Michalski März 6, 2018 vor 12 Stunden schrieb voc: Aber wir sind hier schon sehr ins Detail gegangen. Das stimmt. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass das Aushebeln des AGB-Gesetzes sehr schwer für die Bank ist. Sie muss nachweisen, dass die individuell ausgehandelte Bedingung von beiden Seiten so gewollt war. Die Bedingung muss zur Disposition stehen - also der Darlehensnehmer sie ablehnen können und die Bank die Bedeutung und Konsequenz der Bedingung klar erläutern. Deswegen wird das in der Praxis nicht vorkommen. Warum sollte ein Darlehensnehmer eine Bedingung freiwillig akzetieren, die nur Nachteile für ihn bringt? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Batman_BU März 6, 2018 vor 19 Stunden schrieb voc: Im konkreten Fall ist die Formulierung etwas anders gewählt, sinngemäß: Beide Partein vereinbaren, dass Sondertilgungen der Zukunft bei frühzeitiger Kündigung des Darlehensvertrags keine Berücksichtgung bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung finden. Aber wir sind hier schon sehr ins Detail gegangen, ich denke für die Mehrzahl der Leser ist die vorzeitige Kündigung des bestehenden Darlehens gar nicht relevant. Ich wollte lediglich zum Ausdruck bringen, dass man nicht einfach eine pauschale Annahme ungeprüft als Tatsache für sich übernimmt und dadruch -möglicherweise- ins Verderben rennt. P.S. Aber danke für den weiterführenden Link zum Urteil. Hier rennt ja deswegen niemand ins Verderben. Und auch wenn es für die Mehrzahl der Leser irrelevant sein mag gibt es Fälle, in denen so etwas zu Vorteilen bzw. weniger Nachteilen führen kann. (Scheidung/Umzug/Jobverlust ist sicherlich nicht total selten) Ob es tatsächlich wirksame Individualvereinbarungen in dieser Form gibt bezweifle ich. Beweisen kann ich das nicht. Eine Bank wird normalerweise bei so etwas in standardisierten Darlehensprozessen auf vorgefertigte, rechtlich geprüfte Bausteine zurückgreifen - womit wir ja wieder im Bereich der AGB wären. Insofern können wir uns aber sicherlich darauf einigen, dass Sondertilgungsmöglichkeiten bei einer möglichen Vorfälligkeitsentschädigung berücksichtigt werden müssen. Eine Ausnahme davon kann unter Umständen durch eine Individualvereinbarung im Darlehensvertrag geregelt sein und wäre rechtlich zu prüfen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
cyborg März 23, 2020 Am 25.2.2018 um 17:50 von cyborg: Ich fasse aus Sicht eines risikoorientierten Verbrauchers zusammen: Bring eine saubere Schufa mit und rechne durch, ob mit dem 12fachen Monatseinkommen (ohne jegliche Bonuszahlung, Tantieme, Weihnachtsgeld, etc)., etwas Weitblick in die zukünftigen finanziellen Verpflichtungen (Kinder und die hieraus wegfallenden Einkünfte) und genügend Puffer inkl. Rücklagen fürs Alter und für Instandhaltung nach Absicherung der Arbeitskraft ausreichend Geld für deine Wunschimmobilie vorhanden ist. Nein? Reicht nicht? Dann lass es bleiben und gut ist es :-) Zwei Jahre später darf ich mich mal selbst zitieren. Allmählich geht in meinem Umfeld dem Einen oder Anderen schon so ein bisschen der K*ckstift. Die Gehaltsrunden dieses Jahr scheinen doch häufiger als erwartet auszufallen, des droht in vielen Branchen Kurzarbeit. Es folgen Aussagen wie "tja hmmmm, das wird dann aber nicht mehr so schön mit Kurzarbeit und so". Naja, Urlaub geht ja dieses Jahr eh nicht, dann passt das schon. Ja nee, is klar. Problem verstanden, Situation erkannt. Kann man nicht mehr anders sagen. Gerade in Zeiten wie diesen zeigt sich, wer solide kalkuliert hat und wer nicht. Hab ich privat für mich Puffer im Kapitaldienst eingeplant und Rücklagen auf dem Tagesgeldkonto? Dann schocken auch 6-9 Monate Kurzarbeit nicht. Müssen aber zwei Autos + vollfinanziertes Haus weiter bezahlt werden, gute Nacht Marie. Und ich erwarte hier keine amerikanischen Verhältnisse, aber so mancher wird sich hier in den nächsten Monaten noch umgucken. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag