Neueinsteigerin Januar 31, 2018 Hallo, angenommen man ist Niedrigverdiener und konnte bisher die Kap.ertr.steuer über die Anlage KAP zurückerstattet bekommen. Also auch die Gewinne, die über dem Freistellungsauftrag liegen. Mit der Investmentsteuerreform entsteht ja eine Vorabpauschale auf thes. Fonds, die in den letzten Jahren gekauft wurden. Kann auch diese Pauschale über die Anlage KAP zurückgeholt werden, so wie die zuviel gezahlte Kap.ertr. steuer? wenn ja, wird diese in der jährl Steuerbescheinigung ausgewiesen, so dass man weiß um welchen Betrag es sich handelt? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
multivitamin Januar 31, 2018 Man kann sich die Vorabpauschale nicht zurück holen, da man sie gar nicht gezahlt hat. Richtig ist, dass die Vorabpauschale so etwas wie eine fiktive, steuerpflichtige Ausschüttung des Fonds ist, und man darauf, so nicht freigestellt, Steuern zahlt, so wie man auf tatäschliche Ausschüttungen, Dividenden und Veräußerungsgewinne Steuern zahlt, und selbstverständlich taucht diese Steuer in der Bescheinigung auf und kann ggfs. über die Anlage KAP zurück geholt werden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
magicw Januar 31, 2018 Warum soll man sie nicht zurückholen können? Sie gelten doch als Abgeltungssteuer und sind von der Ermittlung her meines Wissens auch dem Freibetrag von 801 EUR unterworfen. D.h. FB nicht ausgeschöpft und zu versteuernde Vorabpauschale wird durch den verbliebenen FB gedeckt --> keine Abgeltungssteuer. FB ausgeschöpft oder nicht erteilt: Steuern auf Vorabpauschale werden erhoben und abgeführt. In der Steuererklärung werden sie aber als bereits gezahlte/abgeführte Steuern behandelt und dementsprechend verrechnet. Das seh ich als allgemeindeutsch auch als "zurückholen" an. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
multivitamin Januar 31, 2018 vor 2 Minuten schrieb magicw: Warum soll man sie nicht zurückholen können? Sie gelten doch als Abgeltungssteuer und sind von der Ermittlung her meines Wissens auch dem Freibetrag von 801 EUR unterworfen. Weil der Denkfehler des TO ist, dass man die Vorabpauschale wie eine Art Abgeltungssteuer an die Bank gezahlt hat. Genauso wenig, wie man sich Dividenden vom FA zurück holen kann, kann man sich die Vorabpauschale zurück holen. Sondern maximal die auf die Vorabpauschale entrichteten Steuern. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Neueinsteigerin Februar 1, 2018 Habe ich also richtig verstanden: Auch als steuerbegünstigte/befreite Person kann man nur die Steuer der Vorabpauschale zurückbekommen, ein Teil muss also immer entrichtet werden? Mit anderen Worten definitiv auch für die erwähnten Personengruppen ein (durch die Neuregelung) finanz. Nachteil, wenn sie thes. Fonds im Depot haben? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
odensee Februar 1, 2018 vor 10 Minuten schrieb Neueinsteigerin: Habe ich also richtig verstanden: Nein. Da du keine Vorabpauschale zahlst, kannst du sie auch nicht zurückbekommen. Was du lediglich zahlst (bzw. die Bank automatisch abführt) ist die Steuer. Und die kannst du "zurückholen". Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Neueinsteigerin Februar 1, 2018 Wieso zahle ich diese nicht? dachte, die Vorabpauschale wird bei jedem ausnahmslos erstmal angewandt... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
odensee Februar 1, 2018 · bearbeitet Februar 1, 2018 von odensee vor 2 Minuten schrieb Neueinsteigerin: Wieso zahle ich diese nicht? dachte, die Vorabpauschale wird bei jedem ausnahmslos erstmal angewandt... Auf Basis der Vorabpauschale wird die Steuer berechnet. Lesetipp: http://www.finanztip.de/indexfonds-etf/investmentsteuerreformgesetz/ Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Limit Februar 1, 2018 vor einer Stunde schrieb Neueinsteigerin: Wieso zahle ich diese nicht? dachte, die Vorabpauschale wird bei jedem ausnahmslos erstmal angewandt... Die Vorabpauschale ist der Teil des Kursgewinns, den du versteuern musst, nicht die Steuer selbst. Ganz grob ist sie vergleichbar mit den ausschüttungsgleichen Erträgen bei thesaurierenden Fonds früher. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
eugenkss Februar 1, 2018 Am 31.1.2018 um 12:00 schrieb Neueinsteigerin: Hallo, angenommen man ist Niedrigverdiener und konnte bisher die Kap.ertr.steuer über die Anlage KAP zurückerstattet bekommen. Also auch die Gewinne, die über dem Freistellungsauftrag liegen. [...] Wenn man das vorher schon weiß, könnte man sich eine NV-Bescheinigung holen und müsste die Kapitalertragsteuer erst gar nicht bezahlen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag