Philipp_ Februar 4, 2018 Hallo, ich plakatiere nebenberuflich für einen Bekannten, mit dem ich zu diesem Zweck einen Werkvertrag habe. Ich werde pro Plakat bezahlt, im letzten Jahr waren es etwa 200€ insgesamt. Ich habe das Geld manchmal in bar gekriegt und manchmal überwiesen bekommen. Jetzt frage ich mich, welche Belege das Finanzamt dafür sehen will. Reichen bei Überweisungen die Kontoauszüge? Reichen bei Barzahlungen die Durchschläge der Quittungen? Wo muss ich die 200€ in der Steuererklärung eintragen? Danke! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Februar 4, 2018 · bearbeitet Februar 4, 2018 von reckoner Hallo, als Belege reichen Überweisungsbelege und Quittungen. Aber ich bezweifele, dass das überhaupt eine selbstständige Tätigkeit ist. Wie ist der Job denn angemeldet? Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Philipp_ Februar 4, 2018 vor 4 Stunden schrieb reckoner: als Belege reichen Überweisungsbelege und Quittungen. Aber ich bezweifele, dass das überhaupt eine selbstständige Tätigkeit ist. Wie ist der Job denn angemeldet? Angemeldet ist der Job gar nicht. Ein Werkvertrag ist wahrscheinlich kein Arbeitsvertrag. Mir geht es nur darum, gegebenenfalls alle nötigen Belege fürs Finanzamt zu haben. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
JS_01 Februar 4, 2018 Geht das dann überhaupt oder ist das Schwarzarbeit wegen fehlender Meldung zur Sozialversicherung? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Februar 4, 2018 Hallo, Zitat Angemeldet ist der Job gar nicht. Ein Werkvertrag ist wahrscheinlich kein Arbeitsvertrag. Nee, einen Werkvertrag gibt es nur bei Selbstständigen, da hättest du ein Gewerbe anmelden müssen (aber keine Sorge, das Finanzamt interessiert sich nicht sonderlich dafür, und solange du nicht nach außen auftrittst wird sich auch kaum jemand daran stören). Da du aber offenbar nur für einen Kunden arbeitest sehe ich eher eine Scheinselbstständigkeit, in Wirklichkeit wärst du dann Arbeitnehmer. Das interessiert dann u.a. die Sozialversicherungen. Für den Fall Gewerbe: Da gibt es einen Freibetrag in Höhe von 410 Euro, wenn das dein einziges Nichtarbeitnehmer-Einkommen ist reicht das wohl. Dann musst du gar nichts erklären (besser wäre aber eine kurze Notiz, dass es nur 200 Euro waren). Für den Fall Arbeitnehmer: Kompliziert (weil es auch noch die sogenannten Minijobs gibt). Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ava2 Februar 7, 2018 Das riecht aber nach einer Scheinselbständigkeit. Der “Vorteil” ist, dass für diesen Fehler nur der Auftraggeber bluten darf. Gesendet von iPad mit Tapatalk Pro Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag