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Grundfreibetrag für Kapitalerträge?

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Fireball84

Hallo Ihr Foristen,

 

ich konnte im Netz leider keine wirkliche Lösung für meine Frage finden, daher versuche ich es mal bei euch:

Mal angenommen im gesamten Kalenderjahr 2019 wird kein wirkliches Einkommen (im Sinne von Gehalt) bezogen, da keine berufliche Anstellung bestand, sondern alleine Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld 1, Mutterschaftsgeld, Elterngeld und Kindergeld empfangen. Steht einem dann der gesamte Grundfreibetrag in Höhe von 9.168 € sowie der Sparer-Freibetrag in Höhe von 801 € für Kapitalerträge zur Verfügung oder zählen die empfangenen Sozialleistungen als Einkommen im Sinne des Grundfreibetrages?

 

Hintergrund ist, dass genau in diesem Jahr ein Bausparvertrag inkl. vierstelligem (Bonus)Zins ausgezahlt wird und mir sich die Frage stellt, ob darauf Kapitalertragssteuer + Soli anfallen bzw. ob man sich diese im Rahmen der Einkommensteuererklärung komplett zurückholen kann?

 

Besten Dank vorab für eure Antworten!

 

LG

Fireball84

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Quailman

Sozialleistungen kommen höchstens bei Ermittlung des pers. Steuersatzes zum Tragen. Besteuert werden diese aber nicht.

 

Wenn du bei deiner Bausparkasse einen Freibetrag von 801 € hinterlegt hast, wird nur die Differenz zwischen Zins und den 801 € versteuert. Die darauf gezahlten Steuern, kann du dann im Rahmen der Steuererklärung wieder zurückholen, ja.

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chirlu
· bearbeitet von chirlu
vor 19 Minuten von Fireball84:

Steht einem dann der gesamte Grundfreibetrag in Höhe von 9.168 € sowie der Sparer-Freibetrag in Höhe von 801 € für Kapitalerträge zur Verfügung oder zählen die empfangenen Sozialleistungen als Einkommen im Sinne des Grundfreibetrages?

 

Weder noch, aber die Leistungen (außer Kindergeld) unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, sie sind zwar kein steuerpflichtiges Einkommen, aber sie erhöhen den anzuwendenden Steuersatz für z.B. Kapitalerträge (wenn nicht mit der Abgeltungssteuer erledigt) so, als ob sie es wären.

 

Der Freibetrag (Sparer-Pauschbetrag) von 801 Euro ist natürlich immer da.

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whister
vor 55 Minuten von chirlu:

 

Weder noch, aber die Leistungen (außer Kindergeld) unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, sie sind zwar kein steuerpflichtiges Einkommen, aber sie erhöhen den anzuwendenden Steuersatz für z.B. Kapitalerträge (wenn nicht mit der Abgeltungssteuer erledigt) so, als ob sie es wären.

 

Der Freibetrag (Sparer-Pauschbetrag) von 801 Euro ist natürlich immer da.

So ist es. Innerhalb der Grundfreibetrags macht es jedoch keinen Unterschied ob die Einnahmen nur dem Progressionsvorbehalt unterliegen oder ob es sich um steuerpflichtiges Einkommen handelt. (teilweise) Verbraucht wird der Grundfreibetrag in beiden Fällen & Steuern fallen in beiden Fällen auch nicht an.

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Fireball84
vor 49 Minuten von chirlu:

 

Weder noch, aber die Leistungen (außer Kindergeld) unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, sie sind zwar kein steuerpflichtiges Einkommen, aber sie erhöhen den anzuwendenden Steuersatz für z.B. Kapitalerträge (wenn nicht mit der Abgeltungssteuer erledigt) so, als ob sie es wären.

 

Der Freibetrag (Sparer-Pauschbetrag) von 801 Euro ist natürlich immer da.

Danke @Quailman & @chirlu!

 

Also kann ich nicht damit rechnen, von den bei Auszahlung des Bausparers einbehaltenen Kapitalertragssteuern (der dort hinterlegte Freistellungsauftrag betrug nur 300-400 €; für alle Kapitalerträge in 2019 werden die 801 € jedoch deutlich überschritten) wieder etwas zurück zu bekommen? Aufgrund des unterschrittenem Grundfreibetrags und des - trotz Progressionsvorbehalt - niedrigerem persönlichen Steuersatz als die 25 % Kapitalertragsteuer+Soli. Ich ging in meiner Naivität nämlich davon aus, dass der pers. Steuersatz dieses Jahr niedriger sein dürfte als die einbehaltene Kapitalertragssteuer.

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Fireball84
vor 6 Minuten von whister:

So ist es. Innerhalb der Grundfreibetrags macht es jedoch keinen Unterschied ob die Einnahmen nur dem Progressionsvorbehalt unterliegen oder ob es sich um steuerpflichtiges Einkommen handelt. (teilweise) Verbraucht wird der Grundfreibetrag in beiden Fällen & Steuern fallen in beiden Fällen auch nicht an.

Das verwirrt mich jetzt doch etwas ... warum wird der Grundfreibetrag (teilweise) verbraucht? Durch was? Wenn die Sozialleistungen nicht als Einkommen zählen, durch die Kapitalerträge? Könntest du das bitte etwas erläutern?

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beamter97
vor 1 Stunde von chirlu:

die Leistungen (außer Kindergeld) unterliegen dem Progressionsvorbehalt

Das stimmt so nicht: Sind -wegen der Progression - die Steuervorteile durch die Kinderfreibeträge größer als das ausgezahlte Kindergeld, wirkt sich der Anspruch auf Kindergeld in der Steuerprogression aus. Nur eben nicht steuersteigernd, sondern steuersenkend.

 

Gehört aber wohl nicht in diesen Faden:blink:

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dev
· bearbeitet von dev

Da wird dir keiner einen korrekten Rat geben können, weil du sicher keine genauen Angaben zu deinen/euren sonstigen Einkünften machen möchtest ( würde ich auch nicht machen).

 

https://www.bmf-steuerrechner.de/ekst/eingabeformekst.xhtml

Mit diesem Rechner kannst du errechnen das bis 51.000 Brutto der durchschnittliche Einkommenssteuerbelastung unter der Abgeltungssteuer liegt.

Wenn also die Netto-Einkünfte unter ~38000 im Jahr liegen sollten, macht es auf jeden Fall Sinn die Günstigerprüfung zu beantragen.

 

Aber bei so vielen Einkommensarten, würde ich auf jeden Fall eine Steuererklärung machen oder eventuell professionelle Hilfe suchen.

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kleinerfisch
· bearbeitet von kleinerfisch
vor 3 Stunden von Fireball84:

Steht einem dann der gesamte Grundfreibetrag in Höhe von 9.168 € sowie der Sparer-Freibetrag in Höhe von 801 € für Kapitalerträge zur Verfügung oder zählen die empfangenen Sozialleistungen als Einkommen im Sinne des Grundfreibetrages?

Jein.

Es gibt hier zwei mögliche Rechnungen. Entweder werden die Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer belastet und gut so. Oder sie werden als "normales" Einkommen gerechnet. Dann gilt folgendes:

 

Die Kapitalerträge abzüglich dem Freibetrag (KE) sind zu versteuerndes Einkommen. Die genannten Sozialleistungen (SL) außer Kindergeld unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Daneben hast Du evtl. noch andere absetzbare Beträge (aB), zB Krankenkassenbeiträge.

Es wird dann gerechnet:

 

KE - aB = zu versteuerndes Einkommen (zvE) 

zvE + SL = Einkommen Progressionsvorbehalt (EP)

s = Steuersatz, der sich für PE ergibt (kannst Du zB mit dem Steuerrechner ermitteln)

zvE * s = festzusetzende Einkommensteuer

 

Falls also zvE+SL > Grundfreibetrag, wirst Du Steuern zahlen müssen, auch wenn zvE unter dem Grundfreibetrag liegt.

 

Das Kindergeld wird vermutlich keine Rolle spielen, da Dein Einkommen wohl nicht hoch genug sein wird, damit der Kinderfreibetrag günstiger ist. Die Grenze liegt etwa bei 30.000 EP für Ledige. Damit bliebe es beim Kindergeld und es wäre im Ergebnis steuerlich unbeachtlich.

 

 

Welche der Alternativen günstiger ist, ermittelt das Finanzamt selbst, wenn Du einen Antrag auf Günstigerprüfung stellst. Das ist ein Häkchen in der Anlage KAP. Auf Grund der Sozialleistungen musst Du sowieso eine Steuererklärung machen. Ich würde dann auf jeden Fall alle Kapitalerträge eintragen und das Häkchen setzen.

Vermutlich kommt eine geringere Belastung als die der Abgeltungsteuer heraus, aber ohne Kenntnis Deiner gesamten Verhältnisse kann man das nicht mit Gewissheit sagen.

 

Nur der Vollständigkeit halber: Die Bausparkasse interessiert das alles nicht im geringsten. Sie muss und wird die Zinsen besteuern und (ggf. auf Antrag) eine Steuerbescheinigung ausstellen. Die kommt mit in die Steuererklärung und gilt als Nachweis, dass Du X EUR Steuern gezahlt hast.

Diese X EUR Steuern werden, wenn wie ich vermute die Besteuerung der KE mit dem persönlichen Steuersatz günstiger ist als die Abgeltungsteuer, als Vorauszahlung auf die endgültige Steuerschuld gewertet. Ist Letztere niedriger, bekommst Du die Differenz zurück.

 

Mit einem Steuerprogramm wie WISO Steuersparbuch kannst Du das alles komfortabler eingeben als bei ELSTER oder auf Papier. Da siehst Du auch gleich, ob und was Du zurückbekommst und kannst mit dem o.g. Häkchen spielen, um selbst zu sehen, welche Berechnung günstiger ist. Vorsicht : die Version für 2019 heißt Steuersparbuch 2020! Sie erscheint erst Mitte November.

 

vor 1 Stunde von beamter97:
vor 3 Stunden von chirlu:

die Leistungen (außer Kindergeld) unterliegen dem Progressionsvorbehalt

Das stimmt so nicht: Sind -wegen der Progression - die Steuervorteile durch die Kinderfreibeträge größer als das ausgezahlte Kindergeld, wirkt sich der Anspruch auf Kindergeld in der Steuerprogression aus.

Das stimmt so doch: Dem Progressionsvorbehalt unterliegend ist nicht daselbe wie der Progression unterliegend.

 

 

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vanity

Sehr schön aufgedröselt. Noch eine Präzisierung für den TO

vor 11 Minuten von kleinerfisch:

s = Steuersatz, der sich für PE EP ergibt (kannst Du zB mit dem Steuerrechner ermitteln)

mit s (Steuersatz) ist der Durchschnittssteuersatz (also nicht der Grenzsteuersatz) gemeint, der für das "Einkommen Progressionsvorbehalt (EP)" gilt, s = Steuer@EP / EP.

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moonraker
vor 8 Stunden von dev:

https://www.bmf-steuerrechner.de/ekst/eingabeformekst.xhtml

Mit diesem Rechner kannst du errechnen das bis 51.000 Brutto der durchschnittliche Einkommenssteuerbelastung unter der Abgeltungssteuer liegt.

Wenn also die Netto-Einkünfte unter ~38000 im Jahr liegen sollten, macht es auf jeden Fall Sinn die Günstigerprüfung zu beantragen.

Und wieder falsch - um weniger als die Abgeltungssteuer zu zahlen, muss der Grenzsteuersatz unter 25% liegen. Diesen erreicht man schon deutlich eher als bei 51000€...

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chirlu
vor 22 Minuten von moonraker:

Und wieder falsch - um weniger als die Abgeltungssteuer zu zahlen, muss der Grenzsteuersatz unter 25% liegen. Diesen erreicht man schon deutlich eher als bei 51000€...

 

Nein, Durchschnittssteuersatz ist schon richtig. Es ist allerdings der Durchschnittssteuersatz über die Kapitalerträge, nicht über das gesamte zu versteuernde Einkommen. Damit es sich lohnt, muß das restliche zu versteuernde Einkommen (ggf. einschließlich Progressionsvorbehalt) einen Grenzsteuersatz unter 25% ergeben; aber der Gesamt-Grenzsteuersatz einschließlich Kapitalerträgen kann über 25% hinausragen.

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dev
· bearbeitet von dev
vor 1 Stunde von moonraker:

Und wieder falsch - um weniger als die Abgeltungssteuer zu zahlen, muss der Grenzsteuersatz unter 25% liegen. Diesen erreicht man schon deutlich eher als bei 51000€...

Teste doch einfach den Rechner vom BMF, dann bist auch du so schlau wie ich ;-)

 

vor einer Stunde von chirlu:

Nein, Durchschnittssteuersatz ist schon richtig. Es ist allerdings der Durchschnittssteuersatz über die Kapitalerträge, nicht über das gesamte zu versteuernde Einkommen. Damit es sich lohnt, muß das restliche zu versteuernde Einkommen (ggf. einschließlich Progressionsvorbehalt) einen Grenzsteuersatz unter 25% ergeben; aber der Gesamt-Grenzsteuersatz einschließlich Kapitalerträgen kann über 25% hinausragen.

Nein, dieser Rechner rechnet über das gesamte zu versteuernde Einkommen!

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moonraker
vor 29 Minuten von dev:

Teste doch einfach den Rechner vom BMF, dann bist auch du so schlau wie ich ;-)

 

Nein, dieser Rechner rechnet über das gesamte zu versteuernde Einkommen!

Ich bezweifle ja nicht, dass der Rechner den richtigen Durchschnittssteuersatz auzurechnet. Für die Günstigerprüfung ist der aber nicht entscheidend.

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chirlu
· bearbeitet von chirlu

@moonraker: Rechne doch einfach den Fall durch, daß jemand, sagen wir, 25000 Euro Kapitaleinkünfte und 5000 Euro „reguläres“ zu versteuerndes Einkommen hat. Obwohl der Grenzsteuersatz für zusammen 30000 Euro schon über 30% liegt, ist die tarifliche Versteuerung günstiger als die Abgeltungssteuer.

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dev
vor 16 Minuten von moonraker:

Für die Günstigerprüfung ist der aber nicht entscheidend.

Was ist denn deiner Meinung nach entscheidend?

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moonraker
vor 9 Stunden von chirlu:

@moonraker: Rechne doch einfach den Fall durch, daß jemand, sagen wir, 25000 Euro Kapitaleinkünfte und 5000 Euro „reguläres“ zu versteuerndes Einkommen hat. Obwohl der Grenzsteuersatz für zusammen 30000 Euro schon über 30% liegt, ist die tarifliche Versteuerung günstiger als die Abgeltungssteuer.

Für diesen Fall ist es klar, da es nur einen kleinen Teil reguläres Einkommen gibt und der Hauptanteil von Kapitalerträgen kommt.

Ich habe nie gesagt, dass man einfach beide Einkommensarten addieren darf und davon den Grenzsteuersatz nimmt. Für den "normalen" Fall, dass reguläres Einkommen überwiegt, ist die Berechnung mit dem Durchschnittssteuersatz falsch. Von der Günstigerprüfung profitieren nur sehr wenige Leute, obwohl viele unter 25% persönl. (Durchschnitts)steuersatz liegen.

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dev
· bearbeitet von dev
vor 35 Minuten von moonraker:

Ich habe nie gesagt, dass man einfach beide Einkommensarten addieren darf und davon den Grenzsteuersatz nimmt. Für den "normalen" Fall, dass reguläres Einkommen überwiegt, ist die Berechnung mit dem Durchschnittssteuersatz falsch. Von der Günstigerprüfung profitieren nur sehr wenige Leute, obwohl viele unter 25% persönl. (Durchschnitts)steuersatz liegen.

Ist das jetzt hören/sagen oder hast du da irgendwelche Quellen, die man nachvollziehen kann?

 

Ich gebe jedes Jahr meine Kapitaleinkünfte an und habe auch schon in schlechteren Jahren ( bin selbstständig mit schwankendem Einkommen ) EK und wegen der Kinder meistens Soli erstattet bekommen.

Bei den Berechnungen die man vom FA bekommt, ist genau nachvollziehbar ob die Kapitaleinkünfte mit eingeflossen sind oder nicht. Mit dem Rechner oben, kann man dann auch ohne Kapitaleinkünfte gegenrechnen.

 

Wer keine Steuererklärung macht oder diese Einkünfte + Steuernachweis nicht angibt, hat natürlich keine Chance auf die Günstigerprüfung.

 

P.S. wer freiwillig bei der GKV ist, sollte noch genauerer rechnen ob sich die Angabe lohnt.

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Steve777
· bearbeitet von Steve777

Bzgl. Günstigerprüfung muss man einfach zwei Fälle unterscheiden:

 

1. Der Hauptteil des Einkommens besteht aus "normalem" Arbeitslohn (Angestellter etc) und man erhält zusätzlich noch Kapitalerträge (dürfte also der häufigste Fall sein).

 

2. Man ist Privatier und das gesamte Einkommen (oder zumindest der deutlich überwiegende Teil) besteht aus Kapitaleinkünften.

 

Im Fall 1 kann man tatsächlich am jeweiligen Grenzsteuersatz ablesen, ob die Günstigerprüfung lohnt.

Liegt man mit dem Arbeitseinkommen oberhalb des Grenzsteuersatzes, würden darüber hinausgehende Kapitalerträge mit mehr als 25 % besteuert, die Günstigerprüfung lohnt dann also nicht.

Grenzen: als Single ein zu versteuerndes Einkommen von knapp 16000 Euro im Jahr und bei Paaren: ca. 31.500 Euro.

 

Im Fall 2 würde ohne Günstigerprüfung das gesamte Einkommen dem Abgeltungsssteuersatz von 25 % unterworfen werfen.
Mit der Günstigerprüfung werden die Kapitaleinkünfte mit der normalen Einkommenssteuer besteuert – liegt der Durchschnittssteuersatz hier unter 25 %, fährt man also besser, wie mit der Abgeltungssteuer. Hier ist also der Durchschnittssteuersatz die entscheidende „Grenze“.

Das ist für einen Alleinstehenden bei einem Jahreseinkommen von ca. 52.000 € der Fall (Sparerpauschbetrag bereits mit einberechnet).

 

 

Mit Steuerprogrammen (dazu reicht Elster schon) lässt sich das übrigens recht einfach prüfen, was passiert, wenn man die Kapitaleinkünfte einfach mit auf sein normales Einkommen "draufpackt". Meist sieht man dann sofort, dass es schlechter ist, wie wenn man einfach die Abgeltungsteuer zahlt.

 

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dev
· bearbeitet von dev
vor 27 Minuten von Steve777:

 liegt der Durchschnittssteuersatz hier unter 25 %

Du meintest sicher die Grenzbelastung, nicht den Durchschnittssteuersatz. Edit, stimmt verrutscht.

 

Es gibt nicht nur in Lohn/Gehalt stehende Personen, sondern auch

3) Selbständige

4) Personen mit Einkommen aus vielen Einkommensquellen

 

Aber ich stimme dir zu, wer mit Lohn/Gehalt mit über 17k den Steuerfreibetrag genutzt hat, liegt mit seiner Grenzbelastung für die EKSt über 25%.
Durch Kinder wird der Soli gesenkt, da liegt die Hürde um einiges höher.

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vanity
vor 6 Minuten von dev:

Du meintest sicher die Grenzbelastung, nicht den Durchschnittssteuersatz.

Nein, ist nicht gemeint. In diesem Szenario 2 (nur Kapitaleinkünfte)  geht es - wie geschrieben - um den Durchschnittssteuersatz.

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chirlu
vor 2 Stunden von moonraker:

Für den "normalen" Fall, dass reguläres Einkommen überwiegt, ist die Berechnung mit dem Durchschnittssteuersatz falsch.

 

Das ist zweifellos richtig. Hier in diesem Thema geht es allerdings um einen „unnormalen“ Fall; noch zusätzlich verkompliziert durch den Progressionsvorbehalt.

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kleinerfisch
vor 1 Stunde von Steve777:

Das ist für einen Alleinstehenden bei einem Jahreseinkommen von ca. 52.000 € der Fall (Sparerpauschbetrag bereits mit einberechnet).

Das gilt allerdings nur, wenn der Privatier keinerlei absetzbare Kosten außerhalb der Einkünfte hat, also zB keine KV/PV, Rürup, agB, Spenden etc.

Denn diese Kosten senken zwar den Steuersatz inkl. Kap-Erträge aber nicht den Abgeltungsteuersatz.

Fallen dafür zB 5.000 EUR an, steigt das BreakEven-Einkommen aus Kapitalerträgen bereits auf ca. 64.000 EUR.

 

Als Faustregel kann man ungefähr sagen, dass im relevanten Bereich von 1-10k Kosten 1k mehr Kosten den BreakEven um 2-3k verschiebt, für die ersten Tausender mehr, für die letzten weniger. Das gilt, wenn nur Kapitalerträge anfallen.

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dev
vor einer Stunde von kleinerfisch:

Das gilt allerdings nur, wenn der Privatier keinerlei absetzbare Kosten außerhalb der Einkünfte hat, also zB keine KV/PV, Rürup, agB, Spenden etc.

Er meinte zu versteuerndes Jahreseinkommen nach Gestaltungsmaßnahmen ;-)

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kleinerfisch

Auch dann wäre es falsch, wenn es denn "Gestaltungsmaßnahmen" gibt (ich nehme an, damit meinst Du die von mir exemplarisch aufgezählten absetzbaren Kosten).

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