Maik_1996 März 1, 2018 Guten Abend zusammen, da ich mich zurzeit über das Thema BU und vorallem die vereinfachten Gesundheitsfragen und deren Fallstricke informiere, bin ich auf eine interessante Thematik gestoßen, die "spontane Anzeigepflicht". Die ursprünglich durch eine neue Gesetzgebung außer Kraft getretene spontane Anzeigepflicht wurde durch 2 Fälle, siehe Website von Matthias Helberg, wieder vor den Kamm geschert. Wie weiß ich als VN nun, ob ich arglistig gegen die spontane Anzeigepflicht verletzte, auch wenn nicht explizit nach der Krankheit gefragt wird? Welchen Anhaltspunkt hat der VN, welche Messgröße nimmt der VR? Kann ein VN nun also überhaupt guten Gewissens eine vereinfachte Gesundheitsfrage mit einer chronischen Krankheit (Asthma, Immunschwäche, etc. pp.) abschließen, ohne Angst vor Anfechtung bzw. Rücktritt im Leistungsfall zu haben? Macht im Zuge dessen evtl. eine Meldung der Krankheit nach Zustandekommen des Versicherungsvertrags Sinn? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes März 2, 2018 · bearbeitet März 2, 2018 von polydeikes Oft genug erklärt. Es ist nichts "außer Kraft getreten". Seit neuem VVG gilt bis inkl. Verschuldungsgrad Vorsatz die Textform, siehe §19 VVG. Bei Arglist sind die Rechte des Versicherers davon unberüht, siehe §22 VVG in Verbindung mit §123 BGB. Oder in platt: Für Arglist gilt keine Textformerfordernis. Bei Arglist wird nicht der Gefahrumstand selbst, sondern das Handeln des VN bewertet. Kurzum, der Versicherer muss den Nachweis so führen, dass im Prinzip in den Kopf des VN geschaut und nachgewiesen wird, dass er beim Ausfüllen der Antragsfragen arglistig gehandelt hat. Der Umstand selbst (zeitliche Nähe, Einschränkungen im Alltag, Absehbarkeit des Leistungsfalls) kann bestenfalls ein Indiz dafür sein. Die 3 teilige Antragsfrage im Helbergfall lautete: Zitat (1) Sind Sie uneingeschränkt arbeitsfähig, (2) üben Ihre berufliche Tätigkeit in vollem Umfang aus und (3) waren in den letzten fünf Jahren nicht länger als zwei Wochen zusammenhängend arbeitsunfähig? Während sich (2) auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit bezieht, ist (1) die Abfrage einer allgemeinen, uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit. Bei Vorliegen einer Schwerbehinderung (siehe auch Basis LG Heidelberg Fall) oder dem Ausstehen einer solchen ist allein schon auf Basis der Definition Abs.3 §2 SGB IX nicht davon auszugehen: Zitat Abs. 3 §2 SGB IX (3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen). Im Helbergfall wäre mit chronischem Nierenversagen (salopp, du stirbst ohne Dialyse) eine allgemeine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit schlicht nie gegeben gewesen. Anders sieht das in Aktionen aus, wo nur die rein tatsächliche Arbeitsfähigkeit im tatsächlich ausgeübten Beruf abgefragt wird. Siehe bspw. Antragsfragen der im Forum ebenfalls schon diskutierten HDI Aktionen: Zitat Waren Sie in den letzten zwei Jahren länger als vier Wochen durchgehend aus gesundheitlichen Gründen außer Stande, Ihre berufliche Tätigkeit auszuüben, oder üben Sie derzeit Ihre berufliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt aus? --- Im Helbergfall ist die Textform offensichtlich gerissen. Das ist schlicht die Kernfrage bei Aktionen: Habe ich die Antragsfragen korrekt beantwortet, oder nicht. Im Helbergfall eben nicht. Es hätte allein diesbezüglich keiner Arglistanfechtung bedurft. --- Arglistanfechtungen sind aber idR nur ein taktisches Mittel des Versicherers als ultima ratio, eher eine Verzweiflungstat. Gleichwohl kann es Gründe geben, dass dieses taktische Mittel gewählt werden muss. Das liegt zunächst an Fristenproblematiken. Bei Arglist gilt die Monatsfrist bspw. erst ab Bekanntwerden des Umstands Arglist beim Versicherer, nicht ab Bekanntwerden der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (Monatsfrist bis inkl. Vorsatz). Zudem ergibt sich ein Bearbeitungszeitraum von bis zu 1 Jahr bei Arglist. Reine Fristenproblematiken können schon dazu führen, dass dem Versicherer nichts anderes als eine Anfechtung übrig bleibt. Nice to know: Arglist hebelt theoretisch auch die 10 Jahre auf, da theoretisch Bearbeitungszeitraum 1 Jahr + Monatsfrist Kenntniserlangung oben drauf kommen. Ist in der Praxis noch nicht vorgekommen und würde bei Vorliegen der Voraussetzungen wohl eh nicht gewählt werden, dann wäre es eleganter auf StGB zu wechseln, um die Zeiträume auszuhebeln. Gleichwohl bleibt es eine Verzweiflungstat des Versicherers, denn dieser ist für das arglistige Handeln (sprich in den Kopf des VN bei Antragsstellung hinein schauen) vollständig beweislastig. --- Warum die Basler im Helbergfall die Arglistkarte gespielt hat, darüber kann man nur spekulieren. Dafür spricht, dass der Bearbeitungszeitraum seit Leistungsantrag fast ein Jahr dauerte. Hier tritt idR dann die Fiktion einer Nachprüfung ein. Heißt, im Nachweis muss der Versicherer beweisen, dass der VN nicht berufsunfähig ist. Arglist löst das Problem. Sollte die Basler schuldhaft derart lang verschleppt haben, bliebe schon aus diesem Grund nur Arglist übrig. Noch wahrscheinlicher ist, dass die Basler kein Urteil mit genereller Referenzierung auf ihre Aktionsfragen haben möchte. Da Arglist losgelöst von der Textformerfordernis ist, ist das hier nicht zu befürchten. Salopp gesagt: Ein Urteil auf Erfüllung der Anzeigepflicht in Textform könnte in die Hose gehen und den Weg frei machen für weitere Klagen in dem Kontext der Basleraktionen. Sicherlich kein kleines Risiko. Aus meiner Sicht hat sich die Basler, welche in Form verschiedener Gesellschaften schon Jahre zuvor verzweifelt den Markteintritt in D mit "leichter Annahme" erzwingen wollte, sich schlicht übernommen / verkalkuliert. Wenn die 3 regulative Prämie, Annahme, Bedingungen (seit Anbeginn der Basler 1:1 aus anderen AVBs kopiert, anfänglich inkl. Interpunktions- und Rechtschreibfehler) aus Sicht des Versicherers im Argen liegen, bleibt nur noch das 4. Regulativ, Leistungsfalllbearbeitung. Ein Grund, warum die Basler aus meiner Sicht keine wirkliche Empfehlung ist. Der Grund kann aber auch viel trivialer sein. Ggf. will man einfach das viel zu weitreichende Urteil LG Heidelberg weiterspinnen. Wäre zwar absurd, aber wer kann schon in die Köpfe des Versicherers rein schauen. Den Beweis hat die Basler zu führen und das dürfte reichlich schwierig werden, insbesondere bei der desaströsen Begründung der Anfechtung. Gleichwohl hätte der Betroffene meiner persönlichen Meinung nach mit chronischem Nierenversagen niemals BU versichert werden dürfen, sowas macht man als Makler einfach nicht. Man ist eben nicht dem Kunden iS von Erschleichung eines Versicherungsschutzes verpflichtet, sondern SEINEN Kunden verpflichtet. Also auch denen, die durch dieses Manöver früher oder später als Teil der Versicherungsgemeinschaft geschädigt werden. --- Aus Sicht Versicherungsnehmer ist die ganze Diskussion leidlich überflüssig. Es hat sich weder etwas geändert, noch hat irgendjemand bei redlichem Handeln irgendetwas zu befürchten. Es bleibt bei ... 1) Antragsfragen lesen und verstehen 2) korrekt beantworten Und wenn das erfüllt ist, ist auch nichts zu befürchten. "Spontane Anzeigepflicht" ist überhaupt nicht das Thema. Das Thema ist schlicht, Textformerfordernis bis inkl. Vorsatz, Rechte des Versicherers unberührt ab Arglist. Arglist ist wiederum losgelöst vom Gefahrumstand, dieser bestenfalls ein Indiz. Das lässt aber keine Interpretation ala "Ich hab x nicht angegeben, ist das Arglist?" zu, bestenfalls eine Vermutung zur evtl. Beweisführung via Versicherer. Von Arglist ist in der Tendenz davon auszugehen, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls abzusehen war und der Versicherungsnehmer mit seiner Handlung ganz konkret beabsichtigt hat, sich diesen Vorteil in Form konkreter Schädigung des Versicherers zu verschaffen. Siehe das alte Sprichwort mit "brennende Häuser kann man nicht versichern". Das ergibt sich aus Abs. 1 des § 123 BGB: Zitat (1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Maik_1996 März 2, 2018 · bearbeitet März 2, 2018 von Maik_1996 Vielen Dank polydeikes für die sehr ausführliche und verständliche Erklärung. Das heißt, es kommt mal wieder auf die Gesundheitsfragen an. Wäre der VN in diesem Fall an Asthma erkrankt, und wäre uneingeschränkt fähig, seinen Beruf auszuüben, wäre es nicht zu einer spontanen Anzeigepflichtverletzung gekommen? Was ist mit Versicherern, die bspw nicht nach "können Sie ihre Arbeit voll und ganz ausführen" etc.. fragen? Barmenia und Generali fallen mir spontan ein. Die fragen nicht nach sowas, nach chronischen Krankheiten wie asthma wird weder aktiv noch passiv gefragt. -> muss ich das anzeigen? -> lohnt sich eine nachträgliche Anzeige zur Absicherung? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes März 2, 2018 · bearbeitet März 2, 2018 von polydeikes Über Antragsfragen kann man immer nur dann eine Aussage treffen, wenn die konkreten Antragsfragen (und die Umstände detailliert) vorliegen (Textformerfordernis). Für Arglist - und das sagte ich doch schon - gilt die Textformerfordernis nicht. Der Umstand spielt eigentlich gar keine Rolle, es geht bei Arglist nur um das Handeln. Der Umstand x KANN ein Indiz für das Handeln sein. Nicht mehr, nicht weniger. Wenn ich Asthma unkontrollierbar im Schweregrad 4 habe, werde ich in einigen Berufen unmittelbar vor einer Berufsunfähigkeit stehen. Bei bspw. einem schwierigen Asthma inkl. bspw. psychosozialer Probleme könnte eine Berufsunfähigkeit durchaus auch schon objektiv eingetreten sein. Dann KÖNNTE das ein Indiz auf Arglist hin sein. --- Und mir sind generell keine DOEs bekannt, die eine unmittelbar bevorstehende oder bereits eingetretene Berufsunfähigkeit nicht in irgendeiner Art und Weise auch in Textform abfragen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes März 2, 2018 Losgelöst von dieser ganzen unsäglichen Arglistproblematik gilt es doch schlicht einfach mal zunächst die Fragen korrekt zu beantworten. Wenn ich Asthma in einem relevanten Schweregrad habe, komme ich nicht um Behandlung / Medikation herum. Medikamente sind im bspw. Barmenia u30 Antrag explizit abgefragt. Sowohl Therapie als auch der ständige Inhalator (oder darüber hinaus) reißen quasi immer die "länger als einen Monat" in 5 Jahren. Ich brauch schlicht keine Arglist ob des Umstands. Jede relevante Asthmaerkrankung wird immer auch die Medikamentenfrage triggern. --- Habe ich wiederum keine Medikamente und bspw. folgende Systematik: Reine Bürotätigkeit, älter als 20, Nichtraucher, keine Medikamente binnen 5 Jahre, keine Arbeitsunfähigkeitszeiten, keine Beschwerden in den letzten 3 Jahren ... Dann würde selbst die einfache Querprüfung via www.Quickrisk.de aufzeigen, dass dies regulär am Markt problemlos mit 10 % Risikozuschlag versicherbar ist. Dafür brauch ich keine Aktion. Was Quickrisk als Tool der LV1871 natürlich nicht ausgibt, der VWB würde die Kiste dann bspw. (auch mit ähnlicher Systematik) glatt zeichnen. --- Asthma in relevanter Ausprägung wird idR 50 % Risikozuschlag oder Ausschlussklausel sein. Der Barmenia u30 Antrag führt dann aber bspw. ob Medikation sehr wahrscheinlich nicht an "angabepflichtig" vorbei. Und wenn ich es in einem Schweregrad habe, der ein Indiz für arglistiges Handeln darstellen KÖNNTE, ist der Aktionsantrag Barmenia u30 definitiv gerissen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Okabe März 2, 2018 Spannendes Thema und super Antworten. @polydeikes hast du eigentlich einen Blog? Die Antworten wären mMn. jedenfalls eines eigenen Artikels würdig. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes März 2, 2018 In meinem Blog gibt es einen entsprechenden Artikel, der diese Thematik hinlänglich abbildet. Aber hier gilt das bekannte Werbeverdachtsproblem. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Matthew Pryor März 2, 2018 Ich kann der hier ausführlich vorgetragenen Argumentationskette nicht vollumfänglich zustimmen (ist auch nicht weiter wild, 2 Menschen, 2 Meinungen), hätte aber zunächst eine andere Frage bezogen auf den "Helbergfall": Kann es als gesichert gelten, dass der Antragsteller in diesem Fall als schwerbehindert im Sinne des SGB galt oder ist das eine Annahme? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Maik_1996 März 2, 2018 · bearbeitet März 2, 2018 von Maik_1996 vor 45 Minuten schrieb polydeikes: Ich brauch schlicht keine Arglist ob des Umstands. Jede relevante Asthmaerkrankung wird immer auch die Medikamentenfrage triggern. Nicht unbedingt, ich kenne Leute, welche allergisches Asthma haben aber keinerlei Medikamente einnehmen. Vorallem geht es, bleiben wir mal bei der Barmenia, um Verordnungen, und diese sind nicht nötig, wenn ich mir 100 Allergietabletten im Jahr reinhaue, welche nicht verschrieben werden müssen. Zitat --- Habe ich wiederum keine Medikamente und bspw. folgende Systematik: Reine Bürotätigkeit, älter als 20, Nichtraucher, keine Medikamente binnen 5 Jahre, keine Arbeitsunfähigkeitszeiten, keine Beschwerden in den letzten 3 Jahren ... Dann würde selbst die einfache Querprüfung via www.Quickrisk.de aufzeigen, dass dies regulär am Markt problemlos mit 10 % Risikozuschlag versicherbar ist. Dafür brauch ich keine Aktion. Was Quickrisk als Tool der LV1871 natürlich nicht ausgibt, der VWB würde die Kiste dann bspw. (auch mit ähnlicher Systematik) glatt zeichnen. Oftmals wird ja nicht nur nach Beschwerden, sondern bestanden/besteht gefragt. Man kann noch so beschwerdefrei leben, die chronsiche Krankheit bleibt. Asthma ist nur ein Beispiel, das mir in den Sinn kam. Man kann das auch mit jeder anderen chr. Krankheit ersetzen. Zitat --- Asthma in relevanter Ausprägung wird idR 50 % Risikozuschlag oder Ausschlussklausel sein. Der Barmenia u30 Antrag führt dann aber bspw. ob Medikation sehr wahrscheinlich nicht an "angabepflichtig" vorbei. Siehe oben. vor 9 Minuten schrieb Matthew Pryor: Ich kann der hier ausführlich vorgetragenen Argumentationskette nicht vollumfänglich zustimmen (ist auch nicht weiter wild, 2 Menschen, 2 Meinungen), hätte aber zunächst eine andere Frage bezogen auf den "Helbergfall": Kann es als gesichert gelten, dass der Antragsteller in diesem Fall als schwerbehindert im Sinne des SGB galt oder ist das eine Annahme? Die Informationstransparenz bezüglich diesen Falles ist fragwürdig. Nebenbei: Muss in den Patientenakten die Dauer der Verordnung stehen, sonst kann der Barmenia Antrag ja überhaupt nicht zu 100% sicher abgeschlossen werden. Reicht hier eine Bestätigung des Arztes, dass keine Medikamente länger als einen Monat in den letzten 5 Jahren verordnet wurden? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes März 2, 2018 · bearbeitet März 2, 2018 von polydeikes @Matthew Pryor Vom Helbergfall ist "chronische Niereninsuffzienz" (also gem. ICD 10 beidseitig u60 % -> objektiv niemals uneingeschränkt arbeitsfähig, da Dialyse lebensnotwendig) bekannt. GdB bezieht sich auf LG Heidelberg, wie in den anderen threads zum Thema schon erläutert. Es gab später noch eine "Antwort" der Basler als Rundschreiben auf den Helberg Fall, aber all das kann wohl kaum als gesichert gelten. Ist auch egal, chronische Niereninsuffizienz reißt zweifelsfrei die dreiteilige Antragsfrage. Ob nun der Makler davon etwas wusste oder nicht, keine Ahnung. Zur Herleitung kannst du in den Mythosartikel schauen. Da sollten eigentlich keine zwei Meinungen möglich sein, das überrascht mich, wenn es nicht auf Missverständnissen beruht. Meinungen sind bestenfalls über die Umstände iS einer spontanen Anzeigepflicht möglich (also ab wann drängt sich etwas so auf, dass man es angeben müsste), darüber habe ich aber keine Aussage getroffen. Weder hier ... noch im Blog. Und warum? Weil es eigentlich völlig irrelevant ist für Arglist. Auch der Prölss / Martin ist da leidlich klar, das Ganze "was verstehen wir darunter"-Blabla ist für mich Marketing, nichts anderes. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes März 2, 2018 · bearbeitet März 2, 2018 von polydeikes Zitat Nicht unbedingt, ich kenne Leute, welche allergisches Asthma haben aber keinerlei Medikamente einnehmen. Vorallem geht es, bleiben wir mal bei der Barmenia, um Verordnungen, und diese sind nicht nötig, wenn ich mir 100 Allergietabletten im Jahr reinhaue, welche nicht verschrieben werden müssen. Allergisches Asthma ist wieder ein ganz anderer konkreter Fall. Auch das kann ich problemlos über quickrisk nachvollziehen. Dann werde ich darauf stoßen, dass die Allergietabletten nicht in der Systematik drin sind, nur Dosieraerosole / Sprays / Kortisontabletten sind drin und die sind jeweils verschreibungspflichtig. Cetirizinjunkie zu sein, ist für sich genommen völlig irrelevant für eine BU. Na gut, gibt noch Versicherer mit expliziter BTM Frage, Bayerische bspw., andere Story ... --- Zitat Oftmals wird ja nicht nur nach Beschwerden, sondern bestanden/besteht gefragt. Mann kann noch so beschwerdefrei leben, die chronsiche Krankheit bleibt. Asthma ist nur ein Beispiel, das mir in den Sinn kam. Man kann das auch mit jeder anderen chr. Krankheit ersetzen. Die Unterscheidung ist "besteht / bestand" vs. "untersucht / behandelt / beraten". Auch im Sticky hinreichend erläutert. Tut aber nichts zur Sache, ich habe doch das öffentlich zugängliche Risikoprüfungstool benannt. Einfach mal nachvollziehen. --- Zitat Nebenbei: Muss in den Patientenakten die Dauer der Verordnung stehen, sonst kann der Barmenia Antrag ja überhaupt nicht zu 100% sicher abgeschlossen werden. Reicht hier eine Bestätigung des Arztes, dass keine Medikamente länger als einen Monat in den letzten 5 Jahren verordnet wurden? Die Rechtssprechung sagt, der durchschnittlich verständige VN hat sich 10 Jahre zurück zu erinnen [Punkt] Wenn schon nur nach 5 Jahren gefragt wird, dann ist das ein Entgegenkommen des Versicherers. Und wenn ich es nicht hinkriege nachzuvollziehen, ob ich mehr als 1 Monat Medikamente binnen 5 Jahren genommen habe, sollte ich ggf. mal die Ausschlussdiagnosen in Richtung Alzheimer durchlaufen. Der Arzt kann nur bestätigen, dass ER im Zeitraum x keine Medikamente verschrieben hat. Keine Ahnung, was das bringen soll. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
whoknows März 2, 2018 vor 7 Stunden schrieb polydeikes: Nice to know: Arglist hebelt theoretisch auch die 10 Jahre auf, da theoretisch Bearbeitungszeitraum 1 Jahr + Monatsfrist Kenntniserlangung oben drauf kommen. Hast Du hierfür Quellen? Würd mich sehr interessieren. Ich bin weder Versicherungsexperte, noch Jurist, als Laie interpretier ich jedoch BGH, Urteil vom 25.11.2015 – IV ZR 277/14 anders, Zitat: "Die Anfechtung erfolgte jedoch erst im Juli 2012, mithin, nachdem bereits über zehn Jahre seit Vertragsbeginn verstrichen waren. Damit war eine wirksame Anfechtung ausgeschlossen. Folgerichtig verfolgte der Versicherungsnehmer (nach dessen Tod dessen Witwe) den Leistungsanspruch gerichtlich weiter." Von einer Jahresfrist nach den 10 Jahren konnte ich in dem genannten Urteil nichts finden...? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Peter Wolnitza März 2, 2018 · bearbeitet März 2, 2018 von Peter Wolnitza vor 8 Stunden schrieb polydeikes: Gleichwohl hätte der Betroffene meiner persönlichen Meinung nach mit chronischem Nierenversagen niemals BU versichert werden dürfen, sowas macht man als Makler einfach nicht. Man ist eben nicht dem Kunden iS von Erschleichung eines Versicherungsschutzes verpflichtet, sondern SEINEN Kunden verpflichtet. Also auch denen, die durch dieses Manöver früher oder später als Teil der Versicherungsgemeinschaft geschädigt werden. Thats it. Wo ist der LIKE Button? Hier wurde - aus welchen Gründen auch immer - ein Geschäft gemacht, welches nicht hätte gemacht werden dürfen/sollen - sofern die genaueren Umstände dem Kollegen bekannt waren. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Maik_1996 März 2, 2018 · bearbeitet März 2, 2018 von Maik_1996 vor 7 Minuten schrieb polydeikes: Die Rechtssprechung sagt, der durchschnittlich verständige VN hat sich 10 Jahre zurück zu erinnen [Punkt] Wenn schon nur nach 5 Jahren gefragt wird, dann ist das ein Entgegenkommen des Versicherers. Und wenn ich es nicht hinkriege nachzuvollziehen, ob ich mehr als 1 Monat Medikamente binnen 5 Jahren genommen habe, sollte ich ggf. mal die Ausschlussdiagnosen in Richtung Alzheimer durchlaufen. Es geht mir weniger darum, ob ich weiß, wie lange ich die Medikamente eingenommen habe. Es geht mir vielmehr darum, das in einem evtl. Leistungsfall ggüber der Versicherung zu beweisen. Und wenn in der Patientenakte ein Medikament steht, das gut und gerne auch mal für länger als 1 Monat verschrieben wird, stellt sich mir die Frage, wie ich da später beweise, wie lange es denn tatsächlich verordnet wurde. Weil es steht nirgends, wie lange das Medikament verschrieben wurde. Zitat Der Arzt kann nur bestätigen, dass ER im Zeitraum x keine Medikamente verschrieben hat. Keine Ahnung, was das bringen soll. Wieso soll der Arzt nicht schriftlich bestätigen können, das er im Zeitraum der letzten 5 Jahre keine Medikamente länger als 1 Monat verordnet hat. Damit habe ich als VN doch Beweise. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes März 2, 2018 · bearbeitet März 2, 2018 von polydeikes Zitat Es geht mir vielmehr darum, das in einem evtl. Leistungsfall ggüber der Versicherung zu beweisen. Und wenn in der Patientenakte ein Medikament steht, das gut und gerne auch mal für länger als 1 Monat verschrieben wird, stellt sich mir die Frage, wie ich da später beweise. Weil es steht nirgends, wie lange das Medikament verschrieben wurde. Das kannst du dir natürlich von dem Behandler bestätigen lassen, der das konkrete Medikament verschrieben hat. Sollte aber üblicherweise auch aus der Art der Verschreibung in der Akte der kassenärztlichen Vereinigung (Dosierung / Packungsgröße etc.) hervor gehen und somit völlig unnötig sein. Zitat Wieso soll der Arzt nicht schriftlich bestätigen können, das er im Zeitraum der letzten 5 Jahre keine Medikamente länger als 1 Monat verordnet hat. Damit habe ich als VN doch Beweise. Weil der Arzt nur bestätigen kann, dass ER keine verordnet hat. Aber nicht, dass du (generell) keine genommen / von jemand anderem verordnet bekommen hast. Aber mal ganz ehrlich. An der Stelle ist gut für mich, endgültig. Klare Fragen, klare Antworten. Aber solche theoretischen Hirngespinste kosten nur Lebenszeit. Ich schreibe im Jahr mind. 80, meist deutlich über 100 Risikovoranfragen für Kunden (an jeweils dann mehrere Gesellschaften). Ein solcher Fall, wo das jemals praktische Relevanz gehabt hätte, ist mir noch nie begegnet. --- Zitat ... sofern die genaueren Umstände dem Kollegen bekannt waren. Was wir ja nicht wissen und mir auch egal ist, da ich das nicht werte und mir nicht anmaße, über den Kollegen zu urteilen. Aber inhaltlich sind wir natürlich auf einer Linie Peter. --- Zitat Von einer Jahresfrist nach den 10 Jahren konnte ich in dem genannten Urteil nichts finden...? Das Urteil ist eine andere Story, zudem altes VVG. Das komplett auseinander zu puzzlen würde ewig dauern. Aber auch ein anderer Fall, da Arglistanfechtung nach der absoluten Ausschlussfrist erklärt. Ich bezog mich auf die Leistungsfallbearbeitung (also Leistungsantrag vor Erreichen des Ausschlussfrist gestellt). Die Jahresfrist ergibt sich aus Abs. 1 §124 BGB Zitat (1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. Beginn der Frist regelt Abs. 2 Zitat 2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt Und Abs. 3 regelt die absolute Ausschlussfrist Zitat (3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind. Bitte nicht verwechseln mit Grenzfällen (also Leistungsanträgen im oder auf 10 Jahresbereich). Zudem Bedenken, dass der Versicherer schlicht versäumt hat eine verspätete Meldung anzuführen, weshalb diese 242 BGB Problematik auch nicht ausgeurteilt wurde. Die Versicherer haben ihre Lektionen gelernt. Ein ähnlicher Fall gleicher Konstellation in der Zukunft dürfte bspw. §263 StGB, §78 StGB und §242 BGB einschließen / berücksichtigen. Manche Fehler machen Versicherer nur einmal. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Maik_1996 März 2, 2018 · bearbeitet März 2, 2018 von Maik_1996 vor 27 Minuten schrieb polydeikes: Das kannst du dir natürlich von dem Behandler bestätigen lassen, der das konkrete Medikament verschrieben hat. Sollte aber üblicherweise auch aus der Art der Verschreibung in der Akte der kassenärztlichen Vereinigung (Dosierung / Packungsgröße etc.) hervor gehen und somit völlig unnötig sein. Weil der Arzt nur bestätigen kann, dass ER keine verordnet hat. Aber nicht, dass du (generell) keine genommen / von jemand anderem verordnet bekommen hast. Aber mal ganz ehrlich. An der Stelle ist gut für mich, endgültig. Klare Fragen, klare Antworten. Aber solche theoretischen Hirngespinste kosten nur Lebenszeit. Ich schreibe im Jahr mind. 80, meist deutlich über 100 Risikovoranfragen für Kunden (an jeweils dann mehrere Gesellschaften). Ein solcher Fall, wo das jemals praktische Relevanz gehabt hätte, ist mir noch nie begegnet. --- Und für deine Antworten bin ich dir auch sehr dankbar, auch wenn du dir dafür nix kaufen kannst... Beispiel: In der Patientenakte steht ein Medikament gegen eine Hautreizung. Verschreibungspflichtiges Medikament reicht für mehrere Wochen ( weil es eine 125ml Tube ist ) -> 4 Wochen können locker überschritten werden, obwohl der Patient evtl das Medikament nicht länger als 2 Wochen anwenden muss Hier könnte doch eine Bestätigung des Arztes helfen. Medikamtenverordnung gegen Heuschnupfen, 50 Tabletten, 1-2 täglich (also 25-50 Tage möglich) laut gebrauchsanleitung => Wie man sieht, es gibt Beispiele, bei denen der VN die Frage nicht klar mit ja beantworten kann. Und da reden wir noch nicht von chronischen Krankheiten. Falls diese dem Versicherer bekannt sein sollten, wird er bei so mancher Krankheiten anzweifeln, ob wirklich keine Medikamente verordnet wurden Bzw unter den eigentlichen Umständen hätte verordnet werden müssen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes März 2, 2018 · bearbeitet März 2, 2018 von polydeikes Okay, Verständnisproblem erkannt und leicht zu lösen. Das ganze Grundschema einer Aufbereitung der Gesundheitshistorie geht immer vom simplen "Was war wann, warum, wie wurde behandelt, wann war wieder gut." aus. Das ist es, was der §19 VVG von dir erwartet und das ist es auch, was man sich im Bedarfsfall via Arztbericht belegen lässt (nicht zu verwechseln mit bspw. Befunden). Eine Hautreizung wird vermutlich nach Anwendung der Salbe binnen weniger Tage verschwunden sein. "Hautreizung" ist zwar sehr unkonkret, da gäbe es 1000te Möglichkeiten / Ursachen / Begleitumstände, aber gehen wir mal von einem harmlosen Ausschlag aus. Der Arztbericht sähe dann bspw. so aus, Umstand völlig frei konstruiert: Zitat Max Muster stellte sich am dd.mm.yyyy in meiner Praxis vor. In Folge xxx (warum) klagte er über eine Dermatitis am / an yyy (was). Allergische Auslöser konnten ausgeschlossen werden. Behandelt wurde mit zzz Creme (wie wurde behandelt), eine Wiedervorstellung war nicht nötig. Medikation iS Zeit spielt hier überhaupt keine Rolle, der ganze Umstand ist trivial und keinerlei Notwendigkeit für eine Aktion. Auch in der Aktion könnte das Thema noch angegeben werden und wäre folgenlos. Zitat Medikamtenverordnung gegen Heuschnupfen, 50 Tabletten, 1-2 täglich (also 25-50 Tage möglich) laut gebrauchsanleitung Rezeptpflichtige Tabletten im Zuge Heuschnupfen kommen eigentlich nur im Zuge Hyposensibilisierung vor und die geht zweifelsfrei länger als einen Monat. Cetirizin und Co. sind nicht verschreibungspflichtig, das hatten wir schon. Heuschnupfen ohne Dosieraerosole, komplexere Folgegeschichten idR glatte Annahme, daher völlig irrelevant. Gleichwohl ist bei Heuschnupfen generell von einer Beschwerdeproblematik oberhalb eines Monats auszugehen und das auch Ziel der medikamentösen Behandlung. Wenn also rezeptpflichtige Medikation nötig (bspw. Hyposensibilisierung), wird das immermit Zielsetzung von > 1 Monat Beschwerdezeitraum erfolgen, daran lässt sich nicht rütteln. Es gibt auch keinen Heuschnupfen, der pauschal nur auf bspw. 14 Tage Beschwerdezeitraum basiert. --- Beide Umstände sind trivial und vorbehaltlich Komplikationen beim tatsächlichen Gefahrumstand glatt versicherbar. Somit auch keinerlei Indiz für Arglist, lächerliche Überlegung. Die Medikation für sich ist jeweils der absolut nebensächlichste Umstand und eben nicht DER GEFAHRUMSTAND. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Maik_1996 März 2, 2018 vor 9 Minuten schrieb polydeikes: Rezeptpflichtige Tabletten im Zuge Heuschnupfen kommen eigentlich nur im Zuge Hyposensibilisierung vor und die geht zweifelsfrei länger als einen Monat. Cetirizin und Co. sind nicht verschreibungspflichtig, das hatten wir schon. Heuschnupfen ohne Dosieraerosole, komplexere Folgegeschichten idR glatte Annahme, daher völlig irrelevant. War ein schlechtes Beispiel von mir, geht eben allgemein um verschriebene Medikamente, die in der verschriebenen Menge locker auch 4 Wochen oder länger eingenommen werden können. Also worauf kommt es jetzt abschließend an? Der Beweis, dass das Medikament nicht länger als 4 Wochen verschrieben wurde, ist in mehreren Jahren überhaupt nicht mehr nachvollziehbar. Versicherung sagt "Herr XY, das Medikament wurde aber länger verschrieben, in der Packung sind 40 Tabletten drin, pro Tag eine Tablette, es wurde 40 Tage verordnet" Hat ja mit dem Themenhauptgrund "Arglist" nichts zu tun sondern war eine Nebenfrage. Da in verinfachten Gesundheitsfragen oft nach so einer, oder ähnlicher Medikamentenverordnung gefragt wird Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes März 2, 2018 Ich gebs auf, Lebenszeitverschwendung. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MatthiasHelberg März 4, 2018 Moin, ich möchte empfehlen, auch weitere Blogbeiträge zum "Helbergfall" zu beachten, z.B. den mit dem Titel 'Basler Leben: Erst „spontane Anzeigepflicht“, nun „alternative Fakten“', sowie auch die Stellungnahmen anderer Versicherer (z.B. Barmenia), die eine spontane Anzeigepflicht sogar für (jegliche?) chronische Erkrankungen für möglich halten. Somit ist die Eingangsfrage von Maik_1966 vollkommen berechtigt. Fakt 1 ist: Der Basler liegen zwei ärztliche Stellungnahmen / Gutachten vor, aus denen hervorgeht, dass a) noch 7 Monate nach Versicherungsbeginn keine "wesentlichen qualitativen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt" bestanden und die Leistungseinschränkungen, die letztlich zur BU geführt haben, erst 2 Jahre nach Abschluss aufgetreten sind. Fakt 2 ist: Wir haben exakt das erfragt, was wir zur Vermittlung dieses Vertrages benötigten. Umfangreichere Gesundheitsauskünfte hatten wir nicht. Das hat schon damals den Datenschutz-Grundsätzen entsprochen, die ab Mai diesen Jahres für alle gelten. Sicherlich kann man das Thema auch als Kollege anders sehen, als ich es tue und die Kunden in einer Sicherheit wägen, die nicht gegeben ist. Es wäre nur schön, wenn Ihr auch hier im Wertpapier-Forum bei den Fakten bleiben würdet. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes März 4, 2018 · bearbeitet März 4, 2018 von polydeikes Zitat Sicherlich kann man das Thema auch als Kollege anders sehen, als ich es tue und die Kunden in einer Sicherheit wägen, die nicht gegeben ist. Es wäre nur schön, wenn Ihr auch hier im Wertpapier-Forum bei den Fakten bleiben würdet. Ich bleibe gern weiter bei den Fakten. Sie könnten zur Abwechslung ja auch mal damit anfangen. Bisher hab ich mich ja mit wertenden Äußerungen zurück gehalten. Egal ob Facebook, hier oder im Blog. Auch noch, nachdem mich Ihre Mitarbeiterin W. damals schräg und unqualifiziert im VMF von der Seite anwuffeln musste. Halte es ja nun für ein wenig verwegen mir zu unterstellen, "ich würde Kunden in einer Sicherheit "wägen", die nicht gegeben sei ... ", aber bitte, wir können das auch auch auf diesem Level persönlich weiterführen, meine Kontaktdaten haben Sie ja. --- Ich "wäge" niemanden in einer "Sicherheit, die nicht gegeben ist". Ich konstruiere nur nicht völlig wild eine Bedrohungslage herbei, um meinen eigenen Bockmist werbewirksam zu verschleiern. Des Pudels Kern heißt Arglist oder keine Arglist. In der Pressemitteilung vom 23.10.2017 schrieben Sie: Zitat „Wie kann ein Versicherungskunde eine Versicherungsgesellschaft arglistig täuschen, wenn er alle Fragen des Versicherers in dessen Antragsformular vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet?“, fragt sich in diesen Tagen nicht nur Helberg. Das kann man sich schon fragen, ist dann aber halt Kacke. Halt weil man damit zu erkennen gibt, dass es fachlich recht knapp bestellt ist. Wenn man dann weiter mit den Armen rudert, ... Zitat Seit einer Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes im Jahr 2007 müsse der Kunde schließlich nur noch die Gefahrumstände anzeigen, die erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt habe. ... wird es nicht besser. Die Textformerfordernis gilt für den §19 VVG, also bis inklusive Vorsatz. Die Rechte des Versicherers bei Arglist bleiben gem. §22 VVG DAVON UNBERÜHRT. Ihr Aussage an der Stelle ist nicht nur fachlich diletantisch, es ist schlichtweg eine falsche Beratung. --- Stellungsnahmen der Versicherer zur "spontanen Anzeigepflicht" sind für sich genommen ein Werbegag und inhalltich völlig irrelevant. Ich hatte Ihnen das auf Facebook schon wohlmeinend erläutert, als Sie die Stellungsnahme der LV1871 als vermeintlich "toll" in den Himmel lobten. Damals habe ich Sie drauf hingewiesen, dass die LV1871 im Aktionsgeschäft (welches nur im Rahmen bAV Rahmenverträge für nennenswerte Vertragsgrößen praktiziert wird) auch bei der kürzesten Dienstobliegenheitserklärung explizit abfragt: Zitat Hier sind ausschließlich schwerwiegende Einschränkungen wie zum Beispiel Fehlen von Gliedmaßen, dauerhafte Bewegungseinschränkungen, berufliche Wiedereingliederungsmaßnahmen nach Reha, Dialysebehandlung anzugeben. Einschränkungen infolge Bagatellerkrankungen wie zum Beispiel Atemwegsinfekten oder einfachen Verletzungen müssen selbstverständlich nicht angegeben werden. Und das in der einfachsten Variante, vDOE, klar gekennzeichnet mit Sternchen, der zum zitierten Text führt. https://picload.org/view/daoroawi/vdoe.jpg.html Liegt nun eine chronische Niereninsuffizienz vor, genormt als beidseitig Nierenfunktion u60 % gem. ICD 10 Systematik, gab es entweder bereits Dialysebehandlungen oder diese standen unmittelbar bevor (wenn der Betroffene gern am Leben bleiben möchte). Somit ist eine chronische Niereninsuffizienz unweigerlich angabepflichtig in der Systematik DOE, der ob ihrer Stellungsnahme von Ihnen gelobten LV1871. Und natürlich hätte man damit Ihren Antrag völlig gerechtfertigt abgelehnt. Die Chronische Niereninsuffizienz wurde ursprünglich in den Ihrer Pressemitteilung vorausgegangenen Presseartikeln erstmals erwähnt. Sollte nun gar keine chronische Niereninsuffizienz vorgelegen haben, hätten Sie dieser Berichterstattung widersprechen können. Da Sie das nicht getan haben und auch in Folge immer auf Diabetes Typ II und chronischer Niereninsuffizienz argumentiert wurde (bspw. vom Versicherungstipp), sehe ich persönlich genau das als Faktum an. Daraus ergeben sich übrigens zwei Überlegungen: a) Sie wussten es, Ihr Geschwurbsel zum Datenschutzgrundsatz gem. der erst 4 Jahre späteren DSVGO mal außen vor (und selbst die gibt das nicht her) b) Sie wussten es nicht Bei b) kann man Ihnen nichts anlasten, dumm gelaufen. Bei a) hieße das, Sie hätten jemanden mit einem Aktionsantrag BU-versichert, bei dem der Leistungsfall nur eine Frage der Zeit war. Dann also wissentlich einen Versicherer UND die Versicherungsgemeinschaft geschädigt. Das wiederum wäre schlichtweg eine Schande für den Beruf des Versicherungsmaklers. Hier geht Ihre Unterstellung völlig fehl. Ein Makler, der seinen Job verantwortungsbewusst gegenüber seinen Kunden ausübt, kommt hier schlicht nicht in die Situation den Kunden in einer "Sicherheit zu "wägen", die nicht gegeben sei". Warum? Ganz einfach, weil man eine solche Schädigung der Versicherungsgemeinschaft schlichtweg nicht macht, sprich den Betroffenen nicht BU-versichert [punkt] Ich betone allerdings, dass ich weder weiß, was Sie wussten, noch dass es mich in irgendeiner Art und Weise interessieren würde. Bei vernünftiger Arbeitsweise fällt Diabetes Typ 2 + chronische Niereninsuffzienz auf. Sie hätten es wissen sollen, so meine rein persönliche Meinung. Und da sie ja oben zitierten "Tip" ("nur was in Textform gefragt wurde") geben, sind Sie offensichtlich fachlich nicht in der Lage einen Kunden in diesem Punkt sauber zu beraten. Das ist Faktum. Unbekannt ist, ob und was sie wussten. Für den Fakt aber irrelevant. Ihre Unterstellung, hier bestünde sinngem. eine Bedrohungslage und ich würde Kunden in sinngem. "falscher Sicherheit "wägen"" ist völlig unangemessen. --- Setzen wir aber fort, warum das mit den Stellungsnahmen der Versicherer völlig fehl schlägt. Sie behaupten ... Zitat sowie auch die Stellungnahmen anderer Versicherer (z.B. Barmenia), die eine spontane Anzeigepflicht sogar für (jegliche?) chronische Erkrankungen für möglich halten. In der am 06. November 2017 auf Ihrem Blog veröffentlichten Stellungsnahme der Barmenia steht wie folgt ... Zitat Beispielhaft wird in Kommentierungen zum VVG etwa das Verschweigen von schweren oder chronischen Erkrankungen genannt. Anders ausgedrückt: Es muss sich dem Versicherungsnehmer also ohne eine entsprechende Antragsfrage geradezu aufdrängen, dass ein Umstand für den Versicherer gefahrerheblich ist. NICHT die Barmenia hält es für möglich, dass besonders schwere Erkrankungen (was beispielhaft bestimmte chronische Erkrankungen sein könnten) sich dem Versicherungsnehmer aufdrängen mussten, der VVG Kommentar ... Prölss / Martin benennt es BEISPIELHAFT. Nun wäre es nützlich gewesen, wenn Sie vor Ihrer Pressemitteilung vom 23.10.2017 selbst einmal in den VVG Kommentar, oder wenigstens in die Zusammenfassung aus dem Neuhaus hinein geschaut hätten. Dann wäre ... a) der Fehler mit "nur in Textform" aus der Pressemitteilung wohl nie entstanden b) Sie hätten sich nur halb so blamiert c) Sie hätten mir nicht vorwerfen müssen, dass ich "Kunden" in sinngem. "falscher Sicherheit wägen würde" d) Sie hätten verstanden, dass es nicht um chronische Erkrankungen ala Heuschnupfen geht, wie Sie hier fälschlich "(jegliche?)" und erneut fachlich diletantisch suggerieren Und Sie hätten der Barmenia nicht ungerechterweise unterstellt, "(jegliche?)" chronische Erkrankungen als Grundlage für Arglist anzusehen. Das ist reine Panikmacherrei. Fakt. Mir dann noch zu unterstellen, ich würde Kunden in sinngem. falscher Sicherheit wiegen, da platzt mir dann endgültig der Kragen. Die Barmenia hat gem. der am 06.11.2017 bei Ihnen veröffentlichten Stellungsnahme lediglich korrekt ausgeführt: Zitat Auch die Barmenia wird sich grundsätzlich die Möglichkeit offenhalten, im Einzelfall dieses Mittel einzusetzen, um gegen unberechtigte Leistungsansprüche im Einzelfall vorgehen zu können. Allerdings ist ebenso deutlich festzuhalten, dass an eine mögliche Anwendung hohe Hürden gestellt sind. Im Ergebnis wird die Anwendung aus heutiger Sicht sicher eher eine Randnotiz bleiben.“ Das ist so ziemlich die sinnvollste Antwort unter den Stellungsnahmen und bei weitem nicht so offensiv, wie eine Alte Leipziger zwischen den Zeilen. Viel Wichtiger: Es ist verpflichtend für den Versicherer Ansprüche zu prüfen und ungerechtfertigte Ansprüche zum Schutz der Versicherungsgemeinschaft abzuwehren. Insbesondere dies auch zu versuchen bei Kunden, die sich bei unmittelbar bevorstehender Berufsunfähigkeit (brennendes Haus) Versicherungsschutz auf Kosten der Versicherungsgemeinschaft erschleichen wollen (ARGLIST!). Das ist Fakt. Und genau das liegt in Ihrem geschilderten Fall durchaus nahe. Wobei es noch kein Fakt ist, dass es so wäre, dies man weiß es erst postfaktisch erst nach einem Urteil. --- Daran ändert es aus nichts, wenn man IGVM Kollegen dazu andient, Beiträge darüber zu schreiben, dass ja Aktionsanträge als eigenes Kollektiv mit einer eigenen Prämienkalkulation versehen seien müssten, weil das VAG dies so vorgebe. *LoLs, what the fu** ... aber kreativer Ansatz anyway.* --- Und damit sind wir wieder beim eigentlichen Punkt. Des Pudels Kern heißt Arglist. Arglist beurteilt das Handeln des VN, nicht den Umstand für sich. Eine theoretische Anzeigepflicht über die Textformerfordernis aus §19 VVG kann nur im Zuge Arglist entstehen. Und die Beweisführung (es war Arglist - sinngem. Blick in den Kopf des VN zum Abschlusszeitpunkt) obliegt vollständig dem Versicherer. Die Beweisführung in Ihrem Fall steht aus. Gründe, warum ein Versicherer auf Arglist gehen könnte / müsste, auch wenn er dabei auf schwachen Beinen steht, habe ich beispielhaft (nicht abschließend) auf Ihren Fall bezogen bereits in Beitrag #2 benannt. --- Kommen wir nun zur von Ihnen als alternative Fakten kritisierten Vertriebsinfo. Es scheint Ihr Ding zu sein, andere zu diskreditieren (ich würde Kunden sinngem. in falscher Sicherheit "wägen"), um über eigene Unzulänglichkeiten hinweg zu täuschen. Die Basler führt im auch von Ihnen am 23.01. eingestellten Beitrag aus: Zitat Wir müssen davon ausgehen, dass bei dem Kunden bereits seit längerer Zeit vor Antragsstellung eine zumindest teilweise Berufsunfähigkeit vorlag. Denn im Rahmen der Leistungsprüfung legte der Kunde einen Schwerbehindertenausweis vor. Dieser wurde kurze Zeit nach Antragstellung an ihn ausgegeben. Für sich genommen völlig korrekt. Der Versicherer kann hier ausgehen wovon er will. Zeichnet es sich für den Versicherer ab, dass der Leistungsfall bereits eingetreten war oder zeitnah eintreten würde, reicht das, um Arglist anzunehmen. Gleichwohl steht die Beweisführung (Versicherungsnehmer hat arglistig gehandelt) vollständig aus. Sie kritisieren also völlig zurecht, dass dieser Punkt hier irrelevant ist, wenn die Anfechtung bereits erklärt wurde: Zitat Tatsächlich hatte sich im Rahmen der Leistungsprüfung ergeben, dass der Kunde zwei Antragsfragen falsch beantwortet hat Gleichzeitig kann aber die Wahrnehmung des Versicherers kein alternativer Fakt sein. Die Wahrnehmung ist subjektiv und das Gesetz sieht nicht umsonst die Monatsfrist bei Arglist erst AB DIESER SUBJEKTIVEN WAHRNEHMUNG vor. Zitat Dem Kunden war nach unserer Auffassung bei Antragstellung bewusst, dass er den leistungsauslösenden BU-Grad von 50% in Kürze erreichen würde oder möglicherweise schon erreicht hatte. Ist für sich genommen das gleiche Spiel, der Versicherer kann das meinen, wenn er es möchte. Damit ist aber kein Beweis geführt. Zitat Die entsprechenden Fragen im Antragsformular hat der Kunde nicht wahrheitsgemäß beantwortet. (…)“ Und ja, den hier hätte sich der Versicherer bei erfolgter Anfechtung schlicht sparen können. Genau wie Sie sich die Ausführungen in der Pressemitteilung hätten sparen können, die gleichermaßen sinnfrei sind. Woher eigentlich dieser plötzliche Sinneswandel, haben Sie die Erläuterungen der diversen Versicherungsberater und mir in den Facebookgruppen vielleicht doch endlich verstanden? Sie führen dazu aus: Zitat Die Basler behauptet im Anfechtungsschreiben auch nicht, dass der Kunde bereits beim Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung berufsunfähig gewesen sei (sondern „Ihnen waren demnach bei Antragstellung bereits gesundheitliche Defizite bekannt.“); Reicht, wenn die Basler die Beweisführung in der gerichtlichen Auseinandersetzung erbringt. Das dürfte der Basler schwer genug fallen. Der Hinweis auf das Ablehnungsschreiben ist überflüssig. Zitat Einmal angenommen, eine Frage wäre tatsächlich absichtlich falsch beantwortet worden, oder der Kunde wäre bei Abschluss bereits berufsunfähig gewesen: Dann hätte die Basler einfach vom Vertrag zurücktreten können – einen Rücktritt vom Vertrag hat sie jedoch nicht erklärt. Wie passt das zusammen? Sie finden die Erläuterungen zur Fristenproblematik bereits in meinem Beitrag #2. Sollte die Bearbeitungszeit so ausgehen haben, wie der vollständigen Vertriebsinfo zu entnehmen ist, können Sie sich die Frage mit einfachem Blick in VVG und §124 BGB selbst beantworten. Der Entlassungbericht im Zuge DRV trifft keine Aussage über die Begrifflichkeiten einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Nicht über teilweise Berufsunfähigkeit, noch über Berufsunfähigkeit im Sinne der 50 % Grenze zum Zeitpunkt der Antragsstellung. Er entspricht nicht der notwendigen Form eines medizinischen Nachweises. Das Recht des Versicherers, dies durch eigene Gutachten zu hinterfragen, bliebe unberührt. Der Bericht der UniKlinik bezieht sich auf einen medizinischen IST-Zustand zum Mai 2017. Das trifft keine Aussage über den IST-Zustand bei Antragsstellung. Insbesondere auch keine entlastende Aussage darüber, ob bei Antragsstellung konkret absehbar war, dass in Zeit X (egal ob nun Tage, Wochen oder 2 Jahre) definitiv ein für eine Berufsunfähigkeit notwendiges Maß an Einschränkungen entstehen wird, der Versicherungsnehmer das bei Antragsstellung bereits genau wusste und vorsätzlivh in Kauf genommen hat, die Versicherungsgemeinschaft in diesem Wissen zu schädigen. UND GENAU DAS WÄREN DIE VORAUSSETZUNGEN für Arglist (genauer genommen nur die für Vorsatz, ohne den Beweis bzgl. der Handlung a) bei Antragsstellung der VN die Unrichtigkeit / Unvollständigkeit seiner Angaben kannte oder für möglich gehalten hat und b) bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherer Einfluss genommen hat oder das wollte). Genau wie die Basler im Verlauf Ihres Marketinggags bisher keine Beweisführung für Arglist erbracht hat (muss sie auch nicht in Vertriebsinfos), erbringen diese zwei Wische keinerlei pauschale Entlastung iS der dargestellten Zusammenhänge. Auch das ist irrelevant, allein die Basler ist beweislastig. Der Versicherungsnehmer muss keinen Gegenbeweis antreten. Man darf auf die Urteile ab OLG gespannt sein, bis LG gehört VVG ja üblicherweise noch nicht zur Richterausbildung. --- Sie führen weiterhin aus: Zitat Offensichtlich hat sich die Basler mit der damaligen BU-Aktion des Jahres 2014 verzockt und zieht nun die Notbremse. Allein wir haben unter unseren Kunden schon 3 Leistungsfälle aus dieser einen BU-Aktion: 1x anerkannt, 1x angefochten, 1x in Prüfung. Wenn man Leute mit Diabetes Typ II + chronischer Niereninsuffzienz BU-versichert, sind Leistungsfälle halt absehbar. Liegt in der Natur der Sache. Ich hoffe mal spontan, dass Sie nicht ehrlich überrascht sind, das würde mir dann echte Sorgen machen. Zum Zitat ... Zitat Mit der hier nun praktizierten Vorgehensweise, sich auf das hauchdünne Eis einer „spontanen Anzeigepflicht“ zu begeben, schadet die Basler Lebensversicherung meines Erachtens der ganzen Branche. ... habe ich meine eigene persönliche Meinung, wer genau der Branche und insbesondere grundlos Versicherungsnehmern (mit Behauptungen ala (jegliche?) chronische Erkrankungen) schadet. Und mit dieser Meinung stehe ich bei weitem genau so wenig allein, wie Sie mit Ihrer. Wobei ich die aktuelle Diskussion in der Branche in zwei Lager teilen würde. a) die mit Wissen und Argumenten zur Sache und b) die ala "ich mag Helberg", auf Basis irgendwelcher persönlichen Befindlichkeiten nicht mehr sachbezogen Argumentierenden, was ich persönlich schon immer als abstoßendes "Quatschi, quatschi"-Branchengeklüngel empfunden habe Gleichwohl halte ich mit dieser Meinung zurück, bis diesbezüglich Fakten geschaffen werden, wer was wann wusste. Eben weil ich mich an Fakten halte. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MatthiasHelberg März 11, 2018 Hallo polydeikes, schön, dass Sie sich mal alles von der Seele geschrieben haben. Offensichtlich ist Ihre und meine Auffassung bezüglich unseres Berufes, wie man zu seinen Kunden steht und was man für richtig und falsch in unserer Branche hält, tatsächlich ziemlich unterschiedlich. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
whoknows März 20, 2018 War eigentlich in der Zwischenzeit schon die Berufungsverhandlung zum Heidelberger Urteil? Falls ja, weiß jemand wie entschieden worden ist? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MatthiasHelberg März 20, 2018 Mündliche Anhörung war am 15.03. In erster Linie soll ein Gutachter zur vorliegenden Erkrankung (MS) gehört worden sein. Im Gutachten soll es mehr um allgemeine Auskünfte gegangen sein, weniger auf die konkrete Situation des Kunden beim Abschluss des Vertrages. Beide Seiten können jetzt weitere Schriftsätze einreichen, vielleicht wird ein anderer Gutachter gehört... es zieht sich. Bis zu einem Urteil kann es noch Monate dauern. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Peter Wolnitza März 23, 2018 http://www.kapital-markt-intern.de/versicherungstip/aktuelle-themen/vt-aktuelle-themen/beim-olg-karlsruhe-ist-die-spontane-anzeigepflicht-vom-tisch/ Beim OLG Karlsruhe ist die spontane Anzeigepflicht vom Tisch 20.03.2018 versicherungstip Am 15.03. fand beim Oberlandesgericht Karlsruhe die Verhandlung im Berufungsverfahren (Az.: 12 U 156/16) zum Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 08.11.2016 (Az.: 2 O 90/16) statt. ‚versicherungstip’ war für Sie vor Ort. Wir können nun unser Rechercheergebnis (vgl. ‚vt’ 11/18) als zutreffend konstatieren, dass es sich bei dem beklagten Versicherer um die Delta Lloyd Leben handelt, die das Neugeschäft 2010 einstellte und in den Run-Off ging (vgl. ‚vt’ 36/10) und seit November 2015 als Athene Lebensversicherung AG firmiert. Das LG Heidelberg sah die Vertragsanfechtung als begründet an, „weil der Kläger arglistig gefahrerhebliche Umstände, zu deren Offenbarung er nach Treu und Glauben verpflichtet war, verschwiegen hat“. Der Kunde hätte seine Multiple Sklerose-Erkrankung ungefragt angeben müssen, denn „beim Abschluss von Verträgen besteht grundsätzlich eine Offenbarungspflicht über solche Umstände, hinsichtlich derer der Vertragspartner nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung erwarten durfte“ (vgl. ‚vt’ 41/17). Die vom LG Heidelberg wiedergeborene, obwohl seit 2008 durch das VVG eigentlich abgeschaffte, spontane Anzeigepflicht ist beim OLG Karlsruhe aber überhaupt kein Thema. Demnach folgt der 12. Zivilsenat der Rechtsauffassung des LG Heidelberg zur spontanen Anzeigepflicht nicht! Wie das Verfahren für den VN ausgeht, bleibt aber noch offen. Denn dem Senat geht es um die Klärung, ob der Kläger bei der Antragstellung bereits durch seine Beeinträchtigung dienstunfähig gewesen ist und deshalb eine arglistige Täuschung vorliegt (§ 22 VVG). Im Rahmen der Beweisaufnahme erläuterte der vom Gericht mit der Erstellung eines neurologischen Gutachtens beauftragte Sachverständige zunächst die erdrückende Schwere der Erkrankung. Damit drängte sich der Eindruck auf, dass der Kläger bereits bei Antragstellung wusste, dass er eigentlich nicht mehr in seinem Beruf ausreichend arbeitsfähig und dem Grunde nach bereits dienstunfähig war. Wäre der VN bereits bei Antragstellung dienstunfähig gewesen, dürfte eine arglistige Täuschung vorliegen. Doch die hätte nichts mit der vom LG Heidelberg angenommenen spontanen Anzeigepflichtverletzung zu tun. Bei der Sachverständigenbefragung machten die Nachfragen des Klägeranwaltes dann u. E. aber deutlich, dass sich das Gutachten an wichtigen Punkten zwar auf die früheren medizinischen Befunde stützte, doch durch Berücksichtigung des üblichen Krankheitsverlaufs und deren Auswirkungen auf die Einschränkungen des Betroffenen zum Zeitpunkt der Antragstellung schloss. Aber zum einen kann es vom üblichen Krankheitsverlauf auch positive Ausnahmen geben, zum anderen gab es vor Antragstellung einen Befund, der weniger starke Einschränkungen bescheinigte als frühere Befunde. Nach unserer Auffassung konnte das Gutachten nicht zweifelsfrei belegen, dass der VN zum Antragszeitpunkt bereits dienstunfähig war, und erst recht nicht, dass der VN bei Vorliegen einer Dienstunfähigkeit beim Dienstherrn nicht anderweitig einsetzbar gewesen wäre, so dass die Beeinträchtigungen keine Auswirkungen auf die neue Tätigkeit hätten. Da der Vorsitzende Richter sich so äußerte, dass der Senat nach allen Seiten offen sei, bleibt nun abzuwarten, zu welchem Ergebnis das OLG nach intensiver Beratung kommt. Die beiden Parteien können sich bis Mitte April mit weiteren Schriftsätzen zur Sache äußern. Ein weiteres bzw. ein Gegengutachten erscheint nicht ausgeschlossen. ‚vt’-Fazit: Das OLG Karlsruhe folgt der Rechtsauffassung des LG Heidelberg, es gäbe eine spontane Anzeigepflicht, nicht. Demnach wird es auch kein Urteil zur spontanen Anzeigepflicht geben, also auch kein höchstrichterliches. Abzuwarten bleibt aber, wie klar und in welchem Umfang sich das OLG bei der Urteilsbegründung zu der von der Vorinstanz angenommenen spontanen Anzeigepflicht äußert. Da bleiben wir für Sie am Ball. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag