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Taxadvisor

Totalverlust und Abgeltungsteuer

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Ozymandias

Angenommen man hat in 2014 folgende Kapitalerträge erzielt (Zahlen etwas gerundet):

 

Zeile 7 4900 Euro

Zeile 8 OS-Gewinne 4500 Euro

Zeile 9 Aktiengewinne 50 Euro

 

Sparerpauschbetrag 1550 Euro

Einbehaltene Kapitalertragsteuer 820 Euro

Soli 45 Euro

Summe der angerechneten ausländischen Steuer 20 Euro

 

Unberücksichtigte wertlos verfallene Optionen zum 31.12.2014 in Höhe von 3800 Euro. Wie sieht die Verrechnung aus?

 

4900 Euro - 1550 Pauschbetrag = 3350 Euro zu versteuern.  -3800 = -450 Euro Verlustvortrag?  Da auch bei nachträglicher Verlustverrechnung zuerst die Summe gebildet wird, kommt eine Summe unterhalb des Sparerpauschbetrags raus? Also kein Verlustvortrag.

 

Welcher Betrag wird am Ende erstattet?

820 + 45 - angerechnete Steuer = 845?

 

 

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Laser12
· bearbeitet von Laser12

Moin,

 

nein, durch den Sparerpauschbetrag kann kein Verlust entstehen.

 

Wie ich Dein Wording zu verstehen habe, ist mir nicht so ganz klar. Die Zeilennummern prüfe ich auch nicht.

Kapitalerträge                  4.900,-

OS-Gewinne              4.500,-
-verfallene Optionen   -3.800,-   700,-
                        ------- -------
                                5.600,-
Sparerpauschbetrag               -801,-	                                 
                                -------
zu versteuern                   4.799,-

Die 50,- Aktiengewinne habe ich weggelassen. Mir ist nicht klar, ob das nur ein davon-Vermerk ist.

Unter der Annahme, das keine weitere Einkünfte bestehen, erhältst Du alle gezahlten Steuern zurück (885,-).

Wenn "Sparerpauschbetrag 1.550,-" auf Zusammenveranlagung hinweisen soll, dann gehen die Berechnung statt 801 1.602 ein.

 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Wie ändern sich die Kapitalerträge (bislang 4900,-) , wenn du zusätzlich davon die Verluste aus dem Verfall der Optionen (3800,-) abziehen darfst?

Antwort: 4900 - 3800 = 1100,-

Wie viel Sparerpauschbetrag kann man davon abziehen? -> 1550, aber für die Steuerberechnung können Kapitaleinkünfte nur bis auf null fallen. Das heißt:

Kapitaleinkünfte = 0 (Rest vom Sparerpauschbetrag wird nicht genutzt)

Steuererstattung ... alles, was bislang bescheinigt wurde (820,- zzgl. Soli 45 = 865,-), da nichts zu versteuern ist.

Verlustvortrag = 0, da die kompletten 3800,- Verlust oben die Einkünfte mindern.

Da du unterm Strich null Einkommen hast, darauf null Steuern zahlen musst, können auch keine QSt darauf angerechnet werden.

 

Nachtrag: Ich werde aus Deinen Zeilennummern nicht ganz schlau.

Zeile 8 des Formular KAP 2014 lautet: In Zeile 7 enthaltene Gewinne aus Aktienveräußerungen i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG
Du sprichst aber von OS-Gewinnen.

Zeile 9 wären in Zeile 7 enthaltene Erträge aus Ersatzbemessungsgrundlage ... auch da hast du Dich vertan.

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Ozymandias

Danke für die Hinweise. Es war sogar 2013  - da waren die Zeilen noch anders nummeriert, entschuldigung.

 

Das etwas kuriose ist bei mir, dass mir damals zwar die Kapitalertragsteuer (in falscher Höhe paar Euro zu viel) erstattet wurde, aber nicht der Soli darauf.

 

Es geht darum die Festsetzungsverjährung mithilfe der Ablaufhemmung wegen einer anderen Angelegenheit zu verhindern. Es wäre eventuell zutreffend, dass das Finanzamt irrtümlicherweise von einem Vollabhilfebescheid ausgeht und mein Einspruch noch anhängig ist.

 

 

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Mangalica

https://finanzjournalisten.blogspot.com/2020/05/totalverluste-mit-aktien-nach-insolvenz.html

Zitat

 

Totalverluste mit Aktien nach Insolvenz werden steuerlich anerkannt - Der Bundesfinanzhof weist das Bundesfinanzministerium in die Schranken und schlägt sich auf die Seite der Aktionäre: Verlieren Aktien wegen Insolvenz ihren Wert, darf ein Anleger die Verluste daraus steuerlich geltend machen.

 

Das Finanzministerium hatte das bisher anders gesehen. Bisher war umstritten, ob der Untergang von Aktien in einem Insolvenzverfahren als Veräußerung angesehen werden darf, so dass sich die Verluste steuerlich auswirken. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das jetzt befürwortet (Urteil vom 03.12.2019, Az.: VIII R 34/16).

 

Hier kann man das Urteil direkt lesen: https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=44622

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MeinNameIstHase

Hi Mangalica,

Das Urteil betrifft die Rechtslage von 2012.

 

Der Gesetzgeber hat am 20.12.2019 dazu eine Regelung in §20 Absatz 6 Satz 6 EStG eingefügt, welche die Urteile erst mal ad acta legt.

Zitat

...

Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.

 

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Schildkröte
Am 17.5.2020 um 13:19 von MeinNameIstHase:

Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.

Zitat

Dem Wissenschaftlichen Dienst des Bundestags kommt das seltsam vor. In einem Gutachten, das der F.A.S. vorliegt, äußert er deutliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regel. Der Verlust aus Aktien mit kleinem Restwert wird anerkannt, Totalverluste dagegen nicht – „diese Unterscheidung erscheint bei wirtschaftlicher Betrachtung wenig tragfähig“, heißt es in dem Gutachten. Und: Der wesentliche Grund für die Regel sei wohl, dass der Fiskus sich Steuereinnahmen sichern wolle. „Ob dies als sachlicher Grund genügt, erscheint fraglich.“ Das Finanzministerium antwortet, wie bei jedem Gesetzentwurf der Regierung sei die Verfassungsmäßigkeit geprüft worden.

Hier der vollständige FAZ-Artikel.

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ceekay74
vor 15 Stunden von Schildkröte:

Hier der vollständige FAZ-Artikel.

Hier der vollständige Sachstand.

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payday
· bearbeitet von payday

Wies ist denn hier der aktuelle Stand? Ich habe noch die folgenden beiden Wertpapiere in meinem Depot. Diese werden nicht mehr gehandelt und die Unternehmen befinden sich im Insolvenzverfahren. Kann ich diese Wertpapiere aktuell von meinem deutschen Broker ausbuchen lassen und werden dabei die Verluste mit anderen Einkünften aus Kapaitalvermögen verrechnet?

 

183 Stück ASIAN BAMBOO AG INH.ON (5AB) Aktien, ISIN: DE000A0M6M79, WKN: A0M6M7, Einstandswert: 2000 €

1000,00 EUR Nominalwert FFK ENVI. GMBH 11 Anleihe ISIN: DE000A1KQ4Z1, WKN: A1KQ4Z, Einstandswert: 1000 €

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Taxadvisor
vor 2 Stunden von payday:

Wies ist denn hier der aktuelle Stand? Ich habe noch die folgenden beiden Wertpapiere in meinem Depot. Diese werden nicht mehr gehandelt und die Unternehmen befinden sich im Insolvenzverfahren. Kann ich diese Wertpapiere aktuell von meinem deutschen Broker ausbuchen lassen und werden dabei die Verluste mit anderen Einkünften aus Kapaitalvermögen verrechnet?

 

183 Stück ASIAN BAMBOO AG INH.ON (5AB) Aktien, ISIN: DE000A0M6M79, WKN: A0M6M7, Einstandswert: 2000 €

1000,00 EUR Nominalwert FFK ENVI. GMBH 11 Anleihe ISIN: DE000A1KQ4Z1, WKN: A1KQ4Z, Einstandswert: 1000 €

Wann gekauft? Wenn nach 2008 sollte das zumindest über die StErkl. gehen, die Bank müsste eigentlich diesen Totalverlust für 2020 in der StB ausweisen, so dass das in der Veranlagung geht. Da der BR die jetzige Regelung wieder kippen will, ist unklar was ab 2021 gelten wird.

 

Gruß

Taxadvisor

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Belgien
· bearbeitet von Belgien

Für Totalverluste ist durch die Gesetzesänderung zum Jahresbeginn 2020 eine Beschränkung der Verlustverrechnung auf max. 10.000€ pro Jahr im Rahmen der ESt-Veranlagung derzeit gültige Rechtslage. Für Dich bedeutet dies angesichts Deiner geringfügigen Verluste, dass eine steuerliche Anrechnung im Rahmen der EST-Veranlagung möglich ist, sofern Du die Papiere nicht vor 2009 erworben hast (was bei der Anleihe nicht möglich war, bei der Aktie allerdings schon).

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chirlu
vor 3 Minuten von eugenkss:

Der Bundesrat empfiehlt

 

Wurde u.a. hier besprochen:

 

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eugenkss

Im anderen Thread wird die Info mglw. nur von Leuten gefunden, die der "Optionscommunity" angehören ;-)

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monopolyspieler

Gerade frisch eingetrudelt:

https://www.bundesrat.de/drs.html?id=503-20(B) Seite 20ff

Die Ausschuss-Empfehlung vom 28.9. wurde heute vom Bundesrat beschlossen- jetzt zum Bundestag und dann mal Daumen drücken. :-)

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mobay1
Am 9.10.2020 um 16:42 von monopolyspieler:

Gerade frisch eingetrudelt:

https://www.bundesrat.de/drs.html?id=503-20(B) Seite 20ff

Die Ausschuss-Empfehlung vom 28.9. wurde heute vom Bundesrat beschlossen- jetzt zum Bundestag und dann mal Daumen drücken. :-)

:narr:

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Invictus

Untitled.png.da62c668ab7b26fca08cf1df90f6965d.png

 

Wenn selbst Finanzrichter die Abgeltungsteuer nicht mehr blicken, dann gehört die sofort abgeschafft.

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odensee
vor 24 Minuten von Invictus:

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Wenn selbst Finanzrichter die Abgeltungsteuer nicht mehr blicken, dann gehört die sofort abgeschafft.

Kannst du ein paar Worte mehr darüber verlieren, was dieser Textschnipsel aussagen soll?

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Invictus
Gerade eben von odensee:

Kannst du ein paar Worte mehr darüber verlieren, was dieser Textschnipsel aussagen soll?

Eine Richter möchte für eine wertlose Ausbuchung gerne eine Verlustbescheinigung der Bank haben. Die Bank durfte aber keine erstellen, jedenfalls keine mit den streitgegenständlichen Transaktionen. Der BFH sagt, dass Zweifelsfragen im Festsetzungsverfahren geklärt werden müssen. Das FA hat die Festsetzung der Kapitalerträge gleich ganz aus dem Steuerbescheid weggelassen und nur eine falsche Anrechnung (entgegen der bindenden BMF-Schreiben) vorgenommen.

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Maciej
vor 1 Stunde von Invictus:

Die Bank durfte aber keine erstellen, jedenfalls keine mit den streitgegenständlichen Transaktionen.

Warum darf die Bank keine erstellen? Meinem Verständnis nach muss sie das doch sogar, wenn sie die Verluste andersweitig noch nicht angerechnet hat.

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MeinNameIstHase
vor 9 Stunden von Invictus:

Wenn selbst Finanzrichter die Abgeltungsteuer nicht mehr blicken, dann gehört die sofort abgeschafft.

Aktenzeichen bitte, damit man das vollständige Urteil (soweit veröffentlicht) lesen kann. Dann kennt man auch so "Nebensächlichkeiten" wie Veranlagungsjahr, Sachverhalt, Rechtsgang usw.

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Invictus

Kein Urteil sondern GB, 2015, wertlos ausgebuchte Optionsscheine u.a., FG

 

Der Richter sagt genau das Gegenteil von dem was die Bank vor zig Jahren gesagt hat und objektiv falsch ist. Was soll in einer Verlustbescheinigung stehen? Die Transaktionen tauchen nicht mal in der Erträgnisaufstellung auf.

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Taxadvisor
vor 2 Stunden von Invictus:

Kein Urteil sondern GB, 2015, wertlos ausgebuchte Optionsscheine u.a., FG

 

Der Richter sagt genau das Gegenteil von dem was die Bank vor zig Jahren gesagt hat und objektiv falsch ist. Was soll in einer Verlustbescheinigung stehen? Die Transaktionen tauchen nicht mal in der Erträgnisaufstellung auf.

Diese Ausführungen machen den Fall nicht klarer...

 

Im Einspruchsverfahren haben wir bisher mit der Durchsetzung der Rechtsprechung des BFH aber noch keine Probleme gehabt.

 

Gruß

Taxadvisor

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MeinNameIstHase
vor 2 Stunden von Invictus:

Kein Urteil sondern GB

Wenn ihr schon beim Gerichtsbeschluss seid, dann dürfte das Einspruchsverfahren ja schon durch sein. Bleibt nur Fortsetzung des Rechtswegs. Um das Beurteilen zu können, fehlen aber Einzelheiten, was wann wie wertlos ausgebucht wurde und warum die Bank darüber keine Bescheinigung ausgestellt hat.
 

vor 2 Stunden von Invictus:

... von dem was die Bank vor zig Jahren gesagt hat

War die Anschaffung etwa vor 2009?

Dann sind die Verluste in 2015 "Privatsache". Beachte die Übergangsregeln ... irgendwo in §52 Abs. 28 EStG.

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Invictus

Dax Call Optionsscheine 2015 gekauft und 2015 wertlos ausgebucht. Kauf Beleg und Endfälligkeit Beleg waren beigelegt.

 

BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2012 Rz 27: "Lässt der Inhaber der Kaufoption diese am Ende der Laufzeit verfallen, sind deren Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten einkommensteuerrechtlich ohne Bedeutung. - Deshalb hat die Bank die Transaktion steuerlich ignoriert.  Eine Verlustbescheinigung machte deshalb auch keinen Sinn, da die Bank eine Steuerbescheinigung mit ausgewiesenem Gewinn erstellt hat. Wie soll die Bank da eine Verlustbescheinigung ausstellen???

 

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