Auk März 10, 2018 Am 4.3.2018 um 10:08 schrieb Skuggasteg: Der Regelsparvertrag ist die vertraglich vereinbarte monatliche Sparrate, alle Abweichungen davon brauchen eine Genehmigung der Bausparkasse. So hat die Bausparkasse prinzipiell das Recht, bei nicht geleisteten Regelbeiträgen nach entsprechender Mahnung den Bausparvertrag zu kündigen, bei Überschreiten des Beitrages darf sie die Einzahlung zurückbuchen. In der Vergangenheit wurde das vergleichsweise locker gehandhabt. Durch die Niedrigzinsphase schauen die Bausparer inzwischen genauer hin, gerade bei hochverzinsten Verträgen (deswegen wurde ja bei dir schon die eine manuell überwiesene Summe zurückgewiesen). Bei meinem Wüstenrot-Vertrag ist der Regelsparbeitrag nur bis Zuteilungsreife verpflichtend. Wenn du die Bausparbedingungen zur Hand hast, würde ich empfehlen, mal den Paragraphen "Sparzahlungen" durchzulesen, da ist eigentlich alles beschrieben. Wenn es eine Mindestdarlehenssumme gibt (vgl. Beitrag von Freeliner), solltest du die in dem Punkt "Bereitstellung von Bausparguthaben und Bauspardarlehen" finden. Also in meinen "Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) .... für Neuabschlüsse ab dem 01.04.2008" steht im Paragraph "Sparzahlungen", dass der Bausparer nach Erreichen des Mindestsparguthabens die "Besparung gegebenenfalls fortsetzten [kann], bis das Guthaben die Höhe der Bausparsumme erreicht hat. Die Annahme von darüber hinausgehenden Sonderzahlungen ist von der Zustimmung der Bausparkasse abhängig." Mit Verzinsung bin ich nahe an den 50 % und müsste somit nach einer schriftlichen Genehmigung der Bausparkasse fragen, wenn ich das so richtig verstehe. Denn alles was jetzt dann folgt sind Sonderzahlungen? in den ABB steht zum Punkt "Bereitstellung von Bausparguthaben und Bauspardarlehen" nicht wirklich etwas zur restlichen Summe bzw. nötigen Differenz zwischen Sparguthaben und Bausparsumme. Lediglich, dass die Höhe des Bauspardarlehens sich "aus dem Unterschied zwischen Bausparsumme und Bausparguthaben bei Zuteilung" errechnet. Und zugeteilt wurde der Bausparvertrag bereits. Stopp, zuteilungsreif ist der Bausparvertrag, aber noch nicht zugeteilt. Hier muss man wirklich auf jedes Wort achten. Somit sehe ich hier kein Problem was das Ablehnen des Darlehns angeht, um von Sonderzinsen zu profitieren. Habe ich das so weit korrekt verstanden? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
flamie März 10, 2018 Du hast das Mindessparguthaben erreicht und kannst weiter monatlich sparen. Teile deiner Bausparkasse mit (nach Zuteilung), dass du noch unschlüssig bist und vorerst weiter einsparen möchtest (wie bisher). Dagegen kann sich die Bausparkasse nicht verweigern. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
eugenkss März 11, 2018 Wenn die Hälfte der Bausparsumme erreicht ist, dann ist der Vertrag "zuteilungsreif" und dir wird die Zuteilung angeboten. Solange du nicht aktiv die Zuteilung annimmst, findet die Zuteilung aber nicht statt. Sollte aber auch im Schreiben so drin stehen. Aktuell ist es so, dass die Bausparkassen die Verträge kündigen können, wenn seit er Zuteilungsreife 10 Jahre vergangen sind, ohne dass die Zuteilung angenommen wurde. Oder wenn die gesamte Bausparsumme erreicht ist, weil du ja dann kein Darlehen mehr abrufen kannst. Falls du die monatliche Sparsumme ändern oder aussetzen willst, dann schau mal in deine Bedingungen. Manchmal ist es so, dass einen die Bausparkasse auffordern kann, den Regelsparbetrag wieder aufzunehmen. Und falls das ausbleibt, ist dann evtl. auch eine Kündigung von Seiten der Kasse möglich. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Hans42 März 12, 2018 · bearbeitet März 12, 2018 von Hans42 Esist meistens so, dass die ABB einmal pro Jahr angepasst werden, man bekommt dann die Änderungen (zumindest bei mir so) jedes Jahr zusammen mit dem Jahres-Kontoauszug per Post. Da ist es so, dass man bestimmten Änderungen widersprechen kann!! Bei den ganz krassen Änderungen der ABB muss allerdings die BaFin zustimmen. Weiß jemand hier zufällig wo die BaFin bzw. die Bausparkassen diese zustimmungspflichtigen Änderungen veröffentlichen? Ich gehe davon aus, dass alle Änderungen der ABB grundsätzlich von Nachteil für den Kunden sind... Weiß jemand zufällig ob es in den letzten Jahren eine zustimmungspflichtige Änderung zum Tarifwechsel gab? (Fast immer steht in §3 oder 3a drin, dass man jederzeit bis zur Zuteilung die Tarifvariante (meist zu einem Tarif mit höherem Guthabenzins, gennant Bonuszins) wechseln kann. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag