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SirSydom

Aktien verschenken - steuerliche Behandlung bzgl. Kursgewinne

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SirSydom

Hallo.

 

Ich möchte Aktien an meine Kinder (minderjährig, ohne eigene Einkünfte) verschenken. (das Thema Schenkungssteuer brauchen wir nicht betrachten, viel zu geringe Summen).

Die Aktien haben in meinem Depot ordentliche Kursgewinne realisiert.

 

Was passiert Kapitalertragssteuermäßig bei mir, wenn ich die Aktien verschenke?

Unterliegt der Kursgewinn zwischen Kauf und Verschenkung der Kapitalertragssteuer?

 

Angeblich kann man beim Übertrag auf ein Fremddepot auch die Option Verschenkung wählen (habe sowas noch nie gemacht), welche Auswirkungen hat das Wählen dieser Option?

 

Und wie werden die Aktien bzgl. des für die spätere Berechnung des Kursgewinns beim Einstandspreis im Depot des Beschenkten geführt?

 

Danke!

 

 

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Taxadvisor

Der Beschenkte übernimmt die Einstandsdaten des Schenkers, versteuert also bei Verkauf auch dessen Kursgewinne. Wenn man nicht unentgeltlichen Depotübertrag wählt, hat der "Schenker" die Kursgewinne bis dahin zu versteuern und der "Beschenkte" schafft die Aktien neu an. Wenn es eine Schenkung ist MUSS man allerdings unentgeltlichen Depotübertrag wählen, die falsche Option in der Veranlagung zu korrigieren bringt unverhältnismäßig viel Aufwand (und ist wegen der "Verschleierung" von Vorschenken u.U. auch problematisch).

 

Gruß

Taxadvisor

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Der Schenkungswert ist gleich dem Marktwert zum Stichtag.

Die Beschenkten treten in alle Rechte und Pflichten ein. Sie "erben" die Anschaffungskurse des Schenkers. Das heißt, beim Verkauf berechnet sich deren Veräußerungsgewinn aus Verkaufserlös abzgl. Anschaffungskosten (zu Zeiten als Sie noch dem Schenker gehörten).

Banken in Deutschland informieren sich untereinander über die Anschaffungskosten im Rahmen der "unentgeltlichen Depot-Übertragung" 

 

 

EDIT: Hat sich jetzt überschnitten mit Taxadvisor

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reckoner
· bearbeitet von reckoner

Hallo,

 

ein Depotübertrag erfolgt über ein Standardformular, und dort kannst du auch "Schenkung" ankreuzen.

Damit geht alles auf den Beschenkten über, auch die Steuer. Die Wertpapiere werden so behandelt als hätte sie der Beschenkte am historischen Datum zu dem historischen Preis gekauft.

 

Und ich rate grundsätzlich zu einer Anzeige der Schenkung beim Finanzamt. Diese sollte folgende Punkte enthalten:

1. Perönliche Daten (Familienname, Vorname, Beruf, Adresse

2. Zeitpunkt der Schenkung

3. Gegenstand und Wert der Schenkung

4. Rechtsgrund (in der Regel: freiwillige Schenkung)

5. Persönliches Verhältnis (hier Eltern/Kinder)

6. Frühere Zuwendungen

 

Stefan

 

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SirSydom

Danke für die Antworten! Nun weiß ich Bescheid.

 

Etwas blöd ist das schon, wenn man beide Kinder genau gleich behandeln will - das ist fast nicht möglich. Einer wird den ein oder anderen € mehr Steuer zahlen müssen irgendwann. Aber seien wir mal nicht päpstlicher als der Papst.

 

 

Nun noch eine Frage, weil hier ja anscheinend echt Know-How dazu vorhanden ist:

 

Was ist zu beachten, was ist anzugeben wenn ich meinen Kindern Wertpapiere im Rahmen eines "Sachdarlehens" (Wertpapierleihe) überlasse?

 

Die Idee dahinter: Ich verleihe einen Teil meiner Aktien an die Kindern, welche dann mit den Dividenden eigene Vermögen aufbauen. Die Erträge bleiben, aber die Wertpapiere müssen irgendwann zurückgegeben werden.

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beamter97

Wie willst Du als Privatmann eine Wertpapierleihe rechtssicher gestalten?

IMHO brauchst Du auf der Seite deiner Vertragspartner (der minderjährigen Kinder) einen vom Gericht bestellten Betreuer. Und spätestens der wird dir sagen:

"Aktien? -- Viel zu gefährlich!!!"

 

Bleibe beim KISS-Prinzip. Verschenken - und Fertig,

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SirSydom

welches finanzielle Risiko besteht denn bei einer unentgeltlichen Wertpapierleihe???

 

Genau: Keins. Die Wertpapiere werden irgendwann zurückgegeben. Die Dividenden bleiben. Hat nur Vorteile.

 

Und genau deshalb ist hier IMHO eben kein Betreuer notwendig. Wie bei einer Schenkung von Geld.

Im Gegensatz zu einer Schenkung von z.B. Immobilien. Die können erhebliche Risiken haben.

 

Verschenken klingt einfach. Aber wer weiß, ob die Kinder mit 18 vernünftig mit dem Geld umgehen können?

PS: sollte der Vertrag aus welchen Gründen auch immer unwirksam sein, wird rückabgewickelt. Wäre auch kein Drama.

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CorMaguire
vor 32 Minuten von SirSydom:

welches finanzielle Risiko besteht denn bei einer unentgeltlichen Wertpapierleihe???

 

Genau: Keins. Die Wertpapiere werden irgendwann zurückgegeben. Die Dividenden bleiben. Hat nur Vorteile.

 

Und genau deshalb ist hier IMHO eben kein Betreuer notwendig. Wie bei einer Schenkung von Geld.

Im Gegensatz zu einer Schenkung von z.B. Immobilien. Die können erhebliche Risiken haben.

 

Verschenken klingt einfach. Aber wer weiß, ob die Kinder mit 18 vernünftig mit dem Geld umgehen können?

PS: sollte der Vertrag aus welchen Gründen auch immer unwirksam sein, wird rückabgewickelt. Wäre auch kein Drama.

Betreuer oder Zustimmung des Familiengerichts wirst Du imho nicht brauchen, auch wenn die Leihe  nicht nur Vorteile für die JuniorInnen ( z. B. muss ein Depot zur Aufbewahrung eingerichtet werden) hat.

 

Und hier dürfte auch das technische Problem auftreten, es gibt keinen Depotübertrag an Dritte ohne Gläubigerwechsel. Und Gäubiger der WP würdest Du ja bei einer Leihe bleiben.

 

Wenn Du aber die WP aber trotzdem überträgst, wird die Bank die Kinder als Eigentümer sehen. Auch wenn Du mit Dir selbst einen Vertrag über die Leihe für die Kinder abschließt.

 

Und wer weiß ob sie mit 18 dann vernünftig sind und sie zurückgeben :)

 

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Gewinnrendite
· bearbeitet von Gewinnrendite

.

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SirSydom
vor 13 Stunden von Gewinnrendite:

Kind verkauft die Aktie aus Unwissenheit,

Minderjährige sind nicht bzw. beschränkt geschäftsfähig und können ohne Einverständnis des Vormunds gar keine Aktien verkaufen.

Außerdem brauchen die von dem Depot ja auch gar nichts wissen!

 

Ich hätte der Form halber das ganze natürlich schriftlich fixiert, und dabei alle Risiken übernommen

- sofern die Aktien nicht mehr im Besitz sind, müssen sie nicht zurückgegeben werden

- alle im Zusammenhang mit dem Besitz der Aktien und des Depots entstehenden Kosten werden vom Darlehensgeber übernommen

- alle ggf. resultierenden steuerlichen Nachteile werden vom Darlehensgeber übernommen

 

...

 

Der Sinn und Zweck des ganzen liegt doch auf der Hand.

Die Kindern haben geliehenes Kapital, mit dem sie steuerfrei ganz ordentliche Erträge einfahren können um etwas Startkapital für Studium, erste Wohnung, Auto, Führerschein whatever.

Die Menge, die dafür notwendig ist, kann/will ich aber nicht jetzt schon schenken..

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paramonov
vor 5 Minuten von SirSydom:

[...]

- sofern die Aktien nicht mehr im Besitz sind, müssen sie nicht zurückgegeben werden

[...]

Dann kannst Du sie auch einfach verschenken.

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SirSydom

Nein. Wenn ich sie verschenke sind sie weg. Dann kann ich sie auch wenn Juniors 17 sind, nicht zurückholen.

 

Sind sie verliehen, dann schon.

 

Wieso siehst du das anders?

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whister
vor 1 Stunde von SirSydom:

Die Kindern haben geliehenes Kapital, mit dem sie steuerfrei ganz ordentliche Erträge einfahren können um etwas Startkapital für Studium, erste Wohnung, Auto, Führerschein whatever.

Das stimmt nicht ganz. Als Eigentümer der Wertpapiere hast du Anspruch auf die Dividenden bzw. einer Entschädigung in Höhe der gezahlten Dividende. Wenn du darauf verzichten solltest dann ist dies auch eine Schenkung.

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Gewinnrendite
· bearbeitet von Gewinnrendite

.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Ich bin da jetzt nicht wirklich im Thema.

Zur Wertpapierleihe reicht doch ein Blick auf die aktuelle Cum-Ex-Fälle. Steuerlich geht es um die Frage, wer am Ende wirtschaftlicher Eigentümer ist. Da muss man auch aufpassen, dass nicht ein Gestaltungsmissbrauch entsteht.

 

Eine ähnliche Problemstellung gibt es altbekannt beim Leasing. Je nachdem, wie die Verträge ausgestaltet sind, ist es der Leasinggeber oder der Leasingnehmer. Faustregel hier: Wenn der Leasinggegenstand sich wirtschaftlich während der Leasingphase verbraucht oder wenn die Rückgabekonditionen so unwirtschaftlich sind, dass der Gegenstand wahrscheinlich beim Leasingnehmer verbleibt, dann wird der Leasingnehmer auch wirtschaftlicher Eigentümer. Auch, wenn er ein wirtschaftlich tragbares Optionrecht zum Behalten hat. Das Ganze darf man dann noch abgrenzen mit Kauf unter Vorbehalt, Kauf auf Raten usw.

 

Dann gäbe es noch das Instrument des Nießbrauchs. Auch altbekannt, als Wertpapiere noch physisch vorlagen und man Zins/Dividendenscheine von der Stammurkunde trennte und gesondert übertrug.

Aus Schenkungssicht liegt mindestens eine Schenkung der Erträge vor, wenn die bei den Kindern verbleiben, während das Eigentum bei den Eltern verbleibt.

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