Zum Inhalt springen
Necoro

Vorabpauschale: Meldung an das Finanzamt

Empfohlene Beiträge

Necoro

Moin zusammen,

 

in vielen Beiträgen zum Thema Vorabpauschale wird immer groß darauf hingewiesen "Achtung! Wenn Sie X nicht machen, erfolgt eine Meldung an das Finanzamt."

Meine Frage dazu: Welchen Nachteil hab ich aus der Meldung? Bevor ich mich hinstelle und irgendwelche Liquidität irgendwohin verteile, ist die Meldung an das FA nicht sogar die bequemste Möglichkeit? Nach meinem Verständnis muss ich das dann doch einfach mit der Folge-Steuererklärung erklären und fertig.

Oder denke ich dazu zu einfach, und der Prozess ist ein anderer?

 

Gruß,

Necoro

 

P.S.: Dass die Ursprungsintention des Gesetzgebers war, hier die Banken zu den Eintreibern zu machen und die FÄer zu entlasten, ist mir klar. ;)

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
chirlu

Ich gehe davon aus (ohne eigene Erfahrung), daß die Finanzämter demnächst Zahlungsaufforderungen verschicken werden. Wer denen fristgerecht nachkommt, sollte keinen weiteren Nachteil davon haben.

 

Mit der Veranlagung und der jährlichen Steuererklärung hat das eigentlich nichts zu tun.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
west263

irgendjemand hat die Tage hier geschrieben, das sein Konto durch die Vorabpauschale ins Minus gerutscht ist. also nix Finanzamt.

Kannst ja mal schauen, ob Du den Beitrag, bei der Vielzahl der Threads, findest.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
chirlu
vor einer Stunde von west263:

irgendjemand hat die Tage hier geschrieben, das sein Konto durch die Vorabpauschale ins Minus gerutscht ist. also nix Finanzamt.

 

Spätestens dann Finanzamt, wenn jemand dem Abzug auf Kredit widerspricht. Oder wenn die Bank nicht mitspielt (sie muß keinen Kredit geben).

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
beamter97
vor einer Stunde von west263:

irgendjemand hat die Tage hier geschrieben, das sein Konto durch die Vorabpauschale ins Minus gerutscht ist. also nix Finanzamt.

Kannst ja mal schauen, ob Du den Beitrag, bei der Vielzahl der Threads, findest.

Findest du in diesem Faden:

 

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
kleinerfisch

Ich hatte den Fall im vorletzten Jahr, zwar nicht für die VP sondern für einen steuerunfreundlichen Fondstausch.

Das Konto bei der Postbank war leer als der Steuerbetrag dafür anfiel.

Ohne weitere Bemühungen dererseits habe ich dann Post von denen bekommen, sie hätten die Steuerschuld an das Finanzamt gemeldet.

 

Bei der Steuererklärung (die ich so oder so mache) habe ich den Betrag dann angegeben. Es kam noch eine Nachfrage generell zu den Kapitaleinkünften, aber ob die damit zusammenhing, weiß ich nicht, da es noch mehr Abweichungen von den diversen JStB gab. Die Anfrage habe ich offenbar zur Zufriedenheit beantwortet, denn dann kam der Bescheid wie beantragt.

 

Eine Zahlungsaufforderung kam nie, obwohl der Betrag deutlich höher war, als was so in einem mittelgroßen Normaldepot an VP-Steuern anfällt.  Das ist, glaube ich, auch nicht vorgesehen. Ich meine, ohne jetzt eine Quelle zu haben, dass schlicht eine Verpflichtung zur Steuererklärung daraus folgt. Wer ohne eine solche Meldung ans FA keine Erklärung abgeben würde, hätte dann nicht unerheblichen Mehraufwand.

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
whister

Soweit ich das überblicke erfolgt lediglich die Meldung an das FA dass die Steuer auf die Vorabpauschale nicht eingezogen werden konnte - ohne die konkrete Höhe zu melden. Man ist dann verpflichtet entsprechend eine Steuererklärung abzugeben. Weiterhin muss man dann vermutlich beim späteren Verkauf sich wieder über das FA einen Teil der Steuer auf den Gewinn zurückholen da die dann bereits versteuerte Vorabpauschale auf Bankenebene nicht berücksichtigt wurde.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
beamter97
vor einer Stunde von whister:

Weiterhin muss man dann vermutlich beim späteren Verkauf sich wieder über das FA einen Teil der Steuer auf den Gewinn zurückholen da die dann bereits versteuerte Vorabpauschale auf Bankenebene nicht berücksichtigt wurde.

Das ist korrekt, siehe Anwendungsschreiben Punkt 19.5.

 

Zitat

Im Steuerabzugsverfahren ist bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns von angesetzten Vorabpauschalen auszugehen, soweit
- tatsächlich Kapitalertragsteuer auf die Vorabpauschale erhoben wurde,
- die Vorabpauschale mit Verlusten des laufenden oder früherer Jahre verrechnet wurde (§ 43a Absatz 3 Satz 2 und 3 EStG) oder
- aufgrund eines Freistellungsauftrags nach § 44a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 1 EStG oder einer NV-Bescheinigung keine Kapitalertragsteuer erhoben wurde.
Es ist keine Vorabpauschale für die Zeiträume abzuziehen, in denen der Entrichtungs-pflichtige davon ausgegangen ist, dass der Anleger nicht der unbeschränkten Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflicht unterlag und daher keine Kapitalertragsteuer auf die Vorabpauschale erhoben hat (vorangegangener Steuerstatus als Steuerausländer). Darüber hinaus ist in den Fällen keine Vorabpauschale abzuziehen, in denen mangels Liquidität kein Steuerabzug erfolgen konnte.

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Necoro
· bearbeitet von Necoro
vor 1 Stunde von whister:

Weiterhin muss man dann vermutlich beim späteren Verkauf sich wieder über das FA einen Teil der Steuer auf den Gewinn zurückholen da die dann bereits versteuerte Vorabpauschale auf Bankenebene nicht berücksichtigt wurde.

Oh, DAS ist ein Grund, das über die Bank abzuhandeln. 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Pinback

Im letzten Jahr sind bei mir Steuern auf eine Vorabpauschale (ca. 10,- €) angefallen. Aufgrund fehlender Liquidität konnten die 2-3 € Steuern nicht eingezogen werden (Consorsbank). Seitdem habe ich nichts mehr davon gehört. (Ich vermute, dass eine Meldung an das Finanzamt erfolgt ist.)

 

In der Tat bin ich auf die Steuerbescheinigung der Consorsbank gespannt. Bisher bin ich nämlich davon ausgegangen, dass die Steuer mit der diesjährigen Steuererklärung glattgezogen wird. Das hielte ich für das sinnvollste.

Vielleicht hat aber auch 'beamter97' recht. Wir werden sehen. 

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
whister
vor 2 Stunden von Pinback:

Im letzten Jahr sind bei mir Steuern auf eine Vorabpauschale (ca. 10,- €) angefallen. Aufgrund fehlender Liquidität konnten die 2-3 € Steuern nicht eingezogen werden (Consorsbank). Seitdem habe ich nichts mehr davon gehört. (Ich vermute, dass eine Meldung an das Finanzamt erfolgt ist.)

Was möchtest du denn von denen hören? Du bist verpflichtet die Angaben in der Steuerkklärung für 2019 zu machen.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Pinback
vor 34 Minuten von whister:

Du bist verpflichtet die Angaben in der Steuerkklärung für 2019 zu machen.

Ich werde die Steuerbescheinigung der Bank einreichen. 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Necoro
· bearbeitet von Necoro
vor 55 Minuten von whister:

Was möchtest du denn von denen hören? Du bist verpflichtet die Angaben in der Steuerkklärung für 2019 zu machen.

 

vor 11 Stunden von chirlu:

Mit der Veranlagung und der jährlichen Steuererklärung hat das eigentlich nichts zu tun.

 

Wer hat nun Recht? :-P

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
chirlu
vor 6 Minuten von Necoro:

Wer hat nun Recht? :-P

 

Die Partei!

 

Wie ich vorgewarnt hatte, habe ich keine praktische Erfahrung damit. (Vor einem Jahr sind, wegen Kurseinbruch, ohnehin keine Vorabpauschalen angefallen, und heuer erschlage ich sie mit Freistellungsaufträgen.) Wenn Leute für unbezahlte Kapitalertragssteuer letztes Jahr keine Zahlungsaufforderung bekommen haben, dann wird es wohl so sein, daß die Finanzämter die nicht nachfordern, sondern die betroffenen Erträge als „nicht dem Steuerabzug unterlegen“ behandeln.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
berndd

Wenn ich den Satz im Anwendungsschreiben Punkt 19.5.  "Darüber hinaus ist in den Fällen keine Vorabpauschale abzuziehen, in denen mangels Liquidität kein Steuerabzug erfolgen konnte." richtig verstehe, hat man in diesen Fällen beim späteren Verkauf das gleiche Problem wie bisher.

 

Es wird dann offenbar die Versteuerung aller dem Finanzamt gemeldeten Vorabpauschalen von der Bank beim Verkauf durchgeführt. Die zuviel versteuerten Vorabpauschalen der Vorjahre müssen dann wieder über die Steuererklärung verrechnet werden.

 

Dieser Fall betrifft dann wohl im Gegenatz zum bisherigen verfahren jetzt auch die inländischen Fonds??

 

Über die deutsche Bürokratie kann ich nur noch den Kopf schütteln.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
beamter97
vor einer Stunde von berndd:

Es wird dann offenbar die Versteuerung aller dem Finanzamt gemeldeten Vorabpauschalen von der Bank beim Verkauf durchgeführt.

Die versteuerten Vorabpauschalen werden ja nicht einzeln ans Finanzamt gemeldet, sie werden von der Bank mit 25% abgeltend besteuert.

Beim Verkauf wird die tatsachliche Wertsteigerung ermittelt und um die versteuerten Vorabpauschalen gekürzt, um eine Doppelbesteuerung zu verhindern.

 

Nicht durch die Bank versteuerte Vorabpauschalen werden beim Verkauf auch nicht abgezogen, weil die Bank ja nicht weiß, ob der Anleger seinen steuerlichen Pflichten nachgekommen ist.

 

Das Dilemma besteht darin, dass ein Anleger, der die Vorabpauschalen nicht durch die Bank versteuern lässt, sondern dies mittels Erklärung selber macht,

nach einem Verkauf auch selber die so bezahlten Steuern beim Finanzamt zurückfordern muß. Sonst bleibt er auf der Doppelbesteuerung sitzen.

 

Und das betrifft sowohl inländische Depots, wo die Steuer mangels Liquidität nicht abgeführt wurde, als auch ausländische, wo dies mangels gesetzlicher Verpflichtung nicht erfolgte.

 

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Wenn Abgeltungssteuer zu Anfang des Jahres nicht schon bei der Bank erhoben werden kann, dann tritt auch die abgeltende Wirkung nicht ein. Neben den allg. Regeln zur Pflicht zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung greift hier auch §32d Abs. 3 Satz 1 EStG als Spezialnorm: 

Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben.

 

Wenn man in den ersten Tagen nichts davon hört, kann es auch daran liegen, dass die Kapitalerträge in Höhe der Vorabpauschale

a) mit Vorjahresverlusten oder

b) mit dem Sparerpauschbetrag (in Höhe des Freistellungsauftrags FSA bei der betreffenden Bank)

verrechnet werden und deshalb noch gar keine zahlungswirksame Buchung notwendig wurde.

 

Insbesondere die Verrechnung mit dem FSA ist einer der Gründe, warum man den Stichtag auf den 1.1 des Jahres legte. Wirtschaftlich ist es ja das Folgejahr. Da ist der jährlich neue FSA noch weitgehend ungenutzt und die Wahrscheinlichkeit, dass man ohne Geldbewegung auskommt am größten.

 

Kann die Bank den Betrag nicht abbuchen und an das Betriebsstätten-FA abführen, macht es eine entsprechende Meldung nach §44 Abs. 1 Satz 10 EStG. Gemäß Satz 11 (Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Kapitalertragsteuer vom Gläubiger der Kapitalerträge nachzufordern.) soll das FA dann den Betrag beim Steuerpflichtigen nacherheben. Das FA wiederum wird bei Beträgen unter 25 Euro zunächst keine extra ESt festsetzen (156 AO, §1 KBV), sondern einfach die Steuererklärung zum Jahresende abwarten.

 

Ich hoffe, ich habe jetzt nicht noch speziellere Regeln zu dem Thema übersehen und den Ablauf richtig wiedergegeben.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Necoro

Besten Dank @beamter97 und @MeinNameIstHase, für diese guten Informationen.

 

Bei mir war es so, dass die Consorsbank die Vorabpauschale nicht eintreiben konnte (das Verrechnungskonto ist leer) und mir über jede VAP einen Beleg erstellte, mit der Aufforderung den entsprechenden Betrag bereitzustellen, da man das Eintreiben am Monatsultimo noch einmal probieren wolle.

Ich war ursprünglich zu faul, die ganzen Beträge aus den PDFs aufzusummieren und das Geld (~50 EUR) zur Verfügung zu stellen, weil ich dachte: Soll das FA doch eine gesammelte Rechnung schicken bzw ich geb das gesammelt mit der Steuererklärung an (je nach Modus).

Mit den guten Hinweisen, welche Konsequenzen das im Verkaufsfalle nach sich zieht (der ja hoffentlich noch weit in der Zukunft liegt), werde ich die Liquidität aber bereitstellen -- auf den Zank irgendwann habe ich nämlich keine Lust.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Walter White
· bearbeitet von Walter White
vor 18 Minuten von Necoro:

Mit den guten Hinweisen, welche Konsequenzen das im Verkaufsfalle nach sich zieht (der ja hoffentlich noch weit in der Zukunft liegt), werde ich die Liquidität aber bereitstellen -- auf den Zank irgendwann habe ich nämlich keine Lust.

 

Genau das dachte ich mir Anfang 2018 auch, genügend Liquidität ist immer auf dem Verrechnungskonto zur Jahreswende und gut ist. :thumbsup:

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde dich hier an.

Jetzt anmelden

×
×
  • Neu erstellen...