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gr6312ify

Abgeltungssteuer bei DowDuPont-Spinoff

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gr6312ify

Hallo zusammen,

 

bei wurde der Spinoff von DowDupont, bei neue Aktien von Dow Inc. eingebucht wurde, als steuerliche Sachdividende behandelt (ING). Ich dachte eigentlich, bei einem Tax-free-Split nach US-Recht fällt auch keine dt. Abgeltungssteuer an. Es gibt dazu einen detaillierten Kriterienkatalog vom BMF (Einzelfragen zur Abgeltungssteuer, Rn. 115).

 

Hat jemand schon dazu bei anderen Banken Abrechnungen erhalten?

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Portfolio2055

In der Vergangenheit wurde solche Dinge ganz unterschiedlichen in D gehandhabt. Meist zum Nachteil der Kunden. Teilweise hat es sehr lange gedauert, bis dann eine Steuerneutrale Abrechnung erfolgt ist. Die Ing kann dafür nichts.

Aus den Erfahrungsberichten, hatte ich schmerzlich die Aktie vorher aus dem Depot geschmissen...

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StefanU

Ich hatte DowDupont vorher nicht verkauft, aber nach dem Spinoff, nachdem der Wert um 1/3 gefallen war, und danach wieder gekauft, sodass ich zumindest den Verlusttopf gefüllt habe. Damit hoffe ich dann die Steuernachteile durch die neuen Aktien ausgleichen zu können, oder ist da ein Denkfehler ...?

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MeinNameIstHase

Teilweise Denkfehler!

Wenn eine Sachdividende angenommen wird, ist die Abspaltung mit ihrem "Dividendenwert" nach §20 Abs. 1 EStG zu besteuern. Mangels Anhaltspunkt meist der erste Kurs oder zumindest nahe dran. Letztlich nutzen die Banken idR, was ihnen die "WM-Datenbank" (Wertpapier-Mitteilungen) da liefert. Streng genommen ist das nicht maßgeblich, da die nicht Steuerberater sind, sondern einfach nur ein Dienstleister für Depotbanken u.a. ähnlich wie die Schufa für Checks bei Kreditwürdigkeit.

Ok, weitere Folge ist, dass die neue abgespaltete Firma mit dem "Dividendenwert" als Anschaffungskosten bei Dir eingebucht werden.

Der Kursverlust der alten Aktie (ohne abgespaltenen Teil) entsteht erst bei Veräußerung nach §20 Abs. 2 EStG. Und da er aus "Veräußerung von Aktien" herrührt ist er nur verrechenbar mit Gewinnen aus "Veräußerungen von Aktien" nicht aber mit lfd. Einkünften aus Dividenden/Zinsen. Das heißt konkret, eine der beiden (oder beide) Aktien nach dem Spin-off muss kräftig steigen und du musst diese dann verkaufen, damit der Veräußerungsgewinn mit Deinem Verlusttopf verrechnet werden kann, ansonsten wird der nur aufs nächste Jahr vorgetragen. 

 

Ob eine Sachdividende überhaupt den Sachverhalt richtig erfasst, kann ich jetzt nicht sagen. Dazu müsste man den Abspaltungsvertrag genau lesen und schauen, ob er mit einer Abspaltung nach dem UmwG vergleichbar ist. Das kann nur ein Steuerberater/Wirtsschaftsprüfer vernünftig beurteilen und der braucht dazu profunde Kapitalmarkt-Kenntnisse und ein paar Tage Zeit, denn die Verträge, die da bei der SEC eingereicht wurden, umfassen typ. mehrere hundert Seiten. Einen Hinweis liefern die letzte Bilanz des Unternehmens vorher und die Eröffnungsbilanz der abgespaltenen Firma. In der Bilanz vorher wird die abzuspaltende Fa. meist gesondert (discontinued operation oder ähnlich) ausgewiesen und bewertet. Die Eröffnungsbilanz des neuen abgespaltenen Teils andererseits sollte Buchwerte ausweisen, die in der anderen Bilanz ausgewiesen wurden. Das ist im US-Recht aber nicht der Regelfall. Die haben da mehr Freiheiten und bilanzieren nach anderen Kriterien als nach Buchwertfortführung. Und schwupps fehlt es an der Vergleichbarkeit mit dem UmwG, wenn da stille Reserven (teilweise) realisiert werden und die Annahme einer Sachdividende geht dann leider in Ordnung. Im Ergebnis etwas, was der Kleinanleger hinnehmen muss oder per Steuererklärung anders erklärt ... dann braucht er aber gute Argumente und muss hoffen, dass die Veranlagungsstelle des FA das abnickt. Wenn sie das dann nicht tut, muss  man Einspruch einlegen und den offen halten ... manchmal kommt Monate später ein koordinierter Erlass (intern für die FÄer), ob so oder doch nicht, wenn ausreichend Fälle betroffen sind (Bei DowDupont hab ich aber meine Zweifel, ist nicht der erste US-Konzern ... siehe Abbott/Abvie Ebay/Paypal etc.). Google/Alphabet A und C taugen nicht als Vergleichsfall, da hier gar keine Firma abgespalten wurde und es nur ein Aktiensplit war.
 

Ärgerlich ist die Kontobelastung der Abgeltungssteuer und die kriegt man mit viel Glück per abweichender Steuererklärung also zurück. Die Folge aber wäre: Die neuen Titel haben dann Anschaffungskosten von "null" und bei Verkauf ist der Gewinn um den Betrag höher. Auf lange Sicht also ein Nullsummenspiel.

 

Relevant wird es erst, wenn man Dupont bereits vor 2009 gekauft hatte. Denn dann führt eine Sachdividende zu Steuern, die ansonsten gar nicht anfallen würden. Da lohnt sich das Kämpfen dann wirklich, auch unter dem Gesichtspunkt, dass möglicherweise die Abspaltung selbst nach Rechtsstand von vor 2009 zu beurteilen ist (Teil des ursprünglichen Stammrechts). Das dürfte aber dann so enden, dass die neuen Titel als nach 2009, nämlich in 2019 als angeschafft gelten und bei Verkauf der Kursgewinn steuerpflichtig ist. Tja ... da lohnt sich die Frage, ob man die neuen per Aufteilungsmaßstab mit Anschaffungskosten belegen kann (höher null) und die alten Aktien um diesen Betrag nach unten korrigiert. Denn der Kursgewinn der alten ist eh dann frei. Glücklich, wer so einen Aufteilungsquotient in den US-Abspaltungsverträgen dann tatsächlich findet ....  Einziges Problem bei "Dupont angeschafft vor 2009" ... da war zwischendurch noch die Fusion zu DowDupont ... ob es also überhaupt noch den Fall gibt, dass man die Aktien vor 2009 angeschafft hat, kann ich jetzt nicht sagen. Der dt. Gesetzgeber gibt sich alle Mühe, die Fiktion der "erneuten" Anschaffung zu etablieren und Altbestände per Fiktion der Veräußerung/Sachdividende im Rahmen von Kapitalmaßnahmen steuerlich zu erfassen.

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Portfolio2055

Und - was lernen wir daraus? Rausschmeißen, weil die hiesigen Gesetzte einen hier als Verlierer lassen 

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StefanU
· bearbeitet von StefanU
vor 11 Stunden von MeinNameIstHase:

Der Kursverlust der alten Aktie (ohne abgespaltenen Teil) entsteht erst bei Veräußerung nach §20 Abs. 2 EStG. Und da er aus "Veräußerung von Aktien" herrührt ist er nur verrechenbar mit Gewinnen aus "Veräußerungen von Aktien" nicht aber mit lfd. Einkünften aus Dividenden/Zinsen. Das heißt konkret, eine der beiden (oder beide) Aktien nach dem Spin-off muss kräftig steigen und du musst diese dann verkaufen, damit der Veräußerungsgewinn mit Deinem Verlusttopf verrechnet werden kann, ansonsten wird der nur aufs nächste Jahr vorgetragen. 

Ja, das ist klar, dass der Aktien-Verlusttopf nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden kann, aber ich habe ja noch andere Aktien (keine Dividenden-, sondern Wachstumswerte, die ich nicht "ewig" halten möchte), die hoffentlich steigen ;)

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juliusjr

Ich hatte auch Dowdupont als Altbestand und von der Targobank die Information erhalten dass zwar der Spinnoff Steuerrelevant ist, aber da der Einstandspreis der neuen Dow Aktien 0 euro beträgt keine Steuern bezahlt werden müssen.

Da aber, wie gesagt, meine Aktien Altbestand sind und auch dieser Fall trotz 0 euro Steuern, bei mir Steuernachteilig gewesen wäre hab ich die Aktien verkauft und so kann ich nicht sagen was die Targobank gemacht hätte.

Übrigens gehört das hier meines Erachtens zur Dowdupont Aktie und nicht nur zum Steuer - Thread. Ich hab das hier nur zufällig gefunden.....

Es is natürlich ein großer Nachteil wenn sofort Steuern fällig werden - ein Einstandspreis von 0,-euro für die neuen Aktien wäre weniger schlimm weil ja die neuen Aktien nie verkauft werden müssen und somit nie Steuern angefallen wären.

Falls doch verkauft werden muss weil zb die neue Firma übernommen wird, dann wäre es ein Gewinn aus Aktien und vielleicht hat man ja eine Aktie mit Verlust im Depot und mit einem Gegenverkauf wäre es steuerlich ausgeglichen..... 

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juliusjr

Es ist auch total Unlogisch dass dann irgend ein Eurokurs der neuen Aktie als Einstandskurs genommen wird. Viel logischer wäre ein Einstandskurs von 0 euro und somit keine Steuer.

Bei Google hatte ich bei dem Split das selbe Problem da war sogar mein Konto im Minus aufgrund der Steuer. Nachträglich wurde aber die Abrechnung storniert und ich bekam die Steuer wieder.....

 

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MeinNameIstHase
vor 3 Stunden von juliusjr:

Bei Google hatte ich bei dem Split das selbe Problem da war sogar mein Konto im Minus aufgrund der Steuer. Nachträglich wurde aber die Abrechnung storniert und ich bekam die Steuer wieder.....

Google war keine Abspaltung, sondern nur ein Aktiensplit. Mit der Besonderheit, dass man für eine Altaktie zwei unterschiedliche neue Aktien bekam. Fälschlicher Weise haben einige Banken eine der neuen Aktien als "Sachdividende" behandelt. Es dauerte dann eine Ewigkeit (naja, die hatten beim BMF ja auch keine Eile) bis per Rundschreibenerlass das klargestellt wurde. Verwirrend war, dass eine der neuen Aktien eine neue ISIN bekam, wenn ich mich recht erinnere, und Google seinen Namen in Alphabet änderte. Und die neue ISIN führte dann bei einigen Banken zur Annahme einer Sachausschüttung, was falsch ist. Beide neuen Aktien zusammen verkörpern schließlich nicht mehr Rechte am Google-Konzern als die eine alte. (Lehre von der Aufteilung des Stammrechts -  Das hätte man auch am Ex-Tag klar stellen können).
Selbst wenn man das (richtig) steuerneutral behandelt hatte, kam dann noch das Problem der Bewertung der "neuen" Aktie. Richtiger Weise hätte man die Anschaffungskosten auf beide Aktiengattungen aufteilen müssen. Dem steht wiederum die Fiktion mit der Null-Einbuchung nach §20 EStG entgegen. Nur dass hier gar keine gesellschaftsrechtliche Abspaltung vorlag und m.E. diese Null-Regel hier hätte keine Anwendung finden dürfen. Sieht man die Kursentwicklung der Alphabet A und Alphabet C wäre eine 50:50 Aufteilung durchaus sachgerecht.

 

Der Einstandskurs in Höhe von 0 ist eine Fiktion im neuen Abgeltungssteuerrecht, wenn man sonst keinen Wert hat und KEINE Sachdividende angenommen wird. Bei Annahme einer Sachdividende nimmt man genau den Betrag, der als Sachdividende besteuert wird, als Anschaffungskosten. Meiner Meinung nach nicht ganz logisch, denn bei Annahme einer Sachdividende scheint man seitens der Finanzverwaltung keine Bedenken gegen die Bewertung (der Höhe der Dividende) zu haben, notfalls schätzt man die anhand des ersten Handelskurses der abgespaltenen Gesellschaft. Dagegen sieht man dieses Problem bei einer steuerneutralen Aufteilung der Anschaffungskosten in den Fällen, wo keine Sachdividende angenommen wird und hat den Satz ins Gesetz eingefügt, dass man dann die abgespaltenen Aktien mit Null ansetzt, wenn kein Aufteilungsmaßstab publizert/festgelegt wurde.


Das Ganze ist natürlich profiskalisch gedacht ... Ein Schelm, wer Böses denkt. Denn gerade in der Zeit nach 2009 führt die Ansetzung von null Anschaffungskosten dazu, dass Gewinne aus Veräußerung anschließend voll versteuert werden (junge Aktien gelten ja dann erst  nach 2009 angeschafft), wohingegen Veräußerungen der Altbestände nach einem Jahr steuerfrei sind. Nur der Gewinn fällt da dann um die nicht übertragenen anteiligen Anschaffungskosten geringer aus. Man holt Anleger quasi ins neue Recht, wenn im Altbestand eine Kapitalmaßnahme stattfindet.

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rumone
· bearbeitet von rumone

Hallo,

 

ich habe das gleiche Problem bei der comdirect. Der Wert der "neuen" Aktien, welche als Sachausschüttung behandelt wurden, wurde mit Abgeltungssteuer belegt. Leider ist der Einstandskurs (Anschaffungswert) mit Null eingebucht, sodass ich bei Verkauf der neuen Aktien erneut die Abgeltungssteuer auf den vollen Wert - und nicht nur auf den tatsächlichen Kursgewinn - bezahlen müsste. Ich warte auf Antwort der comdirect.

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albr

Ja bin genauso bei Comdirect betroffen, bevor ich Anfrage starte, warte ich auf die Antwort bei dir...

ich gehe aber davon aus, dass der Spin off steuerfrei ist... und eine Korrektur erfolgt...

 

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rumone

Hallo,

 

die comdirect hat sich gemeldet. Die neuen Aktien werden als Sachausschüttung behandelt und wurden daher bei mir bereits versteuert. Die Anzeige in meinem Depot, in welchem der Einstandskurs der neuen Aktien mit Null angegeben ist, ist falsch. Der Beschaffungswert/Einstandskurs liegt der comdirect vor. Ob und wann das in der Depotansicht eingetragen wird, ist unbekannt. Bei Verkauf der neuen Aktien muss nur der ggf. angefallene Gewinn versteuert werden und nicht der gesamte Wert der neuen Aktien. Damit ist das Thema für mich erledigt.

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juliusjr

Na ja, du hast kursverluste aus Aktien und Gewinne aus Dividenden. Das is nicht dasselbe. Denk mal Herr Quandt oder Frau Klatten müssten bei einer Bmw Abspaltung Steuern als Dividenden zahlen. Daraufhin bekommen sie als Antwort dass sie ja dafür Kursverluste auf ihre BMW aktien haben. Ich glaub nicht dass sie damit zufrieden wären. Bei eine 1/3 Abspaltung hätten Sie sogar finanzielle Probleme....

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juliusjr

Das Problem ist auch dass die nächste Abspaltung kurz bevor steht. Das betrifft mich auch wieder, weil ich mir wieder welche ins Depot gelegt habe. Dann muss ich wohl wieder verkaufen, das hätt ich jetzt nicht vor gehabt. Wie groß ist eigentlich die nächste Ag die abgespalten wird und was bleibt übrig?

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juliusjr

Für die eigene Firma muss man ja auch nicht steuern zahlen als ob man verkaufen würde. Reicht ja schon die Erbschaftsteuer.....

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Portfolio2055

Ich habe aus diesen Gründen mich letztlich mit Verlust getrennt.

Mir ist das hinterher gerenne zu doof. 

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beamter97
vor 5 Stunden von rumone:

Ob und wann das in der Depotansicht eingetragen wird, ist unbekannt

steht es denn schon in der "Steuersimulation"?

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juliusjr

Hab gestern mal das Bundesministerim der Finanzen gefragt was sowas soll.

Heute kam die Antwort:

 

Weis nicht ob ich es reinstellen darf, aber ich mach das mal:

 

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 11. April 2019, zu der ich Ihnen unter Beteiligung des im Bundesministerium der Finanzen (BMF) zuständigen Fachreferats gern die folgenden Informationen gebe:

 

Die Einordnung, ob ein kapitalertragsteuerpflichtiger Ertrag vorliegt oder nicht, erfolgt in einem ersten Schritt stets durch die inländische Depotbank. Diese bedient sich dabei der Informationen, die vom Emittenten zur Verfügung gestellt werden. Stehen der Depotbank keine ausreichenden Informationen zur Verfügung, um eine eindeutige Klassifizierung vornehmen zu können, erfolgt zunächst eine Einstufung als kapitalertragsteuerpflichtiger Ertrag, um eine gleichmäßige Besteuerung zu gewährleisten. Die Höhe des Ertrags richtet sich nach dem Börsenwert der eingebuchten Aktien.

 

Bei der Beurteilung der Kapitalmaßnahme stellte sich die Frage, ob es sich um eine Sachausschüttung oder eine Abspaltung handelt. Während die Sachausschüttung zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG führt, ist die Einbuchung von Anteilen auf Grund einer Abspaltung nicht kapitalertragsteuerpflichtig.

 

Die Voraussetzungen für die steuerliche Einstufung einer Kapitalmaßnahme als Sachausschüttung oder Abspaltung ergeben sich aus § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG und den Randziffern 113-115 des BMF Schreibens "Einzelfragen zur Abgeltungsteuer" vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85), siehe BMF-Internetseite unter folgendem Link:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Abgeltungsteuer/2016-01-18-einzelfragen-zur-abgeltungsteuer.html

 

Danach müssen für ausländische Sachverhalte für eine Abspaltung nach Randziffer 115 folgende Kriterien erfüllt sein:

 

"• Die ISIN der ursprünglichen Gattung (= Rumpfunternehmen) bleibt erhalten.

• Die ISIN der neu eingebuchten Gattung wurde neu vergeben und es handelt sich nicht um eine bereits börsennotierte Gesellschaft.

• Auf Grundlage der Emittenteninformationen liegen die Strukturmerkmale einer Abspaltung gemäß Rz. 01.36 des BMF-Schreibens vom 11. November 2011 (BStBl I S. 1314) vor.

• Es ist ein Aufteilungsverhältnis angegeben.

• Es wird keine Quellensteuer einbehalten.

• Aus den Emittenteninformationen ergeben sich keine Hinweise auf eine Gewinnverteilung.

• Der übertragende ausländische und der übernehmende in- oder ausländische Rechtsträger müssen einem vergleichbaren umwandlungsfähigen Rechtsträger inländischen Rechts entsprechen. Der Rechtstypenvergleich ausgewählter ausländischer Rechts-formen erfolgt entsprechend Tabellen 1 und 2 zum BMF-Schreiben vom 24. Dezember 1999 (BStBl I S. 1076).

• Es wurde keine Barzuzahlung durch den Aktionär geleistet.

 

§ 20 Absatz 4a Satz 7 EStG findet insoweit keine Anwendung, als die Beteiligungen in einem Betriebsvermögen gehalten werden, vgl. § 20 Absatz 8 Satz 2 EStG.“

 

Falls im Zeitpunkt der Kapitalmaßnahme ein Kriterium nicht erfüllt ist oder ein unklarer Sachverhalt vorliegt, erfolgt die Einstufung als kapitalertragsteuerpflichtiger Vorgang.

Bei inländischen Sachverhalten ist davon auszugehen, dass die Erträge durch die Angaben des Emittenten (z.B. Osram) zu ermitteln sind.

 

Gestatten Sie mir abschließend folgenden Hinweis: Das BMF darf weder Rechtsauskünfte in Einzelfällen noch rechtliche oder steuerliche Ratschläge erteilen. Für die Beurteilung steuerlicher Einzelfälle und für die Klärung von Fragen zu persönlichen steuerlichen Angelegenheiten ist das Finanzamt beziehungsweise die jeweilige oberste Landesfinanzbehörde zuständig. Sollten sich weitere Fragen ergeben, empfehle ich Ihnen darüber hinaus, ggf. die Dienste eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder Ihren Finanzdienstleister in Anspruch zu nehmen. Daneben hat jeder Steuerpflichtige die Möglichkeit, nach § 32d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) den Steuereinbehalt dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durch das Wohnsitz-Finanzamt überprüfen zu lassen.

 

Nachrichtlich:

Für das BMF ist es ein sehr wichtiges Anliegen, Ihre Privatsphäre und Ihre persönlichen Daten (nachfolgend „personenbezogene Daten“ genannt) zu schützen. Die mit dem 25. Mai 2018 geltende EU-Datenschutz-Grundverordnung, zu der Sie sich in einer FAQ auf der Webseite des BMI weiter informieren können, normiert europaweit einheitliche rechtliche Bedingungen, um diesen Schutz zu gewährleisten. Bitte nutzen Sie die Informationen unter folgendem Link: https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Meta/Datenschutz/datenschutz.html

 

 

Freundliche Grüße

Im Auftrag

 

 

 

 

Meiner Meinung nach ganz klar falsch von Ing und Comdirect versteuert(alle Punkte sprechen ganz klar für Aufteilung), nur um sicherzugehen dass Sie nichts falsch machen, oder damit der Kunde mit den Wertpapieren handelt und Sie dabei Geld verdienen.

 

Müsste sich vielleicht jemand an die oberste Landesfinanzbehörde wenden - oder einer hat nen guten Draht zu seiner Depotbank und die macht es für einem.

 

Was ich beim nächsten Split machen werde weis ich jetzt trotzdem nicht und werde einfach mal abwarten - dachte ja dass es am 1.5. erfolgt aber es is ja erst der 1.6.

 

 

 

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albr

es handelt sich ein eindeutig um einen Spin Off, der in Deutschland nicht zu besteuern ist... darüber muss man nicht weiter nachdenken, die Banken besteuern „vorsichtshalber mal“, um sich nicht dem Vorwurf der Steuerhinterziehung auszusetzen. Eine Korrektur wird es zu einem späteren Zeitpunkt geben ( Vlt. in 6 Monaten), was natürlich mehr als blöd ist... aber das war in den letzten Jahren bei ausl. Spin offs auch so...

 

 

 

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juliusjr

Am 1.7.2015 wurde chemours von DuPont abgespalten, da wurde ein halbes Jahr später chemours nach nochmaliger Prüfung  in Altbestand umgewandelt anhand "Fußstapfenmethode". Von dem her war es vielleicht ein Fehler meinen Altbestand an Dowdupont zu verkaufen.

Ferrari-Abspaltung hab ich dagegen negativ in Erinnerung und da wurde bis heute soweit ich weis nichts verbessert (hat sich wohl niemand inclusive mir ausreichend beschwert - oder gerichtlich beschwert). Fiat Industrial bzw jetzt CnH Industrial is bei mir Altbestand, aber das könnte damals auch ein Split gewesen sein.

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rumone

Hallo,

 

es geht weiter. Die ursprüngliche Besteuerung des vollen Wertes der "neuen Aktien" wurde von der comdirect storniert (Betrag noch nicht gutgeschrieben, aber immerhin). Jetzt hat die comdirect Bruchstücke der neuen Aktien verkauft. Es liegt offenbar ein Kursgewinn vor. Jedoch ist mir die Steuerbemessunngsgrundlage schleierhaft. Anfrage läuft.

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finisher
Am 12.4.2019 um 10:21 von juliusjr:

Die Voraussetzungen für die steuerliche Einstufung einer Kapitalmaßnahme als Sachausschüttung oder Abspaltung ergeben sich aus § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG und den Randziffern 113-115 des BMF Schreibens "Einzelfragen zur Abgeltungsteuer" vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85), siehe BMF-Internetseite unter folgendem Link:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Abgeltungsteuer/2016-01-18-einzelfragen-zur-abgeltungsteuer.html

 

Danach müssen für ausländische Sachverhalte für eine Abspaltung nach Randziffer 115 folgende Kriterien erfüllt sein:

 

"• Die ISIN der ursprünglichen Gattung (= Rumpfunternehmen) bleibt erhalten.

• Die ISIN der neu eingebuchten Gattung wurde neu vergeben und es handelt sich nicht um eine bereits börsennotierte Gesellschaft.

• Auf Grundlage der Emittenteninformationen liegen die Strukturmerkmale einer Abspaltung gemäß Rz. 01.36 des BMF-Schreibens vom 11. November 2011 (BStBl I S. 1314) vor.

• Es ist ein Aufteilungsverhältnis angegeben.

• Es wird keine Quellensteuer einbehalten.

• Aus den Emittenteninformationen ergeben sich keine Hinweise auf eine Gewinnverteilung.

• Der übertragende ausländische und der übernehmende in- oder ausländische Rechtsträger müssen einem vergleichbaren umwandlungsfähigen Rechtsträger inländischen Rechts entsprechen. Der Rechtstypenvergleich ausgewählter ausländischer Rechts-formen erfolgt entsprechend Tabellen 1 und 2 zum BMF-Schreiben vom 24. Dezember 1999 (BStBl I S. 1076).

• Es wurde keine Barzuzahlung durch den Aktionär geleistet.

Das ist wohl nicht mehr aktuell (18.01.2016). Es gibt ein Urteil dazu vom 29.01.2019. Es müssen nur noch 5 Kriterien erfüllt sein:

https://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/steuern-sparen/der-steuertipp-die-tuecken-der-abgeltungsteuer-16150603.html

 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Hi finischer,

interessant am Urteil ist nicht nur die Neuformulierung der Kriterien (Zitat):

 

... Der Abspaltungsbegriff ist daher „typusorientiert“ dahingehend auszulegen, dass lediglich die typusbestimmenden Merkmale einer Abspaltung vorliegen müssen:

1. Der übertragende Rechtsträger hat im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Maßnahme einen Teil seines Vermögens auf einen oder mehrere übernehmende Rechtsträger übertragen, die entweder schon bestehen oder im Zuge des Vorgangs gegründet worden sind.

2. Die Anteile am übernehmenden Rechtsträger oder an den übernehmenden Rechtsträgern sind im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers übertragen worden.

3. Der übertragende Rechtsträger besteht fort.

4. Bei einem „Auslandsfall“: Der übertragende ausländische und der übernehmende in- oder ausländische Rechtsträger müssen einem vergleichbaren umwandlungsfähigen Rechtsträger inländischen Rechts entsprechen.

 

(Das FG beschwert sich im Urteil, dass der Kriterienkatalog der Finanzverwaltung eine Vermischung aus Tatbestandsvoraussetzungen und Indizien darstelle, insb. am Beispiel "ISIN-Erhalt".)

 

Sondern die Begründung dazu, dass durch die Einbuchung der neuen Anteile mit 0,00 Euro Anschaffungskosten deren Besteuerung später beim Verkauf ja eh gewährleistet sei. Dazu sagt das FG (Zitat):

 

Sind diese Merkmale erfüllt, ist für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs und der Abgeltungssteuer von einer Abspaltung auszugehen. Eine abschließende Prüfung der Steuerpflicht und der Höhe des zu versteuernden Gewinns ist – entsprechend dem Willen des Gesetzgebers – erst zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem die zugeteilten Anteile gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG veräußert werden. Zu diesem Zeitpunkt ist dann auch über die Frage zu entscheiden, ob die veräußerten Anteile überhaupt steuerverhaftet sind, was etwa dann nicht der Fall wäre, wenn es sich um eine Abspaltung von vor dem 1.1.2009 erworbenen Anteilen handelt, bei denen die Spekulationsfrist zum Veräußerungszeitpunkt bereits abgelaufen ist (vgl. § 20 Abs. 4a Satz 1 2. Halbsatz i.V.m. §§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 52a Abs. 11 Satz 4 EStG 2009).

Der letzte Satz im Zitat klärt nebenbei die Frage für Altfälle, wenn die Anteile vor 2009 angeschafft wurden.

 

 

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juliusjr
· bearbeitet von juliusjr

Hallo! Wurde jetzt eigentlich bei comdirect der Steuerabzug storniert und mit 0euro Anschaffungskosten eingebucht?

War also Ing die einzige Bank wo Steuer abgezogen wurde?

Hab die neuen bei Ing gekauft und das war dann wohl ein Fehler, weil dann wird's wohl am 1.6. genauso laufen.....

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