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laurentl

ZKB Gold und Silber ETF - Abgeltungssteuer und Quellensteuer ?

Empfohlene Beiträge

laurentl

Werte Forummitglieder,

 

ich würde gerne in folgende zwei ETFs (Edelmetalle Silber und Gold jeweils physisch hinterlegt und als Sondervermögen deklariert) investieren:

https://www.onvista.de/aktien/ZKB-Silver-ETF-EUR-DIS-Aktie-CH0183135992

https://www.onvista.de/aktien/ZKB-Gold-ETF-A-EUR-DIS-Aktie-CH0047533523

 

Nach meinen Informationen muss ich bei Verkauf (und entspr. entstandenen Gewinn) Abgeltungssteuer zahlen - auch nach 12 Monaten Haltefrist. Wird hier dann noch zusätzlich Quellensteuer fällig ?

Flatex behauptet die Fonds sind quellensteuerpflichtig. Aber die Fonds schütten ja keine Erträge aus, daher macht die Aussage für mich keinen Sinn.

Hat jemand hier Erfahrung ? In dem Prospekt des Gold ETF ist schon etwas von der Steuer beschrieben, jedoch verstehe ich dieses "Juristendeutsch" nicht wirklich: http://online.stockselection.de/prospectus/512085.pdf

 

Vielen herzlichen Dank
laurentl

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Profiler

Die Edelmetall-ETFs der Züchter Kantonalbank unterliegen m.E. nicht der Investmentfondsbesteuerung. 

Stattdessen gelten die Anteile am Sondervermögen des z.B. ZKB Gold ETF als Anteile an Kapitalinvestitionsgesellschaften.

Daher dürfte auf Anlegerebene keine Vorabpauschale anfallen.

Veräusserungen dieser Anteile sollten unter § 20 Abs. 2 EStG fallen und unterliegen grundsätzlich der Abgeltungssteuer.

Sofern die Bank Gewinne aus der Veräusserung von ZKB Edelmetall ETFs in der Steuerbescheinigung ausweist, würde ich prüfen, ob die Haltedauer > 1 Jahr ist. Dann sollte man sich auf die aktuelle Rechtssprechung zu XETRA-Gold berufen (Gewinne wären steuerfrei).

Bei einer Haltedauer < 1 Jahr ist der tarifliche Steuersatz mit dem Abgeltungsteuersatz von 25% zu vergleichen. Es ist abzuwägen, ob eine Besteuerung nach § 23 EStG eventuell sinnvoller ist wegen möglicherweise vorhandener noch nicht verrechneter Verluste.

Bei bescheinigten Verlusten aus der Veräusserung von Edelmetall ETFs, sollte man sich nicht auf die aktuelle Rechtsprechung zu Xetra-Gold berufen. 

Habe selbst Anteile am ZKB Gold ETF (aber erst seit Sommer diesen Jahres). Ergo kann ich nichts aus der Praxis berichten?

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Gast230418

So wie ich das sehe sind die beiden Fonds nur in der Schweiz zugelassen. 

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chirlu
vor 7 Minuten von Profiler:

Dann sollte man sich auf die aktuelle Rechtssprechung zu XETRA-Gold berufen (Gewinne wären steuerfrei).

 

Der steuerliche Knackpunkt bei XETRA-Gold ist doch die Möglichkeit der Auslieferung des Goldes. Bieten die ETFs das auch an?

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Profiler

Für eine Besteuerung nach § 23 EStG beim ZKB Gold ETF müsste sprechen:

1. Direkte Beteilung am Sondervermögen, 

2. Miteigentum in Höhe der Beteiligung am physischen Gold,

3. Wahlrecht zwischen Barauszahlung und Auszahlung in Gold („Sachauslage“) laut Fondprospekt.

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chirlu

OK; Wahlrecht ist allerdings schlecht, wenn ich das BFH-Urteil richtig verstehe.

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laurentl

Vielen lieben Dank für Eure Rückmeldungen ! So ganz klar ist mir das jedoch noch nicht :huh:

 

Ich habe hier noch etwas gefunden: https://www.justetf.com/de/news/etf/quellensteuer-mit-etfs-zeit-und-geld-sparen.html

 

Wäre es denn dann nicht wie folgt für beide Fonds:

Bei Verkauf mit Haltedauer < 1 Jahr ==> 1. Quellensteuerabzug der Fondsgesellschaft in Höhe von 15 % (normaler Satz 35 %, da Doppelbesteuerungsabkommen nur 15%)

                                                            2. Abgeltungssteuerabzug der Inlandsbank (wenn kein Freibetrag vorliegt) 10 %, da 15 Prozentpunkte wegen vorherigem Quellensteuerabzug verrechenbar 

 

Bei Verkauf mit Haltedauer > 1 Jahr ==> 1. Quellensteuerabzug der Fondsgesellschaft in Höhe von 15 % (normaler Satz 35 %, da Doppelbesteuerungsabkommen nur 15%)

                                                            2. Abgeltungssteuerabzug der Inlandsbank (wenn kein Freibetrag vorliegt) 10 %, da 15 Prozentpunkte wegen vorherigem Quellensteuerabzug verrechenbar ===> Oder dann ggf. mit Rechtsprechung (wie von euch oben beschrieben) verweisen

 

 

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Profiler

Ich sehe das Problem mit der Schweizer Quellensteuer (Verrechnungssteuer auf Ausschüttungen und Dividenden) nicht.

 

Im Prospekt (mit integriertem Fondsvertrag) heißt es unter Punkt 5 (Relevante Steuervorschriften für Anleger):

 

"Da der Anlagefonds ausschliesslich in Gold investiert, welches keine Erträge abwirft, stellt sich die Verrechnungssteuerfrage allein mit Bezug auf die Erträge aus den flüssigen Mitteln, welche nur in der Liquidationsphase des Anlagefonds einen grösseren Umfang annehmen können."

 

und

 

"Erträge zeitigen allein die liquiden Mittel, nicht die Anlagen in Gold. Von einer allfälligen Liquidationsphase abgesehen, werden die liquiden Mittel des Fondsvermögens keinen wesentlichen Umfang erreichen."

 

Für deutsche Anleger ist m.E. zunächst lediglich die Abgeltungssteuer von praktischer Bedeutung.

 

 

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laurentl

Ich habe heute mit einem Freund telefoniert, der hat bei Cortal Consors Anteile gekauft und nach ca. 1,5 Jahre wieder verkauft.

Es wurde keine Quellensteuer abgezogen und kurioserweise auch keine Abgeltungssteuer in Deutschland. Er meint, es gibt aber Unterschiede bei den deutschen Steuerbehörden - nicht alle handhaben es einheitlich.

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laurentl

Mein Broker hat mir mittlwerweile auch bestätigt, es wird keine Quellensteuer abgezogen. Bezüglich der Abgeltungssteuer habe ich leider keine richtige Antwort bekommen.

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laurentl

Ich habe jetzt eine Vorabpauschale gem. § 18 InvStG zahlen müssen. Also wird der ETF als normaler Fonds eingestuft und dann wird wahrscheinlich ein eventueller Gewinn nicht nach § 23 EStG behandelt.

Wo kann ich das monieren  ? Bei meinem zuständigen Finanzamt ? Bei meinem Broker ?

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Profiler
· bearbeitet von Profiler

Auf meine Nachfrage hin schrieb mir meine Bank, dass sie die Höhe der Vorabpauschale, wie alle anderen Banken auch, Anfang Januar von der Fondsgesellschaft erhalten hat.

Die Steuerlast für die Anteile am ZKB Gold ETF, ISIN CH0047533523, wurden mit meinem Freistellungsauftrag verrechnet.

 

Eine Einstufung als nicht steuerpflichtige Kapitalforderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfolgt, wenn dies der Emittent ausdrücklich anweist (wie z.B. bei Xetra-Gold, ISIN DE000A0S9GB0, und EUWAX Gold II ETC, ISIN DE000EWG2LD7).

Für Euwax-Gold ETC, ISIN DE000EWG0LD1, und alle anderen Gold-Produkte - so wie z.B. ZKB Gold-ETF - fehlt diese Meldung durch den Emittenten.

 

Fazit von mir:

Damit fällt die Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen am ZKB Gold ETF im Privatvermögen unter § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Daraus schließe ich, dass seitens der Bank bei Vorliegen eines Veräußerungsgewinns, automatisch Abgeltungssteuer (unter Anrechnung der geleisteten Vorabpauschalen und des Freistellungsauftrags) berechnet wird.

 

 

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