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Cools

Verlustverrechnung / Steuerverprobung

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Cools

Liebes Forum,

 

Ich hoffe , der ein oder andere von Euch kann mir etwas Licht ins Dunkel bringen....beim oben genannten Thema habe ich noch nicht so viel Erfahrung und würde das gerne verstehen und wissen ,welche Möglichkeiten ich habe.

 

Ich habe im November durch einen Spin-off eines bestehenden Werte neue Aktien in mein Depot eingebucht bekommen.

Darauf wurde dann gleich Kap Steuer 10.000€ von meinem Konto abgeführt , da von einem Dienstleister in steuerlichen Dingen an die ING DiBa Anschaffungskosten übermittelt worden sind  , die nicht stimmen. (Wert des Spin-off wird aktuell immer noch nicht an der Börse gehandelt und die Anschaffungskosten wurden demnach "geschätzt")

 

Ich habe dagegen natürlich Einspruch eingelegt , welcher nun auch Erfolg hatte.

Die DiBa hat von Ihrem Dienstleister nun die Anschaffungskosten mit 0 übermittelt bekommen.

Dadurch habe ich zeitgleich die 10.000  € Steuern wieder auf mein Konto gutgeschrieben bekommen.

 

Und jetzt fängt das Problem an:

Am gleichen Tag wurden mir die 10.000 wieder weggebucht mit dem Hinweis "Steuerverprobung"

 

Auch dagegen habe ich Einspruch eingelegt und ich bekam folgende Info meiner Bank:

 

"Gerne erklären wir Ihnen, warum im Rahmen der Verlustverrechnung

eine Steuerbelastung erfolgte.

Das ist in der Jahresübergreifenden Stornierung der Anschaffungsdaten begründet.

Mit dem Spin-off wurden fälschlicherweise Anschaffungsdaten gemeldet. Daraus erfolgte

die Besteuerung dieser Anschaffungsdaten, weil diese sich ja beim Verkauf steuermindernd

auswirken.

Die darauf gezahlten Steuern werden in Ihrer Jahressteuerbescheinigung ausgewiesen werden.

Damit ist das Geschäftsjahr 2018 abgeschlossen. Nun erfolgte in 2019 die Stornierung. Sie erhielten

dabei die Steuern zurück, die jetzt ebenfalls auf Ihrer Jahressteuerbescheinigung ausgewiesen

werden. Aus dem Kapitalertrag in 2018 wurde durch das Storno in 2019 ein Verlust.

Da dieser Verlust nun in 2019 in Ihrem Verrechnungstopf eingeflossen ist, mindert dieser wieder

die Steuerlast auf künftige Erträge. Also erfolgte nun die Besteuerung im Rahmen der Verlustverrechnung.

Sozusagen eine Steuer auf zukünftige Erträge."

 

Eine Steuer auf zukünftige Erträge ???? Ist das ein Witz oder ist dies wirklich so rechtens ?

Mir ist schon klar , dass das bei zukünftigen Verkäufen berücksichtigt wird , aber wer weiss schon wann ich Bestände verkaufe....vielleicht lasse ich das auch als Altersvorsorge liegen.

Ich will eigentlich nur die 10.000 € wieder cash auf meinem Konto und keinen willkürlichen Eingriffe auf mein Vermögen.

Habe ich hier irgendwelche andere Möglichkeiten an mein Geld zu kommen ?

 

Ich danke dem ein oder anderen sehr für eine Hilfestellung

 

 

 

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dev
· bearbeitet von dev

Durch den Jahreswechsel ist das blöd gelaufen, du solltest schnellst möglich deine Steuererklärung machen, dann bekommst du die 10k vom FA wieder.

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Taxadvisor

Da für die Steuerbescheinigungen immer nur begrenzt Zeit ist (Korrekturen nur bis Ende Januar/Februar), können spätere Korrekturen aufgrund der Abgeltungswirkung nur in Folgejahren durchgeführt werden. Eine Möglichkeit der Erstattung der Steuer über die Steuererklärung sehe ich NICHT. Wenn Du die Steuer für 2018 erstattet bekommen würdest, könntest Du trotzdem auf Bankebene aufgrund der Deltakorrektur die Steuern auf zukünftige Erträge sparen. Da zwischen FA und Bank keine Verbindung besteht sehe ich keine Möglichkeit den Verlusttopf auf Bankebene "löschen" zu lassen.

 

Einzige Möglichkeit wäre m.E. erneuter Storno der Korrekturbuchung und Bestätigung der ING dass in der Steuerbescheinigung 2018 Kapitalerträge von TEUR 10 enthalten sind, die fälschlicherweise besteuert wurden und für die auf Bankebene KEINE Korrektur erfolgte und zukünftig auch nicht erfolgen wird. Das wird die ING aber ablehnen, da sie dann die neuen Stücke mit zu hohen AK im System führt. Somit bleibt m.E. nur die Verrechnung über zukünftige Erträge.

 

Grüße

Taxadvisor

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kleinerfisch
vor 14 Stunden schrieb Taxadvisor:

Da für die Steuerbescheinigungen immer nur begrenzt Zeit ist (Korrekturen nur bis Ende Januar/Februar), können spätere Korrekturen aufgrund der Abgeltungswirkung nur in Folgejahren durchgeführt werden.

Ich habe letztes Jahr noch im Juni eine korrigierte Steuerbescheinigung für 2017 von der Comdirect erhalten (mit einiger Mühe meinerseits und auf Grund eines Fehlers der Bank in der ersten Fassung).

 

Mittlerweile ist es allerdings wirklich ein bisschen spät für eine Korrektur der JStB 2018.

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MeinNameIstHase

@kleinerfisch:

Das System der Abgeltungssteuer hat einen Haken: Banken teilen die steuerliche Situation eines Kunden nicht direkt dem FA mit (u.a. aus Datenschutzerwägungen/Bankgeheimnis).

Wenn eine Bank einmal eine Bescheinigung über "gezahlte Steuern" für ein Jahr ausgestellt und dem Kunden herausgegeben hat, dann kann sie das faktisch nur in eine Richtung korrigieren, nämlich dass die korrigierte Fassung "noch mehr gezahlte Steuern" bescheinigt. Sie kann nicht dahingehend korrigieren, das eigentlich "weniger Steuern gezahlt wurden".

 

Warum?

Weil der Kunde könnte dann die für ihn günstigere Variante dem FA zwecks Erstattung/Anrechnung vorlegen und die andere (korrigierte Version) wegschmeißen. 

 

Wenn also eine Bank das tut, belastet sie den Kunden im lfd. Jahr um genau den Betrag, den sie im Wege der Korrektur als "weniger gezahlte Steuern" bescheinigt. 

Der Kunde kann dann im Rahmen seiner Steuererklärungen spätestens im Folgejahr daraus keine Doppelerstattung generieren. Unabhängig davon, dass eine solche Vorgehensweise des Kunden gegen dem FA Richtung Steuerhinterziehung ginge. Es soll erst gar nicht die Möglichkeit dazu kriegen.

Das zur inneren Logik beim Thema Jahres-Bescheinigung über von der Bank einbehaltenen Abgeltungssteuern bzw. Verlusttöpfen und rückwirkenden Korrekturen.

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kleinerfisch
vor 14 Stunden schrieb MeinNameIstHase:

Weil der Kunde könnte dann die für ihn günstigere Variante dem FA zwecks Erstattung/Anrechnung vorlegen und die andere (korrigierte Version) wegschmeißen. 

Um das zu verhindern gibt es die Vorschrift, dass man zuerst die alte Fassung zurückschicken muss.

Das diese Vorschrift keinen Sinn mehr macht, wenn man die JStB elektronisch erhält, steht auf einem anderen Blatt...

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Roti
· bearbeitet von Roti
Doppelpost beim Senden, korrigiert!

 

Am 7.3.2019 um 15:20 schrieb MeinNameIstHase:

@kleinerfisch:

Das System der Abgeltungssteuer hat einen Haken: Banken teilen die steuerliche Situation eines Kunden nicht direkt dem FA mit (u.a. aus Datenschutzerwägungen/Bankgeheimnis).

Wenn eine Bank einmal eine Bescheinigung über "gezahlte Steuern" für ein Jahr ausgestellt und dem Kunden herausgegeben hat, dann kann sie das faktisch nur in eine Richtung korrigieren, nämlich dass die korrigierte Fassung "noch mehr gezahlte Steuern" bescheinigt. Sie kann nicht dahingehend korrigieren, das eigentlich "weniger Steuern gezahlt wurden".

 

Warum?

Weil der Kunde könnte dann die für ihn günstigere Variante dem FA zwecks Erstattung/Anrechnung vorlegen und die andere (korrigierte Version) wegschmeißen. 

 

...


Das zur inneren Logik beim Thema Jahres-Bescheinigung über von der Bank einbehaltenen Abgeltungssteuern bzw. Verlusttöpfen und rückwirkenden Korrekturen.

 

 

Hallo MeinNameIstHase,

 

noch als Ergänzung dazu was du sehr gut in Worte gefasst hast (innere Logik !): Soweit zunächst bei fehlendem bzw. zu geringem "Topfinhalt" Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne mit Abgeltungsteuer belastet wurden, führen nachträgliche Verluste zu einer Korrektur der belasteten Abgeltungsteuer, Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags und einer Erstattung an den Kunden.

Konkret heißt das, dass Verluste, die nach positiven Erträgen entstehen, ebenfalls im aktuellen Kalenderjahr von der depotführenden Bank berücksichtigt werden müssen. Die nachträgliche Verlustverrechnung muss gemäß gesetzlicher Vorgabe von der depotführenden Bank mindestens einmal pro Jahr (zum Jahresende) durchgeführt werden. Wenn die Steuerbuchung 50 Euro oder mehr beträgt (Bagatellgrenze) wird täglich "verprobt". Am Jahresende erfolgt unabhängig von diesem Betrag eine Endverprobung.

 

So wurde es mir ganz allgemein von der ING (ehemals ING-DiBa) erklärt ;)

 

Viel Erfolg.

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MarktengesWertpa

Hallo,

mich habe ein ähnliches Problem: 
Die DAB hat mir heute Steuerkorrekturen für ETF Transaktionen in 2021(!) geschickt und die Differenz in den aktuellen Verlusttopf gebucht. Grund ist eine geänderte Teilfreistellung. Ist das so richtig? Ich habe die Korrektur schon in der Einkommensteuererklärung in der Anlage Kap beantragt, da ich dachte, da das Jahr mit der Jahressteuerbescheinigung erledigt ist. Den Bescheid habe ich noch nicht.

Vermutlich muss ich also in der Steuererklärung für 2023, dass wieder korrigieren lassen, sofern der Bescheid positiv ist?

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kleinerfisch

Das ist korrekt. Wenn die Bank den Fehler nicht zu vertreten hat (vermutlich hat das auch nicht sie sondern die Fondsgesellschaft oder der Datenlieferant WM-Daten), gilt eine nachträgliche Änderung in dem Steuerjahr, in dem sie passiert. Ausnahme gibt es für den Januar, in dem noch in's steuerliche Vorjahr gebucht werden darf.

 

vor 3 Stunden von MarktengesWertpa:

Vermutlich muss ich also in der Steuererklärung für 2023, dass wieder korrigieren lassen, sofern der Bescheid positiv ist?

Entweder das oder Du änderst Deine Erklärung für 2021 nachträglich ab. Da noch kein Bescheid da ist, kannst Du einfach eine neue Fassung abgeben und evtl- freundlicherweise in einem Dreizeiler erklären, was und warum Du geändert hast.

Überschneiden sich Bescheid und neue Erklärung, kannst Du dasselbe mit einem Einspruch erreichen.

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