Peski Januar 29, 2019 · bearbeitet Januar 29, 2019 von Peski Liebe Spezis, ich habe folgendes Problem: Es wird Kindergeld bezogen, entsprechend werden keine Freibeträge bei der Einkommensteuerermittlung berücksichtigt. Wegen geringem Einkommens fiel keine Einkommensteuer an, folglich weist der Einkommensteuerbescheid bei der Berechnung des Soli die Bemessungsgrundlage 0 auf. Das hat wiederum zur Folge, dass das Programm der Steuerbehörde keine Berechnung der Freibeträge für die Kinder beim Soli vornimmt. Diese Freibeträge müssen n.m.M. beim Soli immer berücksichtigt werden, auch wenn Kindergeld bezogen worden ist (anders als bei der Ermittlung der Einkommensteuer, da gilt ja entweder oder) Ich beantrage gerade beim Finanzamt, dass die Freibeträge trotzdem bei der Berechnung des Soli eingetragen werden. Grund: Die örtliche Satzung bezüglich Elternbeiträge beim Kindergarten sieht bestimmte Freibeträge vor. Voraussetzung ist aber, dass die Freibeträge im Einkommensteuerbescheid auch aufgeführt werden, z.B. bei der Berechnung des Soli. Das könnte schwierig werden beim Finanzamt: Die Sachbearbeiterin ist der Auffassung, dass die Freibeträge beim Soli nicht zu berücksichtigen sind, weil Kindergeld bezogen worden ist. Ich vertrete die Auffassung, dass diese beim Soli IMMER anzusetzen sind (§ 51a Abs. 2 EStG). Selbst wenn die Sachbearbeiterin einlenkt wird Sie sich ggf. darauf berufen, dass das Programm bei Steuerschuld 0 halt keine Freibeträge beim Soli ausweist. Habe ich irgendwie ein Recht, dass die Freibeträge im Steuerbescheid bei der Berechnung des Soli aufgeführt werden? Danke im Voraus! Peski Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Januar 29, 2019 Hallo, Zitat Die örtliche Satzung bezüglich Elternbeiträge beim Kindergarten sieht bestimmte Freibeträge vor. Das kann ich mir - so wie du es dir denkst - nicht vorstellen. Kannst du die Satzung mal zeigen? Zitat Ich vertrete die Auffassung, dass diese beim Soli IMMER anzusetzen sind Das geschieht ja auch, du zahlst ja Null Euro Soli, weniger geht nicht. Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Portfolio2055 Januar 29, 2019 Der Bezug von Kindergeld und Freibetrag in der Steuererklärung hat zunächst nichts miteinander zu tuen. Du kannst immer eine Steuererklärung abgegeben- wenn du es rein Einkommensäßig zwar nicht müsstest, so kann es dennoch sinnvoll sein. Der erste Ansprechpartner wäre der Lohnsteuerhilfeverein. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Peski Januar 30, 2019 · bearbeitet Januar 30, 2019 von Peski vor 11 Stunden schrieb reckoner: Hallo, Das kann ich mir - so wie du es dir denkst - nicht vorstellen. Kannst du die Satzung mal zeigen? Das geschieht ja auch, du zahlst ja Null Euro Soli, weniger geht nicht. Stefan Der Passus in der Satzung lautet: Für das dritte und jedes weitere Kind im Haushalt des/der Beitragspflichtigen sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen Das steht bei sehr vielen Kommunen gleichlautend in den Satzungen. Doch, es geht formell weniger als 0 € beim Soli. Bei einer sehr geringen Einkommensteuerschuld (aber größer 0) führen die Freibeträge beim Soli dazu, dass die Steuerschuld negativ wird (de fakto natürlich auch 0 €, man bekommt ja nichts raus). Und genau das möchte ich formell auch aufgeführt wissen im Steuerbescheid. vor 11 Stunden schrieb Portfolio2055: Der Bezug von Kindergeld und Freibetrag in der Steuererklärung hat zunächst nichts miteinander zu tuen. Du kannst immer eine Steuererklärung abgegeben- wenn du es rein Einkommensäßig zwar nicht müsstest, so kann es dennoch sinnvoll sein. Der erste Ansprechpartner wäre der Lohnsteuerhilfeverein. Doch, das hat sehr viel miteinander zu tun. Bei der Einkommensteuer gilt entweder Kindergeld oder Kinderfreibeträge, aber bei den Zuschlagssteuern (Soli) gilt: IMMER Freibeträge (auch wenn Kindergeld bezogen wird) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Januar 30, 2019 Hallo, Zitat Für das dritte und jedes weitere Kind im Haushalt des/der Beitragspflichtigen sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen Das steht bei sehr vielen Kommunen gleichlautend in den Satzungen. Das das da steht hatte ich nicht angezweifelt, sondern deine Interpretation. Das mit der Anrechnung der Freibeträgen gilt imho nur für Personen welche auch Soli zahlen. Wer hingegen sowieso auf Null liegt fällt logischerweise auch unter die Rabattregel, da reicht der Nachweis "Null Soli". Wie berechnet sich denn der Beitrag? Seid ihr nicht eh' auf dem niedrigsten Wert? Zitat Der Bezug von Kindergeld und Freibetrag in der Steuererklärung hat zunächst nichts miteinander zu tuen. Du kannst immer eine Steuererklärung abgegeben- wenn du es rein Einkommensäßig zwar nicht müsstest, so kann es dennoch sinnvoll sein. Der erste Ansprechpartner wäre der Lohnsteuerhilfeverein. Soll das jetzt Werbung sein? Mehr kann ich an deinem Beitrag nicht erkennen. Beispielsweise spielt es keine Rolle ob eine Steuererklärung sinnvoll ist, ob sie freiwillig erfolgen könnte und wie das geht - der Fragesteller hat bereits eine Erklärung abgegeben. Und natürlich haben Kindergeld und Freibetrag auch etwas miteinander zu tun, das eine bedingt das andere (ohne Kindergeldanspruch gibt es keinen Freibetrag). Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
beamter97 Januar 30, 2019 vor 6 Stunden schrieb reckoner: die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge Markierung von mir: da steht nicht "gewährten". Die die Beiträge festsetzende Behörde muß die Freibeträge vom Einkommen absetzen, unabhängig, ob sie im Steuerbescheid angesetzt werden, oder (weil Kindergeld günstiger) nicht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Charles B Januar 30, 2019 vor 21 Stunden schrieb Peski: Liebe Spezis, ich habe folgendes Problem: Es wird Kindergeld bezogen, entsprechend werden keine Freibeträge bei der Einkommensteuerermittlung berücksichtigt. Das Finanzamt macht eine Günstigerprüfung. Auch wenn man Kindergeld bezieht, bekommt man die Kinderfreibeträge angerechnet, sofern es für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist. Siehe https://www.kindergeld.info/kinderfreibetrag/ Bei Dir ist anscheinend das Kindergeld vorteilhafter Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Peski Januar 31, 2019 · bearbeitet Januar 31, 2019 von Peski Bei der ganzen Sache ist zu beachten, dass Einkommensteuerrecht und die Bestimmungen der Satzung Elternbeiträge nicht deckungsgleich sind (steht sogar in der Satzung) vor 18 Stunden schrieb Charles B: Das Finanzamt macht eine Günstigerprüfung. Auch wenn man Kindergeld bezieht, bekommt man die Kinderfreibeträge angerechnet, sofern es für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist. Siehe https://www.kindergeld.info/kinderfreibetrag/ Bei Dir ist anscheinend das Kindergeld vorteilhafter richtig, darum geht es mir aber nicht. Deine Ausführung betreffen die Einkommensteuer. Nicht die Zuschlagsteuern (Soli,Kirchensteuer) Hier sind die Freibeträge immer anzusetzen, egal ob Kindergeld oder Freibeträge bei der Einkommensteuer günstiger ist. Die Günstigerprüfung ist bei den Zuschlagsteuern nicht von Bedeutung. vor 18 Stunden schrieb beamter97: Markierung von mir: da steht nicht "gewährten". Die die Beiträge festsetzende Behörde muß die Freibeträge vom Einkommen absetzen, unabhängig, ob sie im Steuerbescheid angesetzt werden, oder (weil Kindergeld günstiger) nicht. Eben, gut aufgepasst. Die Behörde hat nach den Bestimmungen der Satzung den Freibetrag zu gewähren (egal ob er beim Finanzamt gewährt worden ist) Deswegen zanke ich mich mit der Behörde. Die Behörde will die Freibeträge auf dem Steuerbescheid sehen und ist nicht bereit anzuerkennen, dass diese alleine wegen des geringen Verdienstes schlicht nicht auftauchen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag