bxcity Januar 29, 2020 Guten Abend zusammen, ich habe ien Frage zur Versteurung von Gewinnen. Was wird als Gewinn bezeichnet und somit als Grundlage angesetzt? Konkretes Beispiel: ein erfolgreicher Trade mit 2 Lot einsatz und 10 Pips Gewinne, in Summe habe ich 200EUR erwirtschaftet davon muss ich die Brokergebühr abziehen ( 2*7€ = 14€ ) Somit ist der reingewinn ja "nur" 186€. Worauf wird nun die Abgektungssteuer angesetzt auf die 200€ oder die 186€. Ich finde leider nirgendwo eine Erklärung dazu. Hoffe hier kann mir jemand eine Information geben. Vielen dank im Voraus. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Januar 29, 2020 Hallo, auf die 186 Euro, sofern es sich bei den Brokergebühren um Handelsspesen handelt (Depotgebühren, Kontoführungsgebühren etc. dürfen hingegen nicht abgezogen werden). Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu Januar 29, 2020 vor einer Stunde von bxcity: die Abgektungssteuer Handelst du mit Währungen oder mit Derivaten auf Währungen? Wenn direkt mit Währungen, dann gibt es keine Abgeltungssteuer, sondern es wird regulär versteuert. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
bxcity Januar 29, 2020 ich handel bei IC Markets ausschließlich GBP/USD, das ist mein "zuhause", dann muss ich also den "nettogewinn"( nach Abzug der Brokergebühren ) versteuern. huete habe ich gelesen das ab 01.01.2021 der verlsut nicht mehr gegegen den Gewinn gerechnet werden darf ( EUR 10.000 ) sind dann nur noch anrechenbar, link: https://boerse.ard.de/anlagestrategie/steuern/verlustverrechnung-fuer-termingeschaefte-wird-erschwert100.html dann kann man es ja fast sein lassen Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase Januar 29, 2020 Hallo bxcity Forextrading und die steuerliche Behandlung in Deutschland kann sehr sehr kompliziert werden. Eine Grundfrage ist: Handelt man direkt über Währungskonten oder kauft man Zertifikate, CFDs, Futures, Optionen, Forwards. Nur beim Kassakauf über Währungskonten landet man in §23 (sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften), die tariflich besteuert werden. In den übrigen Fällen landet man regelmäßig in §20 (Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungssteuer/Kapitalertragssteuer/25%-Tarif unterliegen). Ausnahme wären Forwards mit der Absicht, die zum Stichtag zu erfüllen (Kauf auf Termin), die dann in §23 landen. Und in §23 kann man nur Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäfte haben, wenn es sich um Verkäufe von Fremdwährungsguthaben handelt. Transaktionen, wo man Fremdwährungskredite aufbaut, werden davon nicht erfasst. (im Fachjargon: USD-Short-Position). Wie hoch der ausfällt, ergibt sich nach Abzug der dazu gehörenden Anschaffungskosten sowie der Transaktionskosten. Ich gehe mal davon aus, dass man als "Trader" keine Position länger als ein Jahr hält, sondern dass sich das in Stunden/Tagen abspielt. Maßgeblich ist immer der Verkauf eines Fremdwährungsguthabens. Die Anschaffung ist nur relevant, um die Höhe des Gewinns dann zu berechnen. Dein Beispiel im Eröffnungsbeitrag ist - für sich betrachtet - richtig berechnet, nur dass es nicht der Abgeltungssteuer unterliegt, sondern als privates Veräußerungsgeschäft in die Anlage SO eingetragen werden müsste. Ich bin kein Forex-Trader, kenne die vertraglichen Grundlagen nicht, die man da bei einem Broker eingeht, wenn man da irgendwelche Transaktionen durchführt. Aus dem, was ich da so im Web darüber lese, führt man da bei einem Forex-Broker ganz normale Konten, die auf EUR, USD usw. lauten. Ok, etwas eingeschränkt, weil man u.U. nicht seine Miete darüber überweisen kann. Aber das hat andere Gründe (Banklizenz, Geldwäsche etc.). Aber es gibt auch Broker, die keine "Konten" führen, sondern wo man sein Eigenkapital in Geldmarktfonds investiert und ähnlich genannte Transaktionen dann tatsächlich über den Tausch von Fondsanteilen bzw. Zertifikaten abwickelt. Das hätte steuerrechtlich ganz andere Folgen. Da hilft nur ein Blick in die Vertragsunterlagen, die man bei Kundeneröffnung unterschrieben hat. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag