vanity August 30, 2018 Ich mag mich täuschen, aber m. W. sind die Erträge aus der Ansparphase bei Verrentung (und nur dann) tatsächlich steuerfrei. Versteuert wird nur der Ertragsanteil der Rentenzahlungen aus dem in die Rentenphase vollständig übernommenen Kapitals. Der Ertragsanteil würde aber auch bei einer neu abgeschlossenen Sofort-Rentenversicherung nicht anders besteuert. So interpretiere ich jedenfalls den hier schon verlinkten Finanztip-Artikel. Ein heimlicher Vorteil einer Rentenversicherung mit Aufschubphase bei Verrentung. Also z. B.: KRV (mit Aufschubphase): Beiträge 50.000, Wert zu Rentenbeginn 100.000, RF 30, Ertragsanteil 18% -> Steuer auf 300 (p. m.) x 0,18 = 54 SRV (ohne Aufschubphase): Einzahlung zu Beginn 100.000 (aus versteuertem Einkommen), RF 30, Ertragsanteil 18% -> Steuer auf 300 (p. m.) x 0,18 = 54 Würde man hier vom Kapitalwahlrecht bei der KRV Gebrauch machen, würden die 50.000 Wertzuwachs (zur Hälfte) versteuert, so dass (bei Grenzsteuersatz 40%) 90.000 übrig blieben, die man dann in eine SRV mit Ertragsanteilbesteuerung stecken könnte (Rente p. m. 9x30 = 270, Steuer auf 18% von 270 = 48,6). Natürlich keine so gute Idee, wenn der Rentenfaktor es nicht rausreißt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
kleinerfisch August 30, 2018 Upps, da hast Du recht. Geht auch ganz klar aus § 20 Abs. 1 Nr. 6 hervor. Dann ist es doch wichtig, sich vorher Gedanken auch über die Rentenleistungen zu machen, wenn sie denn grundsätzlich in Erwägung gezogen werden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
vanity August 30, 2018 vor 19 Stunden schrieb Hodler: Gibts da etwas quantitativer orientierte Quellen, aus denen hervorgeht, welche Logik den pausch. Sätzen in jener Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3a bb EStG zugrundeliegt? Qualitativ ist das die Besteuerung der mutmaßlich erwirtschafteten Erträge aus dem (abnehmenden) Kapitalstock während der Rentenbezugsdauer. Die Rentenzahlung wird gedanklich in Substanzverzehr (der Einzahlung) und Erträge (des jeweils verbliebenen Kapitalstocks) getrennt und letztere der vollen Steuer unterworfen. Zur Vereinfachung werden die erwarteten Erträge über die erwartete Laufzeit gemittelt. Strukturell entspricht der Ertragsanteil dem Gesamtzinsanteil an den Gesamtzahlungen eines Annuitätendarlehens (Darlehensgeber ist hier Rentenempfänger) mit Zinssatz p und Laufzeit N. Quantitativ lässt sich das über den Annuitätenfaktor ausrechnen, wobei der Gesetzgeber Annahmen für p und N getroffen, erstere am Kapitalmarktzins und zweitere an der Restlebenserwartung orientiert. Für die hier genannten 18% Ertragsanteil bei Eintrittsalter 65 passen z. B. die Tupel (p, N) = (1%, 30a) oder (2%, 20a). @ImperatoM: mit nachgelagerter Besteuerung hat das nichts zu tun (das wäre die Erklärung für Tabelle aa gewesen, hier geht es um bb) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag