oocl Februar 25, 2019 Guten Tag, ich habe im Jahr 2018 insg. 15.000 EUR Aktienverluste bei meinem Depot Flatex erlitten. Daraufhin habe ich eine Verlustbescheinigung angefordert und auch erhalten. Warum auch immer ich das tat.......da ich ja kein weiteren Depots o.ä. habe. Somit habe ich aber auch „Guthaben“ für 2019 im Verlustverrechnungstopf mehr. Kann ich das noch irgendwie zurückdrehen, oder sind die Verluste damit nun verpufft, da ja auch nicht mit der Einkommenssteuer verrechenbar? Gruß oocl Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
domkapitular Februar 25, 2019 · bearbeitet Februar 25, 2019 von domkapitular Es hat sich für Dich nichts geändert, außer dass Du die entstandenen Verluste nicht mehr über den Broker, sonder über das Finanzamt via Anlage KAP mit Aktiengewinnen verrechnen kannst. Eine Verrechnung mit der Einkommensteuer gab es so nicht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
oocl Februar 25, 2019 · bearbeitet Februar 25, 2019 von oocl Ok, aber mein Problem ist, daß ich für 2018 keine Aktiengewinne hatte. Oder meinst Du, in 2020 - bei der Einkommenssteuererklärung für das aktuelle Jahr 2019 - dann die Verluste aus 2018 mit den Gewinnen aus 2019 verrechnen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
domkapitular Februar 25, 2019 Die Summe der Aktienverluste ist jetzt beim Finanzamt festgestellt. Du kannst dann mit der Anlage KAP in den folgenden Jahren Aktiengewinne (=Gewinne aus der Veräußerung von Aktien) dagegenrechnen, bis der Verlust aufgebraucht ist. Ein Jahr später in der Erklärung FÜR das Jahr, in dem die Gewinne entstanden sind. Wenn in 2018 keine Gewinne realisiert wurden, kannst Du auch nichts dagegenrechnen. Die Erklärung KAP ist in diesem Zusammenhang übrigens eher unkompliziert. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
oocl Februar 25, 2019 Vielen Dank! Wie viele Folgejahre kann ich dies machen? Nur in 2019 oder auch folgende Jahre, bis die 15.000 quasi abgebaut sind? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
domkapitular Februar 25, 2019 Unbegrenzt, es sei denn die Gesetzeslage würde sich irgendwann mal ändern. Da würde ich mir keine Gedanken machen. Am Rande vermerkt : Wenn NEUE Aktiengewinne und NEUE Aktienverluste beim gleichen Broker dazukommen, dann verrechnet die dieser miteinander. Diese Erträge kannst du dann natürlich nicht nochmal beim Finanzamt angeben und bekommst sie vom Broker auch nicht bescheinigt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
oocl Februar 25, 2019 Danke! Letzte Frage: Angenommen, ich mache dieses Jahr übe den Freistellungsauftrag hinaus noch 5000 EUR Gewinn. Diese werden mit 25% KAP (1250 EUR) gleich durch den Broker versteuert und einbehalten. A) Dann müsste ich mir wieder hierfür am Ende des Jahres 2019 eine Gewinn/Verlustbescheinigung ausstellen lassen uns diese dem Finanzamt bei der nächsten EK Erklärung beifügen? B) Würde ich dann eine Erstattung der 1250 EUR im Rahmen der Einkommenssteuererklärung erhalten? C) Woher weiß das Finanzamt, dass ich von den 15.000 Verlust nun in 2019 1250 wieder erhalten habe, in 2020 ggfls. 2500 etc? Haben die das sowieso elektronisch in Ihren Systemen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
domkapitular Februar 25, 2019 · bearbeitet Februar 25, 2019 von domkapitular Mit Gewinn meinst du Aktiengewinn. A) Keine Verlustbescheinigung beantragen. Du erhältst von Deiner Bank doch automatisch eine Steuerbescheinigung nach amtlichem Muster aufgedröselt nach aktiengewinnen, sonstigen usw. B) Ja C) Wenn Du deine Steuererklärung 2018 machst, füllst du die Anlage KAP aus und fügst die Verlustbescheinigung der Bank bei. Dann bekommst du einen Feststellungsbescheid über einen Verlustvortrag. Jedes Jahr wird dieser Verlustvortrag vom FA aktualisiert oder fortgeschrieben. Punkt C) denke ich mir so, habe ich noch nie gemacht. Vielleicht kann das ein anderer Foristi bestätigen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
beamter97 Februar 25, 2019 vor einer Stunde schrieb domkapitular: Punkt C) denke ich mir so, habe ich noch nie gemacht. Vielleicht kann das ein anderer Foristi bestätigen. ich bin ein anderer Foristo (männlich, Singular) und kann das so bestätigen. an den TO: Du solltest aber darauf achten, in den Folgejahren auch "sonstige Gewinne" mindestens in Höhe des FSA zu generieren. Hast Du diese nicht in der Steuerbescheinigung deiner Bank stehen, geht dein Freibetrag ins Leere, denn das FA rechnet zuerst die AktienVerluste gegen deine neuen AktienGewinne, wenn noch Gewinne übrigbleiben, wird der Freibetrag verrechnet. Da "sonstige Gewinne" nicht gegen die Aktienverluste verrechnet werden dürfen, kann hier der Freibetrag ab dem ersten Euro greifen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
domkapitular Februar 25, 2019 vor 5 Minuten schrieb beamter97: ich bin ein anderer Foristo (männlich, Singular) und kann das so bestätigen. ... und ich hab das große latinum (mit 13 Punkten = Note 1)! Das sollte mir nicht passieren. Ergo bibamus ... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu Februar 25, 2019 vor 15 Minuten schrieb domkapitular: Ergo bibamus ... Am besten ein paar Cappuccinis. ;-) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Axel März 17, 2019 Eine Zusatzfrage zu diesem Thema. Wenn Eheleute jeweils ein Depot bei jeweils 2 Banken haben, also insgesamt 4 Depots. In einem Depot ist ein solcher Verlust bei Anleihen in 2018 entstanden, dass durch die anderen 3 Depots in 2018 nicht ausgeglichen werden kann. Im Folgejahr 2019 können die Zinseinnahmen aller Depots, den "Restverlust" des einen verlustreichen Depots aus 2018 ausgleichen. Wird das so vom Finanzamt bei der Jahres-Steuererklärung verrechnet und anerkannt? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
beamter97 März 17, 2019 · bearbeitet März 17, 2019 von beamter97 Es kann vom Finanzamt verrechnet werden. dazu mußte der Depotinhaber des verlustbehafteten Depots aber bis zum 15.12.2018 bei seiner Bank eine Verlustbescheinigung beantragt haben. Die sollte in diesen Tagen genauso wie die Steuerbescheinigungen der anderen Depots bei den Eheleuten eintreffen. In ihrer Steuererklärung für 2018 geben die Eheleute den - über alle Depots saldierten - Verlust an, erhalten die bei den anderen Depots evtl. gezahlten Steuern zurück und bekommen zusammen mit ihrem Steuerbescheid 2018 einen Bescheid über den festgestellten Verlust aus sonstigen Kapitalerträgen. Nachteil: der Sparerfreibetrag von 1602 € geht fürs Jahr 2018 ins Leere (Grundsatz: Verlustverrechnung vor Freibetrag) Für 2019 reichen die Eheleute dann ihre 4 Steuerbescheinigungen ein und das Finanzamt zieht von der Summe der Kapitalerträge den festgestellten Verlust ab, kürzt den verbleibenden Gewinn um den Freibetrag und setzt für den Rest die Steuer fest. Sollte keine Verlustbescheinigung beantragt worden sein, liegt der Verlust noch bei der Bank und wird durch die Erträge im Jahr 2019 reduziert. Sofern noch nicht geschehen, können die Eheleute eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung bei der Bank beantragen, dann saldiert die Bank am Jahresende die Gewinne der Partner und erstattet die zuviel gezahlte Steuer. Ob das sinnvoll ist, hängt von der Ausnutzung der Freibeträge von je 801€ durch die Eheleute bei den einzelnen Depots ab. Vorteil: für 2018 und 2019 kann der Freibetrag genutzt werden. Evtl. bleibt der jeweilige Rest-Verlust dann noch ein Jahr oder länger bei der Bank stehen. Oder die Eheleute übertragen die Anleihen in das jeweilige Depot bei der "Verlust"-Bank, um den Verlust möglichst schnell zu egalisieren. Viele Möglichkeiten, viele Wege: Entscheidend ist, was man/frau selber will. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Axel März 18, 2019 Vielen, vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort. Die Verlustbescheinigung wurde vor dem 15.12.2018 beantragt. Ich bin jetzt auf der Arbeit und habe es erst einmal gelesen. Zum vollständigen verstehen benötige ich etwas Ruhe. Heute Abend werde ich es nochmal in Ruhe lesen. Nochmals vielen Dank! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Belgien März 18, 2019 Das Problem der Verlustverrechnung per ESt liegt immer in dem schon von "Beamter97" gennannten GRundsatz, dass festgestellte Verluste vor dem Freibetrag verrechnet wird. Um den Freibetrag nicht (teilweise) zu verschenken, sollte man die Nutzung eines vom Finanzamt festgestellten Verlustes daher erst in einem Jahr geltend machen, in dem man zumindest Gewinne in Höhe des Freibetrags plus Verlustvortrag realisiert hat. Da man einen einmal festgestellten Verlust per Verlustvortrag einfach in die Zuklunft fortschreiben kann, ist ein solches Vorgehen problemlos möglich. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Der Börsinator April 17, 2020 · bearbeitet April 17, 2020 von Der Börsinator Am 18.3.2019 um 17:30 von Belgien: Um den Freibetrag nicht (teilweise) zu verschenken, sollte man die Nutzung eines vom Finanzamt festgestellten Verlustes daher erst in einem Jahr geltend machen, in dem man zumindest Gewinne in Höhe des Freibetrags plus Verlustvortrag realisiert hat. Da man einen einmal festgestellten Verlust per Verlustvortrag einfach in die Zuklunft fortschreiben kann, ist ein solches Vorgehen problemlos möglich. Darf ich darauf nochmal kurz eingehen? Bin nicht sicher, ob ich es richtig verstanden habe. Annahme: Verlustbescheinigung des Brokers aus 2019 wurde dem Finanzamt vorgelegt samt Anlage KAP in der aktuellen Steuererklärung für 2019. => Finanzamt stellt Verlust fest mit Bescheid, welcher nun die nächsten Jahre "benutzt" werden kann. Sofern nun aber z.B. in 2020 nur 400 Euro an Erträgen anfallen: Wenn man diese freistellt per Freistellungsauftrag, dann muss doch auch keine Anlage KAP abgegeben werden bei der Steuererklärung nächstes Jahr für das Jahr 2020 oder? Entsprechend bleibt dann der festgesetzte Verlustvortrag bestehen und unberührt. Erst wenn in einem der folgenden Jahre (z.B. 2023) Erträge über dem Sparerpauschbetrag anfallen, füllt man die Anlage KAP aus und nutzt dann den Verlustvortrag zusätzlich. Passt das so? Danke. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Belgien April 18, 2020 vor 14 Stunden von Der Börsinator: Annahme: Verlustbescheinigung des Brokers aus 2019 wurde dem Finanzamt vorgelegt samt Anlage KAP in der aktuellen Steuererklärung für 2019. => Finanzamt stellt Verlust fest mit Bescheid, welcher nun die nächsten Jahre "benutzt" werden kann. (A) Sofern nun aber z.B. in 2020 nur 400 Euro an Erträgen anfallen: Wenn man diese freistellt per Freistellungsauftrag, dann muss doch auch keine Anlage KAP abgegeben werden bei der Steuererklärung nächstes Jahr für das Jahr 2020 oder? Entsprechend bleibt dann der festgesetzte Verlustvortrag bestehen und unberührt. (B) Erst wenn in einem der folgenden Jahre (z.B. 2023) Erträge über dem Sparerpauschbetrag anfallen, füllt man die Anlage KAP aus und nutzt dann den Verlustvortrag zusätzlich. Passt das so? zu (A): Korrekt. zu (B): Korrekt, aber da zunächst der Verlustvortrag genutzt wird, muss die Summe der Erträge mindestens Sparerfreibetrag plus Verlustvortragssumme betragen, sonst wird der Sparerfreibetrag nicht mehr genutzt. Beispiel: Du hast einen Verlustvortrag von 2000€ und einen Sparerfreibetrag von 801 (Single). In 2023 hast Du Erträge von 1801 Euro, so dass 1000 Euro davon mit Abgeltungssteuern von 263,75 Euro belegt werden. Im Rahmen der ESt-Veranlagung werden diese Steuern dann zwar zurückgezahlt, doch der verbleibende Verlustvortrag wird auf 199 Euro (2000-1801) reduziert, der Sparerfreibetrag für 2023 ist damit „verschenkt“. Du brauchst somit Erträge von mindestens 2801 Euro, um den Sparerfreibetrag vollständig zu nutzen, bei Erträgen von 2001 bis 2800 Euro nutzt Du ihn zumindest teilweise. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Madame_Q Mai 17, 2020 · bearbeitet Mai 17, 2020 von Madame_Q Zu dem Thema würde ich auch gerne etwas wissen. Wie ist das mit der Verrechnung von Zinsen/Erträgen usw. bei Verlustbescheinigung innerhalb der Ehepartner? Wenn mein Mann und ich einen gemeinsamen Freistellungsauftrag von 1602 Euro haben und dieser überschritten wird in einem Jahr, kann ich dann festgestellte Verluste von meinem Mann (Finanzamt hat eine Bescheinigung vom Ehemann) mit Erträgen von mir verrechnen oder geht das nicht, weil die festgestellten Verluste nur auf meinen Mann laufen? Kann ich also bei Zusammenveranlagung als Frau die Verluste meines Mannes nutzen, um Steuern zu sparen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Neuling67 Oktober 14, 2021 Am 25.2.2019 um 14:02 von domkapitular: Mit Gewinn meinst du Aktiengewinn. A) Keine Verlustbescheinigung beantragen. Du erhältst von Deiner Bank doch automatisch eine Steuerbescheinigung nach amtlichem Muster aufgedröselt nach aktiengewinnen, sonstigen usw. B) Ja C) Wenn Du deine Steuererklärung 2018 machst, füllst du die Anlage KAP aus und fügst die Verlustbescheinigung der Bank bei. Dann bekommst du einen Feststellungsbescheid über einen Verlustvortrag. Jedes Jahr wird dieser Verlustvortrag vom FA aktualisiert oder fortgeschrieben. Punkt C) denke ich mir so, habe ich noch nie gemacht. Vielleicht kann das ein anderer Foristi bestätigen. Müsste man wenn man im Folgejahr dann gewinne gemacht hat sagen wir 5000€ über dem Freistellungsauftrag. Dann beim FA wieder was einreichen oder sieht das FA dann okey beim Broker haben Sie 5000 € Gewinn gemacht und da wir eine Verlustbescheinigung aus dem letzten Jahr haben verrechnen wir dies automatisch und Sie bekommen so und so viel erstattet ? Kann ich mir nicht vorstellen oder wie müsste man dann im Folgejahr vorgehen damit man die Steuern von den 5000€ wieder zurückbekommt ? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu Oktober 14, 2021 vor 13 Minuten von Neuling67: wie müsste man dann im Folgejahr vorgehen damit man die Steuern von den 5000€ wieder zurückbekommt ? Du mußt wieder eine Steuererklärung mit Anlage KAP abgeben, in der du die Gewinne (und die darauf einbehaltenen Steuern) angibst. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Neuling67 Oktober 14, 2021 · bearbeitet Oktober 14, 2021 von Neuling67 vor 7 Stunden von chirlu: Du mußt wieder eine Steuererklärung mit Anlage KAP abgeben, in der du die Gewinne (und die darauf einbehaltenen Steuern) angibst. Okey danke aber wie weiß dann der neue Broker Bescheid sodass er seinen Verlusttopf wieder dementsprechend so zurücksetzt das ich nicht zukünftige gewinne bis 5000€ steuerfrei bekomme. Dann wäre eine erneute Verlustbescheinigung ja eigentlich sinnvoll sodass es wieder auf 0 zurückgesetzt wird oder nicht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Undercover Oktober 14, 2021 Wenn du eine Verlustbescheinigung beantragst wird der Topf doch auf Null gesetzt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Neuling67 April 6, 2022 Ich hatte 2020 eine Verlustbescheinigung bekommen und 2021 den Broker gewechselt und nun für 2021 eine Steuerbescheinigung bekommen. Hatte keine gewinne sondern generell im Minus nur einige Dividenden bekommen. Dort steht Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie bei negativem Ausweis verpflichtet sind, die hieraus resultierenden Erträge in Ihrer Einkommensteuererklärung- Zeile 19 der Anlage KAP - gemäß § 32d Abs. 3 EStG anzugeben Höhe der Kapitalerträge Zeile 7 1044,46 Höhe des in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrages 800,00 Kapitalertragsteuer 0,00 Summe der angerechneten ausländischen Steuer Zeile 40 Anlage KAP 61,09 Summe der anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischen Steuer Zeile 41 EUR 109,46 Muss man weil man eine Verlustbescheinigung hat jedes Jahr diese Steuerbescheinigung als Kap mitangeben ? Ich hatte ja keine gewinne und Versteuerung in dem Sinne. Ich dachte ich würde wenn es in einem Jahr gewinne gibt mit sagen wir Mal 5000 Steuer das ich im folgejahr die Kap ausfülle um die Steuer wiederzubekommen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Undercover April 6, 2022 vor 15 Minuten von Neuling67: Ich hatte 2020 eine Verlustbescheinigung bekommen und 2021 den Broker gewechselt und nun für 2021 eine Steuerbescheinigung bekommen. Hatte keine gewinne sondern generell im Minus nur einige Dividenden bekommen. Dort steht Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie bei negativem Ausweis verpflichtet sind, die hieraus resultierenden Erträge in Ihrer Einkommensteuererklärung- Zeile 19 der Anlage KAP - gemäß § 32d Abs. 3 EStG anzugeben Höhe der Kapitalerträge Zeile 7 1044,46 Höhe des in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrages 800,00 Kapitalertragsteuer 0,00 Summe der angerechneten ausländischen Steuer Zeile 40 Anlage KAP 61,09 Summe der anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischen Steuer Zeile 41 EUR 109,46 Muss man weil man eine Verlustbescheinigung hat jedes Jahr diese Steuerbescheinigung als Kap mitangeben ? Ich hatte ja keine gewinne und Versteuerung in dem Sinne. Eine etwas wirre Darstellung. Aber klar, wenn du eine Verlustbescheinigung hast dann musst du diese und die Steuerbescheinigungen aller Banken mit der Anlage KAP einreichen. Wie soll das FA sonst sehen was du für Erträge hattest? Du möchtest doch ggf. Verluste verrechnet oder bescheinigt und vorgetragen haben. Ich verstehe immer nicht warum sich Leute diesen Stress mit der Verlustbescheinigung und dem FA antun. Verluste lässt man einfach im Topf stehen und realisiert dann im nächsten Jahr die Gewinne. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag