ufr Februar 6, 2018 Hallo Zusammen, ich habe heute mitbekommen, dass sich die Rahmenbedingungen für Riester in Form einer betrieblichen Altersversorgung mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz ab 01.01.2018 verbessert haben. Konkret wurde demnach insbesondere die Belastung von Riester-Betriebsrenten mit Sozialabgaben in der Auszahungsphase abgeschafft. Siehe z. B.: https://www.geldtipps.de/rente-pension-altersvorsorge/betriebliche-altersversorgung/betriebliche-riester-vertraege-kuenftig-nicht-mehr-beitragspflichtig Meine Ausgangssituation ist wie folgt: 39 Jahre, Einkommen oberhalb Beitragsbemessungsgrenze und freiwillig gesetzlich versichert. Bisher sowohl Einzahlungen in Riester-Banksparplan (Maximalbeitrag) als auch in betriebliche Entgeltumwandlung in Rentenzuschusskasse des Arbeitgebers (ohne Riester). Unsere Rentenzuschusskasse bietet jedoch auch eine Riester-Rente an, welche ich aber aufgrund o. g. Thematik hinsichtlich der Sozialabgabenpflicht bislang nicht genutzt hatte, sondern den privaten Riester-Banksparplan bevorzugt hatte. Da es sich bei der Rentenzuschusskasse um einen Altvertrag mit hohem Rechnungszins handelt und ich die Thematik der unsicheren Verrentung beim Riester-Banksparplan zunehmend problematisch empfinde, bin ich am überliegen auch Riester künftig über unsere Rentenzuschusskasse zu fahren. Hinsichtlich folgender Fragen konnte ich aber bislang noch keine Antworten bekommen: Ich verstehe die Sachlage so, dass es für mich in der aktuellen Gesetzeslage auf jeden Fall besser wäre Riester mit der bAV zu nutzen als die Entgeltumwandlung in der bAV: Die Ersparnis von Sozialabgaben greift bei mir in der Ansparphase ohnehin nicht, da Einkommen oberhalb Beitragsbemessungsgrenze. In der Auszahlphase wäre Riester aber im Vorteil, da Renten ab 01.01.2018 nur steuerpflichtig sind, wohingegen bei Renten aus der Entgeltumwandlung zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Oder übersehe ich hier etwas? Gibt es nach der Gesetzesänderung derzeit noch irgendwelche Nachteile für Riester in der bAV? Dass keine Entnahme für wohnwirtschaftliche Zwecke möglich ist, ist mir bekannt. Aber ggf. sonstige Punkte? Wie ist die Absicherung des Vermögens grundsätzlich in einer betrieblichen Rentenzuschusskasse geregelt? So wie ich das verstehe gibt es keine Beitragsgarantie und die Bedingungen sprechen nur salopp gesagt davon, dass die Mitgliederversammlung der Rentenzuschusskasse Maßnahmen beschließen wird, wenn die Erträge aus den Anlagen nicht mehr ausreichen sollten. Dies wäre beim Riester-Banksparplan über die Institutssicherung der Sparkassen ja ggf. besser abgedeckt. Hinsichtlich der späteren Belastung der betrieblichen Renten (inkl. der Renten aus betrieblicher Riester-Rente!) mit Sozialabgaben bei freiwillig gesetzlich Versicherten habe ich im Netz unterschiedliches gelesen. Einige Seiten sprechen davon, dass dann der volle Krankenversicherungsbeitrag (wohingegen gesetzlich Pflichtversicherte nur den Arbeitnehmeranteil tragen) fällig wird. Gibt es Möglichkeiten dies ggf. zu vermeiden, z. B. indem man einige Jahre vor Rentenbeginn in eine Teilzeitbeschäftigung wechselt und damit wieder unter die Beitragsbemessungsgrenze rutscht und gesetzlich pflichtversichert wird? Vielen Dank für Antworten und Hinweise! ufr Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Knacker Februar 5, 2019 Nachdem nun ein Jahr ohne Antwort vergangen ist, wäre interessant zu wissen, was Du nun gemacht hast. Am 6.2.2018 um 21:42 schrieb ufr: Hinsichtlich der späteren Belastung der betrieblichen Renten (inkl. der Renten aus betrieblicher Riester-Rente!) mit Sozialabgaben bei freiwillig gesetzlich Versicherten habe ich im Netz unterschiedliches gelesen. Einige Seiten sprechen davon, dass dann der volle Krankenversicherungsbeitrag (wohingegen gesetzlich Pflichtversicherte nur den Arbeitnehmeranteil tragen) fällig wird. Betriebsrenten werden, sofern sie nicht aus Beitragszahlungen selbstständig fortgeführter Verträge einer Direktversicherung oder Pensionskasse stammen, von der gesetzl. KV mit dem vollen (doppelten) Beitragssatz herangezogen. Dies galt bisher - ab dem 01.01.2018 nicht mehr - auch für die Rentenanteile einer bAV, die mittels Riesterbeiträgen angespart wurden. Für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte sind darüber hinaus alle privaten Renten (die Riesterrente immer noch) voll beitragspflichtig. Privat Krankenversicherte bleiben i. d. R. beitragsfrei. Den halben Beitragsanteil - nur auf die gesetzliche Rente - zahlen nur die in der KVdR versicherten Rentner. Am 6.2.2018 um 21:42 schrieb ufr: Gibt es Möglichkeiten dies ggf. zu vermeiden, z. B. indem man einige Jahre vor Rentenbeginn in eine Teilzeitbeschäftigung wechselt und damit wieder unter die Beitragsbemessungsgrenze rutscht und gesetzlich pflichtversichert wird? Die Lösung findest Du in Deiner Verlinkung: "Wer als Rentner freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, hat von der (geplanten) Neuregelung nichts. Alle privaten und betrieblichen Renten sind in diesem Fall nämlich beitragspflichtig. Betroffen ist hiervon die Minderheit der Rentner, die die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllen. Hierfür muss man in der zweiten Hälfte des Arbeitslebens zu mindestens 90 % gesetzlich krankenversichert gewesen sein – egal ob als Pflichtversicherter, freiwillig oder beitragsfrei als Familienangehöriger Versicherter." Am 6.2.2018 um 21:42 schrieb ufr: In der Auszahlphase wäre Riester aber im Vorteil, da Renten ab 01.01.2018 nur steuerpflichtig sind, wohingegen bei Renten aus der Entgeltumwandlung zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Nur wenn der Rentner über die KVdR gesetzlich krankenversichert ist. Wenn Du in der Rente auch nur freiwillig krankenversichert bist, dann zahlst Du auch für die Riesterrente. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ufr Februar 5, 2019 Hallo Knacker, besser spät als nie ... Danke für Deine Rückmeldung. Ich war gerade selber erstaunt, was ich das letztes Jahr so geschrieben hatte . Habe mich letztes Jahr dafür entscheiden Riester dann über die bAV abzubilden. In die KVdR müsste ich aller Voraussicht nach rutschen. Nachteile ggü. der Besparung der bAV über die Entgeltumwandlung habe ich keine gesehen. Viele Grüße ufr Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
sparfux Februar 5, 2019 vor 1 Stunde schrieb ufr: Nachteile ggü. der Besparung der bAV über die Entgeltumwandlung habe ich keine gesehen. OK, kein Nachteil. Gibt es aber einen Vorteil von betrieblichem gegenüber privatem Riestern? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Knacker Februar 6, 2019 vor 10 Stunden schrieb sparfux: OK, kein Nachteil. Gibt es aber einen Vorteil von betrieblichem gegenüber privatem Riestern? Aus meiner Sicht sind vorteilhaft: - eine möglicherweise kostengünstigere Sparform mit ggf. höheren Garantie-Renditen (aus den Zeiten des Abschlusses) und - die Möglichkeit der Reduktion des Eigenanteils um zustehende Zulagen (Vorteil gegenüber der reinen bAV) und - dadurch mehr frei verfügbares Kapital für freie Sparformen. dagegen sehr nachteilig: Da fällt mir nur die fehlende Entnahmemöglichkeit für wohnriesterliche Zwecke ein. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ufr Februar 6, 2019 vor 9 Stunden schrieb Knacker: Aus meiner Sicht sind vorteilhaft: - eine möglicherweise kostengünstigere Sparform mit ggf. höheren Garantie-Renditen (aus den Zeiten des Abschlusses) Genau dieser Punkt war bei mir auch ausschlaggebend. So gute Verrentungsfaktoren wie über die bAV meines Arbeitgebers bekomme ich am Markt sonst nirgendwo (mehr). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag