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fluxxx

Interactive Brokers und Steuer: Anlage KAP

Empfohlene Beiträge

fairy
· bearbeitet von fairy

Gebühren ja

Kreditzinsen nein

 

Wenn du aber solche Fragen stellst und dich nicht selbst einarbeitest ist IB m. E. nicht der richtige Broker für dich.

 

Generell kann ich dir nur empfehlen zu Jahreswechsel einen sauberen Cut zu machen, also keine offenen Positionen. Gerade bei Short Positionen.

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fluxxx

Ich bin doch gerade dabei mich einzuarbeiten.

 

Mit Kreditzinsen meinst du Sollzinsen. Die dienen dem Kauf von Wertpapieren. Diese Zinsen kann ich steuerlich nicht geltend machen.

 

Aber wenigstens die Strafzinsen müsste ich ja steuerlich geltend machen können! Indem ich sie mit den Habenzinsen verrechne.

Weiß hier jemand genau, ob das geht?

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Cai Shen
· bearbeitet von Cai Shen
vor 54 Minuten schrieb fluxxx:

Das sind ja eigentlich negative Habenzinsen. Die muss ich doch mit den positiven Habenzinsen verrechnen können?

 

Darf ich die Strafzinsen die ich auf Euro-Guthaben bezahlen musste mit meinen Habenzinsen, die ich auf US-Dollar-Guthaben bekommen habe, verrechnen und dann den Saldo in der Steuererklärung angeben?

 

Ist hier jemand, der das genau weiß?

Mit gesundem Halbwissen beantwortet:

- Nein, du darfst die Habenzinsen und Kreditkosten nicht verrechnen, unabhängig von der Währung

- Das Finanzamt dreht es in der Auslegung so, dass der "Sparer-Pauschbetrag" ein Freibetrag ist, der sämtliche Kosten abdeckt und zur Vereinfachung der Steuererklärung eingeführt wurde.

 

Sollten Kreditkosten über 801 € im Jahr anfallen, dann könnte es interessant werden.
Ich würde es zumindest darauf ankommen lassen, mit Erläuterung gegenüber dem Finanzamt alle über 801 € hinausgehenden, bezahlten Zinsen als Kosten auszuweisen.
Alle vereinnahmten Zinsen, die dummerweise im gleichen Topf mit Dividenden etc. landen, müssen separat versteuert werden.

 

Und um die Verwirrung komplett zu machen:

 

Wechselkursgewinne die IB als "Forex" separat ausführt, gehört nicht in die Anlage KAP, sondern unter Spekulationsgewinne.
An der Stelle gibt es eine nette Freigrenze - Achtung, nicht auch nur einen Cent überschreiten - von 600 Euro, bis zu der keine Steuern anfallen.

(Lag ich doch dieses Jahr kurz vor Toresschluss bei 602,xx € realisiert und hatte keine Währung im Minus zum Verrechnen, so ein Mist. Zum Glück kostet der Tausch Gebühren ... :-*)

 

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fairy

Was sind bei dir Strafzinsen?

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Taxadvisor
vor einer Stunde schrieb fluxxx:

2) Zu den Strafzinsen:

 

Das sind ja eigentlich negative Habenzinsen. Die muss ich doch mit den positiven Habenzinsen verrechnen können?

 

Darf ich die Strafzinsen die ich auf Euro-Guthaben bezahlen musste mit meinen Habenzinsen, die ich auf US-Dollar-Guthaben bekommen habe, verrechnen und dann den Saldo in der Steuererklärung angeben?

 

Ist hier jemand, der das genau weiß?

NEIN!

 

Gruß

Taxadvisor

 

P.S.: Wer mit einer Antwort nicht zufrieden ist, sollte vielleicht doch mal etwas Geld in die Hand nehmen und einen StB fragen.

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fluxxx
vor 20 Minuten schrieb fairy:

Was sind bei dir Strafzinsen?

Das sind Zinsen, die man auf Guthaben bezahlen muss.

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Cai Shen
vor 9 Minuten schrieb fluxxx:

Das sind Zinsen, die man auf Guthaben bezahlen muss.

Na, nicht das die Zinsen aus den Sicherheitsleistungen der Futures kommen.
Die werden auf separaten Unterkonten geführt, so ganz die richtige Seite aus der Dokumentation habe ich da auf die Schnelle noch nicht gefunden.

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fluxxx

Nein, die Strafzinsen sind wirklich Zinsen auf Euro Guthaben. Und nichts anderes. Die müsste ich doch mit meinen Sollzinsen verrechnen können.

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fairy
· bearbeitet von fairy

Das ist die Auffassung vom Finanzministerium:

 

 Behält ein Kreditinstitut negative Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital ein,
stellen diese negativen Einlagezinsen keine Zinsen i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG
dar, da sie nicht vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber als Entgelt für die Überlassung
von Kapital gezahlt werden. Wirtschaftlich gesehen handelt es sich vielmehr um eine Art
Verwahr- und Einlagegebühr, die bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungs-
kosten vom Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 Absatz 9 Satz 1 EStG erfasst sind

 

und damit nicht absetzbar.

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fluxxx

danke für die Hilfe.

 

Dann wären erstmal alle meine Fragen beantwortet.

 

Um die Sache abzuschließen:

 

Sind die anderen Leute hier auch der Meinung, dass es so richtig ist?:

 

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chaosmaker85
Am 3.2.2019 um 19:41 schrieb fluxxx:

Sind die anderen Leute hier auch der Meinung, dass es so richtig ist?:

 

Geh zu einem Steuerberater und mach dich nicht unglücklich...

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fluxxx

das würde ich eventuell auch tun, aber trotzdem will ich wissen, ob der Steuerberater die Anlage KAP richtig ausgefüllt hat.

Das kann ich nur wissen, wenn ich weiß, wie man die Anlage KAP richtig ausfüllt. Darum frage ich hier. Steuerberater sind mit diesem Thema auch manchmal überfordert und machen Fehler.

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IRRer-Zins
Am 03/02/2019 um 12:47 schrieb Cai Shen:

Wenn Termingeschäfte 2017 short geöffnet wurden, sind die daraus erhaltenen Prämien als Gewinne in 2017 voll zu versteuern.

Futures sind steuerlich Festgeschäfte und werden anders behandelt als Optionen. Genaueres im BMF-Schreiben 18.01.2016 Einzelfragen zur Abgeltungssteuer Rz.36

vor 2 Stunden schrieb fluxxx:

das würde ich eventuell auch tun, aber trotzdem will ich wissen, ob der Steuerberater die Anlage KAP richtig ausgefüllt hat.

Such dir einen, der es als Tagesgeschäft und nicht nur für einen Spezialkunden einmal im Jahr macht. Spart Zeit, Geld und Nerven.

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beamter97
vor 3 Stunden schrieb fluxxx:

Steuerberater sind mit diesem Thema auch manchmal überfordert und machen Fehler.

und haben aus diesem Grund eine Berufshaftpflichtversicherung!

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Cai Shen

@IRRer-Zins

Danke für den Hinweis, Dokument ist gespeichert :thumbsup:

Sollte mein Steuerberater mal nachfragen bekommt er was zu lesen.

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Laser12
· bearbeitet von Laser12
vor 2 Stunden schrieb IRRer-Zins:

Futures sind steuerlich Festgeschäfte und werden anders behandelt als Optionen. Genaueres im BMF-Schreiben 18.01.2016 Einzelfragen zur Abgeltungssteuer Rz.36

danke schön

 

Es gibt noch eine Ergänzung aufgrund eines BFH-Urteils, dass verfallene Optionen Verluste sind (vorher nicht ansetzbar aufgrund Vermögenssphäre):

16. Juni 2016 BETREFF Revisionsverfahren von grundsätzlicher Bedeutung; Entscheidungen des BFH IX R 48/14, IX R 49/14 und IX R 50/14 vom 12. Januar 2016; Ergänzung des BMF-Schreiben "Einzelfragen zur Abgeltungsteuer" vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85) GZ IV C 1 - S 2252/14/10001 :005 DOK 2016/0571060

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Limit
· bearbeitet von Limit
Am 3.2.2019 um 15:55 schrieb fluxxx:

Aber die Provisionen / Gebühren für den Broker darf ich ja auch geltend machen. Obwohl das ja eigentlich auch Werbungskosten sind, oder?

Um was für Gebühren geht es? Meines Wissens nach kannst du transaktionsabhängige Gebühren/Provisionen (z.B. Ordergebühren, Börsengebühr, Maklergebühr, usw.) vom Ertrag abziehen,  allgemeine Gebühren (z.B. für Kontoführung, Echtzeitkurse, Nachrichten usw.) hingegen nicht.

 

 

 

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DrFaustus

Ich stehe gerade etwas auf dem Schlauch. Vielleicht kann mir jemand runter helfen.

 

2018 hatte ich Erträge verrechnet mit Verlusten der jeweiligen Verrechnungstöpfe von unter 800 EUR (Optionen und Aktien).

Das heißt ich muss dem Finanzamt diese Erträge von Lynx/IB auch nicht melden, oder?

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Taxadvisor

Bei Lynx/IB gibt es doch keine Töpfe? Was hast Du mit wem verrechnet?

 

Gruß

Taxadvisor

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DrFaustus
vor 14 Minuten schrieb Taxadvisor:

Bei Lynx/IB gibt es doch keine Töpfe? Was hast Du mit wem verrechnet?

 

Gruß

Taxadvisor

Ich habe in Summe Gewinne aus Optionen und Verluste aus Aktien. In Summe (beide Wertpapierarten) Gewinne, die kleiner sind als 800 EUR.

Bei Lynx gibt es keine Töpfe, das stimmt.

 

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Limit

Meines Wissens nach kannst du nur G/V aus dem gleichen Jahr und dem gleichen "Topf" ohne weiteres zusammenrechnen. Über die Jahresgrenze hinweg und vor allem zwischen verschiedenen Töpfen (wie in diesem Fall) ist das nicht gestattet.

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DrFaustus
vor 20 Minuten schrieb Limit:

Meines Wissens nach kannst du nur G/V aus dem gleichen Jahr und dem gleichen "Topf" ohne weiteres zusammenrechnen. Über die Jahresgrenze hinweg und vor allem zwischen verschiedenen Töpfen (wie in diesem Fall) ist das nicht gestattet.

Ah, ok. Das heißt ich muss die Optionsgewinne angeben und versteuern. Und die Verluste aus Aktien lasse ich mir als Verlustvortrag anerkennen?

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Limit

Meinem Verständnis nach musst du es genau so machen.

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Cai Shen
vor 31 Minuten schrieb DrFaustus:

Ich habe in Summe Gewinne aus Optionen und Verluste aus Aktien.

Dann darfst du die Optionsgewinne versteuern und die Aktienverluste gegenüber dem Finanzamt deklarieren.
Im nächsten Jahr anfallende Aktiengewinne können dann mit dem Verlustvortrag verrechnet werden, bevor der Freibetrag angerührt wird.

 

Andersherum wäre es übrigens möglich, Verluste (allgemein) gegen Gewinne (Aktien) unterjährig verrechnen.

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DrFaustus
Gerade eben schrieb Cai Shen:

Dann darfst du die Optionsgewinne versteuern und die Aktienverluste gegenüber dem Finanzamt deklarieren.
Im nächsten Jahr anfallende Aktiengewinne können dann mit dem Verlustvortrag verrechnet werden, bevor der Freibetrag angerührt wird.

 

Andersherum wäre es übrigens möglich, Verluste (allgemein) gegen Gewinne (Aktien) unterjährig verrechnen.

Ok. Danke. Bei der Verrechnung im Falle deines letzten Satzes, müsste ich aber nichts in der Steuer angeben, wenn ich insgesamt unter dem Freibetrag liege, oder doch?

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