Mysterion September 5, 2019 · bearbeitet September 5, 2019 von Mysterion Typos Hallo, derzeit stehe ich vor der Überlegung, in einer anderen Stadt einen Job zu beginnen. Dazu müsste ich mir vor Ort eine Zweitwohnung besorgen, da ich den Hauptwohnsitz behalten möchte. Lebensmittelpunkt bliebe der Erstwohnsitz. Sinnvolle Alternativen nach meinem derzeitigen Recherchestand: 1. Arbeitgeber mietet Wohnung für mich und ich wohne kostenfrei darin (oder zahle nur die NK). Kaltmiete €500,- Den geldwerten Vorteil in Höhe von €500,- /Monat muss ich komplett zu meinem pers. Steuersatz versteuern. 2. Ich miete selber eine Wohnung für €500,- Ich muss statt der Versteuerung des geldwerten Vorteils in Höhe von €500,- die kompletten €500,- bezahlen. Fragen: - Lässt sich die Steuerlast durch die Versteuerung des geldwerten Vorteils aus 1. steuerlich geltend machen (bei doppelter Haushaltsführung? Kriterien wären erfüllt)? - Meines Wissens nach können pro Monat bis zu €1.000,- für den Zweitwohnsitz steuerlich vollständig geltend gemacht werden (bei doppelter Haushaltsführung) Ist dies korrekt und problemlos möglich? Gibt es weitere Aspekte, die man beachten muss? Welche der Alternativen ist unterm Strich die steuerlich kostenoptimale (also für mich, nicht für den Staat ) Danke Euch Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
beamter97 September 5, 2019 vor 5 Minuten von Mysterion: Gibt es weitere Aspekte, die man beachten muss? Erhebt eine oder beide der Kommunen eine Zweitwohnungssteuer? Nach deren Höhe solltest Du Erst- bzw. Zweitwohnsitz festlegen, nicht nach deinem Lebensmittelpunkt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Mysterion September 5, 2019 Gerade eben von beamter97: Erhebt eine oder beide der Kommunen eine Zweitwohnungssteuer? Nach deren Höhe solltest Du Erst- bzw. Zweitwohnsitz festlegen, nicht nach deinem Lebensmittelpunkt. Muss ich noch rausfinden - ich hatte es so verstanden, dass der Erstwohnsitz der derzeitige bleiben muss n der aus beruflichen Gründen bezogene der Zweitwohnsitz, um die Kriterien der steuerlichen Absetzbarkeit der doppelten Haushaltsführung zu erfüllen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor September 5, 2019 1. Variante ist vorteilhafter, Du kannst in beiden Varianten die Bruttomiete als Werbungskosten geltend machen. Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Mysterion September 5, 2019 Danke - die Überlegung war v.a. ob ich ein höheres Bruttogehalt verhandeln soll oder ein leicht niedrigeres + Kostenübernahme der Wohnung. Wenn ich die Wohnung einfach selber zahle und am Jahresende sie Kosten komplett ohnehin wieder rausbekomme wäre es mit selber zahlen + höheres Gehalt ja noch besser. Warum genau ist Var. 1 aus deiner Sicht besser? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Quailman September 5, 2019 · bearbeitet September 5, 2019 von Quailman Var. 1: Du bekommst einen Geldwerten Vorteil iHv 500€ mtl. zugleich hast du aber auch WK iHv 500€. also +/-0€. Var. 2: Du hast nur 500€ WK mtl. Also -500€. Müsstest also bei einer etwaigen Gehaltsverhandlung diese Diff. aushandeln (Wovon im Ausgangspost noch nicht die Rede war). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Dividende September 5, 2019 vor 7 Stunden von Mysterion: - Meines Wissens nach können pro Monat bis zu €1.000,- für den Zweitwohnsitz steuerlich vollständig geltend gemacht werden (bei doppelter Haushaltsführung) Ist dies korrekt und problemlos möglich? Ja, aber nur die tatsächlichen Kosten. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
kleinerfisch September 6, 2019 Meines Wissens gibt es keinen geldwerten Vorteil, wenn Du dem Arbeitgeber nachweist, dass es eine doppelte Haushaltsführung ist. Dann kannst Du natürlich auch diese Kosten nicht mehr absetzen - wohl aber alle anderen wohnungbezogenen Kosten, wie Anschaffungen für die Zweitwohnung, selbst gezahlte NK. Falls ich da unrecht haben sollte und es doch ein geldwerter Vorteil sein sollte, kannst Du wie oben schon steht, die Kosten dagegensetzen. In beiden Fällen also keine steuerliche Mehrbelastung. In beiden Fällen gilt, dass ein Gehaltsverzicht genau in Höhe der übernommenen Wohnungkosten nach Steuern kostenneutral wäre. Ich würde trotzdem eher das höhere Gehalt nehmen, denn das Einstiegsgehalt ist die Basis für jegliche spätere Erhöhung oder auch Verhandlungen mit späteren Arbeitgebern. Das kann sich über das gesamte Berufsleben fortsetzen. Die Wohnung kann allerdings auch im Laufe der Zeit teurer werden. Kommt also auf viele Faktoren an: Wie lange arbeitest Du noch, in welcher Stadt ist der neue Arbeitsplatz, wie lange wird die doppelte Haushaltsführung voraussichtlich beibehalten usw. Außerdem hast Du mehr Freiheit bei der Wohnungssuche, wenn Du selber zahlst, da der Arbeitgeber sicher eine Maximalmiete festlegt, evtl. sogar eine Maximalentfernung zum Arbeitsplatz. Problemlos ist die doppelte Haushaltsführung immer dann, wenn Du verheiratet bist. Bei Ledigen macht das FA gern Probleme. Für die maximale Höhe der Wohnungskosten ist auch noch der Deckel von 60 qm zu beachten; bei Überschreitung wird anteilig gekürzt. Der Umzug muss aus beruflichen Gründen erfolgen. Erstwohnung am Arbeitsort und Zweitwohnung am ursprünglichen Wohnort geht also nicht. Zweitwohnungssteuer sollte aber auch absetzbar sein (ungeprüft). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Mysterion September 8, 2019 Danke, angenommen es wird die Variante "Arbeitgeber zahlt Wohnung" und ich zahle auf die 500 Euro Miete Steuern auf den geldwerten Vorteil. Kann ich diese Steuern dann wiederum absetzen, da ja aus beruflichen Gründen der Umzug notwendig ist und die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung erfuellt sind? Oder hilft mir die Regelung zur doppelten Haushaltsfuehrung nur beim selber Zahlen der Miete ohne Entstehen eines geldwerten Vorteils? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
kleinerfisch September 10, 2019 Am 9/8/2019 um 21:29 von Mysterion: Kann ich diese Steuern dann wiederum absetzen, da ja aus beruflichen Gründen der Umzug notwendig ist und die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung erfuellt sind? Nicht die Steuern, sondern die Miete kannst Du dann absetzen. Du kannst Dir das so klarmachen: Bei doppeltem Haushalt soll die Miete nicht besteuert werden. In Deiner Variante zahlt sie erst der Arbeitgeber und setzt sie ab. Dann schreibt es den Betrag auf Deinen Lohnzettel und besteuert ihn wieder. Ergo musst Du ihn wieder absetzen können, damit er insgesamt nicht versteuert wird. Bei der Variante höheres Gehalt und Miete selber zahlen kann man es so oder so sehen: Entweder man rechnet mit ein, dass der AG Dein Gehalt samt "Mehrbetrag für Miete" ja absetzt, Du es aber versteuerst -> bis dahin also ausgeglichen. Oder nicht -> auch ausgeglichen Und am Ende setzt Du die Miete wieder ab. Und schließlich, wenn der AG die Miete zahlt, Du sie aber nicht versteuerst, kommt ebenfalls dasselbe heraus: AG setzt sie ab, Du versteurest sie nicht, kannst sie aber auch nicht nochmals absetzen. In allen Fällen wird die Miete nicht versteuert. Was für den Staat oder Dich + den AG zusammen besser ist, kommt auf die jeweiligen Steuersätze an. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Mysterion September 10, 2019 · bearbeitet September 10, 2019 von Mysterion Super vielen Dank, jetzt hab ichs glaub verstanden. Die Sache mit der Versteuerung als geldwerter Vorteil trifft dann wohl nur zu wenn die Voraussetzungen fur die doppelte Haushaltsführung nicht gegeben sind. Hab ich nun endlich auch das Gesetz gefunden: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html Nr 16: Steuerfrei sind ... "die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, soweit sie die nach § 9 als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen;" Edit: § 9 spricht dann von 1000 Euro im Monat als Maximum. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Thomas_384 Juni 5, 2021 · bearbeitet Juni 5, 2021 von Thomas_384 Vielleicht kennt sich ja hier jemand aus. Noch eine weitere Frage zum Zweitwohnsitz und der maximalen Absetzbarkeit von 1.000 Euro / Monat. Annahme: Mein Zweitwohnsitz (in einer sehr teuren Stadt) wegen Arbeit vor Ort kostet 1.400 Euro / Monat. Ich kann dementsprechend 1.000 Euro / Monat als Zweitwohnsitz absetzen, die 400 Euro "drüber" verfallen Meine Freundin (sind nicht verheiratet) möchte die Wohnung nun auch als Zweitwohnsitz nutzen (arbeitet in der selben Stadt) und praktisch dort bei mir einziehen. Ich stehe als alleiniger Mieter im Mietvertrag des Zweitwohnsitzes Wir wohne beiden gemeinsam 100km entfernt in unserem Hauptwohnsitz und teilen uns auch dort die Kosten Können wir unter diesen Umständen die 1.400 Euro Kosten der Zweitwohnung "hälftig" auf beide umlegen und jeweils in unseren (seperaten) Lohnsteuererklärungen angeben? Also: Freundin gibt 700 Euro in Ihrer Lohnsteuer an Ich gebe 700 Euro in meiner Lohnsteuer an Ist so etwas möglich? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
raptor14 Juni 5, 2021 Kann man versuchen. Spannend wird Deine Antwort auf die Frage vom FA, wieso es denn noch eine doppelte Haushaltsführung gibt, wenn durch Deine Freundin in der gleichen Wohnung plötzlich Dein Lebensmittelpunkt in der gleichen Stadt liegt ... Arbeit, Beziehung, überwiegender Zeitanteil des Jahres dort ... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase Juni 5, 2021 Hi Thomas, ungeachtet der in §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG genannten Bedingungen (finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung usw.) ... Wenn Deine Freundin ebenfalls in die Zweitwohnung mit einzieht, riskierst du die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung, denn dann verlagert sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen ja zum Zweitwohnsitz. Es liegt dann ein Wechsel des Führens eines Hausstands vom Erstwohnsitz zum Zweitwohnsitz vor. Die Luft für gute Argumente, dass ihr beide nach wie vor den Mittelpunkt eurer Lebensinteressen am Erstwohnsitz habt, wird dann verdammt dünn, wenn der Erstwohnsitz in der Woche eh leer steht. Letztlich gibt es keine in Stein gemeißelten Regeln, wie man den Mittelpunkt der Lebensinteressen ermittelt, sondern das wird von Einzelfall zu Einzelfall unter der Würdigungen aller Aspekte entschieden. Aber die Prüfung fängt immer mit den engsten Bezugspersonen an, also Partner, Kinder, Eltern, zu betreuenden Personen und danach Verwandte, Freunde, soziale Verpflichtungen (freiw. Feuerwehr usw.). Beliebig ist das nicht, schon die zeitliche Verteilung auf Erst- und Zweitwohnsitz spricht dagegen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Thomas_384 Juni 6, 2021 Am 5.6.2021 um 09:07 von raptor14: Kann man versuchen. Spannend wird Deine Antwort auf die Frage vom FA, wieso es denn noch eine doppelte Haushaltsführung gibt, wenn durch Deine Freundin in der gleichen Wohnung plötzlich Dein Lebensmittelpunkt in der gleichen Stadt liegt ... Arbeit, Beziehung, überwiegender Zeitanteil des Jahres dort ... Am 5.6.2021 um 09:08 von MeinNameIstHase: Hi Thomas, ungeachtet der in §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG genannten Bedingungen (finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung usw.) ... Wenn Deine Freundin ebenfalls in die Zweitwohnung mit einzieht, riskierst du die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung, denn dann verlagert sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen ja zum Zweitwohnsitz. Es liegt dann ein Wechsel des Führens eines Hausstands vom Erstwohnsitz zum Zweitwohnsitz vor. Die Luft für gute Argumente, dass ihr beide nach wie vor den Mittelpunkt eurer Lebensinteressen am Erstwohnsitz habt, wird dann verdammt dünn, wenn der Erstwohnsitz in der Woche eh leer steht. Letztlich gibt es keine in Stein gemeißelten Regeln, wie man den Mittelpunkt der Lebensinteressen ermittelt, sondern das wird von Einzelfall zu Einzelfall unter der Würdigungen aller Aspekte entschieden. Aber die Prüfung fängt immer mit den engsten Bezugspersonen an, also Partner, Kinder, Eltern, zu betreuenden Personen und danach Verwandte, Freunde, soziale Verpflichtungen (freiw. Feuerwehr usw.). Beliebig ist das nicht, schon die zeitliche Verteilung auf Erst- und Zweitwohnsitz spricht dagegen. Vielen Dank - das ist mir tatsächlich so nicht klar gewesen, weil es für mich eigentlich keine Diskussion gibt (bei mir in meinem Lifestyle) das der Lebensmittelpunkt 100km weit entfernt ist. Aber gut, dass FA kann das natürlich ganz anders sehen - danke das ihr mich auf den Punkt hingewiesen habt. - Sie hat 3 Tage Home Office, ich habe 2 Tage Home Office am Hauptwohnsitz - Also von 7 Wochentagen sind wir 4-5 Tage in der Hauptwohnung 100km von der Arbeit weg - D.h. es sind 2-3 Übernachtungen pro Woche am Zweitwohnsitz - Es existiert ein Kind (von der Freundin), welche auch am Hauptwohnsitz in die Schule geht Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase Juni 6, 2021 · bearbeitet Juni 6, 2021 von MeinNameIstHase vor 27 Minuten von Thomas_384: - Sie hat 3 Tage Home Office, ich habe 2 Tage Home Office am Hauptwohnsitz - Also von 7 Wochentagen sind wir 4-5 Tage in der Hauptwohnung 100km von der Arbeit weg - D.h. es sind 2-3 Übernachtungen pro Woche am Zweitwohnsitz - Es existiert ein Kind (von der Freundin), welche auch am Hauptwohnsitz in die Schule geht Der Schulbesuch des Kindes am Erstwohnsitz ist perfekt als Argument. Das Tagezählen bzw. der Nachweis, dass durchgehend sich einer von euch am Erstwohnsitz aufhält, kommt noch dazu und ist als Hilfsmaßstab auch sachgerecht. Schließlich ist die 183-Tage-Regel (mehr als ein halbes Jahr) Standard in vielen Doppelbesteuerungsabkommen, wenn die Ansässigkeitsfrage (Steuerinländer oder nicht) nicht anders geklärt werden kann. Auch in §9 AO wird die 183-Tageregel zur Bestimmung des "gewöhnlichen Aufenthalts" genutzt. Die Nichtarbeits-, Sonn- und Feiertage zählst du dann natürlich für den Erstwohnsitz mit. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Thomas_384 Juni 6, 2021 vor 7 Stunden von MeinNameIstHase: Der Schulbesuch des Kindes am Erstwohnsitz ist perfekt als Argument. Das Tagezählen bzw. der Nachweis, dass durchgehend sich einer von euch am Erstwohnsitz aufhält, kommt noch dazu und ist als Hilfsmaßstab auch sachgerecht. Schließlich ist die 183-Tage-Regel (mehr als ein halbes Jahr) Standard in vielen Doppelbesteuerungsabkommen, wenn die Ansässigkeitsfrage (Steuerinländer oder nicht) nicht anders geklärt werden kann. Auch in §9 AO wird die 183-Tageregel zur Bestimmung des "gewöhnlichen Aufenthalts" genutzt. Die Nichtarbeits-, Sonn- und Feiertage zählst du dann natürlich für den Erstwohnsitz mit. Vielen Dank für die Einschätzung und weiteren Infos. Ich weiß es sehr zu schätzen. Ich habe mir das ganze zwischenzeitlich ausgerechnet. Da meine Stadt wohl die Zweitwohnungssteuer auf 18% erhöhen will, bleibt kaum noch etwas hängen für meine Partnerin - bin jetzt auf 80-90 Euro circa gekommen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase Juni 6, 2021 hrrr, eine Kröte ist wohl immer dabei. Aber da muss man auch ganz praktisch denken, wieviel einem die 2*40 Minuten (oder was es auch sind) täglich wert sind, die man nicht unterwegs ist. Beim Auto kommen noch Verschleißkosten hinzu, die nicht über die Entfernungspauschale abgedeckt sind. Oder, wenn es um Homeoffice-Arbeiten geht, dass man eine Arbeitswohnung hat, wo man sich dann auch voll auf die Arbeit konzentrieren kann. Umgekehrt geht's um die Frage, was man in der Zweitwohnung außerhalb der Arbeitszeit so alles machen kann/will und, ob das die gleiche Qualität hat, wie am Erstwohnsitz. Sowas macht man nicht nur von fiskalischen Erwägungen abhängig. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag