Didi Teles September 3, 2017 Mein mittlerweile wertloser Optionsschein auf 3D Systems DL20FX wird am 12.09.17 das letzte mal gehandelt. Um den Verlust steuerlich zurück zu bekommen: Muss man ihn vorher über die Börse verkaufen oder langt es wenn er wertlos von der Bank ausgebucht wird. Erhält man dann den Verlust ebenfalls auf die Aktiengewinne angerechnet? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
passiv_Investor September 3, 2017 · bearbeitet September 3, 2017 von passiv_Investor Man muss sie inzwischen nicht mehr vor Verfall verkaufen. Finanzgerichte haben festgestellt, dass der steuerliche Verlust auch geltend gemacht werden kann, wenn eine wertlose Ausbuchung am Laufzeitende durchgeführt wird. http://www.n-tv.de/ratgeber/Verluste-jetzt-von-der-Steuer-absetzen-article17121996.html Die Verluste aus dem "Sonstige Verrechnungstopf" (wozu Optionsscheine und Zertifikate gehören) können mit Gewinnen aus dem Aktientopf verrechnet werden. Dies geschieht automatisch durch die Bank. Übersteigen die Verluste aus dem Sonstige Topf die Aktiengewinne in einem Jahr, so wird der Verlusttopf ins nächste Jahr übertragen. http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-36242.xhtml?currentModule=home Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Maciej September 4, 2017 Können die Verluste bei einem Verkauf überhaupt geltend gemacht werden, wenn der Schein wertlos verfällt? Ich meine hier hatte neulich jemand ein Schreiben von seiner Bank gepostet, in dem eine Anrechnung von Verlusten mit der Begründung verweigert wurde, dass der Verkaufserlös unter den Handelskosten liege. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
passiv_Investor September 4, 2017 Ja, das war vor der Gerichtsentscheidung tatsächlich so, dass das BMF diese absurde Regelung erlassen hatte. Diese ist mit dem Urteil nun aber hinfällig. Sollte der Kontoauszug also nach dem Urteil gelegen haben, würde ich mal die Bank anrufen und das Urteil zur Sprache bringen. Das sollte inzwischen in der Branche bekannt sein und Anwendung finden. Wenn der Auszug von vor dem Urteil war, dann muss man die Verluste in der eigenen Steuererklärung anerkennen lassen (da ich mal davon ausgehe, dass die Banken sich hier keine Mühe geben das rückwirkend richtig zu stellen). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ufr September 7, 2017 · bearbeitet September 7, 2017 von ufr Am 4.9.2017 um 11:06 schrieb passiv_Investor: Ja, das war vor der Gerichtsentscheidung tatsächlich so, dass das BMF diese absurde Regelung erlassen hatte. Diese ist mit dem Urteil nun aber hinfällig. Welches Urteil meinst Du genau? Der oben verlinkte Artikel bezieht sich ja nur auf die wertlose Ausbuchung von Optionsscheinen. Ich hatte hier einen etwas anderen Fall geschildert, bei dem nach Transaktionskosten ein negativer Verkaufserlös erzielt wurde: https://www.wertpapier-forum.de/topic/51983-verweigerung-verlustzurechung-negativer-verkaufserlös-nach-kosten-steuerfalle/ Bin mir nicht sicher, ob das o. g. Urteil auch in diesem Fall Anwendung finden kann. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
passiv_Investor September 7, 2017 · bearbeitet September 7, 2017 von passiv_Investor Das ist ja aber nochmal ein anders gelagerter Fall. Dort geht es ja nicht um Derivate sondern um Aktiengeschäfte. Ich kenne das bspw. von delisteten Aktien. Wenn die Gesellschaft insolvent ist und es auch keinen Börsenhandel mehr gibt, dann kann man die Anteile zwar weiterhin privat verkaufen aber die Depotbank berechnet dann einen fiktiven Verkaufserlös und zieht sogar nochmal Abgeltungsteuern ein. Diese ganze Sache lässt sich dann erst über die eigene Steuererklärung machen und man muss auf entsprechende Sachkenntnis des Finanzbeamten hoffen, da man sich sonst wieder mit dem rumstreiten darf. Aber grundsätzlich sind auch solche Verluste geltend machbar. Hier das passende Urteil dazu: http://www.roedl.de/themen/kapitalanlage-kompakt/2017-01/verluste-veräußerung-wertlosen-aktien-beteiligen-sie-fiskus Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ufr September 7, 2017 @ passiv_Investor: Vielen Dank, das hilft mir sehr weiter! Und die einschlägigen Rödl-Newsletter habe ich bei der Gelegenheit auch gleich mal aboniert Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ALNI Februar 5, 2019 Wie ist momentan die Lage? Mir geht es darum: Letztes Jahr habe ich versucht beim Finanzamt ein Verlust von Ausbuchung Wertlosen Aktien der Firma KTG die pleite gegangen ist, geltend zu machen. Das Finanzamt antwortete mir, das wo kein Verkauf vorliegt, auch keine Anerkennung des Verlustes möglich ist. Da ich auf mein eingelegtes Einspruch bis heute noch keine Antwort bekommen habe, möchte ich fragen ob ich tatsächlich noch diesen Verlust geltend machen kann und wenn ja, mit welcher Begründung (Urteil des Gericht). Vielen Dank. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
passiv_Investor Februar 5, 2019 Verkauf die Anteile privat. Dann sollte es klappen. Gibt auch Gesellschaften, die einem wertlose Anteile abkaufen, um ein solches Veräußerungsgeschäft vorliegen zu haben. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ALNI Februar 5, 2019 Die kann ich nicht mehr verkaufen, die wurden Wertlos ausgebucht in Jahr 2017 Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ALNI Februar 5, 2019 Also, gibt es inzwischen ein definitives Urteil dass Verluste aus wertlos ausgebuchte Aktien, von Finanzamt anerkannt werden müssen? Und eine Nebenfrage: Ich habe die Bank nicht angewiesen die Aktien wertlos auszubuchen das hat die einfach so gemacht, irgendwann mal sind Aktien aus Depot verschwunden, dürfte die das? Wie ich gelesen habe, es wäre eine Möglichkeit diese wertlose Aktien an einem Freund zu "verkaufen" was ich jetzt nicht mehr machen kann da ich keine Aktien mehr habe. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Laser12 Februar 5, 2019 Moin, ich würde analog dieses Urteils für Optionen argumentieren: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Abgeltungsteuer/2016-06-16-revisionsverfahren-von-grundsaetzlicher-bedeutung.html Das könnte noch helfen: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=37732 Das ist eine entsprechende erstinstanzliche FG-Entscheidung: http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&doc.id=STRE201970051&doc.part=L Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ALNI Februar 5, 2019 Ochja, danke schön. Das ist es: "Die ersatzlose Ausbuchung von endgültig wertlos gewordenen Aktien führt zu einem nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG zu berücksichtigenden Vermögensverlust" Ich glaube genau das ist bei mir auch passiert, also werde gleich dem FA schreiben. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag