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PeterGriffin

Eintritt Versorgungswerk/gesetzliche Rente und Immobilie

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PeterGriffin

Hallo zusammen,

 

ich bin seit diesem Monat Pflichtmitglied in einem beruflichen Versorgungswerk und kann mich insoweit von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Ich gehe aktuell davon aus, dass die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft für den Rest meiner beruflichen Laufbahn vorliegen. Bisher habe ich 4 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung als Angestellter eingezahlt, sodass für einen Anspruch aus der gesetzlichen Rente noch Beiträge für ein Jahr fehlen. Ich bin angestellt tätig und besitze eine Eigentumswohnung, die zum Teil fremdfinanziert ist. Für die private Altersvorsorge habe ich zudem ein ETF Depot, welches ich regelmäßig bespare (Sondertilgungen gehen bei mir aber vor).  

 

Ich bin gerade am ausloten, was am sinnvollsten ist. Nach meinem Verständnis (bitte korrigiert mich wenn ich falsch liege) hätte ich die Möglichkeit meine Arbeitnehmerbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zurückzuerhalten. Diese könnte ich nun einerseits ins Versorgungswerk einzahlen oder einen Teil der Summe für eine Sondertilgung bei der Wohnung zu verwenden. In diesem Fall wären jedoch die Arbeitgeberbeiträge für die vier Jahre verloren. Alternativ könnte ich um meinen Anspruch aus der gesetzlichen Rente zu sichern noch das fehlende Jahr den Mindestbeitrag (aktuell 83,70 Euro/Monat - also ca. 1.000 Euro), so würden meine Arbeitgeberbeiträge erhalten. Davon die Beiträge zu entnehmen und ins ETF Depot zu stecken, bin ich nicht wirklich überzeugt.

 

Auch aus Gründen der Diversifikation tendiere ich gerade zur Alternative mit den Mindestbeiträgen. Hat jemand bereits Erfahrungen in ähnlichen Fällen gemacht?

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phlp112
vor 13 Stunden schrieb PeterGriffin:

Hallo zusammen,

 

ich bin seit diesem Monat Pflichtmitglied in einem beruflichen Versorgungswerk und kann mich insoweit von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Ich gehe aktuell davon aus, dass die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft für den Rest meiner beruflichen Laufbahn vorliegen. Bisher habe ich 4 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung als Angestellter eingezahlt, sodass für einen Anspruch aus der gesetzlichen Rente noch Beiträge für ein Jahr fehlen. Ich bin angestellt tätig und besitze eine Eigentumswohnung, die zum Teil fremdfinanziert ist. Für die private Altersvorsorge habe ich zudem ein ETF Depot, welches ich regelmäßig bespare (Sondertilgungen gehen bei mir aber vor).  

 

Ich bin gerade am ausloten, was am sinnvollsten ist. Nach meinem Verständnis (bitte korrigiert mich wenn ich falsch liege) hätte ich die Möglichkeit meine Arbeitnehmerbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zurückzuerhalten. Diese könnte ich nun einerseits ins Versorgungswerk einzahlen oder einen Teil der Summe für eine Sondertilgung bei der Wohnung zu verwenden. In diesem Fall wären jedoch die Arbeitgeberbeiträge für die vier Jahre verloren. Alternativ könnte ich um meinen Anspruch aus der gesetzlichen Rente zu sichern noch das fehlende Jahr den Mindestbeitrag (aktuell 83,70 Euro/Monat - also ca. 1.000 Euro), so würden meine Arbeitgeberbeiträge erhalten. Davon die Beiträge zu entnehmen und ins ETF Depot zu stecken, bin ich nicht wirklich überzeugt.

 

Auch aus Gründen der Diversifikation tendiere ich gerade zur Alternative mit den Mindestbeiträgen. Hat jemand bereits Erfahrungen in ähnlichen Fällen gemacht?

Welches Versorgungswerk in welchem Bundesland?

 

Ich habe mir meine Arbeitnehmerbeiträge erstatten lassen (das geht erst nach einer Wartezeit von 2 Jahren) und diese dann teilweise ins VW und teilweise in ETF investiert. Wenn ich mir die Wertentwicklung und die entsprechenden Zahlen meines VW anschaue, bin ich mir sicher, damit besser zu fahren, auch wenn ich somit die AG-Beiträge eines Berufseinsteigers verliere. 

 

In deinem speziellen Fall würde ich sicherlich über die Themen Sondertilgung und Einmal-Zahlung ins VW überlegen. Aus meiner Sicht ist es wichtig im VW von Anfang an den Anspruch 10/10 zu bekommen. Eine sehr gute Rendite hast du aber sicherlich über die Sondertilgungen. 

 

 

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ika

Meine erste Tendenz wäre auch, die Anwartschaftszeit zur gesetzlichen Rentenversicherung voll zu machen.

 

Falls man die rund 1.000 € die du erwähntest nicht einsetzen will besteht vielleicht die Möglichkeit dies über einen Minijob günstiger darzustellen (AG zahlt pauschal 15%, AN nur die 3,6% Differenz zum Regelbeitrag) - für die Riester-Anwartschaft reicht das aus, "sollte" also für die gesetzliche Rente auch so sein.

 

 

Um das Ganze seriös einschätzen zu können wären Größenangaben (reicht ja grob) zu den geleisteten Beiträgen, dem verfügbaren Nettoeinkommen und der Belastung auf der ETW hilfreich.

 

 

@stb112 Was meinst du mit "von Anfang an den Anspruch 10/10 zu bekommen" ?

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phlp112
vor 2 Stunden schrieb ika:

Meine erste Tendenz wäre auch, die Anwartschaftszeit zur gesetzlichen Rentenversicherung voll zu machen.

 

Falls man die rund 1.000 € die du erwähntest nicht einsetzen will besteht vielleicht die Möglichkeit dies über einen Minijob günstiger darzustellen (AG zahlt pauschal 15%, AN nur die 3,6% Differenz zum Regelbeitrag) - für die Riester-Anwartschaft reicht das aus, "sollte" also für die gesetzliche Rente auch so sein.

 

 

Um das Ganze seriös einschätzen zu können wären Größenangaben (reicht ja grob) zu den geleisteten Beiträgen, dem verfügbaren Nettoeinkommen und der Belastung auf der ETW hilfreich.

 

 

@stb112 Was meinst du mit "von Anfang an den Anspruch 10/10 zu bekommen" ?

Ich sprach nicht darüber, die Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung "voll" zu machen, sondern den Umstand zu nutzen, genau das Gegenteil machen zu können, indem man sich seine AN-Beiträge auszahlen lässt und anders/besser investiert.

 

Im Versorgungswerk (bei mir der Steuerberater) richtet sich der Rentenanspruch nach der Höhe der Einzahlungen. 10/10 ist der Pflichtbeitrag und entspricht der BBG der gesetzlichen RV. Man kann auch darunter einzahlen (bis 1/10) oder darüber (bis 20/10). Und wenn man sicher vorstellt, dass der Pflichtbeitrag im VW immer der BBG der gesetzlichen RV entspricht, kommen da schon sehr hohe Beiträge der Mitglieder zusammen.

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Laser12
· bearbeitet von Laser12

Moin,

 

ich würde diesen Weg prüfen:

- Gesetzliche Rente die 5 Jahre vollmachen (einfach vorsorglich aus Gründen politischer Risiken, wer weiß was der Politik einfällt)

- Berufsunfähigkeitsversicherung, Witwen- und Waisenrente der BfA abdecken

- Versorgungswerk der Steuerberater meiden

- selber anlegen

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ika
· bearbeitet von ika
vor 27 Minuten schrieb stb112:

Ich sprach nicht darüber, die Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung "voll" zu machen, sondern den Umstand zu nutzen, genau das Gegenteil machen zu können, indem man sich seine AN-Beiträge auszahlen lässt und anders/besser investiert.

 

Du nicht, aber der TE. Vielleicht hätte ich das meiner Antwort als Zitat voranstellen sollen. Darauf bezog sich mein "auch".

 

vor 27 Minuten schrieb stb112:

Im Versorgungswerk (bei mir der Steuerberater) richtet sich der Rentenanspruch nach der Höhe der Einzahlungen. 10/10 ist der Pflichtbeitrag und entspricht der BBG der gesetzlichen RV. Man kann auch darunter einzahlen (bis 1/10) oder darüber (bis 20/10). Und wenn man sicher vorstellt, dass der Pflichtbeitrag im VW immer der BBG der gesetzlichen RV entspricht, kommen da schon sehr hohe Beiträge der Mitglieder zusammen.

 

Meine Frau ist auch Steuerberaterin und im Versorgungswerk in Hessen. Dort ist der Regelpflichtbeitrag 5/10 des "Höchstbeitrags in der Allgemeinen Rentenversicherung" (= 1/2 der Beitragsbessungsgrenze, BBG). Wer weniger verdient kann auf Antrag auf bis zu 1/10 ("persönlicher Pflichtbeitrag") herruntergestuft werden, Höchstpflichtbeitrag sind logischerweise 10/10 (= BBG). Freiwillige Einzahlungen können bis 15/10 geleistet werden.

 

 

Ich bleibe dabei - ohne konkrete Angaben des TE zu seiner Situation stochern wir hier weitestgehend im Nebel und selbst wenn wir alle gegenwärtigen Details kennen, die Zukunft bleibt ungewiss. Insofern ist eine möglichst breite Aufstellung in meinen Augen grundsätzlich sinnvoll.

 

Nur mal als Beispiel - angenommen der TE hat in den vier Jahren (der Einfachheit halber: 2014-2017) seiner Beitragszeit zur gesetzlichen Rentenversicherung jeweils 80% der Beitragsbemessungsgrenze verdient, dann hätte sein Arbeitgeber insgesamt 22.093,20 € (West) bzw. 19.166,88 € (Ost) an Beiträgen beigesteuert.

 

Das durch einen Abzug der Gelder aus der GRV zu verschenken erscheint mir auf den ersten Blick wenig sinnvoll.

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phlp112
· bearbeitet von stb112
vor 21 Minuten schrieb ika:

 

Du nicht, aber der TE. Vielleicht hätte ich das meiner Antwort als Zitat voranstellen sollen. Darauf bezog sich mein "auch".

 

 

Meine Frau ist auch Steuerberaterin und im Versorgungswerk in Hessen. Dort ist der Regelpflichtbeitrag 5/10 des "Höchstbeitrags in der Allgemeinen Rentenversicherung" (= 1/2 der Beitragsbessungsgrenze, BBG). Wer weniger verdient kann auf Antrag auf bis zu 1/10 ("persönlicher Pflichtbeitrag") herruntergestuft werden, Höchstpflichtbeitrag sind logischerweise 10/10 (= BBG). Freiwillige Einzahlungen können bis 15/10 geleistet werden.

 

 

Ich bleibe dabei - ohne konkrete Angaben des TE zu seiner Situation stochern wir hier weitestgehend im Nebel und selbst wenn wir alle gegenwärtigen Details kennen, die Zukunft bleibt ungewiss. Insofern ist eine möglichst breite Aufstellung in meinen Augen grundsätzlich sinnvoll.

 

Nur mal als Beispiel - angenommen der TE hat in den vier Jahren (der Einfachheit halber: 2014-2017) seiner Beitragszeit zur gesetzlichen Rentenversicherung jeweils 80% der Beitragsbemessungsgrenze verdient, dann hätte sein Arbeitgeber insgesamt 22.093,20 € (West) bzw. 19.166,88 € (Ost) an Beiträgen beigesteuert.

 

Das durch einen Abzug der Gelder aus der GRV zu verschenken erscheint mir auf den ersten Blick wenig sinnvoll.

Interessant, dass in Hessen der Pflichtbeitrag so viel niedriger ist. Zu deinem Rechenbeispiel ein Gedanke: der TE schrieb nicht, welcher Profession er nachgeht. Wenn ich mir die Berufseinstiegsgehälter in der Steuerberatung anschaue, die der Kandidat typischerweise in den 4 Jahren vor seinem Examen verdient, kommst du leider niemals auf den von dir genannten Betrag von 80% der BBG, sondern eher auf einen Betrag von 11-14 TEUR. 

 

 

vor 23 Minuten schrieb Laser12:

Moin,

 

ich würde diesen Weg prüfen:

- Gesetzliche Rente die 5 Jahre vollmachen (einfach vorsorglich aus Gründen politischer Risiken, wer weiß was der Politik einfällt)

- Berufsunfähigkeitsversicherung, Witwen- und Waisenrente der BfA abdecken

- Versorgungswerk der Steuerberater meiden

- selber anlegen

In der Pflichtmitgliedschaft im VW ist bereits eine BU enthalten. Warum sollte man das VW meiden? Das interessiert mich doch wirklich sehr.

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feymo211283
· bearbeitet von feymo211283

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Laser12

Moin,

 

solange keine genauen Angaben vorliegen, um welches Versorgungswerk es sich handelt, kann aus meiner Sicht nicht entschieden werden, ob eine Mitgliedschaft dort sinnvoll sein kann. Die Leistungen außerhalb der Rente, z.B. BU usw. können in den einzelnen Versorgungswerken unterschiedlich und deutlich schlechter sein als die der BfA.

 

Die BfA hat allerdings mehr politische Sonderlasten zu tragen wie z.B. versicherungsfremde Leistungen, die Versorgungswerke nicht oder weniger treffen. Es gibt immer wieder Situationen, in denen mit Rentenbeiträgen indirekt andere Zweige der Sozialversicherung subventioniert werden, z.B. Arbeitslosen- oder Pflegeversicherung.

 

Der Vorteil des Versorgungswerkes kann sein, dass mit Kapital besser gewirtschaftet wird und teilweise eine Kapitaldeckung vorhanden sein kann. Nachteil der Versorgungswerke ist z.B. das Klumpenrisiko auf der Versichertenseite.

 

Vorteil der Eigenvorsorge:

- 100% Kapitaldeckung

- rentierlichere Anlagen, z.B. durch höhere Aktienquote

- besserer Schutz vor politischer Selbstbedienung

- Selbstbestimmung des Versorgungsniveaus

 

Nachteil der Eigenvorsorge:

- Anlagefähigkeiten des "Versicherten"

- ggf. Zusatzversicherungen für entfallende Leistungen von BfA/Versorgungswerk

- keine oder nur eingeschränkte Insolvenzsicherung

 

BfA/Versorgungswerk würde ich möglichst meiden, da dort die Rendite aus Anlegersicht unterirdisch ist. Rechne Dir das mal aus. Selbst wenn eine Konstellation entsteht, in der man Zuschüsse des Arbeitgebers verliert, kann ich selber deutlich besser wirtschaften.

 

Wenn allerdings die Möglichkeit besteht, für kleines Geld eine sinnvolle Diversifikation (Umlage/Kapitaldeckung) und besseren Schutz gegen politische Risiken z.B. auch bei Krankenversicherungsbeiträgen zu erlangen sollte man das aus meiner Sicht machen.

 

 

Man sollte prüfen, ob man mit dem ggf. Arbeitgeber einen Deal hinbekommt: Ich gehe aus Rentenversicherung raus und Du zahlst mir den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung oder einen Teil davon.

 

 

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ika

nur zur Klarstellung:

Es ging doch um die Frage, ob der TE noch ein Jahr den Mindestbeitrag zur GRV zahlt um die fünfjährige Anwartschaftszeit zu erfüllen, oder sich die AN-Beiträge der letzten vier Jahre auszahlen lässt und diese entweder in sein ETF-Depot oder die selbstgenutzte Immobilie steckt und dabei die von seinem AG in der Zeit gezahlten Beiträge der Versichertengemeinschaft schenkt.

 

Nicht um das allgemeine Für und Wider von GRV, Versorgungswerk und privater Altersvorsorge.

 

Ich kann mir im Übrigen kaum vorstellen, wie eine Berufsunfähigkeitsversicherung in einem Versorgungswerk von Berufsträgern (Berufsunfähigkeit ist (i.d.R.) dann gegeben, wenn man den Beruf des Rechtsanwalts/Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers nicht mehr ausüben kann) schlechter sein kann als die Erwerbsunfähigkeitsversicherung der GRV.

 

 

Ich würde prüfen, ob sich die Anwartschaftszeit auch durch geringfügige Beschäftigung erfüllen lässt und mich dann für ein Jahr befristet mit einer Wochenarbeitszeit von 2-4h anstellen lassen. Bei 150 € Gehalt im Monat würde das eine Jahr dann ganze 64,80 € an Rentenbeiträgen kosten. Irgendwas wird sich als (Vorsicht, Annahme!) klassischer Berufsträger da wohl finden lassen ;-)

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beamter97
vor 2 Stunden schrieb ika:

Ich würde prüfen, ob sich die Anwartschaftszeit auch durch geringfügige Beschäftigung erfüllen lässt und mich dann für ein Jahr befristet mit einer Wochenarbeitszeit von 2-4h anstellen lassen. Bei 150 € Gehalt im Monat würde das eine Jahr dann ganze 64,80 € an Rentenbeiträgen kosten. Irgendwas wird sich als (Vorsicht, Annahme!) klassischer Berufsträger da wohl finden lassen ;-)

 

Die Rechnung stimmt nicht ganz, da bei Minijobs RV-Beiträge von einem Mindesteinkommen von EUR 175,-- berechnet werden.

Folgende Beispiele finden sich auf http://www.minijob-zentrale.de

 

Beitragsanteile vom Arbeitgeber und Minijobber

Beim Mindestbeitrag richtet sich Ihr Rentenversicherungsanteil als Arbeitgeber nach dem tatsächlichen Verdienst des Minijobbers. Der Minijobber übernimmt in diesen Fällen die Differenz zum vollen Pflichtbeitrag.
 

Beispiel

Eine Bürokraft im gewerblichen Bereich verdient seit dem 1. Januar 2018 monatlich 150 Euro.

Hier gilt der Mindestbeitrag zur Rentenversicherung: 32,55 Euro (18,6 Prozent der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 Euro)

Somit beträgt der monatliche Anteil

des Arbeitgebers 22,50 Euro (15 Prozent des tatsächlichen Entgelts 150 Euro) und

des Minijobbers 10,05 Euro (Gesamtbeitrag 32,55 Euro minus 22,50 Euro Arbeitgeberanteil).

Bei einem sehr geringen monatlichen Verdienst ist Ihr Arbeitgeberanteil so niedrig, dass sich daraus ein Differenzbetrag für Ihren Minijobber ergibt, der höher als sein Verdienst ist. Dies führt dazu, dass Ihr Minijobber gar kein Entgelt mehr bekommt, sondern Ihnen als Arbeitgeber sogar noch den Restbetrag erstatten muss.
 

Obiges Beispiel mit einem Verdienst von 25 Euro:

Der Mindestbeitrag liegt bei 32,55. Damit beträgt der monatliche Anteil

des Arbeitgebers 3,75 Euro (15 Prozent des tatsächlichen Entgelts 25 Euro) und

des Minijobbers 28,80 Euro (Gesamtbeitrag 32,55 Euro minus 3,75 Euro Arbeitgeberanteil)

Hier erhält der Minijobber kein Entgelt und muss seinem Arbeitgeber noch 3,80 Euro (Beitragsanteil 28,80 Euro minus Verdienst von 25 Euro) erstatten.

 

So preiswert kann man das fehlende Jahr in der GRV erwerben. Und bitte nciht vergessen: die potentielle Mitgliedschaft in der KVdR für die Hinterbliebenen.

 

Also: beim verständnisvollen Nachbarn anheuern und ein Jahr lang pauschal für 25 oder 30 € im Monat Rasen mähen, Laub fegen, Schnee schippen, was gerade anfällt.

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Peter Wolnitza
vor 2 Stunden schrieb ika:

nur zur Klarstellung:

Es ging doch um die Frage, ob der TE noch ein Jahr den Mindestbeitrag zur GRV zahlt um die fünfjährige Anwartschaftszeit zu erfüllen, oder sich die AN-Beiträge der letzten vier Jahre auszahlen lässt und diese entweder in sein ETF-Depot oder die selbstgenutzte Immobilie steckt und dabei die von seinem AG in der Zeit gezahlten Beiträge der Versichertengemeinschaft schenkt.

...

Ich kann mir im Übrigen kaum vorstellen, wie eine Berufsunfähigkeitsversicherung in einem Versorgungswerk von Berufsträgern (Berufsunfähigkeit ist (i.d.R.) dann gegeben, wenn man den Beruf des Rechtsanwalts/Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers nicht mehr ausüben kann) schlechter sein kann als die Erwerbsunfähigkeitsversicherung der GRV.

 

Ich würde prüfen, ob sich die Anwartschaftszeit auch durch geringfügige Beschäftigung erfüllen lässt und mich dann für ein Jahr befristet mit einer Wochenarbeitszeit von 2-4h anstellen lassen. Bei 150 € Gehalt im Monat würde das eine Jahr dann ganze 64,80 € an Rentenbeiträgen kosten. Irgendwas wird sich als (Vorsicht, Annahme!) klassischer Berufsträger da wohl finden lassen ;-)

 

Jenseits aller Besser/Schlechter Betrachtung anhand irgendwelcher Zukunftsprognosen / Zahlenfriedhöfe nur kurz zwei Anmerkungen:


- die o.g. Definition der BU ist leider bei 95% aller Versorgungswerke falsch. Fast immer ist die vollständige Aufgabe des Berufes (=Rückgabe der staatlichen Zulassung) Voraussetzung, um BU Rente aus V-Werk zu beziehen
- sollte auch der Krankenversicherungsstatus in die Überlegungen einfliessen. Wenn PKV versichert (oder geplant) spielt das folgende keine Rolle. Wenn aber GKV versichert:

Um als Rentner in die Vergünstigungen der KVDR nutzen zu können, ist es erforderlich, eine Rente aus der GRV zu beziehen - Versorgungswerk zählt da nicht!

 

Wenn man also RV Beiträge auszahlen lässt, keine RV Ansprüche hat, kann es passieren, daß man als Rentner für die Mehr-Rendite aus ETFs und Versorgungswerk beitragsmässig zur Kasse gebeten wird... Ist dann wieder eine Rechnung mit Rendite- und LebensErwartung...  ;-) 

 

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bobby13
vor 3 Stunden schrieb Laser12:

BfA/Versorgungswerk würde ich möglichst meiden, da dort die Rendite aus Anlegersicht unterirdisch ist. Rechne Dir das mal aus.

 

Als Angestellter sollte man aber eigentlich nur das Wahlrecht zwischen Versorgungswerk oder gesetzlicher Rente haben.

Um ganz raus zu kommen sollte man schon Selbstständig sein.

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Gast231208
· bearbeitet von pillendreher
Am ‎22‎.‎04‎.‎2018 um 20:28 schrieb PeterGriffin:

 

ich bin seit diesem Monat Pflichtmitglied in einem beruflichen Versorgungswerk und kann mich insoweit von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen.

 

vor einer Stunde schrieb bobby13:

Als Angestellter sollte man aber eigentlich nur das Wahlrecht zwischen Versorgungswerk oder gesetzlicher Rente haben.

 

Dieses Wahlrecht hat man eben nicht, siehe oben und auch bei mir ist das der Fall.

Ich zahle trotzdem freiwillig parallel den Mindestbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung ein.

Grund:

Diversifikation und Hoffnung dadurch die Krankenversicherung der Rentner nutzen zu können, siehe Peter Wolnitza. Wobei ich vermute, dass dieses Schlupfloch bald mal gestopft wird

(zumindest würde ich das als politischer Entscheider so machen).

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ika
· bearbeitet von ika

Ich ging bisher davon aus, dass KVdR von der Beitragszahlung zur GKV (bzw. der freiwilligen gesetzlichen Versicherung) abhängig ist?

 

@Peter Wolnitza Ich habe da sicher nicht so den breiten Einblick wie du. Aber zumindest die Steuerberaterbestellung kann soweit ich weiß nach Rückgabe immer wieder aufleben (anders ist es m.E. nur bei den Wirtschaftsprüfern).

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Peter Wolnitza
vor 46 Minuten schrieb ika:

Ich ging bisher davon aus, dass KVdR von der Beitragszahlung zur GKV (bzw. der freiwilligen gesetzlichen Versicherung) abhängig ist?

 

@Peter Wolnitza Ich habe da sicher nicht so den breiten Einblick wie du. Aber zumindest die Steuerberaterbestellung kann soweit ich weiß nach Rückgabe immer wieder aufleben (anders ist es m.E. nur bei den Wirtschaftsprüfern).

KVDR hat ZWEI wesentliche Zugangsvoraussetzungen:
In der zweiten Hälfte des Erwebslebens min. zu 9/10 der Zeit GKV versichert  UND Bezug einer Rente aus der GRV

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ika
vor 4 Minuten schrieb Peter Wolnitza:

KVDR hat ZWEI wesentliche Zugangsvoraussetzungen:
In der zweiten Hälfte des Erwebslebens min. zu 9/10 der Zeit GKV versichert  UND Bezug einer Rente aus der GRV

 

Ja, okay. Bezug GRV war mir klar. Die habe ich nur nicht gesondert erwähnt.

 

Ich fand das klang bei pillendreher so, als ob das mit der freiwilligen Beitragszahlung schon lange Zeit andauert bzw. dafür geplant ist. Deshalb meine Nachfrage

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pcfreak324

Man kann, wenn man sich von der Rentenversicherungspflicht hat befreien lassen, auch freiwillig Rentenbeiträge leisten und zwar in einer beliebig gewählten Höhe zwischen dem Mindest- und dem Höchstbeitrag (derzeit zwischen 83,70 und 1.209,00 EUR pro Monat). Die geleisteten Beiträge können steuerlich geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG). Du könntest also das fehlende Jahr noch später vollmachen, spätestens ein Jahr vor dem Rentenbezug. Dazu dann einfach bei der DRV den Antrag V0060 stellen (die Erläuterungen dazu haben die Nr. V0061).

 

Die Auszahlung der Rentenbeiträge ist nicht zu empfehlen, da man dann die Arbeitgeberbeiträge, also 50 % der Summe, verliert.

 

Wie sich das auswirkt, wenn man die Beiträge stattdessen in das Versorgungswerk überführt, kann ich nicht sagen. Das hängt von der dortigen Formel zur Rentenberechnung ab. Sollten die bisherigen Beiträge aus einem vergleichsweise niedrigen Einkommen stammen, könnte sich dies negativ auswirken, wenn beim Versorgungswerk sämtliche jemals gezahlten Beiträge gemittelt und auf Basis dessen die spätere Rente berechnet wird. Bei Rechtsreferendaren sollen die Rentenbeiträge aus dieser Zeit (immerhin zwei Jahre), bei Überführung in das Rechtsanwaltsversorgungswerk schlicht verpuffen, also keinerlei positive Auswirkung haben:

https://www.lto.de/recht/studium-referendariat/s/nach-dem-referendariat-nachversicherung-drv-versorgungswerk-vergleich/

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PeterGriffin

Hallo, 

 

erstmal danke für die Antworten. Bei mir geht es um das Versorgungswerk der Rechtsanwälte und Steuerberater in Bayern. Die Wartezeit auf die Auszahlung der Arbeitnehmerbeiträge hatte ich so noch gar nicht auf dem Schirm, sodass das Geld ja anscheinend sowieso erst nochmal geblockt ist und es eher ein Thema für die weitere Zukunft ist.. Arbeitgeberbeiträge liegen für die 4 Jahre bei ca. 16.000 Euro. Darlehen sind 185.000 Euro, 5% Sondertilgung pro Jahr möglich. Sparleistung im Monat nach Abzügen derzeit ca. 750 Euro.

 

 

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