DenominationPax Februar 22, 2019 · bearbeitet Februar 22, 2019 von DenominationPax vor 2 Stunden schrieb Lauchsuppe: Das stimmt eben nicht! Kannst du gerne nachrrechnen. Du musst ja die Kosten mit dem Fremdkapital erwirtschaften. Wenn du jetzt 10.000 € Eigenkapital einbringst *0,5% betragen die Kosten 50€ im ersten Jahr. Demgegenüber stehen bei 2.100€ Einzahlung im ersten Jahr 1,5% = 31,5€. Es wäre wirtschaftlicher die 10.000 in einen normalen ETFs zu stecken und das Fairr-sparen bei 0 zu beginnen. Ich hoffe die Rechnungen stimmen alle. Falls jemand noch selbst ein bisschen rumspielen will: Fairr3.xlsx 0 41 kB Ich kann aber die 10.000 nicht in einen normalen ETF stecken, weil die 10.000 aus einem bestehenden Bankenriester kommen, aber ich verstehe was du meinst. Ich zahle zwar anteilig weniger Gebühren, aber absolut ja viel mehr, weil meine 10.000 € Einlage auch noch mit den Gebühren belastet werden. Das heißt, wenn du ich wärst, würdest du den Bankenriester förderschädlich kündigen und die Riesterbeiträge ab jetzt in einen normalen ETF Sparplan investieren? Edit: Mein jetziger Riester beinhaltet ja schon zu ca. 40% Fremdkapital. Dann müsste es ja eigentlich doch vorteilhaft sein. Edit 2: Es gibt ja sicher einige, die den FSA schon ausgeschöpft haben mit anderen Kapitalanlagen, dann zieht man ja doch wieder kaum Nutzen daraus ... ich glaube ich mache es doch. Das könnte durchaus mit 62 ein plus zwischen 5000 und 30.000 € ergeben. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Lauchsuppe Februar 22, 2019 vor 1 Stunde schrieb DenominationPax: Ich kann aber die 10.000 nicht in einen normalen ETF stecken, weil die 10.000 aus einem bestehenden Bankenriester kommen, aber ich verstehe was du meinst. Ich zahle zwar anteilig weniger Gebühren, aber absolut ja viel mehr, weil meine 10.000 € Einlage auch noch mit den Gebühren belastet werden. Ah, ja das ist doch ne gute Info. vor 1 Stunde schrieb DenominationPax: Mein jetziger Riester beinhaltet ja eigentlich schon zu ca. 40% Fremdkapital. Dann müsste es ja eigentlich doch vorteilhaft sein. Habs mal in die Tabelle gesteckt. Fairr Einzahlung 6000 EK + 4000 FK bei dem ersten Sparjahr hinzugefügt gegenüber ETFs Starteinzahlung + 6.000€ (Annahme förderschädliche Kündigung). Hier mal mit 5% Wertsteigerung. So richtig viel setzt sich dein Guthaben mit ETFs und FSA ausnutzen nicht von der Fairrvariante ab. Und wenn du die ganze Geschichte hältst bist du 62J bist (& 12J Haltedauer), dann gibt´s schon einen netten Bonus. Ab 8% Wertsteigerung ist das Fairr-konstrukt dann sogar bereits nach 20Jahren im Vorteil. Ab einer kleineren Wertentwicklung als 2,5% ist die ETF-Variante mit Ausnutzen des FSA eigentlich im gesamten Zeitraum vorne (außer Auszahlung zur Rente)... vor 1 Stunde schrieb DenominationPax: Das heißt, wenn du ich wärst, würdest du den Bankenriester förderschädlich kündigen und die Riesterbeiträge ab jetzt in einen normalen ETF Sparplan investieren? Kommt ganz auf deine Anlageziele & Situation an. Man sieht, dass sich die ganze Geschichte eigentlich nur lohnt, wenn dein FSA bereits ausgenutzt ist (linke Spalte). Die gesamte Geschichte lohnt sich eigentlich erst so richtig, wenn man das Geld so lange anlegt bis die 12/62 - Regelung greift, wo die Beträge so hoch sind, dass auch der FSA nicht mehr viel ändert. Bei dem ganzen Vorhaben geht einem mit der erkauften Mehrrendite natürlich Flexibilität verloren. Ich werde hier nichts empfehlen, weil ich nicht weiß inwieweit die Excel systematische Fehler oder anderes enthält.... Am besten spielst du die ganze Sache einfach mal mit deinen Daten in der Excel durch und guckst für deinen speziellen Fall! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DenominationPax Februar 22, 2019 · bearbeitet Februar 22, 2019 von DenominationPax vor 1 Stunde schrieb Lauchsuppe: Kommt ganz auf deine Anlageziele & Situation an. Man sieht, dass sich die ganze Geschichte eigentlich nur lohnt, wenn dein FSA bereits ausgenutzt ist (linke Spalte). Die gesamte Geschichte lohnt sich eigentlich erst so richtig, wenn man das Geld so lange anlegt bis die 12/62 - Regelung greift, wo die Beträge so hoch sind, dass auch der FSA nicht mehr viel ändert. Bei dem ganzen Vorhaben geht einem mit der erkauften Mehrrendite natürlich Flexibilität verloren. Ich werde hier nichts empfehlen, weil ich nicht weiß inwieweit die Excel systematische Fehler oder anderes enthält.... Am besten spielst du die ganze Sache einfach mal mit deinen Daten in der Excel durch und guckst für deinen speziellen Fall! Ja, da ich schon 42 bin und nicht 32 greift die 12/62 Regelung ja schon 10 Jahre früher als bei dir. Den FSA kann ich wahrscheinlich nicht voll nutzen, da ich nebenher (zwar auch erst seit jetzt, aber das geht ja direkt auch vom FSA ab und frisst ihn nach 5 bis 10 Jahren vielleicht eh komplett). Ich denke ich mach das mit dem Riester ETF. Der potenzielle Zugewinn ist höher als der potenzielle Verlust. Schlimmstenfalls verliere ich vierstellig, aber bestenfalls gewinne ich fünfstellig. Noch mal eine Nacht drüber schlafen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Tradeoff Februar 22, 2019 Ihr wisst schon dass die 12/62 Regel nur für ungeförderte Beiträge gilt? Also alles über 2.100 (inkl. Förderung) hinausgehende Beträge pa. So zumindest mein Verständnis... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Knacker Februar 22, 2019 · bearbeitet Februar 22, 2019 von Knacker vor 2 Stunden schrieb Tradeoff: Ihr wisst schon dass die 12/62 Regel nur für ungeförderte Beiträge gilt? Also alles über 2.100 (inkl. Förderung) hinausgehende Beträge pa. So zumindest mein Verständnis... Für die gilt es auf jeden Fall. Aber ich meine aus den von mir eingestellten Hinweisen herauslesen zu können, dass es auch für das nach Abzug der Förderung verbleibende Kapital gilt, sofern dieses die 12/62er-Regelung erfüllt. Wenn nämlich die Förderung abgezogen wird, dann ist es faktisch nichts anderes als eine Rentenversicherung der Schicht 3. Zitat 7 Bescheinigt werden die auf nicht gefördertem Kapital beruhenden Leistungen, die nicht bereits nach § 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe a oder b EStG erfasst werden (z..B. Leistungen, die auf ungefördertem Kapital beruhen, aus zertifizierten Bank- oder lnvestmentfondssparplänen). Hierbei ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Leistungen und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge anzusetzen. Wenn die Auszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahrs (bei Vertragsabschlüssen nach dem 31. Dezember 2011: nach Vollendung des 62. Lebensjahrs) erfolgt und der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens zwölf Jahre bestanden hat, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen, Die bescheinigten Leistungen unterliegen in diesem Umfang der Besteuerung. 8 Das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen (= Kapital das auf nach § 10a oder Abschnitt Xl EStG geförderten Altersvorsorgebeiträgen und den gewährten Altersvorsorgezulagen beruht) wurde steuerschädlich im Sinne des § 93 Absatz 1 Satz 1 und 2 ESIG verwendet. ln welchem Umfang eine Besteuerung erfolgt, richtet sich in Anwendung des § 22 Nummer 5 Satz 2 EStG nach der Art der ausgezahlten Leistung. Hierbei ist der Hinweis 7 für Nummer 8d zu beachten. Als Leistung im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 2 EStG gilt das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts Xl EStG. "Mitteilung" und "Hinweise" entsprechen amtlichen Vorgaben Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DenominationPax Februar 23, 2019 · bearbeitet Februar 23, 2019 von DenominationPax vor 18 Stunden schrieb Knacker: Für die gilt es auf jeden Fall. Aber ich meine aus den von mir eingestellten Hinweisen herauslesen zu können, dass es auch für das nach Abzug der Förderung verbleibende Kapital gilt, sofern dieses die 12/62er-Regelung erfüllt. Wenn nämlich die Förderung abgezogen wird, dann ist es faktisch nichts anderes als eine Rentenversicherung der Schicht 3. Ich bin mir nicht sicher, ob ich Knackers Beitrag genau verstehe. Kann ich noch eine dritte Meinung hören zu Tradeoffs und Knackers? Bzw. wer hat jetzt recht? Davon würde meine Entscheidung jetzt abhängen, ob ich das mache ... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DenominationPax Februar 27, 2019 · bearbeitet Februar 27, 2019 von DenominationPax Am 23.2.2019 um 15:35 schrieb DenominationPax: Ich bin mir nicht sicher, ob ich Knackers Beitrag genau verstehe. Kann ich noch eine dritte Meinung hören zu Tradeoffs und Knackers? Bzw. wer hat jetzt recht? Davon würde meine Entscheidung jetzt abhängen, ob ich das mache ... So, nach vielen Telefonaten konnte ich es jetzt klären. Die Erträge werden tatsächlich nicht komplett sondern hälftig versteuert. Man lese: EstG §22 5) C 5. Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. 2Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nummer 63, 63a, § 10a, Abschnitt XI oder Abschnitt XII angewendet wurden, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und des § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nummer 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 oder die durch die nach § 3 Nummer 55b Satz 1 oder § 3 Nummer 55c steuerfreie Leistung aus einem neu begründeten Anrecht erworben wurden, a) ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a entsprechend anzuwenden, b) ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, c) unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 gilt entsprechend. das wiederum verweist auf: EstG §20 (1) 6 der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist. 2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen. 3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge. 4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden. 5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden. 6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn a) in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und b) bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt. 2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken. 7Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb und Erhalt des Versicherungsanspruches; insoweit findet Satz 2 keine Anwendung. 8Satz 7 gilt nicht, wenn die versicherte Person den Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden. 9Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt; Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
damario89 Februar 27, 2019 So ganz blick noch nicht durch. Was hast du jetzt genau vor zu machen? Was ändert sich in der Rechnung eigentlich wenn man heiratet oder Kinder bekommt? Werde jetzt 30 und irgendwie hatte ich bisher immer eine Abneigung gegenüber Riestern, aber wenn ich mir die Zahlen so ansehe, sehen die ja gar nicht so schlecht aus. Ist nur die Frage wie sich fairr gegenüber MSCI World schlägt oder? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
intInvest Februar 27, 2019 vor 3 Minuten schrieb damario89: Was ändert sich in der Rechnung eigentlich wenn man heiratet oder Kinder bekommt? Dann sollte man die Situation neu bewerten und evtl. den Riester zeitweise ruhend stellen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
intInvest Februar 27, 2019 vor 19 Minuten schrieb damario89: Was hast du jetzt genau vor zu machen? Es geht darum, was passiert, wenn förderschädlich gekündigt wird. Da hier die Förderung zurückgezahlt werden muss, ist es keine geförderte Altervorsorge mehr und die 12/62 Regel könnte greifen, so dass man nur die Hälfte der Erträge versteuern muss. Zumindest sehe ich das als Gegenstand der aktuellen Diskussion. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Knacker Februar 27, 2019 vor 5 Stunden schrieb intInvest: Dann sollte man die Situation neu bewerten und evtl. den Riester zeitweise ruhend stellen. Nicht unbedingt. Das in Erziehungszeit befindliche Elternteil kann dann die volle Zulagenförderung nach Zahlung des Sockelbeitrags (60 €) beanspruchen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
intInvest Februar 27, 2019 Gerade eben schrieb Knacker: Nicht unbedingt. Das in Erziehungszeit befindliche Elternteil kann dann die volle Zulagenförderung nach Zahlung des Sockelbeitrags (60 €) beanspruchen. Deswegen sagte ich ja, neu bewerten : ) Die Kinderzulage bekommt doch auch "nur" derjenige, auf den das Kindergeld läuft? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Knacker Februar 27, 2019 vor 5 Stunden schrieb intInvest: Dann sollte man die Situation neu bewerten und evtl. den Riester zeitweise ruhend stellen. Nicht unbedingt. Das in Erziehungszeit befindliche Elternteil kann dann die volle Zulagenförderung nach Zahlung des Sockelbeitrags (60 €) beanspruchen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
intInvest Februar 27, 2019 @Knacker Warum zitierst du die Frage erneut? Wir wissen nicht welcher Elternteil in Elternzeit geht, seine Frau riestert ja nicht. Sollte der TO in Elternzeit gehen würde das mit dem Sockelbeitrag gehen ja, man muss nur daran denken die Zulagen auch aktiv auf den Vater zu übertragen, da wie ich gelesen habe, die Zulagen zunächst generell an die Mutter gehen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Knacker Februar 27, 2019 · bearbeitet Februar 27, 2019 von Knacker vor 5 Stunden schrieb intInvest: Es geht darum, was passiert, wenn förderschädlich gekündigt wird. Da hier die Förderung zurückgezahlt werden muss, ist es keine geförderte Altervorsorge mehr und die 12/62 Regel könnte greifen, so dass man nur die Hälfte der Erträge versteuern muss. Damit wird noch einmal - allen gegenteiligen Meinungen zum trotz - bestätigt, dass die Riesterrente die flexibelste aller Renten ist. vor 6 Minuten schrieb intInvest: @Knacker Warum zitierst du die Frage erneut? War ein Versehen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
intInvest Februar 27, 2019 vor 4 Minuten schrieb Knacker: Damit wird noch einmal - allen gegenteiligen Meinungen zum trotz - bestätigt, dass die Riesterrente die flexibelste aller Renten ist. Ich hatte jetzt nicht die Zeit und Lust mir jeden Paragraphen durchzulesen und auszulegen. Siehst du es denn auch so, dass bei der förderschädlichen Kündigung die 12/62 Regel greift? vor 5 Minuten schrieb Knacker: War ein Versehen. Sorry, hatte ich falsch verstanden, sollte nicht "provokant" rüberkommen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Knacker Februar 27, 2019 vor 8 Minuten schrieb intInvest: Ich hatte jetzt nicht die Zeit und Lust mir jeden Paragraphen durchzulesen und auszulegen. Siehst du es denn auch so, dass bei der förderschädlichen Kündigung die 12/62 Regel greift? Das habe ich doch bereits mit meinen Beiträgen #23 und #30 ins Spiel gebracht. vor 9 Minuten schrieb intInvest: Sorry, hatte ich falsch verstanden, sollte nicht "provokant" rüberkommen. Keine Ursache. Mein versehentlicher Doppelpost musste auf Dich auch wie eine Provokation wirken. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
intInvest Februar 28, 2019 vor 10 Stunden schrieb Knacker: Das habe ich doch bereits mit meinen Beiträgen #23 und #30 ins Spiel gebracht. Ja das schon, dacht du ziehst jetzt aus #32 weitere Schlüsse bzw. siehst deine Aussagen bekräftigt. @DenominationPax Mit wem hast du denn telefoniert und wie verlässlich sind denn die Aussagen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
fennichfuxer Februar 28, 2019 Hi, wenn förderschädlich gekündigt wird, werden Zulagen und Steuererstattung direkt vom Altersvorsorgevermögen abgezogen. Kommt die 12/62-Regel zur Anwendung, ist der steuerlich maßgebende Betrag das Altersvorsorgevermögen abzüglich der Zulagen und Eigenbeiträge. Das geteilt durch zwei ist dann steuerbar. Gut erklärt im BMF-Schreiben vom 21.12.2017. Grüßle ff Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Knacker Februar 28, 2019 · bearbeitet Februar 28, 2019 von Knacker vor 17 Minuten schrieb fennichfuxer: Kommt die 12/62-Regel zur Anwendung, ist der steuerlich maßgebende Betrag das Altersvorsorgevermögen abzüglich der Zulagen und Eigenbeiträge. Das geteilt durch zwei ist dann steuerbar. Gut erklärt im BMF-Schreiben vom 21.12.2017. Danke für den Hinweis. Unter Berücksichtigung dieser Möglichkeit ist für mich immer wieder erstaunlich, warum man auch in diesem Forum den Riester als unflexibles Finanzinstrument sieht. Bisher konnte ich hier noch keinem Beitrag entnehmen, dass man diese Möglichkeit hat. Wobei ich allerdings auch keine Lust habe, die alten Beiträge aufzuarbeiten. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
intInvest Februar 28, 2019 vor 54 Minuten schrieb fennichfuxer: wenn förderschädlich gekündigt wird, werden Zulagen und Steuererstattung direkt vom Altersvorsorgevermögen abgezogen. Das ist soweit klar. vor 55 Minuten schrieb fennichfuxer: Kommt die 12/62-Regel zur Anwendung, Genau das ist die Frage. Kommt die Regel überhaupt zur Anwendung? Die letzten Posts hier im Thread lassen darauf schließen, 100% sicher bin ich mir noch nicht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Knacker Februar 28, 2019 vor 20 Minuten schrieb intInvest: Die letzten Posts hier im Thread lassen darauf schließen, 100% sicher bin ich mir noch nicht. Dann schau Dir mal das Beispiel unter Rz 226 im von fennichfuchser benannten BMF-Schreiben an. Ausgezahlt wird: - Vermögen abzüglich Förderung (Zulagen und Steuerermäßigungen) versteuert wird: - Vermögen abzüglich Zulagen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
odensee Februar 28, 2019 · bearbeitet Februar 28, 2019 von odensee vor 5 Minuten schrieb Knacker: versteuert wird: - Vermögen abzüglich Zulagen. Bedeutet: man zahlt Steuern auf sein eigenes Geld...? Die Steuererstattungen werden ja zurückgeholt. Wohl eher: versteuert wird der Gewinn, der sich aus der Differenz von den Eigenbeiträgen und Vermögen ergibt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Knacker Februar 28, 2019 vor 10 Minuten schrieb Knacker: Dann schau Dir mal das Beispiel unter Rz 226 im von fennichfuchser benannten BMF-Schreiben an. Das Beispiel gibt die 12/62er-Regelung nicht direkt wieder. Aber aus anderen kann man es herauslesen. vor 8 Minuten schrieb odensee: Bedeutet: man zahlt Steuern auf sein eigenes Geld...? Die Steuererstattungen werden ja zurückgeholt. Wohl eher: versteuert wird der Gewinn, der sich aus der Differenz von den Eigenbeiträgen und Vermögen ergibt. Wohl eher nur auf den Gewinn und bei der 12/62er-Regelung nur auf die Hälfte davon. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DenominationPax Februar 28, 2019 · bearbeitet Februar 28, 2019 von DenominationPax vor 4 Stunden schrieb intInvest: Ja das schon, dacht du ziehst jetzt aus #32 weitere Schlüsse bzw. siehst deine Aussagen bekräftigt. @DenominationPax Mit wem hast du denn telefoniert und wie verlässlich sind denn die Aussagen? Mein Steuerberater hat sich das angelesen. Er wusste erst auch nicht wovon ich rede. Ich meine er hätte auch gesagt, dass er durch das BMF-Schreiben darauf gekommen ist. Die Riester-Spezialistin beim Finanzamt bei uns in der Stadt hatte keine Ahnung wie die Gewinne besteuert werden. Es ist im übrigen nach meinem Verständnis egal, ob der Steuervorteil die Zulagen überwiegt oder andersrum und entsprechend auch egal ob man Kinder hat, verheiratet ist oder nicht. Die Quintessenz ist: Man bekommt zinsfreies Geld, dass man anlegt und die Erträge selber einstreichen kann. Durch die günstigere Besteuerung hat man dadurch in den meisten Fällen einen klaren Vorteil zum reinen ETF-Sparen. Um die Vergleichbarkeit zu haben müssten allerdings die Steuervorteile konsequent ebenfalls in ETFs angelegt werden. Die Gewinne auf das "geliehene" Geld sind bei 3% Steigerung pro Jahr so schon nach wenigen Jahren höher als die Gebühren - wenn man auf die letzten 30 Jahre schaut, sind 3% eher konservativ angesetzt, es können durchaus 5 bis 8% sein. Durch das Greifen der 12/62 Regelung können die Unterschiede zum normalen ETF-Sparen dann je nach wirtschaftlicher Entwicklung mit 62 Jahren mehrere 10.000 Euro ausmachen. Ein Problem hätte man nur, wenn die Weltwirtschaft bis zu diesem Zeitpunkt stagniert oder sinkt. Dazu sollte man das Rentenalter im Riestervertrag aus meiner Sicht auf 83 setzen, damit man einen günstigen Moment zur förderschädlichen Entnahme abpasst. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag