ufr August 31, 2017 Hallo Zusammen, ich war neulich vom Split bei Black Earth Farming (aktuelle WKN: A2DV3Q) betroffen. Dabei wurden im Verhältnis 1:1 sogenannte Redemption Shares (WKN: A2DV3N) ausgegeben, die Anfang September eingezogen und vollständig zurückgezahlt werden. Die eigentlichen Aktien von Black Earth fielen hierdurch auf einen Wert nahe Null, da diese nur noch die zukünftig zu liquidierende Gesellschaft von geringem Wert darstellen. Von meiner Bank wurden im Zuge des Splits die kompletten Anschaffungskosten den normalen Aktien A2DV3Q zugeordnet, die eigentlichen werthaltigen Redemption Shares A2DV3N aber mit AHK 0 klassifiziert. Kein Problem habe ich mir gedacht, verkaufst Du halt die Aktien A2DV3Q und realisierst hier einen Verlust, welcher in den Verlustverrechnungstopf wandert und dann mit dem Rückzahlungsbetrag aus den Redemption Shares verrechnet wird. Hoffe das ist soweit verständlich. Nun verweigert mir aber meine Bank mit folgender Begründung die Anerkennung des Verlusts aus der Veräußerung der Aktien: "Der Verlust konnte nicht berücksichtigt werden, da Ihr Verkauf einen negativen Veräußerungserlös ergeben hat. Seit dem 01.04.2013 dürfen Banken beim Kapitalertragssteuerabzug realisierte Verluste aus Wertpapierverkäufen steuerlich nur noch mit Gewinnen verrechnen, wenn der Verkaufserlös die Transaktionskosten übersteigt. Am 09.12.2014 hat das Bundesfinanzministerium diese Regelung nochmals verschärft. Wenn der Verkaufserlös die Transaktionskosten übersteigt, weil diese "unter Berücksichtigung eines Abzugsbetrags" reduziert wurden, dürfen Banken beim Kapitalertragssteuerabzug realisierte Verluste aus Wertpapierverkäufen steuerlich nicht dem Verlustverrechnungstopd zuordnen." Ich bin ehrlich gesagt fast vom Stuhl gefallen, weil das Ergebnis ja wirtschaftlich absurd wäre. Im Ergebnis würde die Vorgehensweise ja dazu führen, dass meine Anschaffungskosten komplett unberücksichtigt blieben und ich die anstehende Rückzahlung aus den neuen Redemption Shareware ohne Berücksichtigung der ursprünglichen Anschaffungskosten voll versteuern müsste. Somit hatte ich statt meines tatsächlichen Gewinns den kompletten Verkauserlös zu versteuern! Hat hier jemand Erfahrungen, ob dieses Vorgehen der Bank so korrekt ist? Gibt es Möglichkeiten, dies jetzt noch zu "heilen" (z. B. über eine Berücksichtigung in meiner Steuererklärung). Bin für jegliche Hinweise dankbar. Mir ist schon bewusst, dass das deutsche Steurrecht manchmal "speziell" ist, aber so einen wirtschaftlichen Blödsinn hätte ich einfach nicht erwartet. ufr Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor August 31, 2017 Das Vorgehen der Bank ist "korrekt". Die Bank ist gesetzlich verpflichtet, die Vorgaben der Finanzverwaltung einzuhalten. Es gibt hierzu bereits Verfahren/Urteile, die das bzw. ähnliche Vorgänge in Frage stellen. Über die Steuererklärung kann man den Fall zumindest offen halten. Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ufr August 31, 2017 · bearbeitet August 31, 2017 von ufr Danke Taxadvisor, auch wenn dies so natürlich sehr unerfreulich ist! Kannst Du evtl. noch was zu den Hintergründen sagen, warum die Finanzverwaltung diese Vorgabe macht? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor September 1, 2017 Weil das Steuermehreinnahmen generiert?... Die Abgeltungsteuer funktioniert nur dann richtig, wenn eine Nachprüfung durch die Finanzverwaltung unnötig wird. Das bedingt, dass die Banken so abrechnen, wie die Finanzverwaltung das als richtig ansieht. Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ufr September 1, 2017 vor 39 Minuten schrieb Taxadvisor: Weil das Steuermehreinnahmen generiert?... O. k., erwischt. Tief im Innersten glaube ich anscheinend immer noch an das Gute in der Finanzverwaltung und dass dort Sachargumente entscheidend wären... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
gravity Dezember 20, 2017 · bearbeitet Dezember 20, 2017 von gravity Ein Weihnachtsgeschenk: BFH-Urteil VIII R 13/15 vom 24.10.2017 "Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen" https://www.bundesfinanzhof.de/pressemitteilungen?newiframecontent=https%3a%2f%2fjuris.bundesfinanzhof.de%2fcgi-bin%2frechtsprechung%2fdocument.py%3fGericht%3dbfh%26amp%3bArt%3dpm%26amp%3bpm_nummer%3d0077%2f17 Zitat Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust in der privaten Vermögenssphäre ... Nach seinem Urteil soll mit der Einführung der Abgeltungsteuer seit 2009 eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Maikel Dezember 20, 2017 vor 1 Stunde schrieb gravity: Ein Weihnachtsgeschenk: BFH-Urteil VIII R 13/15 vom 24.10.2017 "Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen" https://www.bundesfinanzhof.de/pressemitteilungen?newiframecontent=https%3a%2f%2fjuris.bundesfinanzhof.de%2fcgi-bin%2frechtsprechung%2fdocument.py%3fGericht%3dbfh%26amp%3bArt%3dpm%26amp%3bpm_nummer%3d0077%2f17 Wunderbare Nachrichten! Z.B. für Crowd-Investing. Danke für die Info. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ufr April 13, 2018 Am 31.8.2017 um 23:14 schrieb Taxadvisor: Das Vorgehen der Bank ist "korrekt". Die Bank ist gesetzlich verpflichtet, die Vorgaben der Finanzverwaltung einzuhalten. Es gibt hierzu bereits Verfahren/Urteile, die das bzw. ähnliche Vorgänge in Frage stellen. Über die Steuererklärung kann man den Fall zumindest offen halten. Gruß Taxadvisor @Taxadvisor: So, nun ist es tatsächlich so passiert: Die Finanzverwaltung erkennt das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen Az. 2 K 12095/1 nicht an und sieht das Urteil als Einzelfallentscheidung. Ein Abzug der Verluste wird mit Verweis auf RZ. 59 des BMF-Schreibens vom 18.01.2016 abgelehnt. Was nun? Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen mit Verweis auf das anhängige Revisionsverfahren beim BFH Az. VIII R 32/16? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor April 13, 2018 Es besteht aufgrund des BFH-Verfahrens ein Rechtsanspruch auf Ruhen des Verfahrens. Solange der Veräußerungserlös mindestens Null ist sollte der BFH die Finanzverwaltung abwatschen, wenn er seiner Linie treu bleibt Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
phlp112 April 25, 2018 · bearbeitet April 25, 2018 von stb112 Am 13.4.2018 um 17:40 schrieb ufr: @Taxadvisor: So, nun ist es tatsächlich so passiert: Die Finanzverwaltung erkennt das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen Az. 2 K 12095/1 nicht an und sieht das Urteil als Einzelfallentscheidung. Ein Abzug der Verluste wird mit Verweis auf RZ. 59 des BMF-Schreibens vom 18.01.2016 abgelehnt. Was nun? Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen mit Verweis auf das anhängige Revisionsverfahren beim BFH Az. VIII R 32/16? Die mündliche Verhandlung zum Verfahren Az VIII R 32/16 ist für den 12.6. geplant. Daher offenhalten und schauen, was der BFH entscheidet. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag