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ETF - Bei Teilthesaurierungen kann die Steuerpflicht durch die Barausschüttungskomponente abgegolten sein

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Ich suche nun schon seit längerem hier im Forum und auch anderswo eine Antwort auf folgendes Problem:

 

Meine Depotbank hat  zum Beispiel für folgenden ETF Ishares MSCI World Ucits ETF  IE00B0M62Q58 eine Abrechnung über eine Ertragsthesaurierung erstellt. Die Abrechnung erfolgte erst am 27.03.2018 und ist somit nicht in der Steuerbescheinigung erfasst.

Steuerlicher Stichtag: 31.12.2017

Steuerpflichtiger Betrag gem. § 2 Abs. 1 InvStG = xx,xx EUR.

Dabei ist die Thesaurierung brutto ausgewiesen sowie die anrechenbare Quellensteuer. Kapitalertragsteuer bzw. Soli wurde nicht einbehalten.

Als Hinweis steht dort noch:

Bei Teilthesaurierungen kann die Steuerpflicht durch die Barausschüttungskomponente abgegolten sein. In diesen Fällen wurde auch die ggf. ausgewiesene Quellensteuer bereits im Rahmen der Ausschüttung berücksichtigt.

 

Bei gleichem Sachverhalt nur Stichtag 31.03.2017 wurde der Ertrag nicht in der Erträgnisaufstellung erfasst.

 

Frage:

Wie stelle ich fest, ob eine Abgeltung vorliegt?

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kleinerfisch
· bearbeitet von kleinerfisch

Ist steuerpflichtig für 2017.

Der steuerpflichtige Betrag gehört in Zeile 15 und die Quellensteuer in Zeile 51.

 

2016 war lt. Bundesanzeiger nicht der gleiche Sachverhalt:

2016: 3 x Zwischenausschüttung + 1 x Endausschüttung

2017: 3 x Zwischenausschüttung + 1 x Thesaurierung

 

Ach so, die eigentlich Frage:

Auf Thesaurierungen ausländischer Fonds behält die Bank grundsätzlich keine AbgSt ein.

Die musst Du selber versteuern, wie oben.

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ETFFan

Es ist klar, dass ich mich bei Thesaurierung eines ausländischen Fonds selbst um die Besteuerung kümmern muss. Das heisst aber nicht automatisch, dass die Thesaurierung auch steuerpflichtig ist. Zum Beispiel, wenn es sich um eine Ausschüttung aus dem Vorjahr handelt. Dies ist aber dann im Bundesarchiv sichtbar. Was nicht sichtbar ist - für mich jedenfalls - ist, was ist im Fall der Abgeltung? Sonst wäre der Hinweis der Bank ja überflüssig. Auf der einen Seite weist die Bank die Thesaurierung aus und weist auf den steuerlichen Stichtag (hier: 31.03.2017) hin. Zusätzlich schreibt die Bank, dass die Jahressteuerbescheinigung folgt. In der Erträgnisaufstellung ist dieser Betrag aber nicht enthalten. Andererseits schreibt sie: "Der von der Kapitalverwaltungsgesellschaft zum Geschäftsjahresende des Fonds gemeldete und in jenem Kalenderjahr als zugeflossen geltende ausschüttungsgleiche (thesaurierte) Betrag ist gem. § 2 Abs. 1 InvStG steuerpflichtig und in der Steuererklärung  für 2017 (Anlage KAP) zu deklarieren."

Also was gilt nun?

Liegt eine Abgeltung vor oder nicht?

Wenn ja, woran sehe ich das?

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kleinerfisch
vor 26 Minuten schrieb ETFFan:

...dass die Thesaurierung auch steuerpflichtig ist. Zum Beispiel, wenn es sich um eine Ausschüttung aus dem Vorjahr handelt.

???

Was schon ausgeschüttet ist, kann nicht mehr thesauriert werden.

 

vor 27 Minuten schrieb ETFFan:

Sonst wäre der Hinweis der Bank ja überflüssig.

Der ist in der Tat verwirrend.

Den Hinweis kann ich mir nur mit einer eher schlampig erstellte Vorlage erklären, da es sich um keine Teilthesaurierung handelt.

Für eine Teilthesaurierung müsste eine Thesaurierung und eine Ausschüttung gleichzeitig vorhanden sein. Das ist aber lt. Bundesanzeiger per 31.12.17 nicht der Fall.

 

vor 26 Minuten schrieb ETFFan:

Zusätzlich schreibt die Bank, dass die Jahressteuerbescheinigung folgt.

Diese Info ist neu und ebenfalls verwirrend.

Auch dies kann ich mir nur mit einer schlampigen Vorlage erklären.

 

Zusätzliches Indiz für eine  noch zu erfolgende Versteuerung wäre, wenn in der StBesch steht, dass noch ausländische Fonds vorhanden sind, deren Erträge bei Erstellung nicht bekannt waren, evtl. sind sie sogar aufgezählt.

Allerdings ist diese Info bei meinen Banken notorisch unzuverlässig und die betroffenen Fonds nicht immer überhaupt oder vollzählig genannt.

 

Ansonsten gilt:

Die Widersprüche in der Thesaurierungsbescheinigung kann letztlich nur die Bank aufklären.

Aber am Ende zählt der Bundesanzeiger (und damit meine Aussagen in #2) und nicht die Bank-Bescheinigung.

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ETFFan
· bearbeitet von ETFFan
Wort vergesssen: "nicht"
Zitat

Zum Beispiel, wenn es sich um eine Ausschüttung aus dem Vorjahr handelt

 

Vielleicht habe ich mich missverständlich ausgedrückt. In diesem Fall (andere ISIN IE0032523478 Ishares € Corp Large) heisst es im Archiv:

Zwischenausschüttung im Rahmen einer Teilausschüttung gem. § 5 etc InvStG unter

a) Betrag der Ausschüttung                                                                             0,3697 EUR

    aa) in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,3697 EUR

Dieser Betrag wurde abgerechnet mit steuerlichen Stichtag 31.03.2017 und ist in der Erträgnisaufstellung in diesem Fall zutreffenderweise nicht erfasst.

 

Ich mache es so, wie viele hier und klopfe alle eingehenden Abrechnungen in eine Excel-Tabelle und vergleiche dann mit der Steuerbescheinigung bzw. fische dann noch die ausländischen Thesaurierer aus dem Archiv.

Zum Rest: Ich habe schon bei der Bank angefragt, aber die verweisen auf den Steuerberater. Was Konkretes kriege ich scheinbar nicht. Ich verstehe eigentlich nicht, dass im weltweitem Netz nichts Vernünftiges an Unterlagen gibt. Die Banker, die das verarbeiten oder Steuerberater: Woher nehmen die Wissen dazu?

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Taxadvisor
vor 7 Minuten schrieb ETFFan:

 Die Banker, die das verarbeiten oder Steuerberater: Woher nehmen die Wissen dazu?

Aus dem Gesetz und dem Bundesanzeiger und der täglichen beruflichen Befassung mit dem Thema... Das Problem bei Kapitaleinkünfte ist, dass es das einzige Ertragsteuerrecht ist, bei dem man sowohl Kenntnisse von Steuern als auch vom Geschäft (=Kapitaleinkünfte) haben muss, um die Systematik zu durchdringen. Einen Industrie- oder Dienstleistungsbetrieb kann ich steuerlich auch betreuen, wenn ich vom Business keine Ahnung habe.

 

Für Deinen Fall: Der "steuerliche Ausgleichsposten" der Vorjahre (also die erklärten Thesaurierungen) sind um diesen Betrag zu vermindern. Eine Steuerpflicht ergibt sich nicht, kann aber bei Veräußerung zu einer Erhöhung des VG führen, wenn in den Vorjahren keine agE versteuert wurden.

 

Gruß

Taxadvisor 

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kleinerfisch
vor einer Stunde schrieb Taxadvisor:

Für Deinen Fall: Der "steuerliche Ausgleichsposten" der Vorjahre (also die erklärten Thesaurierungen) sind um diesen Betrag zu vermindern. Eine Steuerpflicht ergibt sich nicht, kann aber bei Veräußerung zu einer Erhöhung des VG führen, wenn in den Vorjahren keine agE versteuert wurden.

bezieht sich das auf den Fall aus #5 oder auf die ursprüngliche Frage aus #1?

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