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DrFaustus

Einzel- oder Gemeinschaftsdepot?

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longpu

Hm, interessanter Thread, der da aus der Versenkung gehoben wurde!

 

Um mal vom Grunde her bei dem DKB-Beispiel von weiter oben zu bleiben, wo für Tagesgeld sowie Depot keine Gemeinschaftskonten eingerichtet werden konnten (sodass Hin- und Herbuchungen oder Übertragungen weitere (Rück-)Schenkungen, zusätzlich zur Schenkung bei der ursprünglichen Einzahlung aufs Gemeinschaftskonto, auslösen würden), aber für die Diskussion etwas vereinfacht:

Zitat

Gemeinschaftsgiro: hier gehen alle Gehälter (Verhältnis 60/40) etc drauf und Lebenshaltungskosten ab; Person A und B sind Inhaber

Gemeinschaftsgiro ist außerdem Verrechnungskonto für: Tagesgeldkonten auf einen Namen (sagen wir mal nur B), 1 Depot derzeit nur auf einen Namen (auch nur B).

Es ist ja mehrfach auf die Möglichkeit hingewiesen worden, vertraglich eine Abweichung von den Eigentumsverhältnissen gemäß Inhaber-Anschein zu vereinbaren - bin bei früherer Recherche zu Gemeinschaftsdepots auf diversen Webseiten drüber gestolpert, aber auch hier im Thread, Beispiel:

Am 15.3.2021 um 12:26 von MeinNameIstHase:
Am 15.3.2021 um 11:00 von Mvp:

Hier finde ich andere Informationen, wenn A 15.000 Euro verdient und das auf das gemeinsame Giro fließt und B 10.000 Euro, dann schenkt A dem B nur 50% der Differenz, also 2.500 Euro.

Jein. Es kommt nämlich darauf an, ob die gemeinsamen laufenden Ausgaben für den Lebensunterhalt von diesem Konto gezahlt werden. Bleibt am Ende des Monats nichts davon über, dann läuft dies unter dem Motto "eheliche Pflichten" und wäre gar keine Schenkung, weil man in der Ehe gesetzlich verpflichtet ist, füreinander aufzukommen. Kurz: Es handelt sich insoweit nicht um eine freigiebige Zuwendung.

 

Ist es ein Konto, dass zu 100% anspart, dann schenkt A ihrer B die Hälfte von 15k = 7500 und B die Hälfte von ihren 10K an seinem A = 5k. Eine Saldierung (Verkürzung der Zahlungsströme) müsste vertraglich gesondert zwischen A und B vereinbart sein und z.B. durch Weiterbuchung auf ein weiteres Konto/Depot nachvollzogen werden können. Der steuerliche Anknüpfungspunkt einer Schenkung ist die einzelne Transaktion, die zur Bereicherung des anderen führt und nicht der Saldo zweier Transaktionen. Das ist ja das teure an diesen Hin- und Herschenkungen.

[...]

Die Kacke ist immer dann am dampfen, wenn man überhaupt solche Situationen mit dem FA ausfechten muss, und manchmal mit der SteuFa, weil unter normalen Umständen ja keiner danach fragt. Und oft ist die Ausgangssituation ein Rosenkrieg oder im Nachgang ein Streit um die Erbschaft oder Zugewinnsfragen, wo die Beteiligten sich dann nicht mehr einig sind und Vereinbarungen aus der Schublade "zaubern" können.

Unter der Annahme, dass die gesamten Bestände ab Zugang zum Gemeinschaftskonto komplett als gemeinsames Vermögen gesehen werden: wie müsste so eine vertragliche Vereinbarung denn eigentlich konkret aussehen? Dafür beim Notar anklopfen oder einfach ein (ggf. aus der Schublade zu "zaubernder" ;)) von A und B unterschriebener Zettel in der folgenden Art?

 

Wir Ehegatten A und B vereinbaren einvernehmlich, dass das Vermögen bei der ...Bank (Kontonummern ..., ....) sowie dem Depot mit der Nummer ... bei ... uns zu gleichen Teilen hälftig (oder, falls im obigen Beispiel gewünscht, alternativ: 60/40 gemäß von außen eingezahlten Summen) gehört. Verschiebungen von Geldbeträgen zwischen diesen stellen somit keine Schenkungen untereinander dar. Da sich für Tagesgeldkonto und Depot beim jeweiligen Institut derzeit kein Gemeinschaftskonto/-depot einrichten lässt, wurde ersatzweise der Zugriff von A per Vollmacht ermöglicht. B übernimmt bei der Anlage des gemeinsamen Vermögens in Wertpapiere im unter seinem Namen eröffneten Depot lediglich die Verwaltung des Anteils von A ohne Vergütungsanspruch und ohne sich daran zu bereichern.

 

Und dem Finanzamt bräuchte nix mitgeteilt werden, weil ja keine Schenkungen stattfinden? o:)

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
Am 3.1.2023 um 02:05 von longpu:

oder einfach ein (ggf. aus der Schublade zu "zaubernder" ;)) von A und B unterschriebener Zettel in der folgenden Art?

Der Zettel reicht je nach Situation nicht. Besser sind Zeugen, z.B. der gemeinsame Steuerberater, der das über interne Kapitalkonten (Einlagen, Entnahmen) abbildet. So könnte z.B. klargestellt werden, dass unterschiedliche Beträge bis zur einer "Abrechnung" (z.B. Zugewinnausgleichsrechnung) nur darlehensweise hin- und herfließen.

 

Was am Ende anerkannt wird, ist vom Einzelfall und der Situation abhängig, wer wann dazu unangenehme Fragen hat (Steuerfahnder, (Betriebs)-Prüfer, Insolvenzverwalter um naheliegende zu nennen. Aber es könnte auch der Scheidungsanwalt sein oder der Anwalt eines Kindes aus erster Ehe in Erbfällen.

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