Coder89 März 10, 2018 Hallo liebe Communitiy, gibt es im Moment Möglichkeiten, Steuern bei Dividenden zu sparen, abgesehen vom Sparerpauschbetrag von 800€? Beim Privatvermögen ist die Gegenrechnung von Kursverlusten gegen Dividenden ja leider nicht möglich. In manchen blogs wird ab einen sechsstelligen Vermögen die Gründung einer vermögensverwaltenden GMBH empholen. Wie würde hier die Steuerliche Behandlung von Dividenden aussehen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sascha. März 10, 2018 · bearbeitet März 10, 2018 von Sascha. vor einer Stunde schrieb Coder89: Beim Privatvermögen ist die Gegenrechnung von Kursverlusten gegen Dividenden ja leider nicht möglich. Kann man die Aktien mit den "Kursverlusten" nicht einfach verkaufen und direkt wieder kaufen? Dann hast du die Kursverluste in echte Verluste umgewandelt. Kann man die dann nicht steuerlich geltend machen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner März 10, 2018 Hallo, eine Möglichkeit wäre der Verkauf vor der Dividendenzahlung und Rückkauf kurz danach sein. Eine weitere das Ausweichen auf Derivate. Zitat In manchen blogs wird ab einen sechsstelligen Vermögen die Gründung einer vermögensverwaltenden GMBH empholen. Ich würde da eher mal im Millionenbereich drüber nachdenken, vorher lohnt sich das imho nicht. Außerdem sollte sowas nicht ohne Steuerberater gemacht werden (der aber auch Geld kostet), denn es gibt da einige Fallstricke. Oft das Totschlagargument: Die Gewinnentnahmen müssen auch versteuert werden, und zwar nicht nur mit 25%. Zitat Kann man die Aktien mit den "Kursverlusten" nicht einfach verkaufen und direkt wieder kaufen? Dann hast du die Kursverluste in echte Verluste umgewandelt. Korrekt. Nur sind das dann Aktienverluste, welche nicht mit Dividenden verrechenbar sind. Von unechten Verlusten (=noch nicht realisiert) war doch gar keine Rede. Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Skuggasteg März 11, 2018 Zwecks vermögensverwaltender GmbH: das wurde vor kurzem in folgendem Thread diskutiert: https://www.wertpapier-forum.de/topic/52938-beteiligungsgesellschaft-als-einzelunternehmer/ Fazit: Es bringt nichts. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
thopueh März 13, 2018 Am 10.3.2018 um 23:20 schrieb Sascha.: Kann man die Aktien mit den "Kursverlusten" nicht einfach verkaufen und direkt wieder kaufen? Dann hast du die Kursverluste in echte Verluste umgewandelt. Selbst wenn es verrechenbar wäre: Warum wieder kaufen? Damit verschiebt sich die Besteuerung der Erträge doch nur bis zum Verkauf dieser Aktien. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DrAude Februar 7, 2019 Am 10.3.2018 um 22:14 schrieb Coder89: In manchen blogs wird ab einen sechsstelligen Vermögen die Gründung einer vermögensverwaltenden GMBH empholen. Wie würde hier die Steuerliche Behandlung von Dividenden aussehen? Wenn du Dividenden in deiner vermögensverwaltenden GmbH einnimmst, dann liegt der Steuersatz deiner "Spardosen-GmbH" zwischen 7% und 15% je nachdem wo deine Gesellschaft registriert ist (hängt von dem Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde ab). Das ist aus meiner Sicht ein ziemlich großer Vorteil gegenüber den 25% Kapitalertragsteuer im Privatvermögen. Das Ganze macht allerdings nur Sinn, wenn du die Einnahmen aus Dividenden nicht sofort an dich ausschütten läßt, sondern in der GmbH belässt, um Sie wieder anzulegen (thesaurieren). Über einen Zeitraum von 10 Jahren kannst du deine Performance gegenüber der Versteuerung im Privatvermögen schon deutlich steigern. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Marxis Februar 7, 2019 Es gäbe auch die Möglichkeit einer UG & Co. KG bzw. einer GmbH & Co. KG. Gem. § 15 Abs. 2 Nr. 2 EStG sind Kapitaleinkünfte in Form von z. B. Dividenden (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG), die eine solche KG, sofern nur die UG bzw. GmbH zur Geschäftsführung befugt sind, erzielt nach gesetzlicher Fiktion gewerbliche Einkünfte. Als Folge gilt das Teileinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40d EStG, sodass 40% steuerfrei sind und nur 60% steuerpflichtig; zugehörige Betriebsausgaben sind gem. § 3c Abs. 2 EStG ebenfalls in Höhe von 60% abzugsfähig. Folgenden Vergleichsrechnung zur Verdeutlichung, Veranlagungszeitraum 2019:1. Einkünfte § 20 EStG, Dividenden 40.000 €: Im Privatvermögen = 10.000 € ESt (§32d Abs. 1 EStG) + 550 € Soli = 10.550 € Steuerlast 2. Einkünfte § 20 EStG, Dividenden 40.000 €: Erzielt aus dem Betriebsvermögen o. g. KG 40.000 € x 60% = 24.000 € stpfl. Einkünfte § 15 EStG = 3.507 € ESt (§32a Abs. 1 EStG) + 193 € Soli = 3.700 € EStG Zusätzlich noch Steuerbelastung durch die Gewerbesteuer: Gewerbeertrag gem. § 7 GewStG: 24.000 € hinzu gem. § 8 Nr. 5 GewStG: 16.000 € (steuerfreier anteil § 3 Nr. 40 EStG) = 40.000 € - 24.500 € Freibetrag gem. § 11 Abs. 1 Nr. GewStG = 15.500 € x 3,5% = 542,50 € Steuermessbetrag x Hebesatz Lübeck 450% = 2.441 € GewSt Anrechnung Gewerbesteuer auf die EStG: 542,50 x 3,8 = 2.061 € Steuerlast: 3.507 € ESt - 2.061 ang. GewSt + 2.441 € GewSt + 193 € Soli =4.080 € SteuerlastDifferenz: 6.470 € Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DrAude Februar 7, 2019 · bearbeitet Februar 7, 2019 von DrAude Ergänzung Hallo Marxis, vielen Dank für deine tolle Rechnung! Wenn man die Zahlen sieht ist es noch beeindruckender! Und das obwohl do einen ziemlich hohen Hebesatz für die Berechnung hergenommen hast. Verstehe ich es richtig, daß der Vorteil der Kommanditgesellschaft darin liegt, daß du vom Gewerbesteuerfreibetrag (24.500 Euro) profitieren kannst? Hast du als Kommanditisten jemanden aus deiner Familie dazu genommen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Marxis Februar 7, 2019 Ich habe keine KG, das war nur ein fiktives Beispiel. Kommandist kann auch derjenige sein, der GF der UG/GmbH ist. Es geht nur darum, dass die UG zur GF befugt ist und nicht eine natürliche Person, die auch Kommanditist ist. A= GF der UG, A = einziger Kommanditist, 100% Gewinnbeteiligung, GF der KG = UG --> gewerblich geprägt. A= GF der UG, A = einziger Kommanditist, 100% Gewinnbeteiligung, GF der KG = A ---> nicht gewerblich geprägt. Das Ergebnis ist übrigens ein anderes, wenn der Gewinnbeteiligte = Kommanditist noch weitere nicht unbedeutende Einkünfte wie z.B. einen durchschnittlichen Bruttoarbeitslohn hat. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Marxis Februar 7, 2019 Genau, als KG hat man den Gewerbesteuerfreibetrag und die Gewerbesteuer wird eben zum großen Teil bis komplett angerechnet. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor Februar 7, 2019 Mit der Steuertabelle 2018 würde sich die Steuerlast bei Privatvermögen im Beispielfall aber auch durch die Günstigerprüfung noch um ca. EUR 1.800 senken lassen. Ich denke, dass sollte 2019 ähnlich sein. Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
dev Februar 7, 2019 · bearbeitet Februar 7, 2019 von dev vor 17 Minuten schrieb Taxadvisor: Mit der Steuertabelle 2018 würde sich die Steuerlast bei Privatvermögen im Beispielfall aber auch durch die Günstigerprüfung noch um ca. EUR 1.800 senken lassen. Ich denke, dass sollte 2019 ähnlich sein. Ja, https://www.bmf-steuerrechner.de/ekst/eingabeformekst.xhtml?ekst-result=true zu versteuerndes Einkommen (zvE): 39.200,00 Euro Einkommensteuer 8.290,00 Euro Solidaritätszuschlag 455,95 Euro Summe 8.745,95 Euro P.S. wenn man noch andere Einkommensquellen hat, dann müssen diese zum Einkommen hinzugerechnet werden! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DrAude Februar 7, 2019 vor einer Stunde schrieb Marxis: Das Ergebnis ist übrigens ein anderes, wenn der Gewinnbeteiligte = Kommanditist noch weitere nicht unbedeutende Einkünfte wie z.B. einen durchschnittlichen Bruttoarbeitslohn hat. Ok, danke für die Info! Aktuell bin ich Geschäftsführer der vermögensverwaltenden UG und alleiniger Gesellschafter. Gleichzeitig beziehe ich einen Lohn als Angestellter (Fiktives Beispiel: 130.000 Euro Brutto p.a.) Wie würde deine obige Rechnung ausfallen wenn ich gleichzeitig Kommanditist wäre? Randbedingung ist immer, daß ich kein Kapital aus der UG entnehmen möchte (Gewinne werden nicht ausgeschüttet). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
alsuna Februar 7, 2019 · bearbeitet Februar 7, 2019 von alsuna Was ich an dieser Fragestellung noch nicht verstanden habe: wenn man an das Vermögen heran möchte/muss, dann zahlt man beim Übertrag ins Privatvermögen auf den Betrag Einkommenssteuer. Warum berücksichtigt das die Rechnung nicht? Ist das dann nicht ein Äpfel mit Birnen Vergleich? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Mentalmarkt Februar 8, 2019 · bearbeitet April 13, 2021 von Mentalmarkt . Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor Februar 8, 2019 vor 9 Stunden schrieb alsuna: Was ich an dieser Fragestellung noch nicht verstanden habe: wenn man an das Vermögen heran möchte/muss, dann zahlt man beim Übertrag ins Privatvermögen auf den Betrag Einkommenssteuer. Warum berücksichtigt das die Rechnung nicht? Ist das dann nicht ein Äpfel mit Birnen Vergleich? Eine Entnahme aus der KG kostet grundsätzlich keine Steuer, da das Einkommen der KG über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung bereits versteuert wurde. Das ist der große Unterschied zu einer Kapitalgesellschaft. Bei einem Grenzsteuersatz von 42% ergibt sich auch nur noch eine geringfügige Belastungsdifferenz zwischen KG und Privat. Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
alsuna Februar 8, 2019 vor 3 Stunden schrieb Taxadvisor: Eine Entnahme aus der KG kostet grundsätzlich keine Steuer, da das Einkommen der KG über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung bereits versteuert wurde. Das ist der große Unterschied zu einer Kapitalgesellschaft. Bei einem Grenzsteuersatz von 42% ergibt sich auch nur noch eine geringfügige Belastungsdifferenz zwischen KG und Privat. Wieder was gelernt. Danke Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Shong09 Februar 10, 2019 Oder einfach nach Luxemburg auswandern; 10% Abgeltungssteuer Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
whister Februar 11, 2019 Am 3/10/2018 um 23:42 schrieb reckoner: Oft das Totschlagargument: Die Gewinnentnahmen müssen auch versteuert werden, und zwar nicht nur mit 25%. Selbstverstädnlich. Gewinnentnahmen aus Kapitalgesellschaften unterliegen der Abgeltungssteuer (+ Soli/KiSt). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag