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Riester kündigen!

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Knacker
· bearbeitet von Knacker
  Am 3.12.2019 um 17:30 von Baddschkappelui:

 

Nur zum Verständnis, welche Regelung meinst du? Kleinunternehmerregelung greift bei der Umsatzsteuer. Die für Riester relevante Einkommensteuer kennt eine solche Regelung nicht, da greifen nur die üblichen Freibeträge die jedem zustehen.

Es gibt auch keine üblichen Freibeträge. Um eine Förderung bekommen zu können, müssen 4 % des rentenversicherungspflichtigen (bei Beamten des) Bruttovorjahreseinkommens, gekürzt um die zustehende Zulage, mindestens jedoch 60 € eingezahlt werden. Und da selbst Minijobs rentenversicherungspflichtig sind, genügt dieser Mindestbeitrag häufiger als man glaubt.

 

  Am 3.12.2019 um 21:54 von textmarker007:

Ich weiß nicht woran es liegt, aber bei mir funktioniert der Rechner nicht. Egal was ich eingebe, es kommen immer überall 0€ raus. Bei Riester-Rechnern von anderen Anbietern kommt bei meinen aktuellen Angaben eine Förderquote von 21 bis 26 % raus. Zumindest, wenn ich rentenversicherungspflichtig wäre, was ich derzeit nicht bin.

dann ist das wohl der beste aller rechner, weil er offensichtlich erkennt, dass Du

  Am 3.12.2019 um 21:54 von textmarker007:

 bei D(m)einem aktuellen Status gar nicht förderberechtigt bin, da ich derzeit selbständig/freiberuflich arbeite.

 

  Am 3.12.2019 um 18:24 von textmarker007:

Durch die Kleinunternehmerregelung liegt mein Einkommen < 17,5€, wovon dann noch die Einkommenssteuer von ca. 30% abgeht.

Mit so einem geringen Einkommen zahlt man nie und nimmer 30 % Einkommenssteuer. Schau mal in Deinem Steuerbescheid nach Deinem zu versteuernden Einkommen. Wenn dieses in 2019/2020 ähnlich hoch sein wird, dann schaust Du bei einem Einkommenssteuerrechner wie hoch der Steuersatz und die Steuer - mit und ohne diesen Gewinn von 2.800 € - sind.

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Baddschkappelui
  Am 4.12.2019 um 14:50 von Knacker:

Es gibt auch keine üblichen Freibeträge. Um eine Förderung bekommen zu können, müssen 4 % des rentenversicherungspflichtigen (bei Beamten des) Bruttovorjahreseinkommens, gekürzt um die zustehende Zulage, mindestens jedoch 60 € eingezahlt werden. Und da selbst Minijobs rentenversicherungspflichtig sind, genügt dieser Mindestbeitrag häufiger als man glaubt.

Falsch, natürlich gibt es einen Grundfreibetrag. Meine Ausführungen bezogen sich ja auf die Einkommensteuer. Bei einem Umsatz von unter 17500 ist es garnicht mal so unwarscheinlich, dass sich nach Berücksichtigung anderer Pauschbeträge, garkein zu versteuerndes Einkommen ergibt

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Knacker
· bearbeitet von Knacker
  Am 4.12.2019 um 19:22 von Baddschkappelui:

Falsch, natürlich gibt es einen Grundfreibetrag. Meine Ausführungen bezogen sich ja auf die Einkommensteuer. Bei einem Umsatz von unter 17500 ist es garnicht mal so unwarscheinlich, dass sich nach Berücksichtigung anderer Pauschbeträge, garkein zu versteuerndes Einkommen ergibt

Deshalb empfehle ich die Prüfung einer förderschädlichen Kündigung.  Dein Einwurf mit dem Grundfreibetrag bezog sich aber auf  auf die steuerlichen Förderung der Riesterrente und da ist er absolut irrelevant.

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chirlu
  Am 4.12.2019 um 21:18 von Knacker:

Kannst Du mir mal erläutern was  Grundfreibetrag mit der steuerlichen Förderung der Riesterrente zu tun hat?

 

Es geht da, glaube ich, immer noch um den Fall einer Auflösung des Vertrags. Ihr vermischt Weiterführung und Auflösung und redet deshalb munter aneinander vorbei.

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Knacker
  Am 4.12.2019 um 21:38 von chirlu:

 

Es geht da, glaube ich, immer noch um den Fall einer Auflösung des Vertrags. Ihr vermischt Weiterführung und Auflösung und redet deshalb munter aneinander vorbei.

Entschuldige, dass ich zwischendurch noch eine Änderung vorgenommen hatte. Aber lies mal genauer nach. Ich meine, dass sich sein Einwurf auf die steuerlichen Förderung der Riesterrente bezieht.

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textmarker007

Moin Leute,

zu meinem aktuellen Status: Ich habe nochmal den Riester-Sticky intensiver und komplett gelesen und kam zu dem Entschluss, dass Riester demnach für mich aktuell wenig Sinn macht, da ich aktuell nicht in die Zielgruppe gehöre. Ich habe mich dann entschieden zzgl. noch aufgrund der Nachteile von Riester, den Vertrag förderschädlich aufzulösen. Der letzte Stand des Depotwertes war ca bei 4800€ (durch Schwankungen die letzten Tage ging er noch runter). Die Zulagen von wurden abgezogen 929 wurden abgezogen, ebenso die Depotgebühr von 9€ und die Auflösungsgebühr von 25€. Heute wurde mir dann schon das Restkapital ausgezahlt, was meiner Meinung nach sehr schnell ging, zumal ich nichtmal irgendeine Bestätigung von Union Investment bekommen habe. Ich habe mit mehreren Monaten gerechnet. Ausgezahlt wurden mir ca. 3800€. Steuer ging anscheinend nicht ab. War wohl dann ähnlich wie bei deinem Sohn Knacker.

Ich danke euch allen nochmal vielmals für eure Hilfe hier im Forum. Ihr habt mir echt weitergeholfen. Durch so Menschen wie euch kann so ein Forum erst aufleben. Ich werde mich in Zukunft auch mehr im Forum beteiligen und versuchen andere zu unterstützen, aber mein Spezialgebiet sind nicht Steuern und/oder Riester oder Versicherungen sondern wohl eher ETFs :D.

Dank euch!

LG

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Knacker
  Am 10.12.2019 um 09:38 von textmarker007:

 Ausgezahlt wurden mir ca. 3800€. Steuer ging anscheinend nicht ab. War wohl dann ähnlich wie bei deinem Sohn Knacker.

Du hast sicher auch ein Schreiben bekommen, auf dem der steuerpflichtige Anteil steht. Der muss in der Steuererklärung angegeben werden und ist nur dann steuerfrei, wenn Dein zvE damit unter dem Grundfreibetrag bleibt.

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textmarker007
  Am 10.12.2019 um 09:57 von Knacker:

Du hast sicher auch ein Schreiben bekommen, auf dem der steuerpflichtige Anteil steht. Der muss in der Steuererklärung angegeben werden und ist nur dann steuerfrei, wenn Dein zvE damit unter dem Grundfreibetrag bleibt.

Okay danke, dann warte ich nochmal auf die Post. Bisher kam noch nichts.

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ameis

Ich klinke mich auch mal in das Thema ein um meine folgende Berechnung für die Kündigung eines Riester Vertrages verifizieren zu lassen:

 

Aktueller Wert = 6,500€

Einzahlungen = 2,650€

Erhaltene Zulagen = 1,285€

Steuererstattungen = keine

 

Auszahlung = 6,500€ - 1,285€ - 25€ (Bearbeitungsgebühr) = 5,190€

 

Stimmt das so oder habe ich etwas übersehen?

 

 

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Knacker
  Am 10.12.2019 um 10:05 von textmarker007:

Okay danke, dann warte ich nochmal auf die Post. Bisher kam noch nichts.

Mein Sohn bekam erst zum Jahresende mit dem Datum 31.12. zwei Scheiben. In dem einen steht die Höhe der einbehaltenen Zulagen und Steuerermäßigungen und im anderen wird erläutert, welche Beträge wo in der Steuererklärung anzugeben sind (siehe nachfolgendes Zitat):

  Zitat

Bitte tragen Sie die unter den Nummern 7 und 8d angegebenen Beträge als Summe in die Zeile 44
der Anlage R lhrer Einkommensteuererklärung ein.

Die Beträge werden zuvor tabellarisch angezeigt.

  Zitat

7) Bescheinigt werden die auf nicht gefördertem Kapital beruhenden Leistungen, die nicht bereits nach § 22
Nummer 5 Satz 2 Buchstabe a oder b EStG erfasst werden (2.B. Leistungen, die auf ungefördertem Kapital beruhen,
aus zertifizierten Bank- oder lnvestmentfondssparplänen). Hierbei ist der Unterschiedsbetrag zwischen
den Leistungen und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge anzusetzen. Wenn die Auszahlung erst nach
Vollendung des 60. Lebensjahrs (bei Vertragsabschlüssen nach dem 3'1. Dezember 2011: nach Vollendung
des 62. Lebensjahrs) erfolgt und der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens zwölf Jahre bestanden
hat, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen, Die bescheinigten Leistungen unterliegen in diesem
Umfang der Besteuerung.
8) Das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen (= Kapital, das auf nach § 10a oder Abschnitt Xl EStG
geförderten Altersvorsorgebeiträgen und den gewährten Altersvorsorgezulagen beruht) wurde steuerschädlich
im Sinne des § 93 Absatz 1 Satz 1 und 2 EStG verwendet. ln welchem Umfang eine Besteuerung erfolgt, richtet
sich in Anwendung des § 22 Nummer 5 Satz 2 EStG nach der Art der ausgezahlten Leistung. Hierbei ist der Hinweis
7 für Nummer 8d zu beachten. Als Leistung im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 2 EStG gilt das ausgezahlte
geförderte Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts Xl EStG.

 

  Am 12.12.2019 um 12:14 von ameis:

Stimmt das so oder habe ich etwas übersehen?

Dürfte so stimmen und wäre dann auch gleich der steuerpflichtige Betrag, wenn Du nicht die 62/12-Regelung beanspruchen kannst. Im übrigen wird zur Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns, nur die Zulage abgezogen.

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intInvest
  Am 12.12.2019 um 18:13 von Knacker:

Dürfte so stimmen und wäre dann auch gleich der steuerpflichtige Betrag, wenn Du nicht die 62/12-Regelung beanspruchen kannst. Im übrigen wird zur Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns, nur die Zulage abgezogen.

Im obigen Beispiel würde ich davon ausgehen, dass von den 5190€ noch die eigenen Einzahlungen von 2650€ abgezogen werden um den Gewinn zu ermitteln. 

 

Die 5190€ sind ja nicht mein Gewinn. 

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Knacker
  Am 13.12.2019 um 08:15 von intInvest:

Im obigen Beispiel würde ich davon ausgehen, dass von den 5190€ noch die eigenen Einzahlungen von 2650€ abgezogen werden um den Gewinn zu ermitteln. 

 

Die 5190€ sind ja nicht mein Gewinn. 

Vollkommen richtig. Aber ich denke  ameis hat das genau so unterstellt wie auch ich, zumal es auch im von mir zitierten Schreiben der ZfA so beschrieben wird.

  Zitat

Hierbei ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Leistungen und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge anzusetzen.

Wenn die Auszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahrs (bei Vertragsabschlüssen nach dem 31. Dezember 2011: nach Vollendung
des 62. Lebensjahrs) erfolgt und der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens zwölf Jahre bestandenhat, ist die Hälfte des

Unterschiedsbetrags anzusetzen. Die bescheinigten Leistungen unterliegen in diesem Umfang der Besteuerung.

 

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intInvest

Ok, passt soweit.

 

Was genau meinst du mit:

 

  Am 12.12.2019 um 18:13 von Knacker:

Im übrigen wird zur Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns, nur die Zulage abgezogen.

 

Ich denke ich weiß was du meinst aber magst du eine kleine Beispielrechnung machen? 

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Knacker
· bearbeitet von Knacker
  Am 13.12.2019 um 10:28 von intInvest:

Was genau meinst du mit:

  Zitat

Im übrigen wird zur Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns, nur die Zulage abgezogen.

 

Die Steuererstattungen waren bei der Auszahlung steuerneutral und bleiben es, weil sie zurückgezahlt werden. Die Zulage wurde mit den Einzahlungen auch steuerfrei gestellt und trug deshalb auch zur Steuererstattung bei, aber da sie und ihre erstattete Steuer zurückgezahlt werden, darf sie nicht versteuert werden und muss deshalb abgezogen werden.  

 

  Am 13.12.2019 um 10:28 von intInvest:

Ich denke ich weiß was du meinst aber magst du eine kleine Beispielrechnung machen? 

1. Vertragsdaten

Aktueller Wert = 20.500€

Einzahlungen = 12.600€

Erhaltene Zulagen = 1.200€

Steuererstattungen = 3.200

 

2. Berechnung der Auszahlung

20.500€  -1.200€ -3.200€ =16.100€

 

3. Berechnung der steuerpflichtigen Gewinns ohne 62/12er-Regelung

20.500€ -12.600€ -1.200€  = 6.700€

 

4. Berechnung der steuerpflichtigen Gewinns mit 62/12er-Regelung

20.500€ -12.600€ -1.200€  /2 = 3.350€

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intInvest
  Am 12.12.2019 um 18:13 von Knacker:

Als Leistung im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 2 EStG gilt das ausgezahlte
geförderte Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts Xl EStG.

Ausgezahlt wurde in deinem Beispiel 16.100€.

 

Warum werden zur Gewinnermittlung die 20.500€ herangezogen? Diese habe ich ja real nicht. Mein realer Gewinn = Auszahlung - Eigenbeitrag(exkl. Zulage), oder wo ist mein Denkfehler.

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chirlu
  Am 13.12.2019 um 12:47 von intInvest:

Warum werden zur Gewinnermittlung die 20.500€ herangezogen? Diese habe ich ja real nicht.

 

Doch, die hast du. Die 3200 Euro sind halt nicht jetzt, sondern schon vor Jahren ausgezahlt worden.

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intInvest
  Am 13.12.2019 um 13:25 von chirlu:

 

Doch, die hast du. Die 3200 Euro sind halt nicht jetzt, sondern schon vor Jahren ausgezahlt worden.

Jetzt hat’s Klick gemacht. 

Real habe ich ja ein Vermögen von Vertragswert 20.500€ + 3.200€ Steuererstattungen. 

 

Danke :)

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GlobalGrowth
· bearbeitet von GlobalGrowth

ärgerlich wird bei der förderschädlichen Kündigung vor dem 62. Lj. nur, dass der steuerpflichtige  Gewinn als sonstige Erträge mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden muss

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Knacker
  Am 15.12.2019 um 19:55 von GlobalGrowth:

ärgerlich wird bei der förderschädlichen Kündigung vor dem 62. Lj. nur, dass der steuerpflichtige  Gewinn als sonstige Erträge mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden muss

Dann muss man die Kündigung in ein Jahr mit niedrigen und/oder hohen negativen Einkünften legen. Ich habe zwar nicht förderschädlich gekündigt, muss aber in diesem Jahr die 70prozentige Einmalversteuerung und zusätzlich ein Fünftel einer Kleinbetragsrente versteuern. Vermutlich werde ich keine Steuern zahlen, weil ich höhere außergewöhnliche Belastungen habe und für meine vermietete Immobilien hohe Erhaltungsaufwendungen vorgezogen habe.

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Edved
  Am 13.12.2019 um 12:21 von Knacker:

Die Steuererstattungen waren bei der Auszahlung steuerneutral und bleiben es, weil sie zurückgezahlt werden. Die Zulage wurde mit den Einzahlungen auch steuerfrei gestellt und trug deshalb auch zur Steuererstattung bei, aber da sie und ihre erstattete Steuer zurückgezahlt werden, darf sie nicht versteuert werden und muss deshalb abgezogen werden.  

 

1. Vertragsdaten

Aktueller Wert = 20.500€

Einzahlungen = 12.600€

Erhaltene Zulagen = 1.200€

Steuererstattungen = 3.200

 

2. Berechnung der Auszahlung

20.500€  -1.200€ -3.200€ =16.100€

 

3. Berechnung der steuerpflichtigen Gewinns ohne 62/12er-Regelung

20.500€ -12.600€ -1.200€  = 6.700€

 

4. Berechnung der steuerpflichtigen Gewinns mit 62/12er-Regelung

20.500€ -12.600€ -1.200€  /2 = 3.350€

Zum Verständnis würde ich das obige Beispiel nochmal aufnehmen wollen und ein "finales" Ergebnis für den Anleger berechnen wollen:

Annahmen: Steuergewinn ohne 62/12 Regel und anzuwendender Grenzsteuersatz 42%

 

Eingezahlte Beträge minus Steuererstattungen (das hat der Anleger urspr. getragen):

12.600€ - 3.200€ = 9.400€

 

Endgültig erhaltener Betrag nach Besteuerung Zuwachs (Auszahlung minus nachträgliche Besteuerung):

16.100€ - 0,42*6.700€ = 13.286€

 

finales Ergebnis: 

13.286€ - 9.400€ = 3.886€

 

Ist das so ok bzw. kann man das so nachvollziehen?

Danke für Eure Durchsicht und Anmerkungen!

edved

 

 

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Edved
  Am 16.5.2020 um 09:48 von Edved:

Zum Verständnis würde ich das obige Beispiel nochmal aufnehmen wollen und ein "finales" Ergebnis für den Anleger berechnen wollen:

Annahmen: Steuergewinn ohne 62/12 Regel und anzuwendender Grenzsteuersatz 42%

 

Eingezahlte Beträge minus Steuererstattungen (das hat der Anleger urspr. getragen):

12.600€ - 3.200€ = 9.400€

 

Endgültig erhaltener Betrag nach Besteuerung Zuwachs (Auszahlung minus nachträgliche Besteuerung):

16.100€ - 0,42*6.700€ = 13.286€

 

finales Ergebnis: 

13.286€ - 9.400€ = 3.886€

 

Ist das so ok bzw. kann man das so nachvollziehen?

Danke für Eure Durchsicht und Anmerkungen!

edved

 

 

Sorry fürs Zitieren des eigenen Beitrags...

 

Möchte und kann mir jemand hier weiterhelfen?

Stehe vor der Entscheidung fairriester zu kündigen, habe mein Guthaben glücklicherweise erst Anfang April übertragen und damit alles in Cash ohne große Verluste.

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Knacker
  Am 16.5.2020 um 09:48 von Edved:

Ist das so ok bzw. kann man das so nachvollziehen?

Danke für Eure Durchsicht und Anmerkungen!

Sofern Du für die Einkommenserhöhung tatsächlich 42 % Steuern zahlen musst, scheint es korrekt zu sein,

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Edved
  Am 20.5.2020 um 07:37 von Knacker:

Sofern Du für die Einkommenserhöhung tatsächlich 42 % Steuern zahlen musst, scheint es korrekt zu sein,

Merci!

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