fragenmachtklug Mai 13, 2006 Ich habe das mit dem Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist nur zu 80% verstanden. Wenn ich am Anfang des Jahres 1000 in eine Aktie investiere und am Ende des jahres 2000 auf dem Depotkonto habe. Dann bezahle ich auf 500 Steuern? Egal ob die Aktie zwischendurch bei 10000 wieder verkauft habe und danach bei einem anderen Trade wieder 11000 verlust gemacht habe, etc, etc, etc. Man bezahlt also wirklich nicht auf einzelnen Gewinn sondern nur auf den Gesamtgewinn der sich aus alles Trades zusammengerechnet ergibt? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
delubac Mai 13, 2006 So ist das quasi überall im Steuerrecht. Innerhalb einer Einkommensart (hier: Veräußerungsgeschäfte) werden alle Gewinne und Verluste eines Jahres kumuliert, darauf zahlst du dann Steuern. Unterliegt z.b. eine Aktie der Halbeinkunft, dann wird das zuerst halbiert, und dann in den Topf geworfen. ein Verlust hingegen nicht. das hat den Hintergrund, das Gewinne aus Aktien meist schonmal besteuert wurden, nämlich von der Aktiengesellschaft, deswegen sind diese Gewinne im Halbeinkünfteverfahren. Das wars aber so weit schon mit Besonderheiten. Du kannst nur Gewinne/Verluste einer Einkunftsart miteinander verrechnen, also z.b. kannst du keine WP-Verluste auf deine Einkünfte als Pizzalieferfahrer (nichtselbstständige arbeit) anrechnen. Ich empfehle, dass EStG zu lesen. Auch wenns etwas schwierig formuliert ist, steht doch alles abschließend drin. Gruß, delubac Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
crosplit Mai 14, 2006 · bearbeitet Mai 14, 2006 von crosplit Für den Staat sind Spekulanten die Anleger, die Aktien direkt wieder verkaufen und weniger als ein Jahr behalten. Aktien, die man am 11. Oktober 2005 gekauft hat, kann man also erst ab dem 12. Oktober 2006 wieder steuerfrei verkaufen. Wer die Aktien schon innerhalb eines Jahres wieder abstoßen will, muss den Gewinn versteuern. Laut Gesetz sind die Gewinne nur steuerfrei, wenn sie das "zu versteuernde Einkommen" des Steuerzahlers, nicht um mehr als 512 Euro erhöhen. Unter dem Begriff "zu versteuerndes Einkommen" versteht das Finanzamt die Summe aller Einkünfte (inklusive diverser Zu- und Abzüge) nach dem Einkommensteuergesetz. Nun ist es noch ein wenig komplizierter als es zunächst scheint. Inzwischen gilt bei Wertpapiergeschäften das so genannte Halbeinkunftsverfahren. Der Anleger muss danach nur auf 50 Prozent seiner Gewinne Steuern zahlen. Im Steuerdeutsch spricht man davon, dass er sein zu versteuerndes Einkommen um 50% seiner Spekulationsgewinne erhöht. Somit sind Aktiengewinne innerhalb der Spekulationsfrist sogar bis 1.023 Euro steuerfrei. Wer allerdings nur einen Euro mehr Gewinn macht, überschreitet die Freigrenze und muss die Hälfte seiner Gewinnsumme versteuern. Dabei macht es sich der Fiskus einfach: er nimmt einfach den persönlichen Einkommenssteuersatz des Steuerzahlers. Genau diesen Prozentsatz muss man dann auf seine Aktiengewinne Steuern zahlen. Realisiert man seine Aktiengewinne zu schnell, kann also ein guter Teil davon beim Finanzamt landen. Ein vereinfachendes Rechenbeispiel soll helfen, dies zu verdeutlichen. Ein Anleger verdient durch seine berufiche Tätigkeit 18.000 Euro im Jahr. Kann er in einem Jahr 4000 Euro Gewinn durch den Kauf und Verkauf von Aktien machen, die er kürzer als ein Jahr gehalten hat, so hat er die Freigrenze damit überschritten und liegt innerhalb der Spekulationsfrist. Er muss deshalb die Hälfte seines Gewinns (2000 Euro) auf sein restliches zu versteuerdes Einkommen anrechnen. Dies beträgt in diesem Beispiel nun 20.000 Euro. Hierzu sucht man nun im Einkommensteuergesetz in einer Tabelle den passenden Steuersatz. Die Spekulationssteuer kassiert der Staat übrigens nicht nur auf Wertpapiere. Sie fällt auch an beim Verkauf von Grundstücken und Häusern, solange zwischen Kauf und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen. Einzige Ausnahme: Wenn der Käufer selbst in der Immobilie gewohnt hat – und zwar mindestens die letzten zwei Jahre vor dem Verkauf – nur dann fällt die Steuer nicht an. Alles klar? PS: Zur aktuellen Lage: Besonders die Spekulationssteuer scheint es den Koalitionären in Berlin angetan zu haben. Sie soll spätestens 2007 wegfallen und durch eine sogenannte Abgeltungsteuer ersetzt werden, für die pauschal 20 Prozent veranschlagt werden. Bezeichnend ist, dass in dem gut 190-seitigen Koalitionsvertrag nur vage Andeutungen dazu gemacht werden. Wörtlich heißt es: "In dieser Legislaturperiode werden wir eine Neuregelung der Besteuerung von Kapitalerträgen und privaten Veräußerungsgewinnen realisieren." Kommt wohl doch erst 2008 (gemeinsam mit der Unternehmenssteuerreform) Dabei herrscht akuter Informationsbedarf. Unklar ist zum Beispiel, in wie weit der Fiskus in Zukunft Verlustverrechnungsmöglichkeiten vorsieht. Bei einer einheitlichen Abgeltungssteuer müsste - anders als derzeit - auch die Verrechnung mit Dividenden und Zinserträgen möglich sein. Freigrenze in Gefahr Völlig offen ist auch, wie die geplante 20-Prozent-Besteuerung exakt ausgestaltet werden soll. Werden also auf den Satz von 20 Prozent noch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag draufgepackt oder nicht? Auch die Fortexistenz der Freigrenze von 512 Euro sowie das Halbeinkünfteverfahren bei Veräußerung von Aktien sind in Frage gestellt, aber noch längst nicht vom Tisch. Nachdem derzeit noch geltenden Halbeinkünfteverfahren sind Spekulationsgewinne nur zur Hälfte steuerpflichtig. Erzielt ein Anleger X 10.000 Euro Gewinn mit Aktien, so werden ihm nur 5.000 Euro auf sein übriges Einkommen aufgeschlagen – daher der Begriff Halbeinkünfte. Verfügt X über ein Jahreseinkommen aus geregelter Arbeit in Höhe von 50.000 Euro, so muss er also 55.000 Euro versteuern – und zwar mit seinem persönlichen Steuersatz. Ob der Anleger künftig mit der pauschalen Besteuerung besser fährt, hängt von seinem zu versteuernden Gesamteinkommen ab. Grundsätzlich gilt: VIELVERDIENER profitieren von der neuen Regel mehr. Da haben wir`s wieder, der kleine Mann wird ausgepresst!!!! DU bist Deutschland, von wegen! Leute mit einem hohen Steuersatz zahlen dann viel weniger! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
delubac Mai 14, 2006 · bearbeitet Mai 14, 2006 von delubac Hallo. Da muss ich jetzt noch ein paar Dinge ergänzen. Das Halbeinkünfteverfahren kann eine böse Falle sein. Es gilt nämlich wirklich nur für Aktien. Zertifikate etc. werden voll angerechnet. Desweiteren habe ich lieber 100% Gewinn in einer Woche von dem dann 30% wieder an die Steuer gehen, als dass mein Bargeld rumliegt aus reinem Steuertrotz. Zum Abgeltungssatz von 20% und der Pauschalaussage "kleiner Mann". Hier bitte ich doch einmal nachzurechnen, wen es wirklich trifft. Der Eingangssteuersatz liegt zwar bei 15,9% und damit unter der Abgeltungssteuer. Der Anstieg vollzieht sich aber recht schnell. Schon ab einem Steuereinkommen von 10.200 Euro liegt man über 20% Steuersatz. Das heißt, alle Spekulanten, die außer ihrer Spekulationseinkünfte noch andere Verdienste von über 10.200 Euro im Jahr haben profitieren von der Abgeltungssteuer. Das entspricht 850 Euro brutto. Ich vermute dass jemand in dem Einkommensbereich wenig Geld für Spekulationen übrig hat. Daher kann man pauschal wohl eher sagen, jeder profitiert von einer Abgeltungssteuer. Wer mehr verdient, spart natürlich auch mehr. Das ist aber nicht ungerecht, sondern liegt nur daran, dass er vorher auch mehr bezahlt hat. Gruß, delubac Edit: Um Unklarheiten zu beseitigen, ein Rechenbeispiel. Person A hat ein zu versteuerndes Einkommen von 10.200 Euro. Ledig zahlt er dafür 437 Euro Steuern p.a. Jetzt erzielt er 1000 Euro Veräußerungsgewinne. Entspricht somit einem zu versteuerndem Einkommen von 11.200 Euro. Dafür zahlt er dann 640 Euro Steuern p.a. Das macht eine Differenz von 203 Euro, und zwar für 1000 Euro Veräußerungsgewinne. Entspricht 20,3%. Wären die Veräußerungsgewinne mit 20% pauschal abgegolten hätte er 0,3% gespart, seine Jahressteuer würde nur 637 Euro betragen. Hier liegt also offensichtlich der untere Rand. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
nixperte Oktober 8, 2007 ich weiss, dass Thema ist schon lange her, aber bei mir tun sich gerad in der Richtung fragen auf. Und da mir dieses Forum am kompetentesten erscheint... nun: ich hab obiges soweit verstanden, möchte nur nochmal sicher gehen; Beispiel: Verdienst 7600 damit unter dem Kindergeldsatz Aktiengewinne bei Verkäufen aus Unterjahrigkeit 500 Da ja die Freigrenze bei 500 liegt greift hier ja die Steuer nicht. Wie sieht es jetzt aber mit der Kindergeldberechnung aus? Wird da gerechnet 7600+500 > 7680 damit kein Kindergeldanspruch oder wie? Grundlage zur Berechnung sind ja die Einkünfte!! und nicht das z.v.E. Und wie sieht das ganze aus, wenn der Gewinn bei Beispiel 2000 liegt, jedoch die 1jährige Spekulationsfrist eingehalten wurde (meine ich halte die Aktie länger als 1 Jahr) schonmal vielen Dank im vorraus! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Luxor Oktober 8, 2007 wie läuft die verrechnung, wenn ich verluste aus einem fondsverauf habe, den ich 3 jahre gehalten habe? kann ich ich die verrechnen mit aktiengewinnen, die ich nach 3 monaten haltedauer habe? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
BarGain Oktober 8, 2007 nope.... aus der spekufrist raus bedeutet, daß weder gewinne zu versteuern sind, noch daß verluste verrechnend geltend gemacht werden können.... pech gehabt Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sven82 Oktober 8, 2007 · bearbeitet Oktober 8, 2007 von Sven82 Grundlage zur Berechnung sind ja die Einkünfte!! und nicht das z.v.E. Grundlage sind die Einkünfte und Bezüge, die 7.680 EUR nicht übersteigen dürfen. Zu Letzterem zählt nämlich die Freigrenze, soweit sie ausgeschöpft ist. Im Falle des Halbeinkünfteverfahrens fällt zudem der steuerfreie Anteil unter die Bezüge. Ebenso fallen unter die Bezüge, die Veräußerungsgewinne, die nach Ablauf der Spekulatiusfrist vereinnahmt worden sind. Wobei ich mich bei letzterem mit der Familienkasse darüber streiten würde zumal es da meines Wissens noch kein Verfahren gab auf das sich die Familienkasse beziehen könnte und sofern dies nicht vorliegt sind die auch meistens mit ihrem Latein am Ende zumal da Leute ohne steuerliche Ausbildung sitzen. http://www.bzst.bund.de/003_menue_links/01...FamESt_2004.pdf wie läuft die verrechnung, wenn ich verluste aus einem fondsverauf habe, den ich 3 jahre gehalten habe? kann ich ich die verrechnen mit aktiengewinnen, die ich nach 3 monaten haltedauer habe? einen Verlust kann nur derjenige machen, der im gleichen Zeitpunkt auch hätte Gewinne machen können. Dementsprechend kann nur eine Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist ein Verlustausgleichsvolumen schaffen. Gruß Sven EDIT: Meine Güte muss ich langsam sein. Bargain ist schon seit 9 Minuten fertig Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Redhotmoon Oktober 8, 2007 weil wir schon mal gerade dabei sind: ich bin im Moment über meinem Freistellungsauftrag bei der Bank mit Aktiengewinnen, also mit realisierten und auch innerhalb Spekulationsfrist was ist dann jetzt? führt die Bank ab jetzt automatisch Steuern ans Finanzamt ab? oder muss ich dann erst bei Steuererklärung zahlen..? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
harryguenter Oktober 8, 2007 weil wir schon mal gerade dabei sind:ich bin im Moment über meinem Freistellungsauftrag bei der Bank mit Aktiengewinnen, also mit realisierten und auch innerhalb Spekulationsfrist was ist dann jetzt? führt die Bank ab jetzt automatisch Steuern ans Finanzamt ab? oder muss ich dann erst bei Steuererklärung zahlen..? Nix über Los gehen - sondern direkt zum Thread-Anfang und nochmal lesen... :-" Freistellungsauftrag hat NIX mit Spekulationsgewinnen zu tun. Auf den FSA werden nur Zinseinnahmen und Ausschüttungen angerechnet. Spekulationsgewinne werden nach Abzug der Werbungskosten und unter ggfs. Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens summiert. Erreicht oder übersteigt die Summe die 512 EUR Freigrenze so ist der komplette Spekulationsgewinn in der Steuererklärung anzugeben und mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern (keine autom. Abzuüge der Bank, die Deinen Steuersatz auch nicht kennt). Ausnahme: Gesamtjahreseinkommen unter etwa 7600 EUR => steuerbefreiung aber nur unter 4000 oder 5000 EUR auch Sozialversicherungsfrei. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
nixperte Oktober 9, 2007 großen Dank an sven, der link war sehr aufschlussreich. fazit: wenn ich jetzt aktien kaufe, darf ich sie frühestens 2009 verkaufen, weil ich 2008 noch kindergeld haben will ( muss eh schon immens hohe werbungskosten haben), zusätzlich kaufe ich noch festverzinsliche Anleihen um Stückzinsen zu bezahlen und diese als Minusgeschäft in 2008 ausweise zu können. Verkaufe ich sie dann 2009 (Aktien), ist es egal, weil ich weder Kindergeld bekomme, noch die Kursgewinne mein zvE erhöhen. Seh ich doch richtig!? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Redhotmoon Oktober 9, 2007 Nix über Los gehen - sondern direkt zum Thread-Anfang und nochmal lesen... :-" Freistellungsauftrag hat NIX mit Spekulationsgewinnen zu tun. Auf den FSA werden nur Zinseinnahmen und Ausschüttungen angerechnet. Spekulationsgewinne werden nach Abzug der Werbungskosten und unter ggfs. Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens summiert. Erreicht oder übersteigt die Summe die 512 EUR Freigrenze so ist der komplette Spekulationsgewinn in der Steuererklärung anzugeben und mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern (keine autom. Abzuüge der Bank, die Deinen Steuersatz auch nicht kennt). Ausnahme: Gesamtjahreseinkommen unter etwa 7600 EUR => steuerbefreiung aber nur unter 4000 oder 5000 EUR auch Sozialversicherungsfrei. ahhh thx, dass du das nochma wiederholt hast nuuu wird mir so einiges klar ^^ Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
af1 Oktober 18, 2007 So ist das quasi überall im Steuerrecht. Innerhalb einer Einkommensart (hier: Veräußerungsgeschäfte) werden alle Gewinne und Verluste eines Jahres kumuliert, darauf zahlst du dann Steuern. Unterliegt z.b. eine Aktie der Halbeinkunft, dann wird das zuerst halbiert, und dann in den Topf geworfen. ein Verlust hingegen nicht. das hat den Hintergrund, das Gewinne aus Aktien meist schonmal besteuert wurden, nämlich von der Aktiengesellschaft, deswegen sind diese Gewinne im Halbeinkünfteverfahren. Das wars aber so weit schon mit Besonderheiten. Du kannst nur Gewinne/Verluste einer Einkunftsart miteinander verrechnen, also z.b. kannst du keine WP-Verluste auf deine Einkünfte als Pizzalieferfahrer (nichtselbstständige arbeit) anrechnen. Ich empfehle, dass EStG zu lesen. Auch wenns etwas schwierig formuliert ist, steht doch alles abschließend drin. Gruß, delubac Entschuldigung, aber ich muss nochmal nachfragen, da ich es nicht verstehe. Es gibt leider unterschiedliche Aussagen dazu. Ich weiss nur, dass innerhalb der Spekulationsfrist angefallene Gewinne mit realisierten Verlusten des selben Jahres verrechnet werden können. Das trifft doch hier zu: Laut Annahme sind Spekulationsgewinne angefallen, u. im selben Jahr wurden lt. Annahme Verluste realisiert. Spekulationsverluste die nicht im selben Jahr verrchnet werden können, können vor- oder zurückgetragen werden. (Rücktrag 1Jahr). Aber welche Verluste können verrechnet werden? Wo steht geschrieben, dass die Spekufrist(1Jahr) nicht nur für Gewinne, sondern auch für Verkäufe gilt? Wieso kann ein Anleger realisierte Verluste nicht verrechnen, wenn der zeitpunkt der Realisierung mehr als 1Jahr nach der Anschaffung liegt? Für den Staat sind Spekulanten die Anleger, die Aktien direkt wieder verkaufen und weniger als ein Jahr behalten. Aktien, die man am 11. Oktober 2005 gekauft hat, kann man also erst ab dem 12. Oktober 2006 wieder steuerfrei verkaufen. Wer die Aktien schon innerhalb eines Jahres wieder abstoßen will, muss den Gewinn versteuern. Laut Gesetz sind die Gewinne nur steuerfrei, wenn sie das "zu versteuernde Einkommen" des Steuerzahlers, nicht um mehr als 512 Euro erhöhen. Unter dem Begriff "zu versteuerndes Einkommen" versteht das Finanzamt die Summe aller Einkünfte (inklusive diverser Zu- und Abzüge) nach dem Einkommensteuergesetz. Nun ist es noch ein wenig komplizierter als es zunächst scheint. Inzwischen gilt bei Wertpapiergeschäften das so genannte Halbeinkunftsverfahren. Der Anleger muss danach nur auf 50 Prozent seiner Gewinne Steuern zahlen. Im Steuerdeutsch spricht man davon, dass er sein zu versteuerndes Einkommen um 50% seiner Spekulationsgewinne erhöht. Somit sind Aktiengewinne innerhalb der Spekulationsfrist sogar bis 1.023 Euro steuerfrei. Wer allerdings nur einen Euro mehr Gewinn macht, überschreitet die Freigrenze und muss die Hälfte seiner Gewinnsumme versteuern. Dabei macht es sich der Fiskus einfach: er nimmt einfach den persönlichen Einkommenssteuersatz des Steuerzahlers. Genau diesen Prozentsatz muss man dann auf seine Aktiengewinne Steuern zahlen. Realisiert man seine Aktiengewinne zu schnell, kann also ein guter Teil davon beim Finanzamt landen. Ein vereinfachendes Rechenbeispiel soll helfen, dies zu verdeutlichen. Ein Anleger verdient durch seine berufiche Tätigkeit 18.000 Euro im Jahr. Kann er in einem Jahr 4000 Euro Gewinn durch den Kauf und Verkauf von Aktien machen, die er kürzer als ein Jahr gehalten hat, so hat er die Freigrenze damit überschritten und liegt innerhalb der Spekulationsfrist. Er muss deshalb die Hälfte seines Gewinns (2000 Euro) auf sein restliches zu versteuerdes Einkommen anrechnen. Dies beträgt in diesem Beispiel nun 20.000 Euro. Hierzu sucht man nun im Einkommensteuergesetz in einer Tabelle den passenden Steuersatz. Die Spekulationssteuer kassiert der Staat übrigens nicht nur auf Wertpapiere. Sie fällt auch an beim Verkauf von Grundstücken und Häusern, solange zwischen Kauf und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen. Einzige Ausnahme: Wenn der Käufer selbst in der Immobilie gewohnt hat und zwar mindestens die letzten zwei Jahre vor dem Verkauf nur dann fällt die Steuer nicht an. Alles klar? PS: Zur aktuellen Lage: Besonders die Spekulationssteuer scheint es den Koalitionären in Berlin angetan zu haben. Sie soll spätestens 2007 wegfallen und durch eine sogenannte Abgeltungsteuer ersetzt werden, für die pauschal 20 Prozent veranschlagt werden. Bezeichnend ist, dass in dem gut 190-seitigen Koalitionsvertrag nur vage Andeutungen dazu gemacht werden. Wörtlich heißt es: "In dieser Legislaturperiode werden wir eine Neuregelung der Besteuerung von Kapitalerträgen und privaten Veräußerungsgewinnen realisieren." Kommt wohl doch erst 2008 (gemeinsam mit der Unternehmenssteuerreform) Dabei herrscht akuter Informationsbedarf. Unklar ist zum Beispiel, in wie weit der Fiskus in Zukunft Verlustverrechnungsmöglichkeiten vorsieht. Bei einer einheitlichen Abgeltungssteuer müsste - anders als derzeit - auch die Verrechnung mit Dividenden und Zinserträgen möglich sein. Freigrenze in Gefahr Völlig offen ist auch, wie die geplante 20-Prozent-Besteuerung exakt ausgestaltet werden soll. Werden also auf den Satz von 20 Prozent noch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag draufgepackt oder nicht? Auch die Fortexistenz der Freigrenze von 512 Euro sowie das Halbeinkünfteverfahren bei Veräußerung von Aktien sind in Frage gestellt, aber noch längst nicht vom Tisch. Nachdem derzeit noch geltenden Halbeinkünfteverfahren sind Spekulationsgewinne nur zur Hälfte steuerpflichtig. Erzielt ein Anleger X 10.000 Euro Gewinn mit Aktien, so werden ihm nur 5.000 Euro auf sein übriges Einkommen aufgeschlagen daher der Begriff Halbeinkünfte. Verfügt X über ein Jahreseinkommen aus geregelter Arbeit in Höhe von 50.000 Euro, so muss er also 55.000 Euro versteuern und zwar mit seinem persönlichen Steuersatz. Ob der Anleger künftig mit der pauschalen Besteuerung besser fährt, hängt von seinem zu versteuernden Gesamteinkommen ab. Grundsätzlich gilt: VIELVERDIENER profitieren von der neuen Regel mehr. Da haben wir`s wieder, der kleine Mann wird ausgepresst!!!! DU bist Deutschland, von wegen! Leute mit einem hohen Steuersatz zahlen dann viel weniger! Entschuldigung, aber ich muss nochmal nachfragen, da ich es nicht verstehe. Es gibt leider unterschiedliche Aussagen dazu. Ich weiss nur, dass innerhalb der Spekulationsfrist angefallene Gewinne mit realisierten Verlusten des selben Jahres verrechnet werden können. Das trifft doch hier zu: Laut Annahme sind Spekulationsgewinne angefallen, u. im selben Jahr wurden lt. Annahme Verluste realisiert. Spekulationsverluste die nicht im selben Jahr verrchnet werden können, können vor- oder zurückgetragen werden. (Rücktrag 1Jahr). Aber welche Verluste können verrechnet werden? Wo steht geschrieben, dass die Spekufrist(1Jahr) nicht nur für Gewinne, sondern auch für Verkäufe gilt? Wieso kann ein Anleger realisierte Verluste nicht verrechnen, wenn der zeitpunkt der Realisierung mehr als 1Jahr nach der Anschaffung liegt? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
35sebastian Oktober 18, 2007 Spekulationsverluste die nicht im selben Jahr verrchnet werden können, können vor- oder zurückgetragen werden. (Rücktrag 1Jahr).Aber welche Verluste können verrechnet werden? Wo steht geschrieben, dass die Spekufrist(1Jahr) nicht nur für Gewinne, sondern auch für Verkäufe gilt? Wieso kann ein Anleger realisierte Verluste nicht verrechnen, wenn der zeitpunkt der Realisierung mehr als 1Jahr nach der Anschaffung liegt? Wer in der Vergangenheit Spekulationsverluste erlitten hat, bekommt diese durch das FA amtlich dokumentiert und diese werden Jahr für Jahr vorgetragen. Erleide ich in den folgenden Jahren weitere Verluste, so erhöht sich der Betrag, bei Spekulationsgewinnen aus "privaten Veräußerungsgeschäften" wird der Betrag gesenkt. Das gilt nicht nur für ein Jahr, wenigstens bei mir nicht! Auch wenn du noch so hartnäckig fragst: Wenn das Spekulationsjahr vorbei ist, fallen weder Spekulationsgweinne noch - verluste an. Das steht in jedem Steuerhandbuch, und wir haben es dir deutlich gesagt. Wenn du es nicht glaubst, frag deinen Steuerberater oder das FA. Punkt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Malvolio Oktober 18, 2007 Wo steht geschrieben, dass die Spekufrist(1Jahr) nicht nur für Gewinne, sondern auch für Verkäufe gilt? Wieso kann ein Anleger realisierte Verluste nicht verrechnen, wenn der zeitpunkt der Realisierung mehr als 1Jahr nach der Anschaffung liegt? § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG Wenn Wertpapiere nach mehr als einem Jahr verkauft werden, dann sind das keine steuerbaren Veräußerungsgeschäfte i.S.d. Einkommensteuerrechts. D.h. auf Gewinne aus so einem Verkauf muss keine Steuern bezahlt werden und Verluste können nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
harryguenter Oktober 18, 2007 § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG Wenn Wertpapiere nach mehr als einem Jahr verkauft werden, dann sind das keine steuerbaren Veräußerungsgeschäfte i.S.d. Einkommensteuerrechts. D.h. auf Gewinne aus so einem Verkauf muss keine Steuern bezahlt werden und Verluste können nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Und rein mathematisch betrachtet ist ein Spekulationsverlust nichts anderes als ein negativer Spekulationsgewinn. Aber eigentlich sollten wir dem Finanzbeamten der diese Verrechnung prüft doch nicht um seinen Spaß bringen Andererseits - dann arbeitet wieder eine ganze Abteilung (von meinem Geld bezahlt) Lachanfallbedingt mindestens ne Halbe Stunde lang nicht... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Malvolio Oktober 18, 2007 Und rein mathematisch betrachtet ist ein Spekulationsverlust nichts anderes als ein negativer Spekulationsgewinn.Aber eigentlich sollten wir dem Finanzbeamten der diese Verrechnung prüft doch nicht um seinen Spaß bringen Andererseits - dann arbeitet wieder eine ganze Abteilung (von meinem Geld bezahlt) Lachanfallbedingt mindestens ne Halbe Stunde lang nicht... Versuchen kann man es. Vielleicht schaut der Finanzbeamte ja nicht so genau hin. Bei mir geraten auch manchmal aus Versehen Belege in die Werbungskosten, die da eigentlich nichts verloren haben. Mal geht es durch ... und ansonsten haben die Jungs da auch mal ein kleines Erfolgserlebnis. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Trace Oktober 19, 2007 Hallo Zusammen, ich bin jetzt ganz konfus.... :'( Nochmal eine Frage zum pers. EkSt.-Satz. (Hab darüber nichts Genaues im Forum lesen können) Wird zur Besteuerung meines Aktiengewinns (mit Berücksichtigung des HEV) mein pers. EkSt.-Satz zu Grunde gelegt oder wird mein Aktiengewinn (mit Berücksichtigung des HEV) zu meinem Erwerbseinkommen bei der EkSt-Erklärung zugerechnet und daraus der neue/höhere EkSt.-Satz berechnet? Gruß Trace Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
harryguenter Oktober 19, 2007 · bearbeitet Oktober 19, 2007 von harryguenter Wird zur Besteuerung meines Aktiengewinns (mit Berücksichtigung des HEV) mein pers. EkSt.-Satz zu Grunde gelegtoder wird mein Aktiengewinn (mit Berücksichtigung des HEV) zu meinem Erwerbseinkommen bei der EkSt-Erklärung zugerechnet und daraus der neue/höhere EkSt.-Satz berechnet? Ich sehe nicht so ganz den Unterschied, da der "persönliche Steuersatz" ja erst aus dem zu versteuernden Einkommen resultiert. Aber wenns hilft: Die Gewinne aus Veräußerungsgeschäften erhöhen das zu versteuernde Einkommen. Auf Basis dessen wird der Steuersatz und die zu zahlende Steuerlast ermittelt. Nicht andersherum - und damit wie bei allen anderen Einkunftsarten auch (ist ja auch irgendwie logisch). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Konsalik Dezember 19, 2007 hab alles gelesen und hab was trotzdem "noch" nicht ganz verstanden ?!?! Beisp.: 1.) Ich habe 1001 aktien gewinn dann kommt Halbeinkunft = 500,5 = Muß keine steuern zahlen 2.) Ich habe 1000 aktien gewinn dann kommt Halbeinkunft =500 =501 muß ich versteuern mit mein pers.steurersatz (z.b. 40% = 200 steuer abdrücken) =700 durch Aktien gewonnen oder noch ... 3.) ich hab "nur" 511 aus Aktien gewonnen = ich muß keinne steuern zahlen Welche dieser beispiele sind denn richtig ???? 1 ,2 oder 3 ?? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
boRn Dezember 19, 2007 · bearbeitet Dezember 19, 2007 von boRn Hallo Konsalik, 1.) richtig, da du steuerlich einen Gewinn von unter 512 hast 2.) falsch, du bist wieder unter der Freigrenze 3.) richtig, da nur ein steuerlicher Gewinn von 255,50 (511 mal 1/2) entstanden ist Eigentlich ist das doch ganz einfach... Dein Gewinn muss unter 512 sein (also max. 511,99 ). Der Gewinn ermittelt sich bei Kursgewinnen aus dem Verkaufspreis mal 1/2 abzüglich dem Kaufpreis mal 1/2 abzüglich Kosten mal 1/2... Also Beispiel: du hast 7.000 Gewinn aus Aktien, steuerlicher Gewinn ist dann 3.500 (7.500 * 1/2). Dieser Gewinn ist über 512 , es wird also der gesamte steuerliche Gewinn in Höhe von 3.500 versteuert. mfg Chris Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag