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Kapitalertragssteuer vs. Erbschaftssteuer

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WiR
· bearbeitet von WiR
Fehlerteufel

Hallo zusammen! Am Jahresende kommt man ja manchmal auf merkwürdige Gedanken, daher meine Frage:

Werden in (nach 2008 erworbenen) Aktien bzw. ETFs steckende aufgeschobene Kapitalertragssteuern im Erbfall berücksichtigt oder wird der Wert des Erbes für eine eventuell fällige Erbschaftssteuer auf der Basis der Bruttowerte am Sterbetag ermittelt?

Im letzteren Fall wäre es ja u.U. überlegenswert, als Erblasser noch zu Lebzeiten Gewinne zu realisieren (und vielleicht danach neu zu kaufen), falls die Kapitalertragssteuer niedriger als die Erbschaftssteuer ist.

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otto03
vor 5 Minuten von WiR:

Hallo zusammen! Am Jahresende kommt man ja manchmal auf merkwürdige Gedanken, daher meine Frage:

Werden in (nach 2008 erworbenen) Aktien bzw. ETFs steckende aufgeschobene Kapitalertragssteuern im Erbfall berücksichtigt oder wird der Wert des Erbes für eine eventuell fällige Erbschaftssteuer auf der Basis der Bruttowerte am Sterbetag ermittelt?

Im letzteren Fall wäre es ja u.U. überlegenswert, als Erblasser noch zu Lebzeiten Gewinne zu realisieren (und vielleicht danach neu zu kaufen), falls die Kapitalertragssteuer niedriger als die Erbschaftssteuer ist.

 

Sehr überlegenswert

 

In Steuerklasse I zahlt man bei 13.000.000,00 immer noch "nur" 23%

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WiR

Danke! Das ist eine hilfreiche Info, zumindest beim Vererben an Kinder!

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Die Bewertung eines Depots im Erbanfall erfolgt zu Marktwerten. Der Erbe tritt in sämtliche Rechte und Pflichten ein. Der Erblasser hat mangels Veräußerung noch nicht alle Voraussetzungen für eine ESt-Steuerzahlung über Veräußerungsgewinne geschaffen, denn die Steuer verwirklicht dann erst der Erbe beim Verkauf. Somit zahlt dann auch der Erbe die Abgeltungssteuer auf Veräußerungsgewinne. Er "erbt" die Anschaffungspreise des Erblassers dabei.

 

Verkauft der Erblasser noch zu Lebzeiten die Aktien, so ist er auch Steuerschuldner (er hat alle Tatbestände verwirklicht, die die Abgeltungsteuer zur Folge haben) und sofern die Steuern (z.B. bei ausl. Depots) noch nicht bezahlt sind, sind das Nachlassverbindlichkeiten. Das gilt sogar für die ESt im Jahr des Todes des Erblassers, die ja erst nach Ablauf des Jahres überhaupt entsteht, aber vom Erblasser herrührt. Daneben muss die Steuer, um als Nachlassverbindlichkeit anerkannt zu werden, den Erben wirtschaftlich belasten. Das ist z.B. nicht der Fall, wenn der Erblasser die Steuern hinterzieht und der Fall später verjährt und dem Erben das nicht bekannt ist und er dies nicht berichtigt. Aber wenn es dann später dennoch auffliegt, so ist dies ein rückwirkendes Ereignis (so der BFH diesen Sommer). Also, dann wenn die Steuern von den Erben bezahlt werden, gelten sie als Nachlassverbindlichkeit, weil wirtschaftliche Belastung dann eingetreten ist.

Verlusttöpfe sind nicht vererblich. Sie gehen mit dem Tod des Erblassers unter. Dass es die überhaupt gibt, ist Ausdruck der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Insofern sind sie persönlich und nicht übertragbar.

Insgesamt ist man da tief im Abgabenrecht. Wann entsteht eine Steuer? Wer hat die Tatbestände alle verwirklicht?

Und Nachlassverbindlichkeiten müssen noch nicht rechtlich entstanden sein. Z.B. Begräbniskosten entstehen auch erst nach dem Tod.

 

Bei Steuererstattungen (als Bestandteil des erbschaftsteuerlichen Erwerbs) gilt: Sie müssen formal entstanden sein, damit sie dazuzählen. Insofern gibt es unterschiedliche Regeln auf der einen Erbvermögenseite und auf der Verbindlichkeitenseite. Formal entstehen die ESt mit Ablauf des VZ-Jahres. Das führt dazu, dass für das Jahr des Todes, Est-Nachzahlungen für den Erblasser als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden dürfen, aber Erstattungen nicht den Erwerb erhöhen. 

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Bassinus

Und abschließend zum vorherigen guten Beitrag: Es gibt noch das Trostpflaster im Paragraf 35b des Einkommenssteuergesetz. Eine Doppelbelastung ist dadurch aber weiter möglich. Das hat der Gesetzgeber aber eben auch nicht anders gewollt. 

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Taxadvisor
vor 51 Minuten von Bassinus:

Und abschließend zum vorherigen guten Beitrag: Es gibt noch das Trostpflaster im Paragraf 35b des Einkommenssteuergesetz. Eine Doppelbelastung ist dadurch aber weiter möglich. Das hat der Gesetzgeber aber eben auch nicht anders gewollt. 

Das Trostpflaster gilt regelmäßig nicht. § 35b EStG spricht von tariflicher Einkommensteuer, dazu zählt die AbgSt nicht. Damit wird eine Anrechnung allenfalls bei Günstigerprüfung gewährt.

 

Gruß

Taxadvisor

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Bassinus
vor 51 Minuten von Taxadvisor:

Das Trostpflaster gilt regelmäßig nicht. § 35b EStG spricht von tariflicher Einkommensteuer, dazu zählt die AbgSt nicht. Damit wird eine Anrechnung allenfalls bei Günstigerprüfung gewährt.

 

Gruß

Taxadvisor

Da hast du absolut Recht, gerade weil dazu bereits im Bmf Schreiben vom 22.12.2009 Stellung genommen wurde und die Finanzverwaltung es strikt nach Gesetzestext subsumiert. Durchgeklagt wurde dies meines Wissens aber tatsächlich noch nicht. Ein BFH Urteil wäre mir nicht bekannt. Im Hinblick auf die alte Fassung vom 35 EStG aus dem Jahr 1998 aber eventuell eine Grundsatzfrage Wert. Wäre ja nicht das erste Mal ;)

 

Grüße bassinus

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