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Bolanger

Vorabpauschale auf Altbestände?

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Ungeheuer
Am 1.2.2020 um 12:28 von moonraker:

Auf keinen Fall "testweise" verkaufen! Wenn die Altanteile einmal verkauft sind, ist die Steuerfreiheit für insgesamt 100k€ Gewinn (nach Teilfreistellung) ab 1.1.2018 gerechnet endgültig weg.

Nur wenn man die 100k€ erreicht hat, könnte man darüber nachdenken, den Gewinn zu realisieren, dann hat es sich erledigt...

 

Verstehe ich das richtig, dass die Wertsteigerungen bis 31.12.2017 sowieso steuerfrei sind und ich nun noch zusätzlich ab 2018 für genau diese Altanteile weitere 100k€ steuerfrei habe?

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west263
vor 4 Minuten von Ungeheuer:

 

Verstehe ich das richtig, dass die Wertsteigerungen bis 31.12.2017 sowieso steuerfrei sind und ich nun noch zusätzlich ab 2018 für genau diese Altanteile weitere 100k€ steuerfrei habe?

ja verstehst du richtig. Aber Du hast das Wort "nur" vergessen. 

 

ab 2018 für genau diese Altanteile nur weitere 100k€ steuerfrei habe?

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MeinNameIstHase

Anteile heißen "bestandsgeschützte Alt-Anteile", wenn sie vor 2009 gekauft wurden. Die fiktive Veräußerungsgewinne per 1.1.2018 sind steuerfrei. Der Gewinn aus Wertsteigerungen ab 1.1.2018 ist steuerpflichtig, aber die ersten 100k sind steuerfrei.


Sie heißen "Alt-Anteile", wenn sie zwischen 2009 und 2018 gekauft wurden. Bei denen ist der fiktive Veräußerungsgewinn per 1.1.2018 steuerpflichtig. Dieser Gewinn ist erst fällig, wenn die Alt-Anteile dann irgendwann verkauft werden. Die Bank merkt sich das bis dahin bzw. Du musst das gesondert ermitteln.

Der Gewinn aus Wertsteigerungen ab dem 1.1.2018 kommt dann noch dazu. Die getrennte Ermittlung für die Zeit bis 1.1.2018 und danach ist notwendig, weil bis zum 1.1.2018 eventuell noch Korrekturen durch die bis dahin versteuerten aussschüttungsgleichen Erträge stattfinden. Sie mindern den Gewinn ähnlich, wie nach dem 1.1.2018 die Vorabpauschalen. Diese ersetzen im Konzept der InvSt-Reform die ausschüttungsgleichen Erträge.

Die Berücksichtigung von ausschüttungsgleichen Erträgen bis 1.1.2018 gibt es auch bei den bestandgeschützten Alt-Anteilen, hat aber dort keine Auswirkungen, weil die Wertsteigerungen bis 1.1.2018 eh steuerfrei sind.

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beamter97
vor 8 Stunden von MeinNameIstHase:

Die getrennte Ermittlung für die Zeit bis 1.1.2018 und danach ist notwendig, weil bis zum 1.1.2018 eventuell noch Korrekturen durch die bis dahin versteuerten aussschüttungsgleichen Erträge stattfinden. Sie mindern den Gewinn ähnlich, wie nach dem 1.1.2018 die Vorabpauschalen.

Die Gewinne bis 31.12.2017 sind in voller Höhe steuerpflichtig, für die Gewinne ab 1.1.2018 gilt die Teilfreistellung.

 

vor 8 Stunden von MeinNameIstHase:

Die Berücksichtigung von ausschüttungsgleichen Erträgen bis 1.1.2018 gibt es auch bei den bestandgeschützten Alt-Anteilen, hat aber dort keine Auswirkungen, weil die Wertsteigerungen bis 1.1.2018 eh steuerfrei sind.

Auch die Summe der agE wurde durch den fiktiven Verkauf am 31.12.2017 festgestellt, die Steuern darauf werden beim endgültigen Verkauf der Anteile von der Bank berechnet, können aber vom Anleger im Rahmen der Veranlagung zurückgeholt werden, sofern die agE gesetzesgetreu in jedem Jahr erklärt worden waren.

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