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Alehhopp

Unterliegen Ordergebühren für Fondsanteile die bis Ende 2017 erworben wurden der Teilfreistellung?

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Alehhopp

Hallo zusammen,

 

in 2018 wurde im Rahmen einer Fonds-Fusion (FR0010718874 zu LU1681041973) der von mir gehaltene ETF (FR0010718874) zwangsveräußert.

 

Bei der Abrechnung ist mir etwas eigenartiges aufgefallen:

- Ich habe von 2015 bis 2017 in mehren Chargen ETF-Anteile gekauft und zugehörige Ordergebühren gezahlt (Broker: Flatex).

- Mit der fiktiven Zwangsveräußerung am 01.01.2018 (InvSt-Reform 2018) wurde für den ETF ein Ertrag verbucht.

- Bei der Veräußerung im April 2018 wurde dieser Ertrag (von 2015 bis Ende 2017) richtigerweise nicht der Teilfreistellung unterzogen, die zugehörigen Ordergebühren jedoch m. E. fälschlicherweise schon.

 

Der Ertrag war also voll steuerpflichtig, die den Ertrag mindernden Gebühren wurden jedoch um 30% Teilfreistellung reduziert. Das ist im Einzelfall nicht die Welt, läppert sich aber doch (besonders wenn es alle Flatex-Kunden und vielleicht sogar andere Broker-Kunden betrifft und - wie von mir vermutet - nicht das korrekte Vorgehen ist).

 

Ich habe das erfolglos bei Flatex mit der folgenden Begründung beanstandet:

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§ 21 S. 1 InvStG sagt aus, dass die Werbungskosten (also auch Anschaffungskosten)  "bei der Ermittlung der Einkünfte in dem prozentualen Umfang nicht abgezogen werden, wie auf die Erträge eine Teilfreistellung anzuwenden ist."

 

Das BMF-Schreiben GZ IV C 1 -S 1980-1/16/10010 :001, DOK 2019/0415199 erklärt weiterhin unter 21.6. "§ 21 InvStG ist u. a. auf solche Finanzierungsaufwendungen anzuwenden, die aus Verbindlichkeiten stammen, die durch die Anschaffung von Investmentanteilen veranlasst sind, die dem Teilfreistellungsverfahren unterliegen."

 

Investmentanteile die bis Ende 2017 erworben wurden, unterliegen meines Wissens nicht dem Teilfreistellungsverfahren. Damit dürfen auch die für die Anschaffung dieser Investmenanteile  erforderlichen Werbungskosten (Ordergebühren) nicht dem Teilfreistellungsverfahren unterliegen.

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Ich fänd einen Erfahrungsaustausch klasse: Wie haben eure Broker das gehandhabt, wenn ihr nach dem 01.01.18 ETF-Anteile verkauft habt / verkaufen musstet, die ihr bereits vor Ende 2017 erworben hattet? Wurden die zugehörigen Ordergebühren der Teilfreistellung unterzogen?

 

Natürlich würde mich auch eure Meinung zu meiner Argumentation oben, warum die Ordergebühren nicht teilfreigestellt werden dürfen, interessieren.

 

 

 

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kleinerfisch

Die Ordergebühren beim Kauf gehören zu den Anschaffungskosten. Für sie gilt daher das gleiche Recht wie für den Kaufpreis.

Gebühren von vor 2018 sollten daher in die Berechnung des fiktiven Verkluafs per 31.12.17 einfließen und entsprechend keiner Teilfreistellung unterworfen sein.

 

Flatex hat das bei mir bei der Berechnung der fiktiven Verkaufserlöse nicht eingerechnet, ergo wird es wohl beim Verkauf passieren und wie Du sagst dann mit dem aktuellen TFS gerechnet. Das ist schlicht falsch.

 

Ich hatte in anderer Sache einen großen Streit mit Flatex, der sich erst auflöste, als ich beim Vorstand mit BAFin, Finanzamt und Öffentlichkeit drohte (es ging um einen vierstellingen Betrag). Momentan ärgere ich mich über ein anderes gesetzeswidriges Verhalten im Steuerbereich dort.

Die Unfähigkeit von flatex im steuerlichen Bereich wird nur noch von ihrer Unbelehrbarkeit übertroffen.

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Alehhopp

Danke für dein Feedback, kleinerfisch.

vor 1 Stunde von kleinerfisch:

Die Ordergebühren beim Kauf gehören zu den Anschaffungskosten. Für sie gilt daher das gleiche Recht wie für den Kaufpreis.

Gebühren von vor 2018 sollten daher in die Berechnung des fiktiven Verkluafs per 31.12.17 einfließen und entsprechend keiner Teilfreistellung unterworfen sein.

Genau das hat mir mittlerweile auch ein Steuerberater und das Bundesfinanzministerium (meine Interpretation der Antwort auf meine Mail-Anfrage zum Thema) bestätigt. Die Frage im Themen-Titel dürfte damit beantwortet sein.

 

vor 1 Stunde von kleinerfisch:

Flatex hat das bei mir bei der Berechnung der fiktiven Verkaufserlöse nicht eingerechnet, ergo wird es wohl beim Verkauf passieren und wie Du sagst dann mit dem aktuellen TFS gerechnet. Das ist schlicht falsch.

So verhält es sich bei mir auch für alle fiktiven Verkaufserlöse (Anschaffungskosten/Ordergebühren sind nicht berücksichtigt). Dann liegt die Vermutung nahe, dass alle Flatex-Kunden, die vorm 31.12.17 Fonds gekauft haben, diese Thematik haben. Da dürfte in Summe eine sehr große Summe an zu hoch berechneten Kapitalerträgen zusammenkommen. Ich hoffe, dass möglichst viele Flatex-Kunden durch dieses Thema darauf aufmerksam werden.

 

 

Als einen Lösungsansatz habe ich die Kapitalerträge jetzt in meiner Steuererklärung korrigiert / entsprechend reduziert (Anlage KAP, Zeile 7, zweites Feld "korrigierte Beträge") und eine Korrekturrechnung beigelegt. Ich kann ja hier Bescheid geben, ob das von meinem zuständigen Finanzamt akzeptiert wird. Das war der einzig verbleibende Weg, da Flatex das eigene Vorgehen im E-Mail-Ping-Pong verteidigt hat und mich zuletzt an Finanzamt und Steuerberater verwiesen hat.

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Taxadvisor

Das ist falsch, habe ich auch noch bei keiner anderen Bank erlebt. Die Anschaffungskosten sind im Gesetz klar definiert als Veräußerungserlös der fiktiven Veräußerung. Aber die Banken rechnen ohnehin nicht gesetzeskonform mit dem Kurs vom 31.12.2017 bzw. dem letzten Kurs aus 2017 ab, sondern mit dem ersten Kurs aus 2018 (ist lt. BMF-Schreiben korrekt, entpsricht aber nicht dem Gesetz).

 

Gruß

Taxadvisor

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