lennschko November 27, 2018 vor 4 Minuten schrieb reckoner: Es ging um die Aussage "Geldwäsche ist nur bei Bargeld interessant und bei Auslandsüberweisungen.", und das stimmt eben nicht. Da hast du recht. Etwas unpräzise formuliert von mir. Es hätte lauten müssen: Bei Geldwäsche sind fixe Betragsgrenzen nur bei Bargeld und Auslandsüberweisungen interessant. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase November 30, 2018 Es gibt zwei Sachen: Da ist zuerst die Schenkung von Geld. Über die Schenkung macht man eine formlose Anzeige beim FA, dass eine Schenkung erfolgt ist (Was, von wem an wen. Einzelheiten, was da reingehört unter §30 Absatz 4 ErbStG.) Steuern fallen, falls keine Vorschenkungen vorliegen, bei 10.000 Euro nicht an. Danach gehört das Geld Dir und du kannst damit machen, was du willst, falls nicht besondere Umstände vorliegen und die Schenkung angefochten wird. Etwas anderes wäre, wenn du das Geld von dem anderen nur "anlegen" sollst. Da müsste unterschieden werden, ob das ein Kredit ist und du über den Anlageerfolg selbst verfügen kannst (du bist dann wirtschaftlicher Eigentümer) oder ob du nur für den anderen die Kapitalanlagen machst und den Anlageerfolg an den anderen dann aushändigen musst. Letzteres nennt man landläufig Strohmann-Geschäft, weil Du - gesetzlich erlaubte Vertretungsfälle (z.B. Eltern für Kinder) mal außen vorgelassen - dazu eigentlich nicht befugt bist. Da ist man ganz schnell bei Geldwäsche und unerlaubten Betreiben von Bankgeschäften. Frag Dich mal, warum man so viele Unterschriften bei einer Kontoeröffnung leisten muss und dazu noch den Ausweis vorlegen muss ... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag