polydeikes Oktober 5, 2017 Oh man ... Es geht doch 0 darum was das als Aufzählung steht, nur um die Formulierung selbst. Die verbindlichste Formulierung im Hashi Kontext des TO wäre hier eine bestehen oder bestanden Frage, obskur aber isso. Zitat Bestehen, bestanden in den letzten 3 Jahren chronische Ekrankungen der ... a) Atemwege b) Haut c) Leber d) Nieren e) Verdauungsorgane Freilich wären bestehen / bestanden Fragen im generellen Kontext formal weitreichender als untersucht / behandelt / beraten. Mit im "Zusammenhang ... untersucht, behandelt, beraten ... (z.Bsp. ...)" ist es unmöglich via Autoimmunthyreoiditis nicht angabepflichtig zu werden. Ist doch mit den beispielhaften Nachdenkfragen im Post #15 oben wirklich platt genug demonstriert. Wie soll denn die Diagnose / Kontrolle bspw. erfolgen? Via Handauflegen oder Telepathie? In äußerst platt und extrem überspitzt, weiter vermag ich es nicht mehr runterbrechen: Allein ein Blutbild reißt hier idR schon den Antrag, das "blabla" unten im Antrag zu Kontrolluntersuchungen ohne Krankheitswert hat keinerlei rechtliche Definition oder Barriere. Ich kann keine unheilbare hormonelle Erkrankung, eine Autoimmunthyreoiditis, haben, ohne Wechselwirkungen / ohne Behandlungen / ohne Untersuchungen / ohne Beratung zu zum Beispiel Stoffwechsel und Verdauung. Es sei denn, mein Arzt aus Bangladesch betreut mich nur via Skype. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Okabe Oktober 5, 2017 Nur mal zu meinem Verständnis: Bei einer Hashimoto besteht ja die Wahrscheinlichkeit, dass sich dadurch eine chronische Hautkrankheit entwickelt oder entwickelt hat. D.h. der Arzt wird bei Feststellung von Hashimoto auch auf typische chronische Hautkrankheiten prüfen - und dadurch fand eine Behandlung im Zusammenhang mit einer chronischen Hauterkrankung statt und daraus folgt dann die Angabepflicht? Selbst wenn der Arzt nichts feststellt? Wow, das muss ich erstmal verdauen... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Oktober 5, 2017 · bearbeitet Oktober 5, 2017 von polydeikes Hautkrankheit ist ein bissel weit her geholt, aber im Grunde ja. Und "nichts festgestellt" fand hier ja nicht statt, es besteht ja eine Krankheit, die nur nicht namentlich aufgeführt ist. Deutlicher wird es an Verdacht auf Alzheimer. Alzheimer lässt sich praktisch nur über Ausschlußdiagnosen diagnostizieren. Wäre formal fast unmöglich, nicht zu irgendeinem Punkt eines fiktiven Antrags ( ... im Zusammenhang mit ...) untersucht / behandelt / beraten worden zu sein. Autoimmunthyreoiditis + Thyroxin ergibt am Ende fast die gleiche Problematik iS der Antragssystematik. Hab ich nur eine Überfunktion, die mal vor xyz Jahren diagnostiziert, danach aber nie weiter untersucht / behandelt / beraten / medikamentös über Jodid hinaus behandelt wurde (und auch nicht in den explizit Genannten), wäre diese nicht in diesem Antrag angabepflichtig. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Matthew Pryor Oktober 20, 2017 · bearbeitet Oktober 20, 2017 von Matthew Pryor Passt nicht so ganz zum Thema BU, da es sich um einen Rechtsstreit bezüglich einer Rechtsschutzversicherung handelt. Da der Themenkomplex vorvertragliche Anzeigepflicht(-verletzung) aber in den letzten Tagen vergleichsweise hohe Wellen geschlagen hat, will ich das an dieser Stelle erwähnen. Es geht um ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.06.2009. Es lassen sich dadurch auch Rückschlüsse auf andere Sparten ziehen, der entsprechende Passus lautet: Zitat Unter Berücksichtigung der für den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag bereits geltenden Regelungen des VVG 2008 lässt sich ein Verstoß gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht erkennen. Gemäß § 19 VVG unterliegt der Versicherungsnehmer einer Anzeigepflicht für erhebliche und ihm bekannte Gefahrumstände nur dann, wenn der Versicherer ihn hiernach in Textform gefragt hat. Eine entsprechende schriftliche Frage hat die Antragsgegnerin ersichtlich nicht gestellt. Zudem ist Rechtsfolge des § 19 Abs. 2 VVG i.V.m. der formularmäßigen Mitteilung der Antragsgegnerin nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht, die sie dem Antragsteller mit Antragstellung übermittelt hat (Bl. 57 d.A.), das Recht zur Kündigung des Versicherungsvertrages. Dieses kann die Antragsgegnerin gemäß Nr. 4 ihrer formularmäßigen Mitteilung nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis von der Verletzung der Anzeigepflicht ausüben. Das hat sie nicht getan. Angesichts dieser gesetzlichen Vorgaben ist für weitere Anforderungen an die Offenbarungspflicht des Antragstellers unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben kein Raum. Der Versicherer hat es in der Hand, sich vorvertraglich durch konkrete Fragen an den späteren Versicherungsnehmer sowie durch die Gestaltung seines Versicherungsumfangs und die Dauer der Wartezeit vor einer von ihm als unsachgemäß empfundenen Inanspruchnahme zu schützen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Oktober 20, 2017 Der Übergang VVG alt / VVG neu ist halt noch auszuurteilen, ist ja nichts Neues. Ich stell mir da aber eine andere Frage. Bei chronischer Niereninsuffizienz gem. tatsächlichem Schlüssel (also unter 60 % Nierenfunktion, Dialyse unausweichlich etc.), wie kann man da nen Kunden ankreuzen lassen, dass er uneingeschränkt arbeitsfähig ist, die berufliche Tätigkeit im vollen Umfang ausgeübt hat. Ist zwar nur dem Wortlaut VSJ / Versicherungsbote entnommen, wer weiß, was wirklich war und was die Journalisten draus gemacht haben (so lange kein Urteil da ist). Aber für den möglichen Fall, dass es tatsächlich so gelaufen wäre, hätte der Makler dem Kunden nie via Aktionsantrag der Basler eindecken dürfen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Matthew Pryor Oktober 21, 2017 vor 12 Stunden schrieb polydeikes: Der Übergang VVG alt / VVG neu ist halt noch auszuurteilen, ist ja nichts Neues. Ich stell mir da aber eine andere Frage. Bei chronischer Niereninsuffizienz gem. tatsächlichem Schlüssel (also unter 60 % Nierenfunktion, Dialyse unausweichlich etc.), wie kann man da nen Kunden ankreuzen lassen, dass er uneingeschränkt arbeitsfähig ist, die berufliche Tätigkeit im vollen Umfang ausgeübt hat. Ist zwar nur dem Wortlaut VSJ / Versicherungsbote entnommen, wer weiß, was wirklich war und was die Journalisten draus gemacht haben (so lange kein Urteil da ist). Aber für den möglichen Fall, dass es tatsächlich so gelaufen wäre, hätte der Makler dem Kunden nie via Aktionsantrag der Basler eindecken dürfen. Die Frage ist berechtigt. Allerdings ist ja gar nicht ersichtlich, in welchem Stadium sich der Antragsteller befunden hat, und ob es bereits zu Einschränkungen gekommen war, die gemäß Antrag so anzugeben gewesen wären. Es liest sich zumindest so, dass das nicht der Fall gewesen wäre. Und über diesen Kontext wird nun fleißig diskutiert. Ich meine, wenn der Versicherer den Antrag so gestaltet, kann man dem Versicherungsnehmer nicht im Nachgang einen Strick daraus drehen, die Fragen wahrheitsgemäß beantwortet zu haben. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Oktober 21, 2017 · bearbeitet Oktober 21, 2017 von polydeikes Das Problem ist, für §§22 VVG und 123 BGB gibt es kein Textformerfordernis. Der Entfall spontaner Anzeigepflicht gem. §16 VVG a.F. begründet sich durch den Entfall der Versichererrechte gem. §19 VVG -> Abs. 2-4 <- . Es gibt keine abschließende Rechtssprechung, inwieweit das bspw. auf 22 VVG wirkt. Im Kommentar (Prölss & Martin), bei Müller Frank, bei Neuhaus etc. wird eben eine spontane Anzeigepflicht nicht für § 22 VVG auusgeschlossen, nur für Abs. 2-4 des §19 VVG. LG Köln hat wiederum 2011 (24 O 197/10) genau andersrum geurteilt, als LG Heidelberg. BGH IV ZR 254/19 aus 2011 (siehe Ziffer 8) bestätigt die Auffassung Prölss / Martin, Müller Frank, Neuhaus und andere: Zitat [8] Ebenso anerkannt ist allerdings, dass in sehr restriktiv zu handhabenden Ausnahmefällen den Versicherungsnehmer eine spontane Offenbarungsobliegenheit treffen kann. Eine solche auf Treu und Glauben beruhende Offenbarungspflicht ohne Auskunftsverlangen des Versicherers bezieht sich auf die Mitteilung außergewöhnlicher und besonders wesentlicher Informationen, die das Aufklärungsinteresse des Versicherers so grundlegend berühren, dass sich dem Versicherungsnehmer ihre Mi tteilungsbedürftigkeit auch ohne Auskunftsverlangen aufdrängen muss. In all diesen "krassen" (MünchKomm-VVG/Wandt, [2010] § 31 Rn. 27) Fällen, in denen es um Dinge geht, die für jedermann erkennbar das Aufklärungsinteresse des Versicherers in ganz elementarer Weise betreffen und deren Bedeutung daher für den Versicherungsnehmer auf der Hand liegen, widerspricht sein Berufen auf ein fehlendes vorheriges Auskunftsverlangen Treu und Glauben. --- Es bleibt im Prinzip schlicht eine nicht ausgeurteilte Lücke. Fakt ist nur, dass die Argumenation für alles > Bagatellerkrankung -> automatisch spontane Anzeigepflicht gem. VVG a.F. nicht gelten kann und das für einen 2014er Vertrag auch kein Spaltungsrecht in Betracht kommen kann. Auch offen bleibt, wann genau denn nun dieser "besonders schwere Fall" eintritt oder was (ab wann es) ein solcher wäre. Die Vorgehensweise der Basler an der Stelle ist aber schlicht legitim. Dessen muss man sich halt klar sein, wenn man via Aktionsantrag die Gesundheitsprüfung von Antragsstellung auf Antrag im Leistungsfall verschiebt. Nichts anderes sind Aktionsanträge generell. Und wie oft habe ich "gepredigt", dass er nur 4 Regulative gibt ... 1) Prämie 2) Bedingungen 3) Annahme 4) Leistungsfallpraxis Liegen 1+2+3 im Argen, bleibt nur 4. --- Mit einer chronischen Niereninsuffizienz (siehe ICD 10 Systematik) hätte man den Antrag so nicht schreiben dürfen. Dabei bleibe ich. Gleichwohl, wir wissen nicht, wie sich der konkrete Fall wirklich darstellt. Meine Aussage bezieht sich also auf den Umstand, nicht darauf, dass der Makler pauschal was falsch gemacht hätte / das automatisch so wäre, die Realtität kennen wir ja (noch) gar nicht und lässt sich somit auch nicht beurteilen. Ich schreib solche Anträge auch generell nicht, wenn §2 SGB IX im Sinne (Schwer-)Behinderung getriggert ist. No way. Tut man einfach nicht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Matthew Pryor Oktober 30, 2017 Nachdem das Thema nun einige Medienpräsenz erfahren durfte (zumindest in den einschlägigen), haben sich nun auch einige Versicherer positioniert und Stellungnahmen abgegeben, wie sie das Urteil einschätzen und wie ggbfs. bei einem ähnlich gelagerten Fall voraussichtlich verfahren werden würde. Erwartungsgemäß herrscht Uneinigkeit, die Stellungnahmen im Wortlaut können im Einzelnen bspw. hier nachgelesen werden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag