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BarbarossaII

Vergleich Altersvorsorge in Säule II oder III für Besserverdienende über Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung

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BarbarossaII
· bearbeitet von BarbarossaII

Guten Tag zusammen,

 

1. ist die unten von mir erstellte Tabelle mit Vergleich Säule II und Säule III der Altersvorsorge im Skizzierten Beispiel inhaltlich korrekt? 

 

2. Falls Lohn über BBG RV, gibt es (außer der Beitragshöhe ; - )  keinen Unterschied in Einzahlphase zwischen einerseits Einzahlungen 4% BBG (steuer- und soz.Vers.frei) und andererseits 8% der BBG (von denen alles Steuer- aber nur 4% soz.Vers.frei sind), da eh über BBG RV und damit eh. keine Soz.Vers. anfällt, sondern in beiden Fällen nur die Einkommenssteuerersparnis greift    - richtig?

 

3. im Beispiel unter 2. ebenso in Auszahlphase kein Unterschied, sondern alles siehe unten beigef. Tabelle - richtig?

 

Danke,

Barbarossa II

 

 

 

Vergleichstabelle für:

* Säule II: seitens des Arbeitgeber ungeförderte betriebliche Altersvorsorge für Besserverdienenden ( > Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung), Fonds-Lösung

* Säule III: privat zu kaufender Aktienfonds 

 

 

                                           |       Säule II (betriebliche Altersvorsorge)                               |              Säule III (private Altersvorsorge)

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Ansparphase                         |       Steuerersparnis bei Lohnsteuer                                                |              keine Lohnsteuer-Ersparnis

(Zahlungsjahr des Beitrags)    |       (keine Ersparnis Sozialabgaben, da >BBG RV)                           |              

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Ansparphase                         |        Verwaltungs- und Abschlusskosten des "Mantels"                      |              Kapitalertragssteuer für Gewinne auf Anlegerebene

(Folgejahre nach Einzahlung)  |       Steuern auf Fondsebene  (keine Steuern auf Anlagerbene)         |         Steuern auf Fondsebene; Verwaltungskosten Fonds (TER)

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Auszahlphase"                      |        Rente ist Einkommenssteuerpflichtig                                        |             Kapitalertragssteuer  

                                          |        Rente ist Sozialabgabenpflichtig, falls nicht > BBG RV                |             Sozialabgaben, falls nicht >BBG RV 

                                          |                                                                                                   |             (auf Performance des Depots, nicht auf die Entnahme)

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

       

 

Quellen:

www.wertpapier-forum.de/topic/34144-die-mischung-machts/

www.finanztip.de/betriebliche-altersvorsorge/entgeltumwandlung/

Wikipedia

google

 

 

 

 

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whister

In der Auszahlphase bei Säule III stimmt die Angabe "Sozialabgaben, falls nicht >BBG RV" nicht. Es werden evtl. Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung auf den realisierten Gewinn (nicht auf die nicht realisierte Performance) fällig, jedoch nicht "Sozialabgaben, falls nicht >BBG RV". Je nachdem welchen Status man während der Auszahlphase hat und wie man versichert ist entfallen auch diese Beiträge (ist vermutlich der Regelfall).

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BarbarossaII
· bearbeitet von BarbarossaII

Gibt es in der Auszahlphase keine BBG?  Bei "Sozialabgaben, falls nicht >BBG RV" war ich der Meinung, dass es auch in der Auszahlphase eine BBG gäbe und ich hatte versucht zu unterscheiden, welchen Status man in der Auszahlphase erreicht hat:

Möglichkeit 1: Gesamteinkünfte unter BBV (auch mit diesem Teil der Säule III)  => Soz.Abgaben fallen an, da alles unter BBG 

Möglichkeit 2: Gesamteinkünfte ohne diesen Teil der Säule III knapp über der BBV => keine Soz.Abgaben für diesen Teil der Säule III, da über BBG

(ich hatte einen Freiwillig in der GKV versicherten Rentner unterstellt)

 

"Freiwillig versicherte Rentner müssen dazu noch den ermäßigten Beitragssatz von 14 Prozent abführen auf Einnahmen aus Miete, Pacht und Kapitalvermögen sowie auf private Lebens- und Rentenversicherungen."

Quelle: https://www.finanztip.de/gkv/freiwillig-versichert/

 

Edit2:

Seite 10 ganz unten: "...die weiteren Einkünfte maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig."

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/217498/publicationFile/52566/R0815.pdf

.

 

Danke,

BarbarossaII

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whister
vor 30 Minuten schrieb BarbarossaII:

Gibt es in der Auszahlphase keine BBG?

Es gibt auch eine BBG für die Krankenversicherung/Pflegeversicherung - diese ist jedoch geringer als die BBG RV.

 

vor 31 Minuten schrieb BarbarossaII:

(ich hatte einen Freiwillig in der GKV versicherten Rentner unterstellt)

Es gibt wenig Fälle in denen man beim Rentenbezug freiwillig in der GKV versichert ist. Normalerweise wird man als nicht privat Versicherter in der Krankenversicherung der Rentner (quasi die Pflichtversicherung für Rentner) aufgenommen. In der Krankenversicherung der Rentner sind Kapitalerträge aus Säule III derzeit nicht beitragspflichtig.

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BarbarossaII

Fürchte, da hat sich das letzte Edit meines zweiten Posts in diesem Faden und die zweite Antwort von whister überschnitten - sorry!

 

Hatte einen Angestellten unterstellt, der während seiner Berufstätigkeit freiwillig gesetzlich versichert ist (Besserverdiener, der nie aus der GKV in die PKV gewechselt hat).

  • daraus hatte ich gefolgert "KVdR ist ausgeschlossen, wenn und solange ...Krankenversicherungsfreiheit (zum Beispiel ... wegen einer Beschäftigung mit einem Entgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze) vorliegt."  Quelle: Seite 4 oben:  http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/217498/publicationFile/52566/R0815.pdf
  • Als Besserverdienender, freiwillig GKV Versicherter läge man über der Grenze: "Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), auch Versicherungspflichtgrenze, ist in Deutschland eine Sozialversicherungs-Rechengröße, die bestimmt, ab welcher Höhe des regelmäßigen jährlichen Arbeitsentgelts ein Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sein muss."  Quelle:  https://de.wikipedia.org/wiki/Versicherungspflichtgrenze

Aus den Quellen hatte ich für den Sonderfall "Besserverdiener, der nie in die PKV gewechselt hat, sondern freiwillig gesetzlich krankenversichert war" abgeleitet, dass dieser als Rentner bei Rentenbezug freiwillig in der GKV versichert wird und damit für alle seine Einnahmen bis zur BBG Beiträge zahlen muss.

 

Gut wäre in der Konstellation schonmal, dass die BBG Krankenversicherung/Pflegeversicherung geringer als die BBG RV ist und es damit billiger wird.

 

Danke&Gruß,
Barbarossa II

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whister
· bearbeitet von whister
Am 1/6/2019 um 15:20 schrieb BarbarossaII:

Aus den Quellen hatte ich für den Sonderfall "Besserverdiener, der nie in die PKV gewechselt hat, sondern freiwillig gesetzlich krankenversichert war" abgeleitet, dass dieser als Rentner bei Rentenbezug freiwillig in der GKV versichert wird und damit für alle seine Einnahmen bis zur BBG Beiträge zahlen muss.

Das ist eine falsche Schlussfolgerung. Sofern man in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens überwiegend gesetzlich versichert war (egal ob Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung) hat man Zugang zur Krankenversicherung der Rentner. In bestimmten Fällen könnte man freiwillig auch in die freiwillige Krakenversicherung wechseln - das macht meist jedoch keinen Sinn. In deinem verlinkten Dokument (http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/217498/publicationFile/52566/R0815.pdf) steht das direkt auf Seite 2:

 

"In der KVdR wird pflichtversichert, wer eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, einen

Rentenanspruch hat und die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllt. Diese ist erfüllt, wenn seit der erstmaligen

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) mindestens 9/10 der zweiten Hälfte

dieses Zeitraums eine Mitgliedschaft (aufgrund einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung) oder eine

Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat."

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