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Bolanger

Unverfallbarkeit von Betriebsrenten

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Bolanger

Hallo,

 

ich möchte eine Frage zur Unverfallbarkeit von Betriebsrenten stellen.

 

Ich arbeite nun schon 25 Jahre beim selben Unternehmen und habe in dieser Zeit 3 unterschiedliche Systeme zur Betriebsrente kennengelernt. Es ging dabei stets um eine "freiwillige" Leistung des Arbeitegebers bzw. die Gewährung von Versorgungsansprüchen nach den jeweils gültigen Betriebsvereinbarungen ist mir vertraglich zugesichert.

 

Im jetzt aktuellen System zahlt der Arbeitgeber einen Geldbetrag auf ein Versorgungskonto ein und sichert über eine Betriebsvereinbarung auch eine entsprechende Verzinsung zu. Dieser Zinssatz ist mit 3% in der heutigen Zeit schon ganz ordentlich. Nun mache ich mir Gedanken, ob diese Mindestverzinsung bis zu meiner Rente aufrechterhalten werden muss, bzw. mind. für den bisher angesparten Betrag aufrechterhalten werden muss. Meine Erfahrung zeigt mir, dass das Betriebsrentensystem auch weider umgebaut werden kann. Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass in ein paar Jahren der Versicherer, der hinter der betriebsrente steht, diese Mindestverzisung nicht mehr einhalten kann. Eine Option wäre dann eine neue Betriebsvereinbarung mit einen verminderten Garantiezins.

 

Nun meine Frage: Ist der Arbeitegeber verfplichtet, den alten Garantiezins zumindest für das bisher angesparte Kapital weiterhin zu gewähren? Oder kann eine solche Vereinbarung gekippt werden? In der Vergangenheit haben sich die Angestellten leider mit jeder Änderung der Versorgung schlechter gestellt, und davon gehe ich auch bei zukünftigen Änderungen aus.

 

Gruß,

 

Bolanger     

 

 

 

 

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whister

Woher sollen wir wissen, was du und dein Arbeitgeber vertraglich vereinbart haben?

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Bolanger

Hallo,

 

vertraglich vereinbart ist lediglich eine Betriebsrente "entsprechend der jeweils gültigen Betriebsvereinbarungen". Dass sich diese ändern können ist mir klar. Nur darf sich damit auch die eigentlich zugesagte Verzinsung ändern, also quasi nach Belieben? Oder anders formuliert: Ist eine zugesagte Verzinsung (auf das bereits unverfallbare Kapital) ebenfalls ein unverfallbarer Anspruch? Oder nur unverfallbar bis zum Inkrafttreten einer neuen Betriebsvereinbarung?

 

Gruß,

 

Bolanger 

 

 

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Ramstein
· bearbeitet von Ramstein

Wir sollten jetzt alle anfangen, frei über die Wirkung der nicht bekannten Betriebsvereinbarung zu fabulieren. Oder so. :thumbsup:

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Nudafreak1

Kollege,

 

wenn ihr ne BV habt wird wohl auch en BR da sein.

 

Vielleicht hilft es ersma wenn Du ihn fragst.

 

SG

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tyr
· bearbeitet von tyr

Wenn die in der Vergangenheit zugesagte Verzinsung nicht mehr gehalten werden kann wird man die Regeln anpassen müssen. Zum Beispiel im ersten Schritt durch Absenkung der garantierten Zinsen auf zukünftige Beiträge. Im nächsten Schritt könnte man die Verzinsung bestehender Ansprüche senken usw.

 

Solange Inhaber deutscher Betriebsrentenanwartschaften nicht bereit sind, viele Jahre vor Altersrenteneintritt höhere Risiken einzugehen und eine weniger fest kalkulierbare Rente in ferner Zukunft zu akzeptieren wird sich an diesem Niedergang der bisherigen vor allem Zinsanlagen-basierten Altersvorsorgesysteme wohl wenig ändern, solange die Niedrigzinsphase weiter anhält.

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