Zum Inhalt springen
9000Taler

Hilfe beim Ermitteln meiner Renten-Lücke

Empfohlene Beiträge

vanity
vor einer Stunde schrieb odensee:

Das ist richtig. Aber es gibt keinen Pflichtteil für Erben zweiter Ordnung.

So stimmt's nun auch wieder nicht. Wenn keine Erben erster Ordnung ("Abkömmlinge") vorhanden sind, haben Eltern (Erben zweiter Ordnung, §1925 BGB) einen Pflichtteilsanspruch (§2303 BGB). :P (Geschwister haben freilich keinen, obwohl auch Erben zweiter Ordnung))

 

vor einer Stunde schrieb odensee:

Dann steht deine Freundin aktuell GANZ dumm da.

Das kann man nur unterstreichen. Das Thema würde ich mir an Stelle des TO als allererstes vornehmen, noch vor Renten-Lücke, Versicherungs- und ETF-Optimierung. Es ist nicht so trivial und wahrscheinlich kann professionelle Beratung hier nicht schaden.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
9000Taler
vor einer Stunde schrieb odensee:

Das ist richtig. Aber es gibt keinen Pflichtteil für Erben zweiter Ordnung.

Ahhh OK alles klar. Dann hatte ich das falsch verstanden. Gibt es diese Pflichtteile also nur bei Erben erster Ordnung? Ist das so zu verstehen?

vor einer Stunde schrieb odensee:

Dann steht deine Freundin aktuell GANZ dumm da. Wenn das Konto, auf dem auch ihr Geld verwahrt wird, auf deinen Namen läuft, kann deine Schwester, so sie denn will, zunächst mal alles beanspruchen. Auch das Geld deiner Freundin. Desweiteren kann es vorkommen, dass Paare sich trennen. Auch dann steht deine Freundin ziemlich im Regen. Ausser, du bist ein ganz netter.

Ja ich weis. Darum will ich das ja auch endlich mal richtig angehen nun.

vor 35 Minuten schrieb monopolyspieler:

Ich schrieb ja extra, das es in 10 Jahren anders aussehen kann. Natürlich fällt die Bewertung und die entsprechende Steuer erst beim Todesfall an.

Wäre die ganze Sache mit der Erbschaftsteuer zu umgehen, wenn meine Mutter das Haus vor Ihrem Ableben an mich und meine Schwerter überschreibt? Wäre das legal?

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
monopolyspieler

Der Freibetrag bei der Schenkungssteuer ist identisch- auch die Steuersätze oberhalb der Freigrenze.

 

Man müßte aber im Hinterkopf haben, das bei einer Pflegebedürftigkeit die Schenkung ggf. seitens des Sozialamtes bis zu 10 Jahren rückwirkend rückgängig

gemacht werden kann und das die Rückgängigmachung einer Schenkung für das Finanzamt wieder eine Schenkung darstellen kann.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
vanity
vor 32 Minuten schrieb monopolyspieler:

Der Freibetrag bei der Schenkungssteuer ist identisch- auch die Steuersätze oberhalb der Freigrenze.

... und im Erbfall werden Schenkungen der letzten 10 Jahre ohnehin bei Ermittlung der Steuer miteinbezogen.

 

Das ist aber gar nicht das Problem, da die Freibeträge groß genug sind (wenn das Haus nicht noch rasant an Wert zulegt). Das Problem ist die geplante Vererbung vom TO an seine Partnerin, da sind die Freibetäge minimal und die Steuersätze maximal (wenn es keine eingetragene Partnerschaft ist).

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
monopolyspieler
· bearbeitet von monopolyspieler
vor 6 Stunden schrieb feymo211283:

Ob deine Freundin das Geld noch schnell transferieren kann, hängt von den Umständen ab. Wenn die Bank noch nichts von deinem Tod erfahren hat, dann geht das sicherlich.

Grundsätzlich werden die Erben mit Erbschein bei deiner Bank deine Konten erfragen und bekommen auch Auskunft darüber.

Behält deine Freundin das Geld, weil die anderen Erben darauf verzichten, dann handelt es sich um eine Schenkung der Erben an deine Freundin.

 

Wie du jetzt schon in der einfachen Konstellation bemerkst, kann das schon komplizierter werden und sollte im Vorfeld geregelt werden.

Es wird nach dem Ableben folgendes passieren:

weiß die Bank nichts- alles wie bisher

Bekommt die Bank Kenntnis (Zeitungsanzeige...) und Deine Freundin hat keine Bank-Vollmacht, welche über den Tod hinaus gilt, dann ist ab da erstmal Schluss.

 

Ein Erbschein ist bei der Bank seit Jahren normalerweise nicht mehr nötig. Hier reicht ein beglaubigtes Testament oder ein Erbvertrag.

Bei vorhandenem Grundstück/Immo vielleicht sogar die Auflassungsvormerkung.(War damals bei meiner Mutter so (kein Testament/Erbvertrag vorhanden)- hatte aber auch die Vollmacht über den Tod hinaus).

 

Nervenschonender wäre wahrscheinlich zusätzlich ein Gemeinschaftskonto, von dem Lastschriften für die Lebenshaltung abgehen und auf das jeder monatlich von seinem eigenen Konto 

überweist. 

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
odensee
vor 16 Stunden schrieb vanity:

So stimmt's nun auch wieder nicht. Wenn keine Erben erster Ordnung ("Abkömmlinge") vorhanden sind, haben Eltern (Erben zweiter Ordnung, §1925 BGB) einen Pflichtteilsanspruch (§2303 BGB). 

Oh, sorry, das war mir ganz offensichtlich nicht klar. Für @9000Taler wird es dadurch noch unübersichtlicher, da auch seine Mutter noch lebt und potentielle Erbin ist.

 

vor 15 Stunden schrieb 9000Taler:

Ahhh OK alles klar. Dann hatte ich das falsch verstanden. Gibt es diese Pflichtteile also nur bei Erben erster Ordnung? Ist das so zu verstehen?

Lies nochmal, was vanity geschrieben hat. Ich war da (teilweise) auf dem falschen Dampfer.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
feymo211283
vor 16 Stunden schrieb monopolyspieler:

Ich schrieb ja extra, das es in 10 Jahren anders aussehen kann. Natürlich fällt die Bewertung und die entsprechende Steuer erst beim Todesfall an.

Ich habe sowas schon einmal durchexerziert.

Natürlich werden Reparaturkosten abgezogen- einfach mal Gutachten von Zwangsversteigerungen durchlesen.

Es wird der Wert des Hauses festgestellt- dazu gehören auch- ich nenne es mal vorhandene Schadstellen, die ohne

Beschädigungen des Hauses sichtbar sind.

Die geschätzten Kosten für die Beseitigung werden bei der Wertfindung in Abzug gebracht.

Es ist ein kleiner Unterschied, ob man für 400.000 Euro Wert ein Haus ohne Instandhaltungsstau verkaufen will

oder für 400.000 Euro ein 450.000 Euro Haus mit 50.000 Euro Instandhaltungsstau. 

 

 

Auch das ist so nicht sauber.

Ich habe auch keine Ahnung, warum du jetzt ein Beispiel der Zwangsversteigerung anführst, obwohl es hier doch gar nicht darum geht. Es passt halt nur zu deinen Ausführungen.

Weiter oben habe ich bereits gesagt, dass es diverse Bewertungsverfahren für, in diesem Fall dann 1-2 Familienhäuser gibt, diesen werden vom Erbschaftsteuerfinanzamt angewandt.

Falls man mit diesen Ergebnissen nicht zufrieden ist, hat man IMMER die Chance ein Wertgutachten eines Sachverständigen einzuholen. Dies steht auch genauso in 198 BewG drin.

Von Amtswegen oder automatisch findet bei einer normalen Erbschaft wie hier, keine Sachverständigen Prüfung statt. Machen die meisten Erben auch nicht, weil es Geld kostet.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
9000Taler

Lasst mich bitte nochmal was zu meinem konkreten Fall bezüglich Erbsituation fragen:

 

Fall 1)
Ich habe eine Freundin, eine Schwester und eine Mutter.

Ich schreibe ein Testament, in das ich eintrage, dass meine Freundin mein gesamtes Vermögen erben soll.

Wenn ich sterbe, bekommen meine Schwester und meine Mutter nichts. Meine Freundin bekommt alles.

Ist das so korrekt?

 

Fall 2)
Ich habe eine Freundin und eine Schwester.

Ich schreibe ein Testament, in das ich eintrage, dass meine Freundin mein gesamtes Vermögen erben soll.

Wenn ich sterbe, bekommt meine Schwester nichts. Meine Freundin bekommt alles.

Ist das so korrekt?

 

Gruß

Ingo

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
west263
vor 6 Minuten schrieb 9000Taler:

Lasst mich bitte nochmal was zu meinem konkreten Fall bezüglich Erbsituation fragen:

Was hältst Du von der Idee, sich professionellen Rat bei einem Notar zu holen?

Der weiß, wie sowas handwerklich auszusehen hat und wie man seine Wünsche sicher formuliert.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Nachdenklich

Das ist nicht ganz korrekt.

 

Im Fall 1 könnte Deine Mutter, wenn sie es denn will, einen Pflichtteilanspruch einfordern. Wenn sie es nicht tut, dann gilt Dein Testament.

In beiden Fällen ist nicht korrekt, daß Deine Freundin alles bekommt. Von dem was Deine Freundin bekommen sollte, bekommt das Finanzamt ca. 30%. (Sie ist ja schließlich nur Deine Freundin!)

 

Aber irgendwie kann ich mir eine Anmerkung nicht verkneifen: Wenn ich möchte, daß meine Freundin so versorgt ist wie eine Ehefrau, dann heirate ich sie.

Wenn ich möchte, daß mein Vermögen in der "Bluts-"verwandtschaft bleibt, dann heirate ich sie nicht.

 

 

 

 

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
9000Taler
· bearbeitet von 9000Taler
vor 8 Minuten schrieb Nachdenklich:

In beiden Fällen ist nicht korrekt, daß Deine Freundin alles bekommt. Von dem was Deine Freundin bekommen sollte, bekommt das Finanzamt ca. 30%. (Sie ist ja schließlich nur Deine Freundin!)

Wenn ich möchte, daß meine Freundin so versorgt ist wie eine Ehefrau, dann heirate ich sie.

OK gute Idee sozusagen :-)

Wie würden sich die beiden Fälle denn verhalten, wenn ich mit meiner Freundin verheiratet wäre?

Und vor Allem, wie schaut dann die Beteiligung vom Finanzamt aus?

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
feymo211283
vor 5 Minuten schrieb Nachdenklich:

Das ist nicht ganz korrekt.

 

Im Fall 1 könnte Deine Mutter, wenn sie es denn will, einen Pflichtteilanspruch einfordern. Wenn sie es nicht tut, dann gilt Dein Testament.

In beiden Fällen ist nicht korrekt, daß Deine Freundin alles bekommt. Von dem was Deine Freundin bekommen sollte, bekommt das Finanzamt ca. 30%. (Sie ist ja schließlich nur Deine Freundin!)

 

Aber irgendwie kann ich mir eine Anmerkung nicht verkneifen: Wenn ich möchte, daß meine Freundin so versorgt ist wie eine Ehefrau, dann heirate ich sie.

Wenn ich möchte, daß mein Vermögen in der "Bluts-"verwandtschaft bleibt, dann heirate ich sie nicht.

 

 

 

 

 

Fett markiertes ist nicht korrekt. Das Testament gilt immer.

Der Pflichteilsanspruch ist eine Forderung des Pflichteilsberechtigten an den Erben in Geld.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Nachdenklich
· bearbeitet von Nachdenklich

Dann wäre sie unbestrittene Erbin und würde bei der Höhe des Erbes aufgrund der viel höheren Freibeträge keine oder nur geringe Erbschaftsststeuer zahlen.

Wenn es keine Nachkommen gibt, dann hätte die Mutter theoretisch immer noch einen Pflichtteilanspruch, allerdings einen weit geringeren.

 

https://www.advocado.de/ratgeber/erbrecht/pflichtteil/wer-ist-pflichtteilsberechtigt.html

 

 

vor 3 Minuten schrieb feymo211283:

Fett markiertes ist nicht korrekt. Das Testament gilt immer.

Ja natürlich gilt es immer. Korrekt. Es kommt aber nicht unangefochten zur Wirkung, da die Freundin einen Teil des Erbes herausgeben müsste.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
odensee
· bearbeitet von odensee
vor 7 Minuten schrieb 9000Taler:

OK gute Idee sozusagen :-)

Wie würden sich die beiden Fälle denn verhalten, wenn ich mit meiner Freundin verheiratet wäre?

Lesetipp: https://www.finanztip.de/erbfolge/

 

Dann sähe es auch im Falle eine Trennung für deine Freundin deutlich besser aus.

 

Zitat

Und vor Allem, wie schaut dann die Beteiligung vom Finanzamt aus?

Deutlich geringer. Lesetipp: https://www.google.com/search?q=freibetrag+erbe+ehegatte

 

vor 3 Minuten schrieb Nachdenklich:

Wenn es keine Nachkommen gibt, dann hätte die Mutter theoretisch immer noch einen Pflichtteilanspruch, allerdings einen weit geringeren.

Aus der von dir zitierten Quelle:

Zitat

Auch die Eltern des Erblassers werden nur dann einen Anspruch auf einen Pflichtteil geltend machen können, wenn der Verstorbene selbst keine Kinder oder keinen Ehe- bzw. Lebenspartner hatte.

also bekäme die Mutter nichts.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Nachdenklich
· bearbeitet von Nachdenklich
vor 7 Minuten schrieb odensee:

also bekäme die Mutter nichts.

Andere Quellen stellen das allerdings auch anders dar:

https://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/pflichtteil/eltern.html

 

"Die eigenen Eltern als Pflichtteilsberechtigte - Pflichtteil der Eltern

§ 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und § 10 Abs. 6 LPartG (Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft) begründen im deutschen Erbrecht das Pflichtteilsrecht. Sind nahe Verwandte oder der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner durch Testament bzw. Erbvertrag vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen worden, so sollen sie eine gesetzlich garantierte Mindestbeteiligung am Nachlass erhalten.

Nach § 2303 Abs. 2 BGB gehören zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten ausdrücklich auch die Eltern des Erblassers. Neben den leiblichen Eltern sind dabei auch die Adoptiveltern berechtigt, den Pflichtteil zu fordern. Bei der Minderjährigenadoption erlischt hingegen das Erb- und damit auch das Pflichtteilsrecht der leiblichen Eltern, § 1755 BGB.

In der Praxis wird das Pflichtteilsrecht für Eltern häufig dann relevant, wenn sich kinderlose Ehepaare oder kinderlose nichteheliche Lebenspartner durch Testament gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und ein Partner verstirbt. In diesem Fall steht den Eltern des verstorbenen Ehe-/Lebenspartners im Erbfall ein Anspruch auf den Pflichtteil in Höhe des Wertes der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu.

Eltern erben nach der gesetzlichen Erbfolge neben einem vorhandenen Ehegatten bzw. Lebenspartnern nach §§ 1925,1931 BGB zur Hälfte. Der gesetzliche Erbteil der Eltern beträgt demnach ½. Der Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, beträgt für den vorgenannten Beispielsfall (kinderlose Ehe/Lebenspartnerschaft – Partner als Alleinerbe) also ¼ des Nachlasswertes. Leben zum Zeitpunkt des Erbfalls sowohl Mutter als auch Vater des Erblassers, so erhalten sie je die Hälfte des gesetzlichen Pflichtteils.

Im Normalfall wird das Pflichtteilsrecht der Eltern allerdings durch die gesetzliche Vorschrift in § 2309 BGB stark eingeschränkt. Danach sind die Eltern dann nicht pflichtteilsberechtigt, wenn ein Abkömmling des Erblassers selber den Pflichtteil verlangen kann oder „das ihm Hinterlassene annimmt“."

 

Vielleicht ist zur endgültigen Klärung doch der Notar hilfreich.

 

Grundsätzlich bleibt aber, daß eine reine Freundin eine ganz schwache Rechtsposition hat. Aber dieses Problem entsteht ja nur, wenn ein Testament angefochten wird. Ob das wahrscheinlich ist, kann von uns niemand bewerten.

Sicher ist, daß das Finanzamt im Erbfall von einer Freundin ca. 30% fordern wird. Da hilft auch kein Testament.

Eine Ehefrau (oder eingetragene Partnerin) hätte hohe Freibeträge und niedrigere Steuersätze für die über dem Freibetrag liegenden Summen.

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
9000Taler
vor 6 Minuten schrieb Nachdenklich:

Grundsätzlich bleibt aber, daß eine reine Freundin eine ganz schwache Rechtsposition hat. Aber dieses Problem entsteht ja nur, wenn ein Testament angefochten wird. Ob das wahrscheinlich ist, kann von uns niemand bewerten.

Sicher ist, daß das Finanzamt im Erbfall von einer Freundin ca. 30% fordern wird. Da hilft auch kein Testament.

Eine Ehefrau (oder eingetragene Partnerin) hätte hohe Freibeträge und niedrigere Steuersätze für die über dem Freibetrag liegenden Summen.

Selbst, wenn meine Mutter ein Pflichtteil hätte, würde sie darauf verzichten und ihn nicht einfordern.

 

Der Unterschied zwischen "nur" Freundin und Ehefrau bezüglich Finanzamt ist natürlich schon erheblich und somit sehr interessant.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
monopolyspieler
· bearbeitet von monopolyspieler
vor 2 Stunden schrieb feymo211283:

Auch das ist so nicht sauber.

Ich habe auch keine Ahnung, warum du jetzt ein Beispiel der Zwangsversteigerung anführst, obwohl es hier doch gar nicht darum geht. Es passt halt nur zu deinen Ausführungen.

Weiter oben habe ich bereits gesagt, dass es diverse Bewertungsverfahren für, in diesem Fall dann 1-2 Familienhäuser gibt, diesen werden vom Erbschaftsteuerfinanzamt angewandt.

Falls man mit diesen Ergebnissen nicht zufrieden ist, hat man IMMER die Chance ein Wertgutachten eines Sachverständigen einzuholen. Dies steht auch genauso in 198 BewG drin.

Von Amtswegen oder automatisch findet bei einer normalen Erbschaft wie hier, keine Sachverständigen Prüfung statt. Machen die meisten Erben auch nicht, weil es Geld kostet.

Ich habe ja auch nur gesagt, das man selber die Bewertung in der Form vornehmen sollte, wie es ein Sachverständiger bei einer Zwangsversteigerung macht.

Jetzt nicht unbedingt an den Paragraphen klebend, sondern unter Berücksichtigung von Mängeln und den aufzubringenden Kosten der Beseitigung.

Man kennt sein Haus ja am Besten- und wenn ich auf diversen Portalen lese, wie manche mir bekannten Häuser da hochgejubelt wurden-

wohlgemerkt von Maklern- da verschlägt es einem die Sprache.

Von daher würde ich mich hüten, Makler-Prognosen ungeprüft bei Gericht anzugeben. 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
feymo211283
· bearbeitet von feymo211283
vor 8 Minuten schrieb monopolyspieler:

Ich habe ja auch nur gesagt, das man selber die Bewertung in der Form vornehmen sollte, wie es ein Sachverständiger bei einer Zwangsversteigerung macht.

Jetzt nicht unbedingt an den Paragraphen klebend, sondern unter Berücksichtigung von Mängeln und den aufzubringenden Kosten der Beseitigung.

Man kennt sein Haus ja am Besten- und wenn ich auf diversen Portalen lese, wie manche mir bekannten Häuser da hochgejubelt wurden-

wohlgemerkt von Maklern- da verschlägt es einem die Sprache.

Von daher würde ich mich hüten, Makler-Prognosen ungeprüft bei Gericht anzugeben. 

Ja, aber du kannst die Bewertung nicht mit deinen eigenen Parametern beeinflußen oder einfließen lassen.

Es gibt nunmal lediglich Vergleichwert-Ertragswert- und Sachwertverfahren und diese Berechnungen beinhalten keinen Abzug für Renovierungsstau etc.

Dafür gibt es dann festgelegte Abzüge für z.B. Alterswertminderung.

Ich weiss nicht, woher du deine Behauptungen ziehst, aber es geht hier um Steuerrecht, bzw. Bewertungsrecht und da sind die Bewertungsschemata klar definiert.

Immer unter der Prämisse, dass ein Gutachter den niedrigeren gemeinen Wert belegen könnte.

Keine Ahnung was du mit Gericht meinst, die Bemessungsgrundlage der Erbschaft-Schenkungssteuer findet beim jeweiligen Finanzamt statt.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
9000Taler
· bearbeitet von 9000Taler

Mit dem Erbe schaut bei uns (mir und meiner Freundin) die Situation also zusammengefasst so aus:

 

* Ich habe eine Mutter und eine Schwester.

* Ich habe eine Freundin, mit der ich nicht verheiratet bin.

* Ich habe ein Testament, in dem steht, dass meine Freundin mein gesamtes Vermögen erben soll.

* Meine Mutter würde auf einen evtl. bestehenden Pflichtteil verzichten bzw. diesen nicht einfordern, falls sie bei meinem Tod noch lebt.

 

Wenn ich nun sterbe, bekommt meine Freundin mein gesamtes Vermögen abzüglich ca. 30%, die an das Finanzamt gehen.

Wenn ich mit meiner Freundin verheiratet wäre, würde sie mein gesamtes Vermögen bekommen. Nur der Vermögensteil über dem Freibetrag von 500.000,- € würde versteuert werden müssen.

 

Bei einem angenommen Vermögen von z.B. 490.000,- € würde meine FREUNDIN nur 343.000,- € erben.

Bei einem angenommen Vermögen von z.B. 490.000,- € würde meine FRAU 490.000,- € erben.

Es geht hier also quasi um einen Betrag von 147.000,- € der meiner Freundin in meinem Todesfall eine Heirat mit mir einbringt.

 

Heiraten wäre also für mich und meine Freundin schon mal eine gescheite Lösung und würde das Thema Erben zwischen und beiden erheblich vereinfachen und auch deutlich lukrativer machen.

 

Richtig?

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
odensee
vor 37 Minuten schrieb 9000Taler:

Richtig?

Im Grundsatz ja. Im Detail nicht. Es sind "nur" 141000 Steuern, da auch deine Freundin einen Freibetrag von 20.000 Euro hat. Da du aber laut einer deiner vielen :P Rechnungen auf über 500.000 kommen wirst, reicht auch der Freibetrag für Ehegatten nicht 100%.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
monopolyspieler
vor 29 Minuten schrieb feymo211283:

Dafür gibt es dann festgelegte Abzüge für z.B. Alterswertminderung.

Als Restnutzungsdauer wird die Differenz aus "üblicher Gesamtnutzungsdauer" abzüglich "tatsächlichem Lebensalter am Tag der Wertermittlung" zugrunde gelegt.

Das tatsächliche Lebensalter wird wiederum dadurch bestimmt, ob Modernisierungen vorgenommen wurden (=fiktive Verjüngung des Baujahres) oder halt nicht.

 

Zitat

Keine Ahnung was du mit Gericht meinst, die Bemessungsgrundlage der Erbschaft-Schenkungssteuer findet beim jeweiligen Finanzamt statt.

Dann rate doch einmal, wie das Finanzamt an die Daten bekommt, um Erbschaftssteuer zu berechnen. 

Es gibt so ein Formular, das nennt sich "Angaben zum Wert des Nachlasses". Das bekommt man bei Gericht und reicht es auch dort wieder ein.

Das Gericht meldet die Daten dann dem Finanzamt.

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
feymo211283
· bearbeitet von feymo211283
vor 1 Minute schrieb monopolyspieler:

Als Restnutzungsdauer wird die Differenz aus "üblicher Gesamtnutzungsdauer" abzüglich "tatsächlichem Lebensalter am Tag der Wertermittlung" zugrunde gelegt.

Das tatsächliche Lebensalter wird wiederum dadurch bestimmt, ob Modernisierungen vorgenommen wurden (=fiktive Verjüngung des Baujahres) oder halt nicht.

 

Dann rate doch einmal, wie das Finanzamt an die Daten bekommt, um Erbschaftssteuer zu berechnen. 

Es gibt so ein Formular, das nennt sich "Angaben zum Wert des Nachlasses". Das bekommt man bei Gericht und reicht es auch dort wieder ein.

Das Gericht meldet die Daten dann dem Finanzamt.

 

Ich kenne das Gesetz und die Berechnung, keine Ahnung was du mir jetzt sagen möchtest. Daraus geht doch hervor, dass du Einzelfallkosten z.B. die Kosten für die Erneuerung der Fenster nicht in die Berechnung einfliessen lassen kannst.

Natürlich meldet das Gericht an das Finanzamt...aber nach deiner Logik müsste ich die Erbschaftsteuererklärung die grade vor mir liegt ja nicht mehr weiter bearbeiten, weil die Erbschaftsteuer auf den Meldungen und Zahlen des Gerichtes basieren.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
vanity
vor 21 Minuten schrieb odensee:

Rechnungen auf über 500.000 kommen wirst, reicht auch der Freibetrag für Ehegatten nicht 100%.

Könnte reichen, da vom Vermögen des Erblassers 1/4 als pauschalisierter Zugewinnausgleich nicht der Erbschaftssteuer unterliegt (bei Güterstand Zugewinngemeinschaft). Damit ist Vermögen bis 666 k (+ ein paar kleinere weitere Posten) "steuerfrei" unter Ehepartnern vererbbar.

 

vor 11 Minuten schrieb monopolyspieler:

Es gibt so ein Formular, das nennt sich "Angaben zum Wert des Nachlasses". Das bekommt man bei Gericht und reicht es auch dort wieder ein.

Das Gericht meldet die Daten dann dem Finanzamt.

Es gibt zwei "Formulare" zum Wert des Nachlasses.

 

Eines fürs Finanzamt zur Ermittlung der Erbschaftssteuer, dazu gehört bei Immobilienbesitz auch eine ziemliche detailierte Beschreibung des Grundbesitzes, aus dem das FA den Wert ermittelt. 

 

Und dann noch eines fürs Gericht, welches als Grundlage zur Festsetzung der Gebühren (z. B. für Erbschein) dient.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
odensee
· bearbeitet von odensee
vor 14 Minuten schrieb vanity:

Könnte reichen, da vom Vermögen des Erblassers 1/4 als pauschalisierter Zugewinnausgleich nicht der Erbschaftssteuer unterliegt (bei Güterstand Zugewinngemeinschaft). Damit ist Vermögen bis 666 k (+ ein paar kleinere weitere Posten) "steuerfrei" unter Ehepartnern vererbbar.

Frage dazu: das Vermögen der Freundin sollte aber komplett unberücksichtigt bleiben? Wären dann getrennte Konten anzuraten?

 

Edit: 9000Taler kommt auf 724.000 bei seiner Berechnung

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
9000Taler
vor 10 Minuten schrieb odensee:

Frage dazu: das Vermögen der Freundin sollte aber komplett unberücksichtigt bleiben? Wären dann getrennte Konten anzuraten?

 

Edit: 9000Taler kommt auf 724.000 bei seiner Berechnung

Ja, dass mein Vermögen evtl. höher sein wird als die 500.000,- €, ist mir bewusst. Es ging mir eher um die Differenz zwischen heiraten und nicht heiraten. Also, was es meiner Freundin im Erbfall zusätzlich einbringt, wenn wir verheiratet sind.

 

Was meinst Du mit der Frage "das Vermögen der Freundin sollte aber komplett unberücksichtigt bleiben?"?

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde dich hier an.

Jetzt anmelden

×
×
  • Neu erstellen...