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Angsthase

Kapitaleinkünfte bei Grundrente, Abgeltungssteuer

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Angsthase

Hallo ins Forum,

die Grundrente scheint nun zu kommen, angerechnet werden sollen in einem automatisierten Verfahren auch Kapitalerträge. Ich und vermutlich viele andere geben die Kapitalerträge durch Aktien etc. aber gar nicht in der Steuererklärung an und zahlen einfach die pauschale Abgeltungssteuer. Heißt das, dass die Aufnahme in die Steuererklärung dann auch Pflicht wird? Ist das der erste konkrete Schritt in Richtung Abschaffung der Abgeltungssteuer (die der Finanzminister, der sein komplettes Erspartes auf dem Girokonto lässt, schon vor längerer Zeit angekündigt hat)?

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whister

Abwarten und Tee trinken. Vllt. müssen auch nur Grundrentner dann eine umfänglichere Steuererklärung als üblich abgeben. Damit hätte die Union ein Antragsverfahren durch die Hintertür eingeführt und die Genossen ausgetrickst. ;)

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chirlu

Bin gerade verreist, leider habe ich meine Kristallkugel nicht mitgenommen. Die ist ohnehin so erschütterungsempfindlich.

 

vor 3 Minuten von whister:

Vllt. müssen auch nur Grundrentner dann eine umfänglichere Steuererklärung als üblich abgeben.

 

Vielleicht wird auch nur der Teil berücksichtigt, der vom Steuerabzug freigestellt wird. Macht bei potentiellen Grundrentenempfängern durchaus etwas aus.

 

Vielleicht kommt die Grundrente auch gar nicht in der jetzt verkündeten Form.

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Angsthase

Klar, abwarten. Die genannte Einkommensgrenze von 1250 Euro bezieht sich aber doch hoffentlich auf das Einkommen VOR der Rente?

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chirlu
vor 21 Minuten von Angsthase:

Die genannte Einkommensgrenze von 1250 Euro bezieht sich aber doch hoffentlich auf das Einkommen VOR der Rente?

 

Hä? Dir ist aber schon klar, was der (behauptete) Zweck der Grundrente ist?

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Angsthase
· bearbeitet von Angsthase
vor einer Stunde von chirlu:

 

Hä? Dir ist aber schon klar, was der (behauptete) Zweck der Grundrente ist?

Eine Rente ein wenig oberhalb der Grundsicherung. Aber die Grundsicherung ist doch niedriger als die 1250 Euro, die heute in der Presse stehen...

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oscarello
Am 11.11.2019 um 13:42 von Angsthase:

Hallo ins Forum,

die Grundrente scheint nun zu kommen, angerechnet werden sollen in einem automatisierten Verfahren auch Kapitalerträge. Ich und vermutlich viele andere geben die Kapitalerträge durch Aktien etc. aber gar nicht in der Steuererklärung an und zahlen einfach die pauschale Abgeltungssteuer. Heißt das, dass die Aufnahme in die Steuererklärung dann auch Pflicht wird? Ist das der erste konkrete Schritt in Richtung Abschaffung der Abgeltungssteuer (die der Finanzminister, der sein komplettes Erspartes auf dem Girokonto lässt, schon vor längerer Zeit angekündigt hat)?

am besten wäre es,wenn alle kapitalerträge tarifbesteuert werden.ob das aber kommt,wage ich zu bezweifeln. denn: abgeltungssteuer wird sofort

fällig,während bei der tarifbesteuerung, die staatseinnahmen "später" fließen

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CorMaguire
vor 16 Minuten von oscarello:

am besten wäre es,wenn alle kapitalerträge tarifbesteuert werden.ob das aber kommt,wage ich zu bezweifeln. denn: abgeltungssteuer wird sofort

fällig,während bei der tarifbesteuerung, die staatseinnahmen "später" fließen

Du meinst also lieber 40+ % Steuer später, als 26 % Steuer gleich? Wobei auch letzteres ebenso über Verlustverrechnung und Stückzinsen geschoben werden kann?

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beamter97
vor 4 Stunden von oscarello:

...,während bei der tarifbesteuerung, die staatseinnahmen "später" fließen

 

und wozu gibt es Vorauszahlungsbescheide?

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oscarello
vor 8 Stunden von CorMaguire:

Du meinst also lieber 40+ % Steuer später, als 26 % Steuer gleich? Wobei auch letzteres ebenso über Verlustverrechnung und Stückzinsen geschoben werden kann?

nein meine ich nicht so.. vielmehr reguläre erfassung dieser einkunftsart abzüglich sparerfreibetrag  und werbungskosten, bzw.bei dividenden

das halbeinkünfteverfahren.  schließlich werden die gewinne (bzw.dividenden) i doppelt besteuert. einmal beim unternehmen selbst mit 15% Körperschaftssteuer

und dann beim anteilsinhaber (aktionär) nochmal 25% Abgeltungssteuer.

der einzige unterschied zwischen menschen u nd hasen besteht darin,dass man einem hasen das fell nur einmal über die ohren ziehen kann (volksmund)

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Allesverwerter

Ich kapere mal den Threat für eine Fragestellung innerhalb der Verwandschaft.

 

Kapitaleinkünfte über dem Freibetrag sollen auf die Grundrente angerechnet werden.

 

Handelt es sich hierbei um die Einkünfte aus dem laufenden Jahr oder Vorjahr? Als müssten erst ab 2021 die Kapitaleinkünfte unter dem Freibetrag liegen und die Erträge in 2020 tangieren die Grundrente nicht?

 

Wie wird das in der Zukunft sein, wenn die Kapitalerträge stark schwanken, muss dann für ein Jahr die Grundrente zurückgezahlt werden?

 

Ich haben google und die Seiten der Rentenversicherung durchpflügt, nix gefunden..., wer müsste diese Fragen beantworten können? In welchem Dokument wird so etwas geregelt?

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Allesverwerter
Am 4.9.2020 um 10:13 von Allesverwerter:

Ich kapere mal den Threat für eine Fragestellung innerhalb der Verwandschaft.

 

Kapitaleinkünfte über dem Freibetrag sollen auf die Grundrente angerechnet werden.

 

Handelt es sich hierbei um die Einkünfte aus dem laufenden Jahr oder Vorjahr? Als müssten erst ab 2021 die Kapitaleinkünfte unter dem Freibetrag liegen und die Erträge in 2020 tangieren die Grundrente nicht?

 

Wie wird das in der Zukunft sein, wenn die Kapitalerträge stark schwanken, muss dann für ein Jahr die Grundrente zurückgezahlt werden?

 

Ich haben google und die Seiten der Rentenversicherung durchpflügt, nix gefunden..., wer müsste diese Fragen beantworten können? In welchem Dokument wird so etwas geregelt?

push...

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Mol_LE
Am 4.9.2020 um 10:13 von Allesverwerter:

...

Ich haben google und die Seiten der Rentenversicherung durchpflügt, nix gefunden..., wer müsste diese Fragen beantworten können? In welchem Dokument wird so etwas geregelt?

Man kann bei der Rentenversicherung Beratungstermine vereinbaren. Das wäre meine Anlaufstelle für Fragen zur Grundrente.

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Allesverwerter

Gespräch mit der Rentenversicherung,,, sie hat keine weiteren Infos. Aber Verweis auf das Ministerium, die MA hat den konkreten § genannt. Ich poste ihn hier zunächst als "Zwischenspeicher":

Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

 

Nach § 97 wird folgender § 97a eingefügt:

 

„§ 97a Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

(1) Auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung wird Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten angerechnet.

(2) Als Einkommen zu berücksichtigen sind

1. das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes,

2. der steuerfreie Teil von Renten nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 4 des Einkommensteuergesetzes sowie der nach § 19 Absatz 2 und § 22 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen und

3. die versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 des Einkommensteuergesetzes, soweit diese nicht bereits in dem Einkommen nach Nummer 1 enthalten sind; im Falle der Kapitalerträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes gilt als Einkommen ein Zehntel des Ertrags, längstens jedoch für zehn Jahre.

 

Als Einkommen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind grundsätzlich die von den Trägern der Rentenversicherung nach § 151b automatisiert abzurufenden, bei den Finanzbehörden jeweils bis zum 30. September für das vorvergangene Kalenderjahr vorliegenden Festsetzungsdaten zugrunde zu legen. Liegen für das vorvergangene Kalenderjahr keine Festsetzungsdaten nach Satz 1 Nummer 1 vor, sind die Festsetzungsdaten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 des vorvorvergangenen Kalenderjahres maßgeblich. Liegen keine Festsetzungsdaten des vorvorvergangenen Kalenderjahres nach Satz 1 Nummer 1 vor, sind

 

1. die jeweils in entsprechender Anwendung von § 18b Absatz 5 Satz 1 Nummer 3, 6 und 8 des Vierten Buches gekürzten Renten nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satzteil vor Satz 2 des Einkommensteuergesetzes,

 

2. die jeweils in entsprechender Anwendung von § 18b Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches gekürzten Versorgungsbezüge nach § 19 Absatz 2 Satz 2 und nach § 22 Nummer 4 Satzteil vor Satz 2 des Einkommensteuergesetzes,

 

3. die in entsprechender Anwendung von § 18b Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 des Vierten Buches gekürzten Leistungen nach § 22 Nummer 5 Satzteil vor Satz 2 sowie Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes sowie

 

4. das Einkommen nach Satz 1 Nummer 3

des vorvergangenen Kalenderjahres zu berücksichtigen. Bei Anwendung von Satz 4 ist für Hinterbliebenenleistungen für die Bestimmung des maßgeblichen Kürzungsbetrages auf den Beginn der Leistung abzustellen, von der die Hinterbliebenenleistung abgeleitet wurde. Die Träger der Rentenversicherung sind an die übermittelten Festsetzungsdaten gebunden. Von dem Einkommen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie den Renten nach den Sätzen 4 und 5 ist der darin enthaltene Rentenanteil, der auf dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung beruht, abzuziehen.

 

(3) Als monatliches Einkommen gilt ein Zwölftel des Einkommens, das nach Absatz 2 zu berücksichtigen ist. Für Berechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die vergleichbare ausländische Einkommen haben, gilt Absatz 2 sinngemäß. Berechtigte und deren Ehegatten mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland haben vergleichbare ausländische Einkommen durch geeignete Unterlagen gegenüber dem Träger der Rentenversicherung nachzuweisen; bei fehlendem Nachweis ist kein Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu zahlen.

 

(4) Anrechenbar ist dasjenige Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten, das monatlich die in den Sätzen 2 bis 4 genannten, jeweils auf einen vollen Eurobetrag aufgerundeten Beträge übersteigt. Übersteigt das anrechenbare Einkommen des Berechtigten monatlich das 36,56fache des aktuellen Rentenwertes, werden 60 vom Hundert angerechnet, solange das anrechenbare Einkommen nicht mehr als das 46,78fache des aktuellen Rentenwertes beträgt. Übersteigt das anrechenbare Einkommen des Berechtigten das 46,78fache des aktuellen Rentenwertes, wird das diesen Betrag übersteigende anrechenbare Einkommen in voller Höhe angerechnet; Satz 2 bleibt unberührt. Ist neben dem Einkommen des Berechtigten auch Einkommen seines Ehegatten zu berücksichtigen, sind die Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des 36,56fachen des aktuellen Rentenwertes das 57,03fache des aktuellen Rentenwertes und anstelle des 46,78fachen des aktuellen Rentenwertes das 67,27fache des aktuellen Rentenwertes tritt. Änderungen der Höhe der Beträge nach den Sätzen 2 bis 4 werden mit Beginn des Kalendermonats wirksam, zu dessen Beginn Einkommensänderungen nach Absatz 5 zu berücksichtigen sind.

 

(5) Einkommen nach Absatz 2 ist auch dann abschließend zu berücksichtigen, wenn die Einkommensteuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt oder die Entscheidung der Finanzbehörde angefochten wurde, es sei denn, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides wurde ausgesetzt. Einkommensänderungen, die dem Träger der Rentenversicherung jeweils bis zum 31. Oktober vorliegen, sind vom darauffolgenden 1. Januar an zu berücksichtigen; Absatz 6 bleibt unberührt.

 

(6) Die jährliche Einkommensanrechnung ist zunächst nur unter Berücksichtigung von Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 durchzuführen. Ist ein Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu leisten, haben der Berechtigte und sein Ehegatte über Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides über den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung dem Träger der Rentenversicherung mitzuteilen, wenn solches Einkommen in dem nach Absatz 2 Satz 3 und 4 maßgeblichen Kalenderjahr erzielt wurde und dessen Höhe nachzuweisen. Der Berechtigte ist auf die Überprüfungsrechte nach § 151c hinzuweisen. Erfolgt keine Mitteilung nach Satz 2, gilt Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 als nicht erzielt. Teilen der Berechtigte und sein Ehegatte Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 mit und ergibt sich nach erneuter Einkommensprüfung ein veränderter Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung, ist der Bescheid mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Im Fall einer zu Unrecht unterbliebenen oder unrichtigen Auskunft ist der Bescheid vom Beginn des Zeitraumes der Anrechnung von Einkommen nach Satz 1 aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind zu viel erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 2a bis 5 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden ist die Vorschrift zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches).

 

(7) Ist in einer Rente ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung enthalten, sind auf den hierauf beruhenden Rentenanteil die Regelungen zu Renten und Hinzuverdienst sowie zur Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht anzuwenden. Auf diesen Rentenanteil finden ausschließlich die Absätze 1 bis 6 Anwendung.“

 

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