Schnubbihh Januar 31, 2019 Hallo liebe Community, ich bräuchte mal Euer Schwarmwissen. Unzwar steht bei uns Nachwuchs an und wir haben entsprechend zur Optimierung des Elterngeldes die Steuerklasse von 4/4 zu 5/3 wechseln wollen. Stichtag: 23.08.2019 Mutterschutz: 15.07.2019 6 volle Monate in Steuerklasse 3 für meine Frau wären also im Januar gestartet. Den Antrag haben wir am 28.12.2018 beim Finanzamt eingereicht (Briefkasten). Nun wurde die Steuerklasse allerdings nicht mehr rechtzeitig umgestellt und für Januar sind wir nach wie vor in 4/4, sprich alles für die Katz. Nun meine Frage: Habe ich hier noch irgendeine Möglichkeit des Einspruchs? Der Antrag ist ja rechtzeitig eingegangen, wurde aber nicht rechtzeitig bearbeitet. (Eingangsdatum wurde mir auch telefonisch von Finanzamt eben bestätigt.) Ist das nun mein Verschulden? Sicherlich waren wir sehr knapp dran und haben versäumt persönlich vorstellig zu werden. Im Zweifel also Pech gehabt... Freue mich über Euren Input. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DrFaustus Januar 31, 2019 vor 3 Minuten schrieb Schnubbihh: Hallo liebe Community, ich bräuchte mal Euer Schwarmwissen. Unzwar steht bei uns Nachwuchs an und wir haben entsprechend zur Optimierung des Elterngeldes die Steuerklasse von 4/4 zu 5/3 wechseln wollen. Stichtag: 23.08.2019 Mutterschutz: 15.07.2019 6 volle Monate in Steuerklasse 3 für meine Frau wären also im Januar gestartet. Den Antrag haben wir am 28.12.2018 beim Finanzamt eingereicht (Briefkasten). Nun wurde die Steuerklasse allerdings nicht mehr rechtzeitig umgestellt und für Januar sind wir nach wie vor in 4/4, sprich alles für die Katz. Nun meine Frage: Habe ich hier noch irgendeine Möglichkeit des Einspruchs? Der Antrag ist ja rechtzeitig eingegangen, wurde aber nicht rechtzeitig bearbeitet. (Eingangsdatum wurde mir auch telefonisch von Finanzamt eben bestätigt.) Ist das nun mein Verschulden? Sicherlich waren wir sehr knapp dran und haben versäumt persönlich vorstellig zu werden. Im Zweifel also Pech gehabt... Freue mich über Euren Input. Entscheidend ist nicht, wann das beim Finanzamt ist, sondern bei deinem Arbeitgeber. Lohnsteuerklasse ist ja relevant für das Gehalt. Wenn das der AG für Dezember schon abgerechnet hat, sehe ich da wenig Möglichkeiten. Außer eine Nachberechnung im Folgemonat. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Bavarese Januar 31, 2019 Normalerweise werden Steuermerkmale im Rahmen von ELStAM vom Arbeitgeber elektronisch abgerufen, außer man hat der Übermittlung widersprochen. Im Datensatz, der zu deinem AG kommt, ist immer ein Gültigkeitsdatum angegeben. Sollte das Gültigkeitsdatum vor dem aktuellen Abrechnungsmonat liegen, erfolgt eine Rückrechnung auf das entsprechende Monat. Es kann in der Praxis manchmal mehrere Monate (3 Mon. oder länger) dauern, bis die Daten dem AG zur Verfügung gestellt werden. Durch die Rückrechnung hast du da aber keinen Nachteil. Gruß Bavarese Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Schnubbihh Januar 31, 2019 vor 4 Minuten schrieb Bavarese: Normalerweise werden Steuermerkmale im Rahmen von ELStAM vom Arbeitgeber elektronisch abgerufen, außer man hat der Übermittlung widersprochen. Im Datensatz, der zu deinem AG kommt, ist immer ein Gültigkeitsdatum angegeben. Sollte das Gültigkeitsdatum vor dem aktuellen Abrechnungsmonat liegen, erfolgt eine Rückrechnung auf das entsprechende Monat. Es kann in der Praxis manchmal mehrere Monate (3 Mon. oder länger) dauern, bis die Daten dem AG zur Verfügung gestellt werden. Durch die Rückrechnung hast du da aber keinen Nachteil. Gruß Bavarese Danke für die Rückmeldung! Wird diese Rückrechnung dann auch entsprechend für das Elterngeld berücksichtigt? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sascha. Januar 31, 2019 Ich bin mir nicht sicher. Aber kann man das nicht beim Lohnsteuerjahresausgleich mit einbauen und sich das dann zurückerstatten lassen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
LBO1987 Januar 31, 2019 Geh doch auch einfach in Elternzeit dann hat sich das Problem erübrigt... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ostlert Januar 31, 2019 Also ich verstehe das Problem nicht. Du kannst dir das in der Steuererklärung (früher auch Lohnsteuererklärung genannt) wieder zurückholen. Zudem ist eine Erklärung abzugeben sobald es für das Finanzamt ungünstig laufen könnte. Somit ist bei einer Steuerklasse V wie auch VI mit der Abgabepflicht der Steuererklärung zu rechnen. Was leider viele nicht verstehen, den Vorteil den ich mir durch das Steuerklassen rumgeschachere raushole, muss ich am Ende wieder zurückzahlen bzw. bekomme ich weniger erstattet. So ist es viel mehr eine Frage ob man es übers Jahr verteilt haben möchte oder eben dann mit Abgabe der Erklärung geballt bekommt. Gruß aus dem Steuerbüro. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ameis Januar 31, 2019 · bearbeitet Januar 31, 2019 von ameis Danke für den Hinweis RonHulk vor 10 Minuten schrieb ostlert: Also ich verstehe das Problem nicht. Du kannst dir das in der Steuererklärung (früher auch Lohnsteuererklärung genannt) wieder zurückholen. Zudem ist eine Erklärung abzugeben sobald es für das Finanzamt ungünstig laufen könnte. Somit ist bei einer Steuerklasse V wie auch VI mit der Abgabepflicht der Steuererklärung zu rechnen. Was leider viele nicht verstehen, den Vorteil den ich mir durch das Steuerklassen rumgeschachere raushole, muss ich am Ende wieder zurückzahlen bzw. bekomme ich weniger erstattet. So ist es viel mehr eine Frage ob man es übers Jahr verteilt haben möchte oder eben dann mit Abgabe der Erklärung geballt bekommt. Gruß aus dem Steuerbüro. Das Elterngeld bezieht sich aber auf das Nettogehalt der letzen 6 12 Monate. Wenn ich ich es richtig verstehe, wollen sie durch den Wechsel zu 3/5 das Nettogehalt erhöhen, mit welchem das zu zahlende Elterngeld berrechnet wird. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
RonHulk Januar 31, 2019 @ameisDer letzten 12 Monate, ist aber dann auch gedeckelt ... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Schnubbihh Januar 31, 2019 vor 6 Minuten schrieb ameis: Das Elterngeld bezieht sich aber auf das Nettogehalt der letzen 6 Monate. Wenn ich ich es richtig verstehe, wollen sie durch den Wechsel zu 3/5 das Nettogehalt erhöhen, mit welchen das zu zahlende Elterngeld berrechnet wird. Exakt! Damit die Steuerklasse 3 bei der Berechnung des Nettoeinkommens für meine Frau herangezogen wird, muss sie mindestens 6 Monate vor dem Mutterschutz in dieser Steuerklasse sein. Denkt Ihr, es macht Sinn beim Finanzamt Einspruch einzulegen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ostlert Januar 31, 2019 Ok, so wird natürlich ein Schuh draus. Leichte Themaverfehlung meinerseits. Das wechseln der Steuerklassen und deren Wirkung wird hier https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/lohnsteuerklassen-und-steuerklassenwahl-bei-ehegatten-un-3-aenderung-der-steuerklasse_idesk_PI11525_HI7305955.html gut aufgegriffen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Bavarese Februar 1, 2019 vor 16 Stunden schrieb Schnubbihh: vor 16 Stunden schrieb Bavarese: Normalerweise werden Steuermerkmale im Rahmen von ELStAM vom Arbeitgeber elektronisch abgerufen, außer man hat der Übermittlung widersprochen. Im Datensatz, der zu deinem AG kommt, ist immer ein Gültigkeitsdatum angegeben. Sollte das Gültigkeitsdatum vor dem aktuellen Abrechnungsmonat liegen, erfolgt eine Rückrechnung auf das entsprechende Monat. Es kann in der Praxis manchmal mehrere Monate (3 Mon. oder länger) dauern, bis die Daten dem AG zur Verfügung gestellt werden. Durch die Rückrechnung hast du da aber keinen Nachteil. Gruß Bavarese Danke für die Rückmeldung! Wird diese Rückrechnung dann auch entsprechend für das Elterngeld berücksichtigt? Ja, das Entscheidende ist das Gültigkeitsdatum. Wenn dieses Datum erst Monate später eingespielt bzw. der AG diese Daten per ELStAM bekommt, zählt das Datum auf den Rückrechnungsmonat. Ich kann dir jetzt keine gesetzliche Grundlage liefern, aber ich habe es noch nie anders gesehen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Columbus83 Februar 1, 2019 Zitat Exakt! Damit die Steuerklasse 3 bei der Berechnung des Nettoeinkommens für meine Frau herangezogen wird, muss sie mindestens 6 Monate vor dem Mutterschutz in dieser Steuerklasse sein. Denkt Ihr, es macht Sinn beim Finanzamt Einspruch einzulegen? Was sagt denn dein Finanzamt dazu? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Bassinus Februar 1, 2019 "Den Antrag haben wir am 28.12.2018 beim Finanzamt eingereicht (Briefkasten)" -> ein Freitag - Posteingang somit erst am nächsten Werktag. 31.12.2018 war kein Werktag im Finanzamt - Antrag hat Poststempel im Finanzamt höchstwahrscheinlich am 2.1.2019 bekommen. Daher wird der Antrag erst für den nachfolgenden Monat gültig -> Februar 2019 Muss man sich natürlich die Frage gefallen lassen warum bei so nem wichtigen Thema an nem Freitag zwischen den Feiertagen alles noch husch husch gehen musste ... seis drum Finanzamt anrufen und fragen ob die Elstam Daten bitte schon ab Januar 2019 übernommen und geändert werden können. Darüber möchtest du auch bitte eine Papierbescheinigung (Elstam-Auszug). Nachdem du das bekommen hast - ab zum Arbeitgeber mit der bitte im Lohnbüro den Januar neu zu berechnen - es sei dringend wegen Elterngeld. Die hier erwähnte Option "hol dir doch über die Jahreserklärung wieder" funktioniert beim Elterngeld nicht im Arbeitnehmerbereich - hier zählen die Lohnausweise des Arbeitgebers. Hier lohnt sich zur Maximierung der Nettolöhne auch die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte - zum Beispiel hohe Wege Fahrten-Wohnung-Arbeitsstätte oder Arbeitszimmer bei Lehrern wenn man sowas hat. Keine Rechtsberatung! Empfehlungen nur aufgrund eigener Erfahrung beim 3/5 Optimierungsfall bei Elterngeld. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag