aexel90 April 26, 2019 Hallo community, ich bin verheiratet und wir machen "gemeinsam veranlagt" eine Steuererklärung. Ebenso habe ich ein Depot, welches nur auf meinen Namen läuft. Nun meine Fragen: Ist es möglich, dass ich einen Freistellungsauftrag >801EUR hinterlege oder muss das Konto zwingend auf beide Namen laufen? Das Finanzamt sollte doch eigentlich nur prüfen, dass beide Ehepartner nicht mehr als 1602 EUR Freistellung in Anspruch genommen haben, unabhängig von der Kontovollmachten, oder? Danke für jede Hilfe! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Schnitte82 April 26, 2019 vor 4 Minuten von aexel90: Ist es möglich, dass ich einen Freistellungsauftrag >801EUR hinterlege oder muss das Konto zwingend auf beide Namen laufen? Ja klar, das ist möglich. Dein Ehepartner muss den Freistellungsauftrag ja sowieso mitunterschreiben und gibt damit seine Zustimmung. Nur insgesamt dürft ihr nicht mehr als die 1602 EUR verteilen. Auf welche Institute und auf wen von euch beiden das Konto läuft ist egal. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
aexel90 April 26, 2019 · bearbeitet April 26, 2019 von aexel90 Das Depot bestand bereits vor der Eheschließung mit einem nur von Ehepartner B unterzeichneten Freistellungsauftrag. Welche Daten werden denn an das Finanzamt übertragen? Auch die Info, wer den Freistellungsauftrag eingerichtet hat? Ist also folgendes Szenario valide? Gemeinschaftskonto + gemeinsam unterzeichneter Freistellungsauftrag 300 EUR Konto Ehepartner A + kein gemeinsam unterzeichneter Freistellungsauftrag 302 EUR Depot Ehepartner B + kein gemeinsam unterzeichneter Freistellungsauftrag 1000 EUR Insgesamt ausgeschöpfte Freistellung der Ehepartner wäre ja dann 1602 EUR. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
marcero April 26, 2019 · bearbeitet April 26, 2019 von marcero Das ist in der Tat ein interessantes Thema in das ich gerne eine Frage einwerfe. Wenn ihr ohne Ehevertrag verheiratet seid ist der standardmäßig Güterstand in Deutschland die Zugewinngemeinschaft, d. h. das Vermögen beider Partner ist während der Ehe als getrennt voneinander zu betrachten. Falls jetzt Konto oder Depot nicht als Gemeinschaftsdepot auf beide Namen lauten geführt wird, ist es dann überhaupt legitim einen höheren Freibetrag als 801 dort anzugeben?? Lässt die Bank das überhaupt zu? Falls nicht, fällt mir nur der folgende Weg ein: Bei Gemeinsamveranlagung kannst du das in Steuererklärung steuerlich angeben und bekommst entsprechend eine Erstattung. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
aexel90 April 26, 2019 Ich habe beim Broker angefragt: Ja, wir können einen gemeinsam unterschriebenen Freistellungsauftrag für das Depot einreichen, welches nur unter meinem Namen läuft. Interessant wäre halt wirklich, welche Daten an das Finanzamt gesendet werden. Ausgeschöpfte Freistellung + Info, von wem der Freistellungsauftrag unterschrieben wurde. Nur dann macht es ja Sinn, den Freistellungsauftrag gemeinsam zu unterschreiben. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Schnitte82 April 26, 2019 vor 25 Minuten von aexel90: Interessant wäre halt wirklich, welche Daten an das Finanzamt gesendet werden. Laut den Infos auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern wird lediglich der "tatsächlich in Anspruch genommene Freistellungsbetrag gemeldet". Dort heißt es auch: "Eine zentrale Stelle, in der die Höhe der erteilten FSA gespeichert wird, gibt es nicht." Hier der Link dazu: https://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kontrollverfahren_FSA/fsa_kv_node.html Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Portfolio2055 April 26, 2019 Das ist letztlich egal. Wenn du verheiratet bist, dann kann entweder jeden einen über 801 Euro haben, weil ihr getrennte Depots und co betreibt oder einer kann den ganzen über 1602 Euro haben. Das erfordert natürlich die Zustimmung des Ehepartners. Eine Aufteilung auf 1000 Euro A und 602 Euro B geht nicht. Der Freibetrag ist Personenbezogen. was ein pfiffiger Steuerberater aus einem Ungleichgewicht machen kann, dass weiß ich nicht. Personenbezogenen ist vielleicht nicht richtig gewählt als Begriff. Du kannst ihn auf mehrer Banken verteilen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Hansolol April 27, 2019 vor 9 Stunden von Portfolio2055: Personenbezogenen ist vielleicht nicht richtig gewählt als Begriff. Du kannst ihn auf mehrer Banken verteilen. Womit es ja letztlich doch möglich wäre? Konto A Mann 1000 Eur frei, Konto B Frau 600 Euro frei? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Tradeoff April 27, 2019 Du kannst auch 1000 auf jedes Konto schreiben. Kontrolliert wird die Summe des genutzten Freibetrages am Ende des Jahres. Portfolio2055 erzählt gerne Quatsch. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DerAnleger47 Februar 18, 2020 Thema ist schon etwas älter aber ich habe diesbezüglich mal bei meinem Finanzamt nachgefragt und die haben folgendes gesagt: Ob ein gemeinsamer oder ein Einzelner Freistellungsauftrag erteilt wird ist völlig egal, Hauptsache in Summe werden die 1602€ nicht überschritten. Aber selbst wenn das passieren würde wäre es auch egal dann müsste bei der Steuererklärung die Anlage KAP ausgefüllt werden und damit wäre es auch gut. Ich weiß nicht ob es überall so ist aber bei meinem Finanzamt scheint die das mal überhaupt nicht zu interessieren was wo freigestellt wird. Am Telefon hat die Tante noch gesagt ob Einzelauftrag oder Gemeinsam kommt drauf an was die Bank haben will. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase Februar 18, 2020 Zitat Tz 261 (Einzelfragen zur Abgeltungssteuer): Ehegatten/Lebenspartner, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, haben ein gemeinsames Freistellungsvolumen (§ 20 Absatz 9 Satz 2 EStG) und können entweder einen gemeinsamen Freistellungsauftrag oder Einzel-Freistellungsaufträge erteilen. Der gemeinsame Freistellungsauftrag gilt sowohl für Gemein-schaftskonten als auch für Konten oder Depots, die auf den Namen nur eines Ehegat-ten/Lebenspartners geführt werden. Bei Gemeinschaftskonten funktioniert das mit einem Freistellungsauftrag nur, sofern die Kontoinhaber gleichzeitig Ehepartner mit gemeinsamen Freistellungsauftrag sind. Für andere Gemeinschaftskonten (für beliebige Personenvereinigungen, z.B. Erbengemeinschaft, Verein, Stammtisch etc.) können von den einzelnen Kontoinhabern keine Freistellungsaufträge eingerichtet werden. Solche Konten werden "als Einheit" geführt (Abgeltungssteuer, Verlustverrechnung). Nach Ablauf des Jahres führt man über dieses Gemeinschaftsvermögen entweder eine gemeinsame und gesonderte steuerliche Feststellung durch oder in Trivialfällen (alle sind z.B. beim gleichen FA gemeldet, Einkünfteaufteilung ist trivial) teilt man die Einkünfte nach Köpfen in den Steuererklärungen (hier vorab beim FA anfragen, ob ein gemeinsames und gesondertes Feststellungsverfahren notwendig ist). Die Frage geht über die der Freistellungsaufträge hinaus, denn es geht auch darum, wie Verlustvorträge verteilt werden, wem Quellensteuern angerechnet werden usw. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
saibottina Februar 18, 2020 · bearbeitet Februar 18, 2020 von saibottina vor 4 Stunden von DerAnleger47: Thema ist schon etwas älter aber ich habe diesbezüglich mal bei meinem Finanzamt nachgefragt und die haben folgendes gesagt: Ob ein gemeinsamer oder ein Einzelner Freistellungsauftrag erteilt wird ist völlig egal, Hauptsache in Summe werden die 1602€ nicht überschritten. Aber selbst wenn das passieren würde wäre es auch egal dann müsste bei der Steuererklärung die Anlage KAP ausgefüllt werden und damit wäre es auch gut. Ich weiß nicht ob es überall so ist aber bei meinem Finanzamt scheint die das mal überhaupt nicht zu interessieren was wo freigestellt wird. Am Telefon hat die Tante noch gesagt ob Einzelauftrag oder Gemeinsam kommt drauf an was die Bank haben will. Habe dieselbe Erfahrung vor ein paar Wochen gemacht. Auch zuerst mit dem FA telefoniert. Feedback: Ist dem FA egal. Die VTB wollte dann, dass meine Frau auf dem Freistellungsauftrag mit unterschreibt. Das Konto läuft nur auf mich. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Necoro Februar 18, 2020 Ach, wenn das Thema gerade aufploppt, hänge ich mich mit einer Frage auch noch rein: Setzt das Ausnutzen eines gemeinsamen FSA eine Zusammenveranlagung voraus? Oder kann man die 1602 EUR ausnutzen und trotzdem anschließend getrennte Steuererklärungen abgeben? (Bewusst ist mir, dass man die Zusammenveranlagung braucht um die 1602 EUR in der Veranlagung zu bekommen.) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase Februar 18, 2020 · bearbeitet Februar 18, 2020 von MeinNameIstHase vor 2 Stunden von Necoro: Setzt das Ausnutzen eines gemeinsamen FSA eine Zusammenveranlagung voraus? Oder kann man die 1602 EUR ausnutzen und trotzdem anschließend getrennte Steuererklärungen abgeben? Textziffer 266 aus Einzelfragen zur Abgeltungsteuer: ... Zwar können Ehegatten/Lebenspartner zwischen Zusammenveranlagung und Einzelveranlagung (bis zum Veranlagungszeitraum 2012: zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung) wählen. In welcher Form die Ehegatten/Lebenspartner dieses Wahlrecht ausüben, ist für das Steuerabzugsverfahren unbeachtlich. Erteilen Ehegatten/Lebenspartner einen gemeinsamen Freistellungsauftrag - vgl. Anlage 2 - haben die Kreditinstitute die übergreifende Verlustverrechnung durchzuführen. Ich denke, das beantwortet die Frage ... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DerAnleger47 Februar 19, 2020 vor 10 Stunden von Necoro: Ach, wenn das Thema gerade aufploppt, hänge ich mich mit einer Frage auch noch rein: Setzt das Ausnutzen eines gemeinsamen FSA eine Zusammenveranlagung voraus? Oder kann man die 1602 EUR ausnutzen und trotzdem anschließend getrennte Steuererklärungen abgeben? (Bewusst ist mir, dass man die Zusammenveranlagung braucht um die 1602 EUR in der Veranlagung zu bekommen.) Also so wie die mir es erklärt hat vom FA ist auch das völlig egal. Die hat nur gesagt das einfach die Summer insgesamt nicht überschritten werden darf. wobei ich mir ziemlich sicher bin das dass trotzdem jeder 2. macht da ich keinen kenne der sich seine Freistellungsaufträge irgendwo notiert hat. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
odensee Februar 19, 2020 · bearbeitet Februar 19, 2020 von odensee vor 42 Minuten von DerAnleger47: wobei ich mir ziemlich sicher bin das dass trotzdem jeder 2. macht da ich keinen kenne der sich seine Freistellungsaufträge irgendwo notiert hat. Das glaube ich eher nicht. Schon aus dem einfachen Grund, dass nur "wenige" mehr als eine Kontoverbindung haben. Man sollte nicht aus dem WPF-Kosmos auf die Allgemeinheit schließen. Lesetipp: https://www.bankingcheck.de/ratgeber/allgemein/wie-kontrolliert-das-finanzamt-die-freistellungsauftraege edit: in Ergänzung zu @chirlu: zwei Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu Februar 19, 2020 vor 33 Minuten von DerAnleger47: da ich keinen kenne der sich seine Freistellungsaufträge irgendwo notiert hat. Jetzt kennst du einen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase Februar 19, 2020 · bearbeitet Februar 19, 2020 von MeinNameIstHase vor 1 Stunde von DerAnleger47: wobei ich mir ziemlich sicher bin das dass trotzdem jeder 2. macht da ich keinen kenne der sich seine Freistellungsaufträge irgendwo notiert hat. Gewagte These, wenn die Finanzbehörden die Inanspruchnahme automatisiert am Ende des Jahres prüfen und Dir daraus 10 Jahre lang einen Strick drehen können. Die überwiegende Mehrheit und vor allem die, die vermögend sind, werden nicht wegen 200 Euro gesparter Abgeltungssteuer das Risiko einer Hinterziehungsermittlung eingehen. Nebenbei, in vielen Online-Portalen der Banken, kann man den eingerichteten FSA recht einfach selbst abfragen ... Da kann niemand behaupten, er hätte die Übersicht verloren. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu Februar 19, 2020 vor 8 Minuten von MeinNameIstHase: Gewagte These Finde ich nicht, denn es wird eben nur die Inanspruchnahme geprüft. Also kann es gut sein, daß viele Leute mehr unausgenutztes Freistellungsvolumen verteilt haben, als sie eigentlich haben. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase Februar 19, 2020 · bearbeitet Februar 19, 2020 von MeinNameIstHase Chirlu, und wer sagt, dass sich da in den nächsten 10 Jahren nichts ändert? Zuviel FSA ist immerhin grob fahrlässig (unter Nichtbeachtung der notwendigen Sorgfalt) und stellt einen Versuch der Verkürzung da. Wäre es ein Massenphänomen, das zu gehäuften Verkürzungen führt, wären die Finanzbehörden sogar verpflichtet, das zu überprüfen um die Gleichmäßigkeit des Besteuerungsverfahren zu sichern. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag