steffCGN November 21, 2018 · bearbeitet November 21, 2018 von steffCGN Hallo zusammen, vielleicht kann mir jemand helfen: Ich habe in 20018 Verluste aus dem FOREX Handel bei einem ausländischen Broker. Ich habe den Handel grundlegend gestoppt und nun konservativ in anderen Anlagenformen (ETF, Aktien). Wie kann ich den Verlust denn mit zukünftigen Gewinnen aus Aktien (Kursgewinne, Dividenden) verrechnen? Ich habe folgendes gefunden: "Erzielen Sie einen Verlust aus Kapitalvermögen, der kein Aktienverlust ist – beispielsweise infolge bezahlter Stückzinsen beim Kauf von Festverzinslichen, aus dem Verkauf von Anteilen an Aktienfonds, von Zertifikaten auf einen Aktienindex, von Anleihen, von CFDs auf Aktien und von Genussscheinen –, dürfen Sie diesen Verlust mit sämtlichen positiven Kapitalerträgen verrechnen (auch mit Zinsen und Dividenden), aber nicht mit Ihren übrigen positiven Einkünften (§ 20 Abs. 6 Satz 2 EStG)." Reicht es also aus, dass ich mir eine Verlustbescheinigung ausstellen lasse von dem Broker und in meiner Steuererklärung dies angebe? Oder gibt es hier vielleicht ein anderes Procedere? Wichtig wäre, dass ich die Verluste dieses Jahres mit in 2019 nehme, da ich in 2019 meinen Freibetrag überschreiten werde. Vielen Dank für Eure Bemühungen! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor November 21, 2018 Wenn es ein inl. Broker ist, geht es mit Verlustbescheinigung. Andermnfalls müssen die Verluste explizit erklärt werden. Fraglich ist, ob es sich beim Forex-Handel um Kapitaleinkünfte handelt oder eher um § 23 EStG. Soweit dies mit Futures und CFD abgebildet wird. wäre das keimn Problem. Der "echte" Kassahandel fällt aber u.U. unter § 23 EStG. Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner November 21, 2018 · bearbeitet November 21, 2018 von reckoner Hallo, du musst die Verluste in der Steuererklärung angeben. Und dort werden sie direkt mit Gewinnen verrechnet (komplett, es gibt keine Einschränkung ala Aktien), und wenn am Ende ein Verlust übrig bleibt wird dieser vorgetragen. In den Folgejahren wird dann ggf. wieder genauso gerechnet. Der Verlust geht dem Sparer-Pauschbetrag vor. Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
steffCGN November 22, 2018 Danke für die Antworten, dann werde ich meinen Broker mal anfragen, so eine Erklärung zu bekommen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase November 26, 2018 · bearbeitet November 26, 2018 von MeinNameIstHase FOREX ist ein Sammelbegriff für unterschiedliche Sachen. Alles wo eine ISIN vergeben wurde -> Abgeltungssteuer (Börsengehandelte Optiionen, Terminkontrakte, div. "Scheine", die von Banken emittiert werden.) Der Broker stellt auf Antrag eine Steuerbescheinigung über den Verlust aus. Alles mit Differenzausgleich -> Abgeltungssteuer (Devisentermingeschäfte OTC, CFD) Typisch steht auf dem Beleg was von Termingeschäft, Glattstellungsbuchungen tauchen auf den Konten zum Fälligkeitstermin auf. Beispiel: 50.000 USD gekauft Anfang September, verkauft Mitte September per 31.10.2018 ... Auf dem Konto sieht das folgendermaßen aus: +50.000 USD per 31.10.2018 und -50.000 USD per 31.10.2018 auf dem USD-Konto -43.258 EUR und +42.998 EUR per 31.10.2018 auf dem EUR-Konto Verlust ist dann: 260 EUR Der Broker sollte darüber Abgeltungssteuer einbehalten bzw. eine Steuerbescheinigung ausstellen. Alles ohne Differenzausgleich (Rest) -> Gewinne/Verluste aus Währungsguthaben nach §23 EStG Darüber gibt es keine Steuerbescheinigung. Das muss man selbst ausrechnen und in der Steuererklärung angeben. Typisch sind Devisen-Kassa-Geschäfte oder wenn man Termingeschäfte durch unvollständige Glattstellung in ein Währungsguthaben enden lässt (bzw. aufbraucht). (Nimm obiges Beispiel, aber Mitte September nur 40.000 USD glattgestellt. 10.000 USD wurden dann mit 20% aus 43258 EUR angeschafft. Die Frist nach §23 beginnt für die 10.000 USD Anfang September (Handelsabschluss). Bei Währungsguthaben ist die Frist nach §23 EStG immer 1 Jahr, denn selbst bei einem verzinslichen Konto, gelten die Zinsen für die Kapitalüberlassung an sich gezahlt, aber nicht für das Wirtschaftsgut "Währungsguthaben". Die Zinsen selbst unterliegen der Abgeltungssteuer und wenn sie in USD ausgezahlt wurden, ist der spätere Umtausch in EUR KEIN Veräußerungsgewinn aus Währungsguthaben, denn sie wurden nie angeschafft, sondern sind "zugeflossen". Klingt kompliziert? Ist es auch ...!!! Das Problem, man kann in Summe zwar einen Verlust haben, muss aber prüfen, ob nicht in einem der beiden Teilgebiete (Abgeltungsteuer vs. priv. Veräußerungsgeschäfte) doch ein Gewinn angefallen ist. Bei ausländischen Brokern wird auf Belegen nicht nach dt. Steuerrecht unterschieden. Da muss man dann selbst "Buchhalten". Z.B. indem man alles, wo zwischen Kauf/Verkaufs-Abschlussdatum und Erfüllungsdatum (Wertstellung) mehr als ein Tag liegt, als Termingeschäft heraus filtert. Sinnvoller Weise erläutert man seine Vorgehensweise gegenüber dem FA, so dass diese den Sachverhalt (Deine Vorgehensweise) nachvollziehen kann. PS: Manchmal hilft folgender Gedanke, damit man nicht durcheinander kommt: Denk Dir, die Fremdwährung seien "Bananen" mit denen gehandelt wurde. Das Fremdwährungskonto sind dann Warenbewegungen im Bananenlager. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag