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Nefel

Steuerausländer Rückkehr Kapitalerträge

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Nefel

Hallo,

 

ein Verwandter lebt zurzeit nicht in Deutschland (sondern in einem steuerlich vorteilhafteren Land) und ist Steuerausländer. Demnächst kehrt er nach Deutschland zurück. In seiner Zeit im Ausland hat er Kapitalerträge, fast ausschließlich aus Aktien, erwirtschaftet. Die depotführende Bank befindet sich jedoch in Deutschland.

Nun überlegt er seine Gewinnpositionen noch vor seiner Rückkehr zu verkaufen und die Verlustpositionen im Depot zu belassen, um diese mit zukünftigen Gewinnen verrechnen zu können. Meiner Meinung nach macht der Verkauf der Gewinnpositionen Sinn, allerdings kann ich mir nicht vorstellen, dass die Verlustpositionen ohne weiteres, bei Statuswechsel vom Steuerausländer zum Steuerinländer, so bestehen bleiben können. Leider habe ich bisher keine eindeutige Quelle gefunden.

 

Danke schon mal für eure Hilfe!

 

LG

Nefel

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

§2 Absatz 1 EStG:

Der ESt unterliegen ... Kapitaleinkünfte ... die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt. 

 

Damit scheiden aufgelaufene Verluste aus, die nicht während seiner unbeschränkten ESt-Pflicht entstanden sind. Nur weil das Depot im Deutschland geführt wurde, sehen die allermeisten DBA für Kapitaleinkünfte nicht ein Deutsches Besteuerungsrecht vor, während man im Ausland steuerlich erfasst ist. Aber genaues müsste man dort nachschauen. Das Muster-DBA jedenfalls sieht das Besteuerungsrecht beim "Ansässigkeitsstaat" der Person und nicht beim "Depot-Belegenheitsstaat".

 

Faktisch läuft das darauf hinaus, dass man eine Marktbewertung zum Beginn der unbeschränkten Deutschen Steuerpflicht vornimmt und diese anstelle der historischen Anschaffungskurse bei Veräußerungen ansetzt. Bei Gewinnen will man diese ja im Ausland belassen, wenn dort darauf kaum Steuern fällig werden. Bei Verlusten wird das FA darauf bestehen.

 

Das ist, was ich dazu finde. Vielleicht weiß jemand mehr dazu.

 

Ob eine Fristberechnung wie bei §23 deshalb auch erst mit der Einwanderung beginnt? Ich weiß es nicht. Das wäre der Fall, wenn man zum Einwanderungsstichtag eine "fiktive Veräußerung + Rückanschaffung" ansetzen würde. Dazu steht allerdings nichts im Gesetz oder ich finde es nicht. Das beträfe Veräußerungsgewinne aus Wirtschaftsgütern, die nicht nach §20 erfasst würden (also Währungsguthaben, Gold etc.) binnen Jahresfrist nach Einwanderung. Da darf man sich durchaus auf den Standpunkt stellen, dass man die in seiner Auslandszeit schon erworben hatte und die Frist überschritten ist (falls das der Fall ist). Bei der Höhe wiederum gilt oben gesagtes: Nur der als Steuerinländer erwirtschaftete Wertzuwachs kann eine Rolle spielen.

 

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Bassinus
· bearbeitet von Bassinus

Vorredner stimme ich zu. Bevor "dein Freund" sich Gedanken über Deutschland macht, würde ich mir mal lieber die Regeln der Wegzugsbesteuerung im Abgangsland machen. Dann erspart er sich vermutlich den Verkauf und weißt in Deutschland nach, dass die bis dahin angelaufenen Gewinne abzüglich Verluste bereits versteuert wurden und er dann ab den Einstandskursen Stichtag Umzug in Deutschland dann spätere etwaige Gewinne versteuern muss zu ganz unsäglichen 26,xx%

Könnte man auch im jeweiligen Dba nachlesen, wenn man das Land (ich vermute stark Schweiz) kennen würde.

Und wenn es sich um Depotgrößen handelt die es Wert sind: Vertreter der steuerberatenden Berufe aufsuchen!

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Taxadvisor
· bearbeitet von Taxadvisor
vor 5 Stunden von MeinNameIstHase:

§2 Absatz 1 EStG:

Der ESt unterliegen ... Kapitaleinkünfte ... die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt. 

 

Damit scheiden aufgelaufene Verluste aus, die nicht während seiner unbeschränkten ESt-Pflicht entstanden sind. Nur weil das Depot im Deutschland geführt wurde, sehen die allermeisten DBA für Kapitaleinkünfte nicht ein Deutsches Besteuerungsrecht vor, während man im Ausland steuerlich erfasst ist. Aber genaues müsste man dort nachschauen. Das Muster-DBA jedenfalls sieht das Besteuerungsrecht beim "Ansässigkeitsstaat" der Person und nicht beim "Depot-Belegenheitsstaat".

 

Faktisch läuft das darauf hinaus, dass man eine Marktbewertung zum Beginn der unbeschränkten Deutschen Steuerpflicht vornimmt und diese anstelle der historischen Anschaffungskurse bei Veräußerungen ansetzt. Bei Gewinnen will man diese ja im Ausland belassen, wenn dort darauf kaum Steuern fällig werden. Bei Verlusten wird das FA darauf bestehen.

Der Veräußerungsgewinn wird erst durch Verkauf "erzielt". Da für die Einkünfte gem. § 20 EStG das Zuflußprinzip gilt, also erst mit Veräußerung. Eine "Marktbewertung" müsste sich aus dem Gesetz ergeben, einen solchen Sachverhalt gibt es nur bei § 17 EStG (sonst müssten bei Wegzug ja auch die stillen Reserven in § 20 EStG versteuert werden). Das Gesetz kennt aber nur die Anschaffung, die anderen Ersatztatbestände sind hier nicht relevant, insbesondere eine Marktbewertung ergibt sich nicht aus dem Gesetz.

 

Gruß

Taxadvisor

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Dann könnte er gezielt die Verluste "importieren", während er die Positionen, die im Gewinn stehen, vorab veräußert und zurück kauft. Wie gesagt, mir ist so ein Fall noch nicht unter die Finger gekommen.

 

Es ist ja nicht das ESt-Recht allein, das hier zählt. Auch die DBA mit ihrer Zuordnung der Besteuerungsrechte spielen eine Rolle. Wenn er Pech hat, würde ohne Zwischenveräußerung eine echte Doppelbesteuerung stattfinden. Nämlich dann, wenn das Ausland eine dem AStG ähnliche Regelung kennt.

 

... und §2 EStG regelt Fragen zur Steuerbarkeit auch für §20 mit  seinem "während".

 

@nefel:

Wie du siehst, gibt es da mehrere Meinungen. Dein Freund ist gut beraten, Gewinne noch im Ausland zu realisieren. Ob er die noch nicht realisierten Verluste später bei Veräußerung in D geltend machen kann? Kommt auf einen Versuch an.

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Taxadvisor
vor 8 Stunden von MeinNameIstHase:

Dann könnte er gezielt die Verluste "importieren", während er die Positionen, die im Gewinn stehen, vorab veräußert und zurück kauft. Wie gesagt, mir ist so ein Fall noch nicht unter die Finger gekommen.

 

Es ist ja nicht das ESt-Recht allein, das hier zählt. Auch die DBA mit ihrer Zuordnung der Besteuerungsrechte spielen eine Rolle. Wenn er Pech hat, würde ohne Zwischenveräußerung eine echte Doppelbesteuerung stattfinden. Nämlich dann, wenn das Ausland eine dem AStG ähnliche Regelung kennt.

 

... und §2 EStG regelt Fragen zur Steuerbarkeit auch für §20 mit  seinem "während".

 

@nefel:

Wie du siehst, gibt es da mehrere Meinungen. Dein Freund ist gut beraten, Gewinne noch im Ausland zu realisieren. Ob er die noch nicht realisierten Verluste später bei Veräußerung in D geltend machen kann? Kommt auf einen Versuch an.

Die DBA haben für diese Fälle keine "Zuordnungsregeln", Österreich kennt so eine Endbesteuerung, die meisten Staaten aber m.E. nicht. Da für die Überschusserzielungseinkünfte der Zufluß gilt, ist da auch kein Konflikt mit § 2 EstG, und wie erwähnt, gibt es Spezial-Fälle (§ 17, Immobilien-Fristverlängerung), bei denen es eben auch explizite Regelungen gibt. Die würde man ja ansonsten nicht benötigen.

 

Gruß

Taxadvisor

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