iEng Oktober 2, 2017 Hallo zusammen, mein Vater hat in seinem ETF-Depot Gewinne in Höhe von ca. 400.000€ angesammelt (nach 2009 gekauft), und sein Plan war, diese Gewinne in der Rente ab nächstem Jahr Stück für Stück zu realisieren. Seine Angst ist nun, dass er aufgrund der Umstellung der Besteuerung am Ende dieses Jahres die gesamten 400.000€ versteuern muss (was er natürlich nicht bezahlen könnte, ohne die Papiere zu verkaufen). Wie ist da die aktuelle Rechtslage? Gibt es irgendwo zuverlässige Quellen, die dieses Thema behandeln? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
alsuna Oktober 2, 2017 Schau mal in diesen Faden zu dem Thema, da sollte alles drin stehen: Ist ein sehr langer Faden, aber ich hoffe doch, dass wir am Ende so ziemlich den aktuellen Wissensstand zusammen haben. Außerdem äußerst lesenswert ist der Überblick von @kleinerfisch vom 16. WpF-Treffen, die hier verlinkt ist: Für deine spezielle Frage dürfte Folie 17 einschlägig sein. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
kleinerfisch Oktober 2, 2017 Nein, bezüglich der Versteuerung von solchen Gewinnen ändert sich gar nichts. Sie werden Ende 2017 lediglich ausgerechnet und bei der Bank archiviert, damit sie bei einem tatsächlichen Verkauf korrekt nach altem Recht besteuert werden. Die ganze Übung dient mE dem Zweck, dass die Banken nicht zwei verschiedene Besteuerungsregimes in ihren Systemen vorhalten müssen. Die zuverlässigste Quelle dazu ist das InvStG 2018. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
etherial Oktober 3, 2017 · bearbeitet Oktober 3, 2017 von etherial @kleinerfisch: Ich dachte bisher dass Gewinne nach 2009 gar nicht fiktiv verkauft werden (Verkauft werden doch nur Altgewinne vor 2009, oder). Somit also auch kein Problem. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
kleinerfisch Oktober 3, 2017 Genau umgekehrt. Altgewinne sind und bleiben ja steuerfrei, da gibt es also nichts zu verkaufen. Altanteile fangen also 2018 mit Null an, werden dann ganz normal bis zum Verkauf fortgeführt (deren Ausschüttungen werden ja auch jetzt schon besteuert, die Vorabpauschale kommt noch hinzu) und bei Verkauf ganz normal nach den neuen Regeln besteuert. Anschaffungspreis ist dann der erste Kurs 2018 (oder der letzte 2017?). Über die Veranlagung kann man sich dann bis zur Obergrenze von 100k die Steuer wiederholen. Neuanteile fangen dagegen mit ungleich Null an. Ansonsten alles gleich, nur das bei Verkauf zu der Bemessungsgrundlage nach neuem Recht für die Zeit ab Anfang 2018 noch das gespeicherte Ergebnis aus den Jahren 2009-17 hinzugerechnet wird. Freibetrag gibt's natürlich nicht, so dass allein deswegen auch keine Veranlagung gemacht werden muss. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
otto03 Oktober 3, 2017 · bearbeitet Oktober 3, 2017 von otto03 vor 31 Minuten schrieb kleinerfisch: Anschaffungspreis ist dann der erste Kurs 2018 (oder der letzte 2017?). Eher der letzte NAV 2017, sonst bliebe ggfs. eine Differenz zwischen dem letzten 2017 und dem ersten in 2018 im Nirwana. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag