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melle01

bei ausländischen Instituten immer Steuererklärung?

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melle01

Grüße,

muss ich Zinserträge von ausländischen Anlagen immer in der Steuererklärung angeben,

auch wenn ich noch genügend Freibetrag zur Verfügung habe oder ist das damit erledigt?

Danke.

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fairy

ja

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reckoner

Hallo,

 

die Antworten sind nicht ganz richtig, denn das Gesetz widerspricht sich da (ähnlich wie beim Grundfreibetrag). Und der von Cai Shen verlinkte Artikel umgeht die Frage auch ganz dezent.

 

Stefan

 

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MeinNameIstHase

Hallo melle,

wenn du eine Steuererklärung aus anderen Gründen abgibst, dann bitte vollständig und richtig.

 

Zwar gilt der Grundsatz: Wo keine Steuern zu zahlen sind, besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Jedenfalls ist es dann nicht sanktioniert, weil ja keine Hinterziehung/Verkürzung vorliegt.

Aber du musst genau aufpassen. Werden durch Nichtabgabe oder falscher Steuererklärung Steuern nicht/falsch/verzögert festgesetzt, ist man schon im Bereich der Hinterziehung, selbst wenn unterm Strich z.B. durch Anrechnung von QSt, Verlustvorträgen (aus dem Vorjahr) die Zahlungsschuld selbst bei null landet. Was für den Laien spitzfindig klingt, hat hier konkrete Auswirkungen: z.B. QSt kann man nur "anrechnen" soweit eine Steuer "festgesetzt" wurde.

Inwieweit in Deinem eingangs geschilderten Fall man einfach darauf verzichten kann, da bin ich vorsichtig. Du würdest hier nicht fragen, wenn du da bei der Zusammenstellung der Zahlen sattelfest wärst.

 

Und dann gibt es natürlich:

z.B. Anzeigepflicht bei Erbschaftsteuer, wenn Vermögen im Ausland vorliegt oder

das FA fordert zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung auf.

Praxistipp:

Mach es jedes Jahr aus Prinzip, damit du nicht aus der Übung kommst und Du Dir die notwendigen Angaben/Schritte immer aus den Vorjahresunterlagen greifen kannst. Ist langfristig einfacher als nach 3 Jahren bei null anfangen zu müssen, weil eine Schwelle überschritten wurde.


 

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

wenn du eine Steuererklärung aus anderen Gründen abgibst, dann bitte vollständig und richtig.

Natürlich.

Die Angabe von Kapitalerträgen unter dem Sparer-Pauschbetrag ist aber gerade nicht vorgeschrieben, im Gegenteil gibt es diesen Freibetrag auch aus dem Grund der Arbeitserleichterung.

 

Zitat

z.B. durch Anrechnung ... Verlustvorträgen (aus dem Vorjahr) die Zahlungsschuld selbst bei null landet.

Das ist eine völlig andere Sachlage, natürlich kann und darf man mit Verlustvorträgen nicht selber verrechnen - man hätte ihn dann ja doppelt.

 

Zitat

Was für den Laien spitzfindig klingt, hat hier konkrete Auswirkungen: z.B. QSt kann man nur "anrechnen" soweit eine Steuer "festgesetzt" wurde.

Da verstehe ich nicht worauf du hinaus willst. Wenn dann würde eine Nichterklärung von Quellensteuern doch zu einer höheren Belastung führen (indirekt in der Zukunft, weil der Quellensteuer-Verlustvortrag fehlt).

 

Zitat

z.B. Anzeigepflicht bei Erbschaftsteuer, wenn Vermögen im Ausland vorliegt

Warum nur, wenn Vermögen im Ausland liegt? Eine Erbschaftsteuererklärung muss man so oder so machen.

 

Zitat

oder das FA fordert zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung auf.

Richtig. Und aus diesem Grund rate ich bei vergleichbaren Fragen auch meist, dem Finanzamt mindestens eine kurze Mitteilung zukommen zu lassen, etwa "Es gab unversteuerte Kapitalerträge im Ausland von weniger als 801 Euro (konkret: X Euro), daher halte ich die Anlage KAP für entbehrlich". Meiner Erfahrung nach sind die Sachbearbeiter damit in der Regel zufrieden.

 

Zitat

Praxistipp:

Volle Zustimmung.

 

Warum ich überhaupt auch die andere Seite beschrieben habe ist, dass es durchaus Menschen gibt die beispielsweise 10 Euro Zinsen von einem ausländischen Tagesgeld beziehen. Und da fängt es halt an, dass allein die Bearbeitung mehr Geld kosten könnte (Sachbearbeiter sitzt 5 Minuten davor, fordert womöglich noch Belege an u.s.w.).

 

Stefan

 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Stefan,

wo am Ende keine Steuerschuld zu bezahlen ist, kann man durch eine fehlerhafte Steuererklärung oder "nichts tun" schlecht Steuern hinterziehen. Insofern sind Erklärungspflichten "relativ". Der Gesetzgeber definiert aber Hinterziehung nicht anhand "da hättest du aber was zahlen müssen", sondern anhand: "Da hätten wir eine Steuer festgesetzt", die Du allerdings durch Anrechnung anderer Beträge (z.B. Vorauszahlungen, QSt-Abzug/Anrechnung) schon bezahlt hast. Verlustverrechnung lass ich mal außen vor, da dies die Festsetzung betrifft.


Ein Beispiel sind deutsche Aktien in einem ausländischen Depot: Die Aktiengesellschaft/Dt. Börse Clearing als Zentralverwahrer behält dann dt. QSt ein und zahlt nur netto aus. Diese kann man dann zu 100% auf die Abgeltungssteuer wiederum anrechnen lassen. Netto (ohne KiSt) ein Nullsummenspiel. Aber ohne Erklärung eine Hinterziehung, weil die Festsetzung der Abgeltungssteuer unterblieben ist. Der Sparerpauschbetrag führt dazu, dass man mit Steuererklärung sogar noch Geld vom Staat zurück kriegt. Da könnte ein Hinterziehungsverfahren dann sogar zu einem Guthaben in dieser Angelegenheit führen.

Und bestimmte Steuern bis 10 Euro werden erst gar nicht festgesetzt/geändert (Kleinbetragsverordnung/Bagatellgrenze). 10 Euro Zinsen * 25% = 2,50 ... ;)

 

PS: Unabhängig davon würde der Themenstarter hier aber nicht die Frage stellen, wenn er sich da besser auskennen würde. Und dann muss man mit Tipps a la: Du brauchst da nichts tun" vorsichtig sein. Man kennt halt gerade nicht den ganzen Sachverhalt. Vielleicht kennst Du Didi Hallervordens Sketch "Kuh Elsa ist tot".

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Ein Beispiel sind deutsche Aktien in einem ausländischen Depot: Die Aktiengesellschaft/Dt. Börse Clearing als Zentralverwahrer behält dann dt. QSt ein und zahlt nur netto aus.

Ich sehe auch das als Abgeltungsteuer, womit es für Inländer erledigt wäre. Wie kommst du darauf das dem nicht so ist?

 

Stefan

 

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eugenkss

 

Am 11.3.2019 um 13:54 schrieb MeinNameIstHase:

Ein Beispiel sind deutsche Aktien in einem ausländischen Depot: Die Aktiengesellschaft/Dt. Börse Clearing als Zentralverwahrer behält dann dt. QSt ein und zahlt nur netto aus.

Am 11.3.2019 um 21:04 schrieb reckoner:

Ich sehe auch das als Abgeltungsteuer, womit es für Inländer erledigt wäre. Wie kommst du darauf das dem nicht so ist?

 

Wie ist es in so einem Fall mit Soli und ggf. Kirchensteuer?

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Wie ist es in so einem Fall mit Soli und ggf. Kirchensteuer?

Soli wir auch einbehalten, und fehlende Kirchensteuer bewirkt eine Erklärungspflicht (wie bei inländischen Depots auch).

 

Stefan

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