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NoExcuzes

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NoExcuzes
· bearbeitet von NoExcuzes

Ich hätte mal eine Frage zu dem Sonderkündigungsrecht "Aus steuerlichen Gründen jederzeit" durch den Emittenten.

 

Um diese Option zu ziehen, ist hier ein objektiv bewertbares Ereignis im Steuerrecht oder in der Besteuerung der Firma notwendig, oder liegt das Ziehen dieser Option im Bewertungsspielraum des Emittenten, d.h. kann er tatsächlich "jederzeit" diese Option ziehen? Mir geht es um die Wahrscheinlichkeit, dass die Option gezogen wird: unter welchen Umständen könnte und würde der Emittent dies in Erwägung ziehen.

Bei Standard-Call- und Put-Optionen ist das ja relativ gut beschrieben, d.h. sinkende/steigende Referenzzinssätze, aber zu dieser Steueroption finde ich keine guten Informationen.

 

Vielen Dank!

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Andreas R.

Um welche Anleihe geht es denn?

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Malvolio
· bearbeitet von Malvolio

Es kommt hier wie immer darauf an, was im Prospekt steht. Sonderkündigungsrecht "Aus steuerlichen Gründen" ist aber - glaube ich - eine ziemlich verbreitete Klausel, um sich als Emittent vor unerwarteten Änderungen der Rechtslage zu schützen. Ich denke das ist mehr so eine Standardklausel, die sich wahrscheinlich in sehr vielen Prospekten bzw. Verträgen wiederfinden wird. Die Wahrscheinlichkeit der Ausübung dürfte vermutlich i.d.R. eher gering sein. Um das genauer beurteilen zu wollen, müssten man aber wahrscheinlich mal tiefer in die Literatur, Kommentare, ggf. Rechtsprechung, etc. zu dem Thema einsteigen. 

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NoExcuzes
· bearbeitet von NoExcuzes
vor 7 Stunden von Andreas R.:

Um welche Anleihe geht es denn?

z.B. 354513/XS0105290349, A12TY2/XS1069567151, A1HLTH/AU3SG0001175, A1ZFHN/CH0240672235, A0NUWV/XS0300626479, A2RT0D/US10373QAE08, A2AAZG/DE000A2AAZG8, A19G4A/XS1608102973, A19DX3/NZKXMDT002C6 (Informationen, dass diese den Sonderkündigungsgrund Steuern enthalten, laut finanzen.net.

vor 6 Stunden von Malvolio:

Es kommt hier wie immer darauf an, was im Prospekt steht. Sonderkündigungsrecht "Aus steuerlichen Gründen" ist aber - glaube ich - eine ziemlich verbreitete Klausel, um sich als Emittent vor unerwarteten Änderungen der Rechtslage zu schützen. Ich denke das ist mehr so eine Standardklausel, die sich wahrscheinlich in sehr vielen Prospekten bzw. Verträgen wiederfinden wird. Die Wahrscheinlichkeit der Ausübung dürfte vermutlich i.d.R. eher gering sein. Um das genauer beurteilen zu wollen, müssten man aber wahrscheinlich mal tiefer in die Literatur, Kommentare, ggf. Rechtsprechung, etc. zu dem Thema einsteigen. 

Was mich zu einer weiteren Frage bringt: gibt es die Prospekte (indentures) irgendwo zentral/kostenfrei zugreifbar? Habe trotz relativ intensiver Suche nicht viel gefunden (außer ein paar kommerziellen Datenbanken).

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Cai Shen
vor 31 Minuten von NoExcuzes:

gibt es die Prospekte (indentures) irgendwo zentral/kostenfrei zugreifbar?

Nein, stört mich auch schon länger.

Für europäische Anleihen ein guter Anlaufpunkt: https://www.bourse.lu/home

Amerikanische Anleihen sind hier zeimlich gut erfaßt: http://finra-markets.morningstar.com/

(die Datenbank nimmt nur CUSIP Nummern, die aus der ISIN ableitbar sind US436106AA64)

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NoExcuzes
· bearbeitet von NoExcuzes
Am 11.10.2019 um 12:07 von Malvolio:

um sich als Emittent vor unerwarteten Änderungen der Rechtslage zu schützen.

Die Frage bliebe, was das für Änderungen sein könnten, und wie wahrscheinlich diese sind.

 

Könnten folgende Annahmen zutreffen? Der Emittent würde über eine Kündigung der Anleihe nachdenken, wenn generell sein WACC (weighted average cost of capital, also Eigenkapital plus langfristige Verbindlichkeiten) günstiger zu gestalten ist. Das könnte mittels Änderungen im Steuerrecht über zwei Kernszenarien passieren: 1) Die vom Anleger zu zahlenden Steuern auf Anleihen (insbesondere die Zinszahlungen) würden fallen, 2) die vom Emittenten zu zahlenden Steuern auf Zinsauszahlungen würden steigen (relativ zu Eigenkapital).

Im ersten Fall könnte z.B. der Zinssatz auf Couponzahlungen von 25% auf 15% gesenkt werden (Toi toi toi!!), womit ein Anleger, der bisher eine 4%-Anleihe zum Nennwert hielt, nun auch mit 3.6% zufrieden wäre. Netto bekäme er gleich viel, aber der Emittent würde 10% Kosten sparen.

Im zweiten Fall könnten Dividendenauszahlungen niedriger besteuert werden, womit der Emittent lieber die Anleihe kündigt und stattdessen ein bisschen mehr Eigenkapital aufnimmt.

 

Plausibel?

 

Momentan wird aber ja eher besprochen statt der 25% (plus Soli, plus Kirchensteuer) zum individuellen Einkommenssteuersatz zu wechseln, welcher meist höher liegen dürfte. Dann würde sich für den Emittenten eigentlich nichts ändern. Stattdessen sollte der Anleger über solch ein Steuer-Sonderkündigungsrecht verfügen - und höhere Verzinsung verlangen!

Andererseits wird über die Abschaffung des Soli nachgedacht, was genau zu obigem ersten Szenario passen würde, aber bezüglich Größenordnung eher fraglich wäre, ob 2% Reduktion zu reihenweisen Sonderkündigungen führen würde (der Vorteil von 3.92% anstatt 4.00% würde von den administrativen Kosten des Wechsels wieder aufgefressen).

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Andreas R.

Nein, nicht plausibel.

 

Die Anlegerseite ist für das Unternehmen total egal.

 

Eine mögliche Änderung wäre, dass Zinszahlungen künftig wie Gewinnausschüttungen behandelt werden würden, also aus dem versteuerten Gewinn gezahlt werden müssen.

 

Dies sind die konstrukte, die bei alten Tier-1-Anleihen mit Sitz in Steuerparadiesen noch zur Anwendung kommen.

Die Bank zahlt dem SPV-Vehikel gewinnabhängige Ausschüttungen, kann diese aber voll als Zinsaufwand durch die G+V buchen.

Wenn hier eine Änderung eintreten würde, könnte die Bank die Papiere sofort kündigen, weil sie keinen Nutzen bzw. deutlich höheren Aufwand hätten.

 

(Ich hoffe, das war einigermaßen verständlich, falls nicht, gibt es den ein oder anderen in der Materie firmen, der es besser ausdrücken kann).

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NoExcuzes
Am 12.10.2019 um 10:49 von Andreas R.:

Die Anlegerseite ist für das Unternehmen total egal.

 

Die Anlegerseite ist die Nachfrage. Wenn sich die Nachfrage ändert, müsste das Angebot (=das Unternehmen) doch reagieren?

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Andreas R.

Andersrum gefragt:

 

Würden die neuen Anleihen bei einem Wechsel der Besteuerungsgrundlagen nach den neuen oder alten Grundlagen besteuert?

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NoExcuzes
Am 16.10.2019 um 17:43 von Andreas R.:

Andersrum gefragt:

 

Würden die neuen Anleihen bei einem Wechsel der Besteuerungsgrundlagen nach den neuen oder alten Grundlagen besteuert?

 

Ich hatte angenommen, dass alle Anleihen - alte wie neue - nach den neuen Grundlagen besteuert würden.

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Malvolio
· bearbeitet von Malvolio

Ich habe mir mal die o.g. Anleihe DE000A2AAZG8 rausgepickt:

 

Hier sind die Anleihenbedingungen:

https://www.hoermann-gruppe.de/sites/gruppe/files/inline-files/HF_Anleihebedingungen_2016.pdf

-> Siehe § 4 (2) Vorzeitige Rückzahlung aus steuerlichen Gründen.

 

Im Prospekt finden sich auch noch weitere Ausführungen zu den steuerlichen Rahmenbedingungen.

https://www.hoermann-gruppe.de/sites/gruppe/files/inline-files/HF_Wertpapierprospekt_02112016.pdf

 

Wie gesagt .... ich denke das sind übliche Schutzklauseln aus Emittententsicht, die aber in der Praxis für den normalen Anleger eher geringe Bedeutung haben dürften.

 

 

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bondholder
vor 50 Minuten von Malvolio:

ich denke das sind übliche Schutzklauseln aus Emittententsicht, die aber in der Praxis für den normalen Anleger eher geringe Bedeutung haben dürften.

Anders gefragt: Kann mir jemand ein Wertpapier nennen, das im echten Leben aufgrund dieser Klausel tatsächlich gekündigt worden ist?

 

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