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Achim

Erinnerung an die Abgabe einer Steuererklärung

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Achim

Hallo zusammen,

 

ich habe heute ein Schreiben des Finanzamts bekommen, in welchem ich aufgefordert werde, eine Steuererklärung für 2017 abzugeben. Das Finanzamt beruft sich auf § 149 AO iVm. § 25 Abs. 3 EStG und §§ 56, 60 EStDV.

 

Es wird nach meinem Verständnis auf eine Steuererklärungpflicht nach § 56 EStDV verwiesen:

 

"§ 56 Steuererklärungspflicht

1Unbeschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) in den folgenden Fällen abzugeben:

1. Ehegatten, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorgelegen haben und von denen keiner die Einzelveranlagung nach § 26a des Gesetzes wählt,

a) wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen und der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als das Zweifache des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung betragen hat,

b) wenn mindestens einer der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen hat und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes in Betracht kommt;

2. Personen, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes nicht vorgelegen haben,

a) wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung überstiegen hat und darin keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind,

b) wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und 7 Buchstabe b des Gesetzes in Betracht kommt.

2Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist."

 

Nummer 1 ist auf mich nicht anwendbar, da ich nicht verheiratet bin.

Nummer 2 ebenfalls nicht, da sich nach meinem Verständis § 26 Abs. 1 EStG ebenfalls auf verheiratete Personen bezieht und § 32 EStG nicht zutrifft, da ich keine Kinder habe.

Ein irgendwie gearteter "Verlustabzug" liegt auch nicht vor.

 

Irgendwie bin ich verwirrt:

 

1. Wie kommt das FA auf die Idee, ich wäre verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben? Soweit ich weiß, begründet doch die Abgabe einer Steuererklärung in vorherigen Jahren allein keine Steuererklärungspflicht, oder? (Ich habe lediglich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und Kapitaleinkünfte. Letztere sollten aufgrund der Abgeltungssteuer keine Rolle spielen, da diese vollständig durch inländische Kreditinstitute abgführt wurde.

 

2. Habe ich einen Verspätungszuschlag zu erwarten?

 

Ich werde die Steuererklärung nachreichen, nur verstehen würde ich die ganze Sache auch ganz gern. Per Google bin ich auch nicht schlauer geworden.

 

Wäre schön, wenn ein Fachkundiger zu meiner Erhellung beitragen könnte ;-)

 

Danke im Voraus und schönes Wochende an alle

 

 

 

 

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kleinerfisch
vor 21 Minuten schrieb Achim:

Nummer 2 ebenfalls nicht, da sich nach meinem Verständis § 26 Abs. 1 EStG ebenfalls auf verheiratete Personen bezieht

 

vor 21 Minuten schrieb Achim:

2. Personen, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes nicht vorgelegen haben

Das "nicht" überlesen?

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reckoner
· bearbeitet von reckoner

Hallo,

 

da du offenbar im Vorjahr eine Steuererklärung abgegeben hast ist das die Erklärung, das läuft automatisch.

 

Anstelle der Steuererklärung reicht wahrscheinlich ein kurzes Schreiben mit dem Hinweis, dass du nicht erklärungspflichtig bist (ich würde dabei die Einkunftsarten benennen, also Lohn und Kapitalerträge).

Ist in dem Schreiben was du bekommen hast nicht schon eine entsprechende Antwortmöglichkeit enthalten? (ich hab' das leider schon länger nicht mehr gesehen, keine Ahnung wie die Schreiben heute aussehen, ist auch regional verschieden)

 

Außerdem kann das Finanzamt immer verbindlich zu einer Steuererklärung auffordern (was ich hier aber nicht vermute, wie gesagt kommen die Standardaufforderungen meist automatisch vom Computer).

 

Stefan

 

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Achim

@kleinerfisch: Stimmt, hab ich wirklich überlesen. Bleibt also nur noch "§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und 7 Buchstabe b", der auch nicht zutrifft. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html

 

@reckoner: Dann scheint das wirklich ein Automatismus zu sein. Antwortmöglichkeiten gibt es keine, lediglich den letzten Satz: "Wird diese Erinnerung für unberechtigt gehalten, wird gebeten, das oben genannte Finanzamt davon zu unterrichten, damit der Sachverhalt nochmals überprüft werden kann."

Der Rest des Schreibens liest sich eher bedrohlich.

 

Gut, ich werde die Erklärung nachreichen, weil es nicht viel Aufwand sein sollte, die paar Zahlen in Elster einzutippen und einen Brief zu verschicken.

 

Danke an euch beide! Ich dachte schon, ich hätte hier irgendwas versemmelt...

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bondholder
vor 15 Stunden schrieb Achim:

Dann scheint das wirklich ein Automatismus zu sein. Antwortmöglichkeiten gibt es keine, lediglich den letzten Satz: "Wird diese Erinnerung für unberechtigt gehalten, wird gebeten, das oben genannte Finanzamt davon zu unterrichten, damit der Sachverhalt nochmals überprüft werden kann."

Der Rest des Schreibens liest sich eher bedrohlich.

Ich habe die Erfahrung gemacht, dass man mit den Leuten beim Finanzamt auch telefonisch einiges regeln kann. Wenn es sich tatsächlich nur um so einen durch ein Computersystem automatisch verschickten Standardtext handelt, hat sich dort vermutlich bisher kein Mensch den Vorgang angeguckt. Eventuell muß der Sachbearbeiter nur einen Haken im System anders setzen?

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Achim

Ok, dann werde ich die Woche mal telefonisch beim FA nachfragen. Kirchensteuerpflichtig bin ich auch nicht, so dass es auch daran nicht liegen kann.

 

Danke für die Hinweise!

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Achim

Habe heute beim FA angerufen. Antwort des Sachbearbeiters: "Kann ich mir jetzt auch nicht erklären, warum Sie eine Erinnerung bekommen haben [...] Ich nehm Sie mal raus, damit Sie nächstes Jahr nicht wieder eine bekommen [...]".

 

Also hab ich mir umsonst Sorgen gemacht.

 

Danke nochmal an alle!

 

 

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MeinNameIstHase

Joa, manchmal hilft reden. Mach Dir auf dem Schreiben des FA eine Notiz, wann du mit wem telefoniert hast und dass der Fall lt. tel. Auskunft sich erledigt hat. Computersysteme können nämlich manchmal hartnäckig sein und dann ist diese Art von "Erinnerungshilfe" das Einzige, was Du gegen die Androhung eines Verspätungszuschlag vorzubringen hast ... besser als nichts dann.

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