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Satchmoglmr

Berufsunfähigkeitsversicherung trotz 1wöchiger Krankschreibung wegen Burnout

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Satchmoglmr

Hallo zusammen,

 

ich bin 24 Jahre alt und möchte eine BU abschließen. Vor 3 Monaten bin ich vom Arzt eine Woche krankgeschrieben worden, weil ich mich sehr erschöpft gefühlt habe und er meinte, eine Auszeit von der Arbeit würde mir gut tun. Auf der AU-Bescheinung hat er dies mit Burnout/depressive Episode begründet. Nach der Woche Pause ging es mir aber wieder besser, ich nehme keine Medikamente und bin auch nicht in psychologischer Behandlung. Führt dies schon zum Ausschluss bei einer BU bzw. wie sollte ich am besten vorgehen, wenn ich eine abschließen möchte?

 

 

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polydeikes

Aktuell ist das eine Rückstellung, sprich Ablehnung. Mit etwa 12 Monaten zeitlichem Abstand ggf. mit Ausschlussklausel Psyche. 

 

 

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mark89
· bearbeitet von mark89

Ich stelle mal eine ähnliche Frage: Wie sähe es bei einem Bandscheibenvorfall aus? Neun Wochen plus krankgeschrieben, womöglich noch eine OP anstehend. Hätte man damit überhaupt Chancen, eine BU ohne Ausschlussklausel zu bekommen?

- Falls ja, mit was für Zuschlägen (%) müsste man rechnen? (Bürojob)

- Falls nein, zahlt man auch mit Ausschlussklausel höhere Beiträge, oder bleiben die dann auf dem Niveau wie ohne Vorerkrankungen?

 

Edit: Wie allgemein oder speziell sind Ausschlüsse? Wird gleich die ganze Wirbelsäule ausgeschlossen oder nur die betroffenen Wirbel?

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polydeikes

Bandscheibe + Operation = Ausschlussklausel Wirbelsäule. Weitere OP angeraten = Ablehnung bis nach der (erfolgreichen) OP... Hier ist es zweifelsfrei die ganze Wirbelsäule. 

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mark89

Danke dir! Wobei es sicher auch ohne OP zum Ausschluss der Wirbelsäule kommen dürfte, richtig? Der Bandscheibenvorfall lässt sich ja nicht leugnen. Kannst du was zu den Kosten sagen? Eine Ausschlussklausel sollte diese ja nicht negativ beeinflussen, oder wird das allgemeine Risiko einer BU (mit anderem BU-Grund) damit schon als höher angesehen? 

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Ex-Studentin
· bearbeitet von Ex-Studentin

Kann man bei sowas ggf. eine BUV mit wenigen Gesundheitsfragen abschließen? Die Allianz bietet bei uns z.B. Gruppenverträge an und fragt nur, ob man in den letzten 2 Jahren länger als 4 Wochen arbeitsunfähig erkrankt war.

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Satchmoglmr

Danke euch! Würdet ihr mir dann vielleicht zu einer anonymen Risikovoranfrage raten oder sollte ich besser erstmal ein Jahr abwarten?

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes
Zitat

Wobei es sicher auch ohne OP zum Ausschluss der Wirbelsäule kommen dürfte, richtig?

Je nach Art der Story (Details), zeitlichem Abstand und Beruf muss es nicht immer automatisch ein LA sein, wird es aber in der Mehrheit der Fälle sein.

 

Ein Leistungsausschluss wird idP fast nie zusammen mit einem Risikozuschlag für den gleichen Umstand versehen. Es gilt mehrheitlich das entweder...oder Prinzip. Erst im Zuge mehrerer Einzelumstände können LA und RZ zusammen in Betracht kommen. Die theoretische Ausnahme bleibt eine ugs. Pufferung, wenn ein Gefahrumstand insgesamt aus mehreren Aspekten besteht (bspw. Bluthochdruck + Herzerkrankung), dann wird der Gefahrumstand ggf. in die Teilaspekte zerlegt und bewertet.

 

Bei quasi unvermeidbaren Leistungsausschlüssen gibt es unterschiedliche Lösungsansätze. Bspw. kauft die Swisslife manche Leistungsausschlüsse in Form von Rabatten auf den Beitrag im positiven Sinne wieder raus.

 

---
 

Zitat

Die Allianz bietet bei uns z.B. Gruppenverträge an und fragt nur, ob man in den letzten 2 Jahren länger als 4 Wochen arbeitsunfähig erkrankt war.

 

 

Nein, tut die Allianz nicht, tat die Allianz nie (und hat auch kein anderer Versicherer ex HDI).

 

Die üblichen DFE / DOE erfragen so wohl die Arbeitsunfähigkeit (iS der bspw. 14 Tage, definiert in SGB II und V), als auch generell die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Im Falle des hier mal diskutierten Basleraktionsantrags sogar über 3 Ebenen.

 

Ein (beginnender) Burnout binnen 3 Monaten ist mehr ein gedehnter Versicherungsfall, als eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Gedehnter Versicherungsfall heißt stark komprimiert, der Leistungsantrag wurde nur noch nicht gestellt. Exklusive der HDI DFE ist das in allen mir bekannten DFE / DOE angabepflichtig.

 

Die Bandscheibe mag mit etwas zeitlichem Abstand (zum Beispiel 3 Jahre) unter das Radar des ein oder anderen Aktionsantrags rutschen. Für eine angeratene (weitere) Bandscheibenoperation gilt das Gleiche wie im Burnoutkontext.

 

Aktionen sind ein heißes Eisen. Patscherchen weg, wenn man den Abs 1. des § 19 VVG nicht verstanden und / oder die Fragen des Aktionsantrags nicht verstanden hat.

 

 

vor 6 Minuten schrieb Satchmoglmr:

Danke euch! Würdet ihr mir dann vielleicht zu einer anonymen Risikovoranfrage raten oder sollte ich besser erstmal ein Jahr abwarten?

Im Ggs zur bspw. psychisch nicht manifestierten Belastungsreaktion geht bei psychisch manifestierten Stories in direktem Bezug auf den Beruf erstmal gar nichts, unter 1 Jahr nachweisbarem zeitlichem Abstand überhaupt nichts. Jede Rivo dazu ist entweder Zeitverschwendung oder derart geschönt, dass es eine VVA ist.

 

In platt formuliert, die Leistungsvoraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit liegen aus Sicht der Risikoprüfung aktuell ggf. schon vor bzw. werden es zeitnah, das versichert niemand.

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Michalski
Am 3.9.2018 um 09:12 schrieb polydeikes:

Die üblichen DFE / DOE erfragen so wohl die Arbeitsunfähigkeit (iS der bspw. 14 Tage, definiert in SGB II und V), als auch generell die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Im Falle des hier mal diskutierten Basleraktionsantrags sogar über 3 Ebenen.

 

Hier mal eine aktuelle Erklärung zur Aufnahme eDO der Alten Leipziger:

 

Zitat

Erklärung zur Aufnahme in die Berufsunfähigkeits-Direktversicherung

 

Für den Abschluss der Berufsunfähigkeits-Direktversicherung gebe ich im Hinblick auf das im Rahmenvertrag geregelte Aufnahmeverfahren folgende Erklärung ab:

 

"Ich war in den letzten 2 Jahren vor dem beantragten Versicherungsbeginn nicht länger als 14 Kalendertage ununterbrochen erkrankt."

 

Unterschrift des Mitarbeiters / Signature employee

 

Würde eine Frage nach der "generell uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit" in diesem Dokument stehen oder muss man woanders suchen? Oder anders herum gefragt: Wenn das Dokument oben das einzige ist, was man unterschreibt, kann man dann sicher sein, dass nur die 2 Jahre nicht länger als 14 Tage ununterbrochen krank geschrieben gelten?

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Peter Wolnitza
vor einer Stunde schrieb Michalski:

 

Hier mal eine aktuelle Erklärung zur Aufnahme eDO der Alten Leipziger:

 

 

Würde eine Frage nach der "generell uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit" in diesem Dokument stehen oder muss man woanders suchen? Oder anders herum gefragt: Wenn das Dokument oben das einzige ist, was man unterschreibt, kann man dann sicher sein, dass nur die 2 Jahre nicht länger als 14 Tage ununterbrochen krank geschrieben gelten?

Bitte nochmal genau lesen:
Da steht nicht: ich war nicht länger als 14 Tage krank geschrieben
Da steht: ich war nicht länger als 14 ununterbrochen erkrankt

Einfaches Beispiel: Diabetes Typ1
Frage 1: Nö, definitiv nicht krank geschrieben

Frage 2: Ja --> relativ klare VVA, wenn Nein angegeben werden würde

Um es jetzt mal etwas auf die Spitze zu treiben:
Kopfschmerzen, (mir fällt grade nix blöderes ein) stark, seit Wochen immer wieder, gehe zum Doc, der schreibt mich für ne Woche krank, sagt, ich soll in drei Wochen wiederkommen, gibt mir auch Kopfschmerztabletten für die drei Wochen mit...
und nun?
 

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Michalski

Was ist denn für Versicherungen die genaue Definition von "erkrankt"?

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Peter Wolnitza

Gute Frage.

 

Nächste Frage?

Spass beiseite: 

Genau darüber wird man im Ernstfall/Leistungsfall unter Umständen mit dem Versicherer diskutieren müssen.
Anderes Beispiel: Neurodermitis - das letzte Jahr keinen "Schub", keine akute Phase gehabt... trotzdem müsste man die Frage 2 tendenziell mit Ja beantworten.

Die Frage muss man sich ggfls. vom Versicherer beantworten lassen.  

Müsste jetzt mal in den Urteilen zur PKV nach schauen... da hat glaube ich, ein Richter mal entschieden: Krankheit ist alles, was irgendwie von der Norm abweicht, ich im Alltag auch als Abweichung wahr nehme .. irgend so eine krude Formulierung.

 

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Michalski

Man muss ja konkret diesen einen Satz unterschreiben. Das Arbeitsrecht versteht unter einer Krankheit einen regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand welcher sich in Form von Arbeitsunfähigkeit oder der Notwendigkeit zur Krankenpflege äußert.

 

Die Sozialgerichte definieren Krankheit im Sinne der GKV als einen regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand, der Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.

 

Im Leitfaden Antrags- und Risikoprüfung steht für bAV durch Entgeltumwandlung: "Der Arbeitgeber erklärt, dass die zu versichernde Person zum Zeitpunkt der Anmeldung ihren Dienst voll versieht und in   den letzten 2 Jahren nicht länger als 14 Kalendertage ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt war."

 

Das deutet auch auf AU als Kriterium hin, oder?

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polydeikes

@Peter Wolnitza hat Recht. Erkrankt hat nichts mit der "Krankschreibung" zu tun. Wie ich schon sagte, es gibt genau eine DFE / DOE am Markt, die tatsächlich nur die Krankschreibung erfragt, dass ist die aus den alten HDI Rahmenverträgen.

 

Es gibt keine höhere Norm, an die der VR einer Berufsunfähigkeitsversicherung hinsichtlich einer Krankheitsdefinition gebunden wäre. SGs und GKV ist für BU (Lebensversicherung) gleichermaßen belanglos wie KV (PKV) Rechtsprechung.

 

Es gibt Sekundärliteratur, auf die in der Rechtsprechung üblicherweise zurückgegriffen wird. Beispiel OLG Saarbrücken ...

 

Zitat

a) Unter einer Krankheit ist ein regelwidriger physischer oder psychischer Zustand im Sinne einer Störung der Lebensvorgänge in Organen oder im Organismus mit der Folge objektiv feststellbarer physischer oder psychischer oder subjektiv empfundener – funktioneller – Veränderungen zu verstehen (vgl. Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 46, Rdn. 58). Sie führt dann zum Eintritt des Versicherungsfalls Berufsunfähigkeit, wenn die mit ihr verbundenen funktionellen Einschränkungen die Fähigkeit des Versicherten zur Ausübung des Berufs in dem vereinbarten Umfang beeinträchtigen.

OLG Saarbrücken 19.05.2010 5 U 91/08-10

 

---

 

Zu deuten ist da nichts, eine Deutungshoheit spricht der Abs. 1 des §19 VVG dem Versicherungsnehmer explizit ab. Es bleibt beim oft benannten Antragsfragen lesen und VERSTEHEN.

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Michalski
vor 9 Stunden schrieb polydeikes:

Es gibt Sekundärliteratur, auf die in der Rechtsprechung üblicherweise zurückgegriffen wird. Beispiel OLG Saarbrücken ...

OLG Saarbrücken 19.05.2010 5 U 91/08-10

 

In dem Urteil geht es, soweit ich sehe, um die Frage der Berufunfähigkeit und die Tatsache, dass eine (mehr als) sechs Monate ununterbrochene Krankschreibung nicht automatisch Eintritt der Berufunfähigkeit bedeutet. Ich meinte aber die Bedeutung der Formulierung "erkrankt" in einem Antrag mit vereinfachter Risikoprüfung. Im Leitfaden Antrags- und Risikoprüfung des Versicherers steht bei bAV durch Entgeltumwandlung: "Der Arbeitgeber erklärt, dass die zu versichernde Person zum Zeitpunkt der Anmeldung ihren Dienst voll versieht und in den letzten 2 Jahren nicht länger als 14 Kalendertage ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt war.". Arbeitsunfähig ist laut diesem Dokument "zunächst einmal jeder, der einen »gelben Schein« vom Arzt erhält."

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes

Zitierter Buchstabe a) aus Ziffer drei des Urteils ist eine von vielen Definitionen "Krankheit" in der Rechtsprechung. Hättest du gelesen, was ich geschrieben habe, hättest du verstanden ...

 

- , dass es keine einheitliche Definition "Krankheit" (und somit auch nicht erkrankt) gibt

- die Rechtsprechung im Einzelfall immer Sekundärliteratur zur Hilfe nehmen muss

- es keine Deckungsgleichheit mit PKV und schon gar nicht mit GKV gibt

 

...

 

Oder eben wie Peter schon sagte: Bei allem, was der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer als Krankheit verstehen könnte, wird man es im Zweifelsfall mit dem Versicherer zum Zeitpunkt des Leistungsantrags das "erkrankt" ausdiskutieren müssen (zumindest die ersten 10 Jahre).

 

AKtionsanträge sind genau das und nur das: Eine Verschiebung des Zeitpunkts der Risikoprüfung von Antragsstellung auf Leistungsantrag.

 

Ein Interpretationsrecht des Versicherungsnehmers, was hier gemeint sein könnte, gibt es im Absatz 1 des §19 VVG nicht. Kann nun natürlich sein, dass du es wirklich nicht verstanden hast, als ich es das erste Mal geschrieben habe. Für den Fall noch mal in platt: Du nix Recht zu interpretieren was Versicherer wissen will, interpretieren kann nur der Versicherer im Leistungsfall.

 

Das Perfide an den Aktionsanträgen sind die Auswirkungen auf den Verschuldungsgrad. Im Zuge einer Interpretation des VN (die eben nicht zulässig ist), ist mindestens Vorsatz gegeben. Für bedingten Vorsatz muss nur "bekannt" gegeben sein. Und "bekannt" ist automatisch gegeben, wenn ich ein "aber ich dachte das und das müsste hier nicht ..." anbringe. Vorsatz ist aber in der Regel eher nicht anzusetzen, sondern bei Arglist. Denn eben mit der Interpretation habe ich zeitgleich zugegeben, wissentlich und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen zu wollen.

 

Das wäre nur dann pauschal zu relativieren, wenn der Umstand keine Entscheidungsrelevanz für den Versicher hätte, respektive keine Gefahrerheblichkeit hätte. Dann wäre es aber eben auch keine VVA und schon erst recht keine schuldhafte.

 

Es liegt einfach in der Natur der Kombination "Aktionsantrag" + "relevante Erkrankung", dass der Aktionsantrag gewählt wird, weil man sich der Konsequenzen einer bekannten Erkrankung am freien Markt bewusst ist.

 

Es gibt weder einen Entschuldigungsgrund "Irrtum", noch einen Entschuldigungsgrund Vergessen beim Thema "VVA", nicht auf Seiten des VN. Eine Prospekthaftung ala "da steht aber in einer Annahmerichtlinie" gibt es ebenfalls nicht. Diese Argumentation vor Gericht wäre ebenfalls wieder ein fast vollständiger Arglistbeweis.

 

Zudem ist schlicht relevant, was konkret erfragt wird. Nicht jedoch, was in irgendeiner Annahmerichtlinie als Beispiel steht.

 

---

 

icc: Mir sind zumindest 4 + 1 DOE der AL bekannt, +1 ist die von Albatros Versicherungsdienste (Lufthansa), hinter der LOL Police steht auch die AL. Es gibt nicht "die eine DOE der AL".

 

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Michalski
· bearbeitet von Michalski
vor 2 Stunden schrieb polydeikes:

Zitierter Buchstabe a) aus Ziffer drei des Urteils ist eine von vielen Definitionen "Krankheit" in der Rechtsprechung. Hättest du gelesen, was ich geschrieben habe, hättest du verstanden ...

 

- , dass es keine einheitliche Definition "Krankheit" (und somit auch nicht erkrankt) gibt

...

Ein Interpretationsrecht des Versicherungsnehmers, was hier gemeint sein könnte, gibt es im Absatz 1 des §19 VVG nicht. Kann nun natürlich sein, dass du es wirklich nicht verstanden hast, als ich es das erste Mal geschrieben habe. Für den Fall noch mal in platt: Du nix Recht zu interpretieren was Versicherer wissen will, interpretieren kann nur der Versicherer im Leistungsfall.

...

Vielen Dank für den langen Text, aber der hilft nicht wirklich weiter. Auf unterschiedliche Definitionen von Krankheit habe ich ja auch schon hingewiesen. Es geht mir im Kern um die zitierte Erklärung zur Aufnahme in die Berufsunfähigkeits-Direktversicherung, die aus dem einen Satz "Für den Abschluss der Berufsunfähigkeits-Direktversicherung gebe ich im Hinblick auf das im Rahmenvertrag geregelte Aufnahmeverfahren folgende Erklärung ab: Ich war in den letzten 2 Jahren vor dem beantragten Versicherungsbeginn nicht länger als 14 Kalendertage ununterbrochen erkrankt." besteht. Welche anderen es noch gibt, spielt für mich hier keine Rolle. Ich beziehe mich auf diese spezifische Formulierung.

 

Wenn ich jetzt das OLG Karlsruhe Urteil zur Anzeigeobliegenheit beim Antrag auf Berufsunfähigkeitsversicherung: Spontane Offenbarungspflicht nehme, dann steht in Leitsatz 1: Wenn der Versicherer im Rahmen der Antragstellung für eine Berufsunfähigkeitsversicherung erkennbar auf das Stellen bestimmter Gesundheitsfragen verzichtet, besteht keine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, hierzu ungefragt Angaben zu machen; dies gilt auch dann, wenn die nicht erfragten Umstände erkennbar gefahrerheblich sind.

 

Der Teil, auf den Du hier abhebst, ist die Formulierung in der Erklärung, ob die Fähigkeit zur Berufsausübung bereits eingeschränkt ist oder nicht. Die Erklärung enthielt dort den zusätzlichen Teil "Ich bin fähig, in vollem Umfang meiner Berufstätigkeit nachzugehen." Darauf bezog sich doch die Anfechtung gemäß § 22 VVG i.V.m. § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung, oder? So ein Teil ist aber in der von mir angeführten Erklärung nicht enthalten.

 

Ich frage mich halt, wenn man weder länger als 14 Tage arbeitsunfähig krankgeschrieben wurde, noch eingeschränkt arbeitsfähig oder behandlungsbedürftig war, reicht das dann für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer? Oder wie soll der die Frage nach der Erkrankung beantworten und die Abgrenzung zur Störung oder Beeinträchtigung vornehmen?

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polydeikes
Zitat

Vielen Dank für den langen Text, aber der hilft nicht wirklich weiter.

Weil du nicht liest, sondern interpretierst. Das steht dir als VN einfach nicht zu. Ob dir das nun schmeckt oder nicht, egal.

 

Ein angabepflichtiger Gefahrumstand gem. Abs. 1 §19 VVG kann auch schon ein Symptom sein (bspw. wiederholtes Stechen in der Brust). Es gibt kein "ich muss beim Arzt gewesen sein / es muss eine Diagnose geben / es muss eine Krankschreibung bestanden haben" im Abs. 1 des § 19 VVG. Eben je nach Fragestellung des VR ist genau diese und nur diese Fragestellung zu beantworten ...

 

Nicht länger als 14 Tage erkrankt heißt einfach nur, dass keine Krankheit für einen Zeitraum von 14 zusammenhängenden Tagen bestand. Nicht mehr, nicht weniger. Die Frage ist zu beantworten, aus die Maus. Die Frage ist nicht zu interpretieren.

 

Der Arztbesuch gilt bspw. nur im Umkehrschluss als "nicht"-Lappalie. Heißt, war ich beim Arzt, meint das iS VVA automatisch, dass ich mit einer Erkrankung nicht allein zurecht gekommen bin, was gegen eine Lappalie spricht. Davon unberührt bleibt die Notwendigkeit eines objektiven oder offenkundigen Gefahrumstands, der Entscheidungsrelevanz für den VR haben muss.

 

Es gibt aber eben keine pauschale Notwendigkeit für einen Arztbesuch oder eine Krankschreibung, damit ein Umstand angabepflichtig wird. Entscheidend ist nur, was der Versicherer gefragt hat, ohne jede Interpretation. Hier wird nach einer Erkrankung gefragt, die länger als 14 Tage zusammenhängend bestand.

 

Es wird auch nicht gefragt, ob ich im Zusammenhang mit einer 14+x tägigen Erkrankung in den letzten 2 Jahren untersucht / behandelt / beraten wurde. Erst wenn sich der Versicherer diese Einschränkung im Zuge "untersucht / behandelt / beraten" selbst auferlegt, schränkt er den Abs. 1 des §19 VVG auf eben selbiges selbst ein.

 

---

 

Mit dem Hokuspokus um "spontane Anzeigepflicht" hat das überhaupt nichts zu tun. Genau wie für den zitierten Fall beim OLG Karlsruhe auch nicht. Gestellte Frage beantworten, aus die Maus.

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Ex-Studentin

Habe mal in meinen Unterlagen gekramt:

 

"Voraussetzung für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist die uneingeschränkte Dienstunfähigkeit beim Zeitpunkt der Unterschrift.

Waren Sie in den letzten 2 Jahren länger als 14 Kalendertage am Stück arbeitsunfähig erkrankt?" 

 

Das Wort uneingeschränkt ist Auslegungssache. Gleichzeitig dachte ich in meinem Fall: Inwiefern bin ich eingeschränkt? In meinem Fall orthopädische Einlagen + Allergien + einmalig Neurodermitis & Krankengymnastik wegen Nackenschmerzen. Aber auf meine Arbeit hat das keinen Einfluss. Sonst wäre man selbst bei Liebeskummer eingeschränkt, wenn man jede Befindlichkeit als "eingeschränkt" definiert. 

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etf-friese
vor 35 Minuten schrieb Ex-Studentin:

"Voraussetzung für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist die uneingeschränkte Dienstunfähigkeit beim Zeitpunkt der Unterschrift.

Waren Sie in den letzten 2 Jahren länger als 14 Kalendertage am Stück arbeitsunfähig erkrankt?" 

 

Das steht da echt so?

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Michalski
· bearbeitet von Michalski
Am 6.9.2018 um 06:36 schrieb polydeikes:

Weil du nicht liest, sondern interpretierst. Das steht dir als VN einfach nicht zu. Ob dir das nun schmeckt oder nicht, egal.

...

Nicht länger als 14 Tage erkrankt heißt einfach nur, dass keine Krankheit für einen Zeitraum von 14 zusammenhängenden Tagen bestand. Nicht mehr, nicht weniger. Die Frage ist zu beantworten, aus die Maus. Die Frage ist nicht zu interpretieren.

...

Es gibt aber eben keine pauschale Notwendigkeit für einen Arztbesuch oder eine Krankschreibung, damit ein Umstand angabepflichtig wird. Entscheidend ist nur, was der Versicherer gefragt hat, ohne jede Interpretation. Hier wird nach einer Erkrankung gefragt, die länger als 14 Tage zusammenhängend bestand.

 

Ich habe die Frage nach der Definition des Begriffes "erkrankt" über den Makler an den Versicherer gestellt und folgende Antwort schriftlich bekommen:

 

Zitat

Zu Ihrer Frage nach dem „erkrankt“-sein kann ich Ihnen mitteilen, dass es hierbei tatsächlich um die Arbeitsunfähigkeit geht (d. h. gelber Schein vom Arzt).

 

Damit ist das dann ziemlich einfach und klar zu beantworten.

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polydeikes

Und du glaubst, das interessiert den / die Justiziar / in im Leistungsfall? Süß.

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Ex-Studentin
· bearbeitet von Ex-Studentin
vor 13 Stunden schrieb etf-friese:

Das steht da echt so?

Abtippfehler von mir. Einmal "un" zuviel.

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bondholder
vor 16 Stunden schrieb polydeikes:

Und du glaubst, das interessiert den / die Justiziar / in im Leistungsfall? Süß.

In welcher Form müßte eine Erklärung von Seiten der Versicherungsgesellschaft gestaltet sein, damit diese im Ernstfall 'was wert ist?

 

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polydeikes

Man muss das im jeweiligen Kontext sehen. Für einfache Storys reicht noch immer die Bestätigung vom VR in Textform oder die nachweisbare Kenntnis des Repräsentanten (sprich Ausschließlichkeitsvertreter des VR).

 

Im Kontext VVA reicht das nicht. VVA + Aktionsantrag, sprich mit ständig über einem schwebenden Damoklesschwert Arglist, ist eine solche lapidare Randnotiz (siehe oben) völlig wertlos. Das Minimum wäre ein klarer Bezug der Antragsabteilung oder Risikoprüfung auf die Antragsfrage mit Klarstellung. Aber selbst das ist im Arglistkontext keine pauschale Garantie. Um es zu bewerten, müsste man wissen, was eigentlich im Detail hinter der Aktionsantragsüberlegung steht und ob sich da mit viel VR Phantasie eine Arglist herbei konstruieren lassen könnte.

 

Meiner Erfahrung nach geht es nicht um Schnupfen, wenn Vebraucher anfangen Antragsfragen auf diese Art und Weise zu interpretieren, wie sich in diesem thread andeutet. Wir leben in einer Zeit, in der es die VR nicht einmal interessiert, wenn 2 ppa Unterschriften unter Vereinbarungen stehen.

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