raptor14 September 6, 2018 Komplizierte bzw. komplexe Geschichte mit der unterschiedlichen Besteuerung, aber langsam verstehe ich besser die Zusammenhänge. Vielen Dank für die vielen Anregungen dazu! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
kleinerfisch September 7, 2018 Am 6.9.2018 um 11:08 schrieb etf-friese: Beispiel: Nach 2009 gekauft für Summe X Zum 31.12.2017/01.01.2018 fiktiver Verkauf zu X+1000 Wert heute X-50 Dann müsstest Du 1000 Gewinn zu alten Regeln versteuern und von den 50 Verlust kriegst Du nur 70% wegen der Teilfreistellung. Alles nur richtig wenn ich die komische Steuerregelung richtig im Kopf habe. Nicht ganz. Dann müsstest Du 1000 Gewinn zu alten Regeln versteuern und von den 1050 Verlust kriegst Du nur 70% wegen der Teilfreistellung. Der "neue" Verlust zählt ab dem fiktiven Verkauf: X-50-(X+1000)=-1050 Aber hier gilt ja eher: Beispiel: Nach 2009 gekauft für Summe 10.000 Zum 31.12.2017/01.01.2018 fiktiver Verkauf zu X-200 Wert heute X-1.000 Damit 200 Verlust bis Ende 17 voll und 800 Verlust ab Anfang 18 zu 70%=760 Verlust mit entsprechender Steuergutschrift. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
etf-friese September 7, 2018 vor 11 Minuten schrieb kleinerfisch: Der "neue" Verlust zählt ab dem fiktiven Verkauf: X-50-(X+1000)=-1050 Ah, Danke. Wenn man zwei Minuten drüber nachdenkt - macht das so auch mehr Sinn. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
papier September 21, 2018 Muss man eigentlich die Vorabpauschale zahlen, wenn man Anteile nach der Ausschüttung, aber vor Ablauf des Kalenderjahres kauft? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
alsuna September 21, 2018 Selbstverständlich. Die Vorabpauschale wird anteilig anhand der gehaltenen Monate berechnet und um eventuelle Ausschüttungen reduziert. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
vanity September 21, 2018 vor 34 Minuten schrieb alsuna: Selbstverständlich. Die Vorabpauschale wird anteilig anhand der gehaltenen Monate berechnet und um eventuelle Ausschüttungen reduziert. Nicht falsch, aber auch nicht erhellend in Bezug auf die Fragestellung: Schritt 1: Ermittlung der Vorabpauschale unabhängig vom Kaufzeitpunkt unter Berücksichtigung der Ausschüttung (für das komplette Jahr). Schritt 2: Zeitanteiliger Ansatz der in Schritt 1 ermittelten Pauschale abhängig vom Kaufzeitpunkt, aber unabhängig vom Ausschüttungszeitpunkt. Wenn sich also trotz Ausschüttung eine Vorabpauschale größer 0 ergibt, dann ist diese unabhängig davon, ob der Kaufzeitpunkt vor oder nach der Ausschüttung lag, zeitanteilig zu versteuern. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
alsuna September 24, 2018 Am 21.9.2018 um 17:55 schrieb vanity: Schritt 1: Ermittlung der Vorabpauschale unabhängig vom Kaufzeitpunkt unter Berücksichtigung der Ausschüttung (für das komplette Jahr). Schritt 2: Zeitanteiliger Ansatz der in Schritt 1 ermittelten Pauschale abhängig vom Kaufzeitpunkt, aber unabhängig vom Ausschüttungszeitpunkt. Danke für die Klarstellung! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag