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bAV: Versicherungsförmige Lösung

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palast

Liebes Forum,

ich habe vor knapp sechs Jahren bei meinem damaligen Arbeitgeber eine bAV in Form einer "Betriebsrente" über die Nürnberger Versicherungsgruppe abgeschlossen. Nun habe ich vor wenigen Monaten meinen AG gewechselt und in diesem Zusammenhang die Fortführung meiner bAV bei meinem neuen AG nicht realisieren können (aus Performancegründen war dies meinerseits auch nicht gewollt). Nun habe ich von meinem ehemaligen AG ein Schreiben zur versicherungsförmigen Lösung gemäß §2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG erhalten, verbunden mit der Bitte um Unterzeichnung. 

Nun stellt sich mir natürlich die Frage, ob ich diese Erklärung unterzeichnen soll oder nicht und ob aus diesem Handeln ggf. im weiteren Verlauf irgendwelche Konsequenzen entstehen.

 

Die Erklärung im Wortlaut: 

Zitat

Für die oben genannte Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung im Durchführungsweg Direktversicherung/Pensionskasse, bei der oben genannten Gesellschaft, gilt die versicherungsförmige Lösung gem. §2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG. Wir beantrage einvernehmlich ab Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen unter Berücksichtigung der 3 Monatsfrist, die Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft auf den Arbeitnehmer. Damit stehen dem Arbeitnehmer bzw. seinen Hinterbliebenen im Versorgungsfall die bedingungsgemäßen Leistungen aus dem genannten Versicherungsvertrag zu. Nach Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft bestehen keine weiteren Versorgungsansprüche gegen den Arbeitgeber. Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers, verbleibt der Vertrag beim Arbeitgeber und wird zum gesetzlichen Rentenbeginn beitragsfrei gestellt.

 

Was meint ihr? 

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jensebluemchen

Da steht doch meiner Meinung nach nur drin, dass du Versicherungsnehmer wirst. Ist doch normal, wenn du ausscheidest. Du hast jetzt soweit ich weiß folgende Optionen

  1. selbst weiterführen (willst du ja eig. nicht)
  2. selbst weiterführen und beitragsfrei stellen
  3. nicht unterschreiben und zur Rente wegen vermutlich mickeriger Rente mit unbekannten Leuten bei einem u.U. insolventen Ex-Arbeitgeber rumschlagen 

Mir fiele die Wahl leicht. ;-)

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lacerator1984

Das mit der versicherungsvertraglichen Lösung beruht auf einem BAG-Urteil. Wenn der ArbG diese Erklärung nicht abgibt, kann der ArbN auf den zeitratierlichen Anspruch klagen (das war auch beim BAG-Urteil der Fall). Der zeitratierliche Anspruch ist i.d.R. höher und liegt am Finanzierungsverfahren.

Wie richtig angemerkt, hat der ArbN hier auch kein Mitspracherecht, der ArbG erklärt dies einfach gegenüber dem ArbN.

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