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jkwhejgfh

Welches Steuerjahr für ETF-Thesaurierung für Rumpfjahr 2017?

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jkwhejgfh

Hallo,

 

in meinem flatex-Depot habe ich (unter anderem) folgende ETFs:

 

  • ISIN DE0002635281 (iShares Euro Stoxx Select Dividend 30)
  • ISIN DE0002635307 (iShares Stoxx Europe 600)
  • ISIN DE0005933931 (iShares DAX)
  • ISIN DE0005933956 (iShares Euro Stoxx 50)

 

Im Zuge der geänderten Fondsbesteuerung ab 2018 kam es bei diesen ETFs zu Sonderthesaurierungen für das Rumpfgeschäftsjahr 2017.

 

Im Bundesanzeiger ist jeweils als Ex-Tag der 02.01.2018 angegeben und es wird explizit darauf hingewiesen, dass "Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten zum 31. Dezember 2017 als zugeflossen".

 

In den Abrechnungen von flatex (jeweils mit Datum vom 22.01.2018) steht jeweils Extag 02.01.2018, Valuta 02.01.2018, Zuflusstag 31.12.2017 sowie der Hinweis "Steuerpflichtig im Jahr des Zuflusses - Veranlagungsfall". Auf meinem flatex-Verrechnungskonto wurden die "Reste" der Steuerliquidität jeweils mit Buchungsdatum 22.01.2018 und Valuta-Datum 15.01.2018 gutgeschrieben. Trotzdem verrechnete flatex die Beträge mit meinem Sparerpauschbetrag für 2018 sowie die anrechenbaren Quellensteuern mit dem Quellensteuertopf für 2018. In der Steuerbescheinigung für das Jahr 2017 tauchen die Beträge nicht auf!

 

Ich bin jetzt absolut verunsichert, in welchem Steuerjahr (2017 oder 2018) ich diese Thesaurierungen angeben soll!

 

Falls es das Steuerjahr 2017 ist, für das ja die Angaben im Bundesanzeiger und auf den flatex-Abrechnungen sprechen, dann habe ich für die Steuererklärung 2017 ein "technisches"/"organisatorisches" Problem, für das ich drei potenzielle Lösungen sehe:

 

  1. Ich kann bei flatex eine falsche Steuerbescheinigung für 2017 bemängeln. Meiner Erfahrung nach dauert es dann "ewig", bis meine Anfrage an die FinTech Group Bank weitergeleitet wird und dort vielleicht ein kompetenter Mitarbeiter eine korrekte Steuerbescheinigung für 2017 nachreicht. Auch müssten ja die Steuerdaten für das laufende Jahr 2018 ebenfalls angepasst werden. Neben der potenziell langen Bearbeitungszeit sehe ich hier vor allem das Problem, dass meine Anfrage falsch verstanden wird und ich danach eine eher noch "falschere" Steuerbescheinigung für 2017 erhalte bzw. die Steuerdaten für 2018 dann falsch sind.
  2. Ich lasse flatex komplett außen vor. Stattdessen korrigiere ich die Beträge für 2017 und 2018 selbst auf den jeweiligen KAP-Anlagen für beide Jahre.
    Im Jahr 2017 müsste ich dann die Erträge zusätzlich zur Steuerbescheinigung angeben. Würde ich das rechts in Zeile 7 korrigieren oder in Zeile 14 angeben? Die anrechenbaren Quellensteuern würden wohl in Zeile 52 kommen.
    Wie würde es aber dann in der Steuererklärung 2018 aussehen? Die Kapitalerträge in Zeile 7 würde ich rechts verringern (wurde ja dann schon 2017 von mir angeben). Benutzter Sparerpauschbetrag (Zeile 12) könnte ich wahrscheinlich unverändert lassen. Was würde ich aber mit den Quellensteuern machen, die von flatex in der zukünftigen Steuerbescheinigung für 2018 wohl als "angerechnete ausländische Steuern" ausgewiesen sein werden? Hier müsste ich ja eigentlich dann etwas abziehen!? Kann man dieses Feld in der KAP-Anlage einfach ändern?
  3. Die dritte und letzte Möglichkeit wäre, dass ich das Problem einfach ignoriere und die Beträge genau wie in der Steuerbescheinigung von flatex 2017 nicht angebe und dafür dann erst 2018 angebe. Das wäre dann zwar steuerrechtlich falsch (vorausgesetzt die Thesaurierungen zählen tatsächlich für das Steuerjahr 2017), aber das Finanzamt bekommt seine Steuern ja dann trotzdem - nur eben ein Jahr später. Außerdem geht es um so kleine Beträge, dass ich wohl keinen wirklichen Ärger bekommen würde, wenn dem Finanzamt der Sachverhalt doch auffallen würde.

 

Wie würdet ihr vorgehen? Vielleicht sind ja auch andere (flatex)-Kunden ähnlich betroffen?

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Taxadvisor

Das Rumpfwirtschaftsjahr 31.12.2017 gehört in 2017. Alles andere wäre falsch bzw. sogar Steuerverkürzung (auf Zeit). Soweit die reine Lehre...

 

Soweit die Werte nicht in der Steuerbescheinigung enthalten sind, sind sie den Thesaurierungsmitteilungen zu entnehemen oder manuell an Hand des BAnz zu ermitteln und zu erklären. Ist der Steuerbeescheid bereits ergangen, ist eine Korrektur gem. § 173 AO zu beantragen. Eine Korrektur der Steuerbescheinigungen wird es regelmäßig nicht geben, da diese i.d.R. nicht falsch sind (die Thesaurierungsangaben sind nachrichtlich). Die "guten" Banken (z.B. UBS, Deutsche) verschicken Mitte des Jahres noch eine Ergänzungssteuerbescheinigung mit Nullwerten und den bis dahin fehlenden Thesaurierungen.

 

Gruß

Taxadvisor

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