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Schildkröte

EU Urheberrechtsreform - Internet Foren

Empfohlene Beiträge

Schildkröte
· bearbeitet von Schildkröte

Wikipedia hat sich heute aus Protest gegen die geplante EU-Urheberrechtsreform abgeschaltet. 

 

Zitat

Die geplante Reform könnte dazu führen, dass das freie Internet erheblich eingeschränkt wird. Selbst kleinste Internetplattformen müssten Urheberrechtsverletzungen ihrer Userinnen und User präventiv unterbinden (Artikel 13 des geplanten Gesetzes), was in der Praxis nur mittels fehler- und missbrauchsanfälliger Upload-Filter umsetzbar wäre. Zudem müssten alle Webseiten für kurze Textausschnitte aus Presseerzeugnissen Lizenzen erwerben, um ein neu einzuführendes Verleger-Recht einzuhalten (Artikel 11). Beides zusammen könnte die Meinungs-, Kunst- und Pressefreiheit erheblich beeinträchtigen.

 

Heißt das, dass man dann womöglich gar nicht mehr Zitate aufführen darf ohne ausdrückliche Genehmigung des Urhebers? 

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Tradeoff
vor 10 Minuten schrieb Schildkröte:

Wikipedia hat sich heute aus Protest gegen die geplante EU-Urheberrechtsreform abgeschaltet. 

 

 

 

Heißt das, dass man dann womöglich gar nicht mehr Zitate aufführen darf ohne ausdrückliche Genehmigung des Urhebers? 

 

So pauschal auf jeden Fall falsch.

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Thomas

Hallo zusammen,

 

ich habe mal die Beiträge aus dem Thema "Fragen an das Team" gelöst und ein eigenes Thema erstellt. Ich finde die hier-kommt-alles-rein Themen sehr schlecht, weil hinterher einfach nichts mehr auffindbar ist.


 

Zitat

 

Artikel 11
Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf digitale Nutzungen

1.Die Mitgliedstaaten legen Bestimmungen fest, mit denen Presseverlage die in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Rechte für die digitale Nutzung ihrer Presseveröffentlichung erhalten.

2.Von den in Absatz 1 genannten Rechten bleiben die im Unionsrecht festgelegten Rechte von Urhebern und sonstigen Rechteinhabern an den in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Werken und sonstigen Schutzgegenständen unberührt. Diese Rechte können nicht gegen diese Urheber und sonstigen Rechteinhaber geltend gemacht werden und können ihnen insbesondere nicht das Recht nehmen, ihre Werke und sonstigen Schutzgegenstände unabhängig von der Presseveröffentlichung zu verwenden, in der sie enthalten sind.

3.Die Artikel 5 bis 8 der Richtlinie 2001/29/EG und die Richtlinie 2012/28/EU finden sinngemäß auf die in Absatz 1 genannten Rechte Anwendung.

4.Die in Absatz 1 genannten Rechte erlöschen 20 Jahre nach der Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Berechnung dieser Zeitspanne erfolgt ab dem 1. Januar des auf den Tag der Veröffentlichung folgenden Jahres.

 


 

Zitat

 

Artikel 12
Ausgleichsansprüche

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass für den Fall, dass ein Urheber einem Verleger ein Recht übertragen oder diesem eine Lizenz erteilt hat, diese Übertragung oder Lizenzierung eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Verleger darstellt, einen Anteil am Ausgleich für die Nutzungen des Werkes zu beanspruchen, die im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das übertragene oder lizenzierte Recht erfolgt sind.

 


 

Zitat

 

Artikel 13
Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände speichern oder zugänglich machen

1.Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände in Absprache mit den Rechteinhabern speichern oder öffentlich zugänglich machen, ergreifen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die mit den Rechteinhabern geschlossenen Vereinbarungen, die die Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände regeln, oder die die Zugänglichkeit der von den Rechteinhabern genannten Werke oder Schutzgegenstände über ihre Dienste untersagen, eingehalten werden. Diese Maßnahmen wie beispielsweise wirksame Inhaltserkennungstechniken müssen geeignet und angemessen sein. Die Diensteanbieter müssen gegenüber den Rechteinhabern in angemessener Weise darlegen, wie die Maßnahmen funktionieren und eingesetzt werden und ihnen gegebenenfalls über die Erkennung und Nutzung ihrer Werke und sonstigen Schutzgegenstände Bericht erstatten.

2.Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass die in Absatz 1 genannten Diensteanbieter den Nutzern für den Fall von Streitigkeiten über die Anwendung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen Beschwerdemechanismen und Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stellen.

3.Die Mitgliedstaaten erleichtern gegebenenfalls die Zusammenarbeit zwischen den Diensteanbietern der Informationsgesellschaft und den Rechteinhabern durch Dialoge zwischen den Interessenträgern, damit festgelegt werden kann, welche Verfahren sich beispielsweise unter Berücksichtigung der Art der Dienste, der verfügbaren Technik und deren Wirksamkeit vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen als geeignete und angemessene Inhalteerkennungstechniken bewährt haben.

 

Quelle:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52016PC0593

 

Die Artikel sind maximal schwammig.

Es schafft allerdings eine Basis, dass Länder vorschreiben können, welche Maßnahmen angemessen und zumutbar sind.

 

Pauschal lässt sich das nur schwer beurteilen, ob das z.B. für ein Forum Auswirkungen haben kann.

Alles, was nicht redaktionell ist (Youtube, Wikipedia, Foren), lässt sich ohne Gefährdung des Geschäftsbetriebs nun mal nicht überwachen.

Eine Gefährdung des Geschäftsbetriebs wäre ja auch, dass ein Filter eingebaut ist, der einen geordneten Betrieb (Informationsfluss) hemmt.

Hier sind mit Sicherheit viele erfolgreiche Klagen möglich.

 

YouTube hat übrigens schon längst solche Filter eingebaut.

Diese erkennen z.B. Hintergrundmusik, die GEMA-Lizenzen erfordert. Und wenn diese nicht beim Upload nachgewiesen wurden, dann wird das Video z.B. in Deutschland geblockt.

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